LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer, 2025-04-30, 25 Sa 596/24

25 Sa 596/24Labour Court / Chamber 25Apr 30, 2025

Regest

1. Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten zwar nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen. 2. Die Verwendung ein und desselben Analyseverfahrens bei der Suche nach Antikörpern und der Bestimmung von Antikörpern führt nicht automatisch dazu, dass die unter Verwendung dieses Verfahrens durchgeführten Analysen nur einen Arbeitsvorgang darstellen. Entscheidend ist, auf welche Zielrichtung und auf welches Ergebnis der Test abzielt. Die Antikörpersuche mittels Coombs-Test und die konkrete Antikörperbestimmung mittels Coombs-Test sind eigenständige Arbeitsvorgänge. 3. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV Entgelt Helios ist nicht allein die Feststellung ausreichend, dass der Beschäftigte Coombs-Tests zur Antikörpersuche oder Antikörperbestimmung durchführt. Relevant sind insoweit nur Coombs-Tests innerhalb eines Arbeitsvorgangs, die eine "schwierige Antikörperbestimmung" darstellen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 27. März 2024, 39 Ca 4501/23, Urteil

Full text

LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer — 25 Sa 596/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-30

Aktenzeichen: 25 Sa 596/24

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0430.25SA596.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten zwar nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen.

Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen.

  1. Die Verwendung ein und desselben Analyseverfahrens bei der Suche nach Antikörpern und der Bestimmung von Antikörpern führt nicht automatisch dazu, dass die unter Verwendung dieses Verfahrens durchgeführten Analysen nur einen Arbeitsvorgang darstellen. Entscheidend ist, auf welche Zielrichtung und auf welches Ergebnis der Test abzielt. Die Antikörpersuche mittels Coombs-Test und die konkrete Antikörperbestimmung mittels Coombs-Test sind eigenständige Arbeitsvorgänge.

  2. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV Entgelt Helios ist nicht allein die Feststellung ausreichend, dass der Beschäftigte Coombs-Tests zur Antikörpersuche oder Antikörperbestimmung durchführt. Relevant sind insoweit nur Coombs-Tests innerhalb eines Arbeitsvorgangs, die eine "schwierige Antikörperbestimmung" darstellen.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Berlin, 27. März 2024, 39 Ca 4501/23, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2024, 39 Ca 4501/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Bezahlung der Klägerin.

2 Die am 28. März 1966 geborene Klägerin ist bei der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1990 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. März 1990 (Blatt 16 der Akten) in Verbindung mit einem Änderungsvertrag vom 21. Juni 1990 (Blatt 17 der Akten) zuletzt als medizinisch-technische Laborassistentin (MTLA) mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

3 Die Beklagte betreibt das Klinikum A. Sie gehört zum Konzern der A Kliniken GmbH. Auf das Arbeitsverhältnis sind die mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Konzerntarifverträge, insbesondere der Manteltarifvertrag (TV A) und der Entgelt- und Zuwendungstarifvertrag (TV Entgelt A) anzuwenden.

4 Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine neue Entgeltordnung, der TV Entgelt A vom 31. Januar 2022. Die Überführung in diesen neuen Tarifvertrag ist in einem Umsetzungstarifvertrag vom 31. Januar 2022 (TV Umsetzung A) geregelt. Die im Januar 2022 in Kraft getretenen Tarifverträge TV Entgelt A und TV Umsetzung A ersetzen die bisherigen Regelungen.

