AG Schöneberg, 2026-03-25, 71c III 74/25

71c III 74/25Court of First InstanceMar 25, 2026

Full text

AG Schöneberg — 71c III 74/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-25

Aktenzeichen: 71c III 74/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Geburtseintrag G 2981/2012 bei dem Standesamt Neukölln von Berlin ist wie folgt zu berichtigen:

Kind

Der Zusatz: "Namensführung nicht nachgewiesen" entfällt

Mutter

Der Zusatz: "Identität nicht nachgewiesen" entfällt

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 2, 3 GNotKG).

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wurde 1984 oder 1985 in Beirut (Libanon) geboren. Ihre Geburt wurde in den libanesischen Registern nicht eingetragen. Die Antragstellerin kam im Jahr 1990 mit ihren Eltern nach Deutschland, wo sie seitdem unter dem Namen A… R…, geboren am … lebt. Sämtliche Schulzeugnisse, Ausbildungsnachweise und sonstigen Dokumente (Arbeitsverträge ect.) weisen diese Angaben aus.

2 Am 9. Oktober 2012 brachte die Antragstellerin in Berlin… das Kind … zur Welt. Die Antragstellerin wählte seinerzeit die Anwendung deutschen Rechts. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie seinerzeit einen Reiseausweis für Ausländer vor, der sie mit dem Namen A… R…, geboren am … auswies. Das Standesamt …von Berlin trug die Geburt unter der Registernummer G … in das Geburtenregister ein, wobei sie die Antragstellerin mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ und das Kind mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ verlautbarte.

3 Am 14. Dezember 2012 erkannte der Antragsteller, der deutscher Staatsangehöriger ist, die Vaterschaft vor dem Jugendamt … an. Die Antragstellerin stimmte dem zu. Sorge- oder Namenserklärungen gaben die Antragsteller nicht ab. Das Standesamt nahm den Antragsteller im Wege einer Folgebeurkundung in den Geburtenregistereintrag auf.

4 Im Jahr 2012 beantragte die Antragstellerin die Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens forderte die Einbürgerungsbehörde die Antragstellerin auf, Nachweise über ihre Geburt sowie einen Pass aus dem Libanon vorzulegen. Die Botschaft des Libanon teilte sowohl der Antragstellerin als auch der Einbürgerungsbehörde mit, dass der Antragstellerin keinerlei Dokumente ausgestellt werden würden, da sie in den libanesischen Registern nicht eingetragen sei. Eine Nachregistrierung lehnten die libanesischen Behörden ab. Die Antragstellerin legte im Einbürgerungsverfahren ein Schreiben eines libanesischen Bezirksbürgermeisters vor, der Ihre Geburt und Abstammung bestätigte. Daneben legte sie ein Laissez-passer Ihrer Mutter aus dem Jahr 1988 vor, in dem sie mit Vornamen A… (statt … und dem Geburtsjahr 1984 als Kind eingetragen ist. Daneben lag ein Reiseausweis für Ausländer ohne Einschränkung vor. Die Antragstellerin wurde im Jahr 2013 eingebürgert.

5 Die Antragsteller haben zunächst beim Amtsgericht Schöneberg beantragt, den Geburtenregistereintrag des Standesamts Neukölln von Berlin zur Nr. G … dahingehend zu berichtigen, dass das Kind den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen erhält und dass die Zusätze bei Mutter und Kind gestrichen werden. Den Antrag auf Berichtigung des Geburtsnamens haben die Antragsteller zurückgenommen.

6 Die Antragstellerin legt im hiesigen Verfahren einen deutschen Personalausweis vor, der die von ihr in Anspruch genommenen Personalien ausweist. Ergänzend verweist sie auf eine Bescheinigung zweier Zeugen, die ihre Geburt und Abstammung bestätigen.

7 Die Standesamtsaufsicht hat Zweifel an dem Nachweis der Identität. Sie hält die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde für erforderlich.

II.

8 Der Antrag in der zuletzt gestellten Fassung ist zulässig und begründet. Voraussetzung für die Berichtigung eines Personenstandregistereintrags gemäß § 48 Personenstandsgesetz (PStG) ist, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig war. Eine Berichtigung eines personenstandsrechtlichen Eintrags kommt zudem nur dann in Betracht, wenn seine Unrichtigkeit zur Überzeugung des Gerichts feststeht (KG, Beschluss vom 13. September 2023 – 1 W 221/23 –, Rn. 3, juris). Bis zum Nachweis des Gegenteils beweisen die Personenstandsregister die in ihnen beurkundeten personenstandsrechtlichen Tatsachen, § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 PStG ist der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen möglich. Die Beweislast trägt derjenige, der die Unrichtigkeit behauptet.

