Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2026-04-23, OVG 10 S 28/25

OVG 10 S 28/25Administrative Court / Division 10Apr 23, 2026

Regest

1. Ein Antrag gegen eine nicht in Kraft getretene Veränderungssperre ist statthaft, wenn der Antragsgegner von einer bereits durch Bekanntmachung in Kraft gesetzten Veränderungssperre ausgeht. (Rn.14) 2. Eine Satzung über eine Veränderungssperre ist bereits aus formellen Gründen unwirksam, wenn ihre Bekanntmachung oder ihre Bekanntmachungsanordnung fehlt oder ihre Ausfertigung mangelhaft ist. (Rn.20) 3. Eine Veränderungssperre ist materiell fehlerbehaftet, wenn der räumliche Geltungsbereich der Satzung nicht hinreichend bestimmt ist oder zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht besteht. (Rn.32) 4. Hat ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. (Rn.38)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat — OVG 10 S 28/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: OVG 10 S 28/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0423.OVG10S28.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 47 Abs. 1 Nr. 1; 47 Abs. 2 Satz 1; 47 Abs. 6 VwGO, 14; 16 BauGB, 3 Abs. 3; 3 Abs. 4 BbgKVerf, 2 BekanntmV, § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Antrag gegen eine nicht in Kraft getretene Veränderungssperre ist statthaft, wenn der Antragsgegner von einer bereits durch Bekanntmachung in Kraft gesetzten Veränderungssperre ausgeht. (Rn.14)

  2. Eine Satzung über eine Veränderungssperre ist bereits aus formellen Gründen unwirksam, wenn ihre Bekanntmachung oder ihre Bekanntmachungsanordnung fehlt oder ihre Ausfertigung mangelhaft ist. (Rn.20)

  3. Eine Veränderungssperre ist materiell fehlerbehaftet, wenn der räumliche Geltungsbereich der Satzung nicht hinreichend bestimmt ist oder zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses das erforderliche Sicherungsbedürfnis nicht besteht. (Rn.32)

  4. Hat ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. (Rn.38)

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