5 Die Beklagte gruppierte die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in die Entgeltgruppe 9 a Entgeltstufe 5 und ab dem 1. April 2023 in die Entgeltgruppe 9 a Entgeltstufe 6 des TV A Entgelt ein. Die Klägerin bezog für die Monate Januar bis März 2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 a Entgeltstufe 5 in Höhe von 3.989,67 € brutto zuzüglich einer Differenzzulage von 152,15 € brutto, für die Monate April bis Juli 2022 eine Vergütung in Höhe von 4.069,46 € brutto zuzüglich einer Differenzzulage in Höhe von 155,19 € brutto, für August und September 2022 eine Vergütung in Höhe von 4.069,49 € brutto zuzüglich einer Differenzzulage von 80,21 € brutto. Im Oktober 2022 hatte für die Zeit vom 14. bis zum 31. Oktober 2022 aufgrund einer Kur keinen Vergütungsanspruch. Für die Zeit vom 1. bis zum 13. Oktober 2022 zahlte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 1.706,55 € brutto zuzüglich Differenzzulage von 33,64 € brutto. Am 1. November 2022 hatte die Klägerin keinen Entgeltanspruch. Für die Zeit vom 2. bis zum 30. November 2022 zahlte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 3.949,44 € brutto zuzüglich einer Differenzzulage von 78,14 € brutto. Für die Monate Dezember 2022 bis Februar 2023 zahlte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von jeweils monatlich 4.085,74 € brutto zuzüglich einer Differenzzulage von 80,83 € brutto. Für März 2023 zahlte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 4.397,37 € brutto .

6 Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie rückwirkend zum 31. Januar 2022 in die Entgeltgruppe 9b, Stufe 6 TV Entgelt A einzugruppieren und entsprechend zu vergüten (Blatt 39 der Akte). Mit Schreiben vom 27. September 2022 lehnte die Beklagte eine Höhergruppierung der Klägerin ab (Blatt 40 – 41 der Akte). Auch eine weitere Geltendmachung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, Stufe 6 TV Entgelt A mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 und konkret bezifferter Differenzlohnansprüche für das Jahr 2022 mit anwaltlichen Schreiben vom 4. Januar 2023 (Blatt 42 – 45 der Akte) wies die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2023 zurück (Blatt 46 der Akte).

7 Gegenstand der am 20. April 2022 eingereichten Klage ist die Eingruppierung und Vergütung der Klägerin seit dem 1. Januar 2022 nach der Entgeltgruppe 9 b Entgeltstufe 6 TV A Entgelt.

8 Die Klägerin hat vorgetragen, sie verbringe den weit überwiegenden Anteil ihrer Arbeitstätigkeit am Arbeitsplatz in der Blutbank mit Blutanalysen einschließlich der Vor- und Nacharbeiten. Sie führe zu mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit eine der Tätigkeiten aus, die in Ziffer 2 der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A aufgeführt seien, nämlich zu einem Zeitanteil von etwa 90 % die Durchführung von direkten und indirekten Coombs-Tests, die ihre primäre Aufgabe seien. Auch die Wartung und Bedienung des Autoanalysers zähle zu ihren Aufgaben. Im Jahr 2022 sei sie lediglich an sieben Arbeitstagen im Bereich der Gerinnung und an vier Tagen in der Annahme tätig gewesen, an 67 Tagen in der Blutbank, an weiteren 51 Tagen an „allen Plätzen“, zu welchen lediglich drei Arbeitsplätze in der Blutbank sowie in der Gerinnung, nicht in der Annahme gehörten. Die Klägerin hat insoweit auf eine von ihr zu den Akten gereichte Tätigkeitsübersicht verwiesen (Blatt 201 der Akten). Statistisch ergäben sich für das Jahr 2022 folgende Werte:

9 1. Indirekte Coombs-Tests (45 Minuten pro Test)

10 a. Antikörper-Suchteste: 59.520 (der Wert aus der Statistik (18.800) ist um 20 manuelle Tests pro Woche zu ergänzen (18.800 + 20 x 52 Wochen = 19.840) und sodann mit 3 zu multiplizieren, da jeder Antikörpersuchtest aus 3 Coombs-Tests besteht (19.840 x 3 = 59.520))

11 b. Blutkonservenverträglichkeitstests : 20.940 (der Wert aus der Statistik (19.900) ist um 20 manuelle Tests pro Woche zu ergänzen (19.900 + 20 x 52 = 20.940)

12 c. Antikörperdifferenzierung zur RH Prophylaxe bei Schwangeren: 4.738 (der Wert aus der Statistik ist mit 23 zu multiplizieren, da jede Antikörperdifferenzierung aus 23 Coombs-Tests besteht (206 x 23 = 4.738))

