Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2026-04-23, OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26

OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26Administrative Court / Division 10Apr 23, 2026

Regest

1. Verfügen ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzte Räume – wie hier die Dachgeschossräume – nicht über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg (§ 33 BauO Bln), so hat die Bauaufsichtsbehörde eine solche ganz offensichtlich formell und materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung nach § 81 Satz 2 BauO Bln im Regelfall zu untersagen. (Rn.7) 2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nicht nur gegen den Eigentümer als für den baulichen Zustand Verantwortlichen (vgl. § 14 ASOG) und als Vermieter zugleich Verhaltensverantwortlichen (vgl. § 13 ASOG) vorgeht, um das Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, sondern auch gegen den Mieter als unmittelbaren Nutzer der Wohnung und damit Verhaltensverantwortlichen. (Rn.8)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0423.OVG10S48.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 BauO BE, § 1 Abs 1 VwVfG BE, § 43 VwVfG BE, § 14 S 1 VwVG BE, § 81 S 2 BauO BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Verfügen ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzte Räume – wie hier die Dachgeschossräume – nicht über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg (§ 33 BauO Bln), so hat die Bauaufsichtsbehörde eine solche ganz offensichtlich formell und materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung nach § 81 Satz 2 BauO Bln im Regelfall zu untersagen. (Rn.7)
  2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nicht nur gegen den Eigentümer als für den baulichen Zustand Verantwortlichen (vgl. § 14 ASOG) und als Vermieter zugleich Verhaltensverantwortlichen (vgl. § 13 ASOG) vorgeht, um das Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, sondern auch gegen den Mieter als unmittelbaren Nutzer der Wohnung und damit Verhaltensverantwortlichen. (Rn.8)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.