projects
OVG 10 N 2/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2026-04-29, OVG 10 N 2/26
OVG 10 N 2/26Administrative Court / Division 10Apr 29, 2026
1. Für Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen wie für Rechtsanwälte.(Rn.6) 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind seit dem 1. Januar 2026 bei einer Prozessvertretung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus, 21. November 2025, VG 3 K 255/23 Cottbus, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: OVG 10 N 2/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0429.OVG10N2.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO, § 67 Abs 2 S 1 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 55a Abs 4 S 1 Nr 3 VwGO ... mehr
Für Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen wie für Rechtsanwälte.(Rn.6)
Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind seit dem 1. Januar 2026 bei einer Prozessvertretung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend VG Cottbus, 21. November 2025, VG 3 K 255/23 Cottbus, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. November 2025 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 50.000 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2 Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet hat. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. Dezember 2025 zugestellt worden. Die zweimonatige Begründungsfrist für den Zulassungsantrag endete danach am 11. Februar 2026 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Schriftsatz zur Zulassungsbegründung ist aber erst am 30. März 2026 nach einem gerichtlichen Hinweis über die Nichteinhaltung der Begründungsfrist und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.
3 Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) nicht zu gewähren. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Zulassungsbegründungsfrist einzuhalten.
4 Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – 2 C 11.19 – juris Rn. 6 und vom 16. Mai 2025 – 5 B 8.25 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die "Beweislast" für die Umstände, die dafürsprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt. Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2025 – 1 C 1.25 – juris Rn. 10 und vom 5. November 2025 – 1 B 16.25 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).
5 Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Er hat insbesondere durch eine zuverlässige Fristenkontrolle und Führung eines Fristenkalenders dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zudem muss er hinreichende Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen treffen, die gewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Hierfür muss er seine Büroabläufe so organisieren, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze – etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs oder durch einen Vermerk im Terminkalender – eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Die Ausgangskontrolle dient dazu, den rechtzeitigen Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen und den Nachweis hierüber zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 – 2 B 59.20 – juris Rn. 4 f. und vom 4. August 2021 – 8 B 7.21 – juris Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 9. Oktober 2025 – 8 A 1408/25 – juris Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
6 Für Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung von Rechtsmittelfristen wie für Rechtsanwälte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2005 – 2 B 104.04 – juris Rn. 6).
7 Gemessen daran ist von einem für die Fristversäumnis ursächlichen Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auszugehen. Dieser trägt vor, seine Sekretärin habe am 6. Februar 2026 den von ihm unterschriebenen Schriftsatz mit der Zulassungsbegründung in einen Briefumschlag gesteckt und ihm diesen für den Einwurf in den Briefkasten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hingelegt. Den Briefumschlag habe er nach seiner Erinnerung, die er "nach bestem Gewissen rekonstruiert habe", persönlich und fristgerecht am 6. Februar 2026 in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen. Zur Glaubhaftmachung reicht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (nur) seine eidesstattliche Versicherung ein, mit der er erklärt, soweit er sich "nach bestem Wissen und Gewissen an den Ablauf des 6. Februar 2026 entsinnen" könne, habe er die Begründung des Zulassungsantrags zu diesem Verfahren am 6. Februar 2026 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen.
8 Diesen Ausführungen lässt sich schon nicht hinreichend verlässlich entnehmen, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Briefumschlag mit dem Begründungsschriftsatz zu diesem Verfahren in den Briefkasten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eingeworfen hat. Er hat den Geschehensablauf nur "nach bestem Gewissen rekonstruiert", tatsächlich erinnern kann er sich offenbar nicht. Überdies hat nicht er selbst den maßgeblichen Schriftsatz in den Briefumschlag gesteckt, den er bei Gericht eingeworfen haben will. Das soll vielmehr seine Sekretärin gemacht haben. Eine eidesstattliche Versicherung von ihr legt er jedoch nicht vor. Dabei soll sie ihm den dargestellten Geschehensablauf am 6. Februar 2026 bestätigt haben. Auch sonst äußert er sich nicht zu ihr. Insbesondere gibt er nicht an, seit wann sie bei ihm beschäftigt ist und ob sie eine zuverlässige, gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Bürokraft ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 – 2 C 11.19 – juris Rn. 11 und vom 21. Dezember 2021 – 9 B 19.21 – juris Rn. 12 f.; OVG Münster, Beschluss vom 17. April 2026 – 6 B 1179/25 – juris Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.). Abgesehen davon macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine Angaben dazu, dass bei ihm die Überwachung und Einhaltung von Rechtsmittelfristen durch strukturelle organisatorische Maßnahmen in Gestalt eines Fristenbuchs und einer Postausgangskontrolle im Grundsatz gewährleistet ist. Er schildert weder die Führung eines Postausgangsbuchs noch beschreibt er eine Anordnung, dass Fristen im Terminkalender erst zu löschen sind, wenn die Absendung fristgebundener Schriftsätze vermerkt ist. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt – und ebenso einem mit der Prozessführung befassten Hochschullehrer – bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag und die eingereichte eidesstattliche Versicherung dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2025 – VIII ZB 34/24 – juris Rn. 18 und vom 22. Januar 2026 – V ZB 35/25 – juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2022 – 11 A 493/21.A – juris Rn. 14 f., jeweils m.w.N.).
9 Unabhängig davon sind der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der ihm beigefügte Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lediglich in Papierform und damit formunwirksam eingereicht. Das trifft im Übrigen auch auf den Zulassungsantrag als solchen zu.
10 Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 erweitert der neugefasste Satz 2 der Vorschrift die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs auf Vertretungsberechtigte und Bevollmächtigte im Sinne des § 67 Abs. 2 VwGO, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht. Ausgenommen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung sind die nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugten Personen, also die zur gewillkürten Prozessvertretung befugten natürlichen Personen, die die Prozessvertretung nicht professionell ausüben. Hieraus folgt, dass seit dem 1. Januar 2026 auch Rechtslehrer staatlicher Hochschulen – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin – zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit verpflichtet sind (vgl. hierzu BR-Drucks. 145/21 S. 14, 50; BT-Drucks. 19/2839 S. 19, 47 f.; BT-Drucks. 20/10408 S. 12; Schmitz, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2026, § 55d Rn. 4; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 55d Rn. 3a). Eine Übermittlung in Papierform ist seither nur noch dann zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 55d Satz 3 und 4 VwGO). Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51.22 – juris Rn. 2 und vom 15. November 2024 – 11 VR 9.24 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
11 Das ist hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sämtliche Schriftsätze in diesem Verfahren ausschließlich in Papierform eingereicht. Eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen gemäß § 55d Satz 3 und 4 VwGO hat er weder geltend noch glaubhaft gemacht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht mangels Hinweises auf die Formvorschrift des § 55d VwGO unrichtig ist. Die nach § 58 Abs. 1 VwGO gebotene Belehrung über den Rechtsbehelf schließt dessen Form nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 – juris Rn. 27 ff. m.w.N. und Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 8 B 51.22 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2025 – OVG 4 N 26/25 – juris Rn. 2).
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.