13 d. Manuelle Antikörper-Differenzierung: 6.900 (der Wert aus der Statistik ist mit 23 zu multiplizieren, da jede Antikörperdifferenzierung aus 23 Coombs-Tests besteht (300 x 23 = 6.900))

14 e. DTT: 1.145 (der Wert aus der Statistik (365) ist um 15 manuelle Tests pro Woche zu ergänzen (365 + 15 x 52 Wochen = 1.145))

15 f. Elution: 70

16 g. Blutgruppenbestimmungen komplett: 7.440 (der Wert aus der Statistik (6400) ist um 20 manuelle Tests pro Woche zu ergänzen (6400 + 20 x 52 = 7.440)

17 h. Säuglings-Blutgruppenbestimmungen: 1.173 ( der Wert aus der Statistik (913) ist um 5 manuelle Tests pro Woche zu ergänzen (913 + 5 x 52 = 1.173)

18 i. Blutgruppenbestimmung ohne Rhesus-Formel: 12.120 ( der Wert aus der Statistik (11.600) ist um 10 manuelle Tests pro Woche zu ergänzen (11.600 + 10 x 52 = 12.120)

19 Insgesamt seien im Jahr 2022 mithin 114.046 indirekte Coombs-Tests durchgeführt. Jeder Test dauere ca. 45 Minuten. Pro Tag würden mithin durchschnittlich 312 indirekte Coombs-Tests durchgeführt. Das seien im Schnitt 13 indirekte Coombs-Tests pro Stunde, die von den MTLA’s in der Blutbank durchgeführt würden.

20 2. Direkte Coombs-Tests (15 Minuten pro Test)

21 a. Direkte Coombs-Tests: 3.800

22 b. Monospezifische Coombs-Tests: 200

23 c. MgG1 – MgG3 /IGM,IGG,IGA: 138

24 Insgesamt würden im Jahr 2022 mithin weitere 4.138 direkte Coombs-Tests durchgeführt. Das seien im Schnitt ein Test innerhalb von 2 Stunden bzw. 11 pro Tag.

25 Die Klägerin hat beantragt,

26 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab 01.01.2022 nach der Entgeltgruppe 9b, Entgeltstufe 6 des Entgelttarifvertrags für die Unternehmen des A Konzerns in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten;

27 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.743,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

28 auf 435,55 EUR seit dem 1. Februar 2022,

29 auf 435,55 EUR seit dem 1. März 2022,

30 auf 435,55 EUR seit dem 1. April 2022,

31 auf 444,27 EUR seit dem 2. Mai 2022,

32 auf 444,27 EUR seit dem 1. Juni 2022,

33 auf 444,27 EUR seit dem 1. Juli 2022,

34 auf 444,27 EUR seit dem 1. August 2022,

35 auf 519,25 EUR seit dem 1. September 2022,

36 auf 519,25 EUR seit dem 4. Oktober 2022,

37 auf 283,01 EUR seit dem 1. November 2022,

38 auf 485,60 EUR seit dem 1. Dezember 2022,

39 auf 521,03 EUR seit dem 2. Januar 2023,

40 auf 521,03 EUR seit dem 1. Februar 2023,

41 auf 521,03 EUR seit dem 1. März 2023 und

42 auf 290,23 EUR seit dem 3. April 2023 zu zahlen.

43 Hilfsweise hat die Klägerin beantragt,

44 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab 01.01.2022

45 nach der Entgeltgruppe 9b, Entgeltstufe 5 des Entgelttarifvertrags für die Unternehmen des A Konzerns in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten;

46 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab 01.03.2023

47 nach der Entgeltgruppe 9b, Entgeltstufe 6 des Entgelttarifvertrags für die Unternehmen des A Konzerns in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten.