9 Eintragungen in den Personenstandsregistern werden u.a. aufgrund von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen, § 9 Abs. 1 PStG. Dementsprechend soll das Standesamt bei der Anzeige der Geburt eines Kindes die Vorlage von Geburtsurkunden der Eltern sowie ihrer Personalausweise, Reisepässe oder anderer anerkannter Passersatzpapiere verlangen, § 33 Satz 1 Personenstandsverordnung (PStV), um im Geburtenregister deren Vor- und Familiennamen beurkunden zu können, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Diese für das behördliche Verfahren vorgeschriebenen Beweisanforderungen hat auch das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 48 PStG zu beachten, ohne aber auf solche Beweismittel beschränkt zu sein (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 155/20 – Rn. 27 juris; KG, Beschluss vom 12. September 2023 – 1 W 72/23 –, Rn. 3, juris).

10 Ist eine Urkundenbeschaffung unmöglich oder ist sie unverhältnismäßig erschwert (§ 9 Abs. 2 PStG), können auch andere Urkunden und eidesstattliche Versicherungen des Betroffenen oder dritter Personen als Beweismittel genügen. Ist es also den betroffenen Personen objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, weitere Unterlagen zu beschaffen, so kann ihre Identität sogar allein auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Beteiligten zur Überzeugung der entscheidenden Stelle feststehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2023 – I-3 Wx 62/22 –, Rn. 18, juris). Das ist von Verfassungs wegen geboten und für die Identitätsprüfung bei einer Einbürgerung höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2020, 1 C 36/19; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 1 C 27.24 –, Rn. 14); es gilt gleichermaßen für die Identitätsfeststellung im Rahmen des Personenstandsrechts (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Denn der Anspruch des Beteiligten auf eine vollständige und zutreffende Beurkundung seines Personenstands ist Ausfluss des verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2024 – I-3 Wx 31/24 –, Rn. 22, juris; für das Einbürgerungsrecht: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 1 C 27.24 –, Rn. 14).

11 Gemessen daran waren hier die einschränkenden Zusätze bei der Antragstellerin und dem betroffenen Kind zu streichen. Die Identität der Antragstellerin ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die Antragstellerin hat ihre Identität durch den von ihr vorgelegten deutschen Personalausweis zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Ein deutscher Personalausweis ermöglicht ebenso wie ein Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – 1 C 1/03 –, juris Rn. 24). Bei Vorlage eines echten deutschen Personalausweises werden wie bei einem Reisepass weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 – XII ZB 442/18 –, Rn. 19, juris, OLG Hamm Beschluss vom 20. Januar 2021 - 15 W 68/20 - juris Rn. 25 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2018 – I-3 Wx 129/17 –, juris Rn. 13 f.). Hier ist es der Antragstellerin objektiv nicht möglich und subjektiv nicht zumutbar weitere Unterlagen vorzulegen. Eine Gesamtschau der Umstände spricht zudem dafür, dass die Angaben der Antragstellerin, die durch den deutschen Personalausweis bestätigt werden, zutreffend sind.

12 Die Antragstellerin kann keine weiteren Unterlagen, insbesondere keine Geburtsurkunde vorlegen. Dies ergibt sich aus der vom Gericht beigezogenen Einbürgerungsakte. Denn die Geburt der Antragstellerin wurde im Libanon nicht registriert. Eine Nachregistrierung wurde von den Behörden des Libanon abgelehnt. Es wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, welchen weiteren Beweiswert eine jetzt durchgeführte Nachregistrierung hätte, da sie sich 41 Jahre nach der Geburt auf keine anderen Erkenntnisquellen stützen als solche, die auch im hiesigen Verfahren vorliegen. Die Gesamtschau der Umstände stützt aber den Vortrag der Antragstellerin. Sie lebt seit 36 Jahren in Deutschland unter den auch jetzt in Anspruch genommenen Personalien. Sie hat unter diesem Namen die Schule und ihre Ausbildungen absolviert. Sie arbeitet unter diesem Namen und wurde bereits 2013 unter diesen Angaben eingebürgert. Zwar hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Vorschläge davon abgesehen, behördlichen Entscheidungen über die Feststellung der Identität von Betroffenen Bindungswirkung für andere behördliche Verfahren zuzusprechen (vgl. Fischer-Uebler, „Sag mir, wer du bist“ - Identität als Schlüssel zum Recht, Deutsches Institut für Menschenrecht (Hrsg.), 2025, S. 64). Gleichwohl kommt der Entscheidung der Einbürgerungsbehörde, die Identität der Antragstellerin als geklärt anzusehen, schon in Anbetracht des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wesentliche Bedeutung auch für das personenstandsrechtliche Verfahren zu. Da allein der Umstand, dass keine weiteren Dokumente beigebracht werden können, nicht geeignet ist, die Richtigkeit des deutschen Personalausweises in Zweifel zu ziehen, war hier der Identitätszusatz zu streichen.

13 Aufgrund der geklärten Identität der Antragstellerin kann auch der einschränkende Zusatz bezüglich der Namensführung des Kindes entfallen.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. § 81 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller anzuordnen.

15 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Absatz 2 und 3 GNotKG.

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