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OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2026-04-23, OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26
OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26Administrative Court / Division 10Apr 23, 2026
1. Verfügen ungenehmigt zu Wohnzwecken genutzte Räume – wie hier die Dachgeschossräume – nicht über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg (§ 33 BauO Bln), so hat die Bauaufsichtsbehörde eine solche ganz offensichtlich formell und materiell im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehende Nutzung nach § 81 Satz 2 BauO Bln im Regelfall zu untersagen. (Rn.7) 2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde nicht nur gegen den Eigentümer als für den baulichen Zustand Verantwortlichen (vgl. § 14 ASOG) und als Vermieter zugleich Verhaltensverantwortlichen (vgl. § 13 ASOG) vorgeht, um das Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, sondern auch gegen den Mieter als unmittelbaren Nutzer der Wohnung und damit Verhaltensverantwortlichen. (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: OVG 10 S 48/25, OVG 10 M 1/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0423.OVG10S48.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 33 BauO BE, § 1 Abs 1 VwVfG BE, § 43 VwVfG BE, § 14 S 1 VwVG BE, § 81 S 2 BauO BE ... mehr
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