48 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.612,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe

49 von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

50 auf 152,15 EUR seit dem 1. Februar 2022,

51 auf 152,15 EUR seit dem 1. März 2022,

52 auf 152,15 EUR seit dem 1. April 2022,

53 auf 155,20 EUR seit dem 2. Mai 2022,

54 auf 155,20 EUR seit dem 1. Juni 2022,

55 auf 155,20 EUR seit dem 1. Juli 2022,

56 auf 155,20 EUR seit dem 1. August 2022,

57 auf 230,80 EUR seit dem 1. September 2022,

58 auf 230,80 EUR seit dem 1. Oktober 2022,

59 auf 157,75 EUR seit dem 1. November 2022

60 auf 223,10 EUR seit dem 1. Dezember 2022,

61 auf 230,80 EUR seit dem 2. Januar 2023,

62 auf 230,80 EUR seit dem 1. Februar 2023,

63 auf 230,80 EUR seit dem 1. März 2023 zu zahlen.

64 Die Beklagte hat beantragt,

65 die Klage abzuweisen.

66 Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei mit Wirkung zum 1. Januar 2022 zutreffend in die Vergütungsgruppe EG 9 a Stufe 5 des TV Entgelt A vom 30. Januar 2022 sowie seit dem

  1. März 2023 zutreffend in die Entgeltgruppe 9 a Stufe 6 TV Entgelt A eingruppiert. Die Klägerin führe nicht mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der in Ziffer 13 zu EG 9 b beschriebenen Tätigkeiten aus, auch wenn sie schwierige Aufgaben im Sinne der tariflichen Protokollerklärung Nummer 1 ausübe. Die Klägerin führe insbesondere nicht zu 90 % ihrer Arbeitszeit Coombs-Tests und darüber hinaus Wartungsarbeiten aus. Die technischen Coombs-Tests seien nicht im Sinne der Regelbeispiele für die Entgeltgruppe 9 b Ziffer 2 TV Entgelt A relevant. Es handele sich nicht um fachlich schwierige Antikörperbestimmung, denn die Aufgabe der Klägerin sei nur, den Automaten für die Blutuntersuchung mit Reagenzien zu bestücken und das Prüfverfahren am Automaten zu starten, zu überwachen und die Ergebnisse auf Plausibilität zu prüfen. Die eigentliche Antikörperbestimmung werde vollständig automatisiert durchgeführt. Nach Bewertung des Chefarztes und der leitenden medizinisch-technischen Laborassistentin führe die Klägerin im Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit zu maximal 42 % Arbeiten der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A aus. Im Jahr 2022 ergäben sich bei Zugrundelegung der Dienstplanung der Klägerin sowie der ihr zugewiesenen Arbeitsplätze und Dienste und der Gewichtung der Arbeitsvorgänge einen Anteil von maximal 45,87 % für die Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A relevanter Arbeitsvorgänge. Die Beklagte hat insoweit auf eine Aufstellung auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 20. Dezember 2023 (Blatt 219 der Akten) Bezug genommen.

67 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2024 die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A. Zwar habe die Klägerin behauptet, zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten zu verrichten, die der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A zuzuordnen seien. Sie habe aber keinen tauglichen Beweis für diese von der Beklagten bestrittenen Behauptung angetreten. Die als Beweis angebotene Vernehmung der Klägerin stelle kein zulässiges Beweisangebot dar, weil die Beklagte der Parteivernehmung der beweispflichtigen Klägerin nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Das bloße Schweigen der Beklagten enthalte nicht die erforderliche Zustimmung. Eine Parteivernehmung sei auch nicht von Amts wegen durchzuführen, wenn eine Partei einen ihr zumutbaren Zeugenbeweis nicht antrete. Hier sei es der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, als Zeugen die im maßgeblichen Zeitraum mit der Klägerin zusammenarbeitenden Kollegen zu benennen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Blatt 243 – 254 der Akte Bezug genommen.

68 Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 18. Juni 2024 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 17. Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19. September 2024 am 19. September 2024 begründet worden.

69 Die Klägerin trägt vor, ihr stehe eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TV Entgelt A zu. Gegen die erfolgte Stufenzuordnung wendet sich die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht weiter. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe zeitlich überwiegend aus der Durchführung von direkten und indirekten Coombs-Tests sowie der Wartung und Kalibrierung von Autoanalysern, wobei die primäre Aufgabe die Coombs-Tests seien. Beide Tätigkeiten seien als Tätigkeitsbeispiele für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b im Tarifvertrag genannt. Bei den Coombs-Tests sei nicht zwischen manuellen und automatisierten/technischen Tests zu unterscheiden. Beide Testverfahren seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien als „schwierige Antikörperbestimmung“ zu werten. Die Durchführung der „Blutanalyse“ sei als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten, der in rechtlich relevanten Maße ganz überwiegend Coombs-Tests umfasse und damit der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A zuzuordnen sei. Die Klägerin habe bereits in der Klageschrift die Zeuginnen B. und Z. dafür benannt, dass die Klägerin ca. 90 % ihrer Arbeitszeit mit Coombs-Testungen verbringe und welche Anzahl von Testungen mit welchem Zeitaufwand anfallen. Für die konkreten täglichen Arbeitseinsätze der Klägerin seien die Zeuginnen als Beweis nicht geeignet, weil sie nur teilweise in den Schichten mit der Klägerin zusammengearbeitet hätten und selbst bei einer Zusammenarbeit die täglichen Einsätze der Klägerin wiedergeben könnten. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung lägen vor, um etwaige Restzweifel bei der Überzeugungsbildung des Gerichts auszuräumen. Die Klägerin hat ergänzend für den Zeitraum Januar bis Dezember 2022 die Schicht- und Einsatzpläne eingereicht (Blatt 307 – 370 der Akte). Dort werde zwischen den Arbeitsplätzen „Alle Plätze“, „Automat“, „Manueller Arbeitsplatz“, „Gerinnung“, „Depot“, „Annahme“ unterschieden und auch Krankheit, Urlaub, Reha und Betriebsratstätigkeiten der Klägerin seien berücksichtigt. Auf den Arbeitsplätzen „Alle Plätze“, „Manuell“ und „Automat“ seien durchgehend Coombs-Tests durchzuführen. An den Arbeitsplätzen „Depot“ und „Annahme“ übe die Klägerin Arbeitsvorgänge aus, die nicht der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A zuzuordnen seien. Am Arbeitsplatz „Gerinnung“ sei teilweise der Autoanalyser zu warten und zu kalibrieren. Beim Arbeitsplatz „Gerinnung“ sei von Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 b zu 24,1 % pro Arbeitstag auszugehen. Aus Plänen ergebe sich, dass die Klägerin an 77 von 118 Arbeitstagen an Arbeitsplätzen eingesetzt worden sei, an denen sie ununterbrochen mit Coombs-Testungen und der Wartung und Kalibrierung von Autoanalysern beschäftigt gewesen sei. An 7 Arbeitstagen sei sie zu 24,1 % mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt worden. Nur an 34 Arbeitstagen seien keine Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A angefallen. Insgesamt ergebe dies einen Arbeitszeitanteil von 66,7 % mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 19. September 2024, Blatt 280 - 371 der Akte und vom 4. Februar 2024, Blatt XXXX , Bezug genommen.

70 Die Klägerin beantragt,

71 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 39 Ca 4501/23 vom 27. März 2024, zugestellt am 18. Juni 2024,

72 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2022 nach der Entgeltgruppe 9b, Entgeltstufe 5 des Entgelttarifvertrags für die Unternehmen des A-konzerns in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten;

73 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab 1. März 2023 nach der Entgeltgruppe 9b, Entgeltstufe 6 des Entgelttarifvertrags für die Unternehmen des A Konzerns in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten;

74 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.902,33 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

75 auf 152,15 € seit dem 1. Februar 2022,

76 auf 152,15 € seit dem 1. März 2022,

77 auf 152,15 € seit dem 1. April 2022,

78 auf 155,20 € seit dem 2. Mai 2022,

79 auf 155,20 € seit dem 1. Juni 2022,

80 auf 155,20 € seit dem 1. Juli 2022,

81 auf 155,20 € seit dem 1. August 2022,

82 auf 230,80 € seit dem 1. September 2022,

83 auf 230,80 € seit dem 1. Oktober 2022,

84 auf 157,75 € seit dem 1. November 2022,

85 auf 223,10 € seit dem 1. Dezember 2022,

86 auf 230,80 € seit dem 2. Januar 2023,

87 auf 230,80 € seit dem 1. Februar 2023,

88 auf 230,80 € seit dem 1. März 2023 zu zahlen,

89 auf 290,23 EUR seit dem 3. April 2023 zu zahlen.

90 Die Beklagte beantragt,

91 die Berufung zurückzuweisen.

92 Die Beklagte trägt vor, die Klägerin führe nicht überwiegend Arbeitsvorgänge aus, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A rechtfertigen. Es gäbe bei der Beklagten keinen „großen“ Arbeitsvorgang „Coombs-Tests“ oder „Blutanalyse“. Der allgemeine Begriff der Blutanalyse beinhalte auch von der Antikörpersuche und –bestimmung unabhängige Analysen, wie beispielsweise die Blutgruppenbestimmung. Bei den Coombs-Tests sei zunächst zwischen der Antikörpersuche und der Antikörperbestimmung zu unterscheiden. Die Prüfung mittels Coombs-Test, ob in einer Probe überhaupt Antikörper vorliegen, führe bereits zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis, dass ohne weitere Arbeitsschritte bei negativen Ergebnis an den Kunden weitergeleitet werde. Die hiervon zu unterscheidende „Antikörperbestimmung“ mittels Coombs-Test stelle einen eigenständigen Arbeitsvorgang dar, der zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis führe. Nicht jeder Coombs-Test stelle eine „schwierige“ Antikörperbestimmung dar. Vielmehr sei die Durchführung der Coombs-Test bereits Gegenstand der Ausbildung und der „Normaltätigkeit“ einer MTLA, die in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren sei. Nur eine „schwierige Antikörperbestimmung“ mittels eines Coombs-Test rechtfertige eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b. Außerdem habe die Klägerin noch weitere Arbeitsvorgänge ausgeübt. Die Klägerin räume selbst ein, dass es noch weitere Arbeitsvorgänge gäbe, bei denen keine Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 b anfielen. Welche Tätigkeiten bei den weiteren Arbeitsvorgängen in welchem zeitlichen Umfang anfielen, trage die Klägerin nicht konkret vor. Auch beim Arbeitsplatz „Gerinnung“ fielen keine Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A in einem Umfang von 24,1 % an. Auch erfülle die Klägerin bei ihrer Tätigkeit nicht die beiden Tatbestandsmerkmale der „Wartung und Kalibrierung“ von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten. Die Klägerin arbeite regelmäßig nicht nachts oder donnerstags, so dass sie keine Wartungen durchführe. Auch fehle jeglicher Vortrag, dass es sich bei den von der Beklagten verwendeten „Geräten“, um hochwertige und schwierig zu bedienenden Messgeräte handele. Die Wartung und Reparatur von automatisierten Systemen gehöre ebenfalls zur Ausbildung und „Normaltätigkeit“ von MTLAs. Aufgrund des unzureichenden Vortrags der Klägerin zu den zu bildenden Arbeitsvorgängen, ihrer Bewertung und des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Arbeitsvorgänge könne keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A erfolgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 13. Dezember 2024, Blatt 379 – 392 der Akte, und vom 6. Februar 2025, Blatt 393 - 395 der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

93 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A zu vergüten.

I.

94 Die Berufung ist zulässig. Die nach den §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 1 und 2 b) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthafte Berufung ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Absatz 1, 64 Absatz 6 ArbGG, 519, 520 Absatz 1 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

II.

95 Die Berufung ist unbegründet.

96 Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Feststellungsanträge der Klägerin als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen nach § 256 Absatz 1 ZPO zulässig.

97 (vergleiche BAG, Urteil vom 12. Juni 2024 – 4 AZR 208/23 –, Rn. 9, BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 AZR 97/20 –, Rn. 10). Dies gilt grundsätzlich auch in der Privatwirtschaft, wenn – wie hier – anzunehmen ist, dass die Beklagte ein klagestattgebendes Feststellungsurteil umsetzen werde. Auch die weiteren Anträge sind als bezifferte Zahlungsanträge zulässig. Durch die Entscheidung über die Anträge wird der Streit der Parteien für die erfassten Zeiträume insgesamt bereinigt.

98 Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist zutreffend in die Entgeltgruppe 9 a TV Entgelt A eingruppiert. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 a TV Entgelt A ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A und eine entsprechende Vergütung liegen aber nicht vor. Die auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anzuwendenden tariflichen Vorschriften begründen keine höhere Eingruppierung. Die Berufungskammer folgt insoweit im Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Allerdings geht die Berufungskammer davon aus, dass bereits der Vortrag der Klägerin die begehrte Vergütung nicht schlüssig begründet und es insoweit nicht darauf ankommt, ob die Klägerin für den streitigen Vortrag Beweise angeboten hat.

99 Die maßgeblichen Regelungen zur Eingruppierung der Klägerin nach der Entgeltordnung des TV Entgelt A lauten wie folgt:

100 „Teil B Besonderer Teil

101

102 13. Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten

103

104 Entgeltgruppe 7

105 Staatliche geprüfte Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie Zytologisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit jeweils entsprechender Tätigkeit.

106 Entgeltgruppe 8

107 Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1.).

108 Entgeltgruppe 9a

109 Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1.)

110 Entgeltgruppe 9b

111 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2.)

112 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

113 - Wartung und Kalibrierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z.B. Autoanalyzern),

114 - Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antokörperbestimmungen (z.B. Coombs-Test)

115 - schwierige intraoperative Röntgenaufnahmen,

116 - interoperatives Monitoring, Mitwirkung bei der prächirurgischen Epilepsiediagnostik und –OP, Mitwirkung bei der Implantation von Hirnelektroden, Mitwirkung bei der Komadiagnostik,

117 - Vorbereitung und Mitwirkung bei der Protonentherapie.“

118 Der Vortrag der Klägerin ermöglicht es bereits nicht, die als Grundlage der Eingruppierung erforderlichen Arbeitsvorgänge zu bilden. Die Klägerin hat die von ihr im Einzelnen auszuübenden Tätigkeiten und deren Zeitanteile nicht schlüssig dargelegt.

a)

119 Die Klägerin trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine höhere Vergütung die Darlegungs- und Beweislast. Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten zwar nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (vergleiche BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 AZR 97/20 –, Rn. 19). Hieran fehlt es insbesondere im Hinblick auf die neben der Durchführung der Coombs-Tests und der Wartung und Kalibrierung der Autoanalyser auszuübenden Arbeitsleistungen und deren zeitlichem Umfang.

b)

120 Die Klägerin hat im Wesentlichen nach Arbeitstagen vorgetragen, an welchen Arbeitsplätzen sie im streitgegenständlichen Zeitraum tätig gewesen sei und dass an den Arbeitsplätzen „Alle Plätze“, „Manuell“ und „Automat“ durchgehend, in Teilen automatisiert, Coombs-Tests durchzuführen seien. Coombs-Tests seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien unabhängig von ihrer Durchführungsweise und ihrer Zielrichtung als „schwierige Antikörperbestimmung“ zu werten. Die Durchführung der „Blutanalyse“ sei insgesamt als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten, der in rechtlich relevanten Maße ganz überwiegend Coombs-Tests umfasse und damit der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A zuzuordnen sei. Auch an dem Arbeitsplatz „Gerinnung“ fielen zu 24,1 % Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A an, weil hier unter anderem die Wartung und Kalibrierung der Autoanalyser anfalle.

c)

121 Hiermit genügt die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast. Nach dem Vortrag der Klägerin bleibt vollkommen unklar, welche konkreten Tätigkeiten mit welchen Zeitanteilen bei der Arbeit der Klägerin auf den einzelnen Arbeitsplätzen im Einzelnen anfallen, welche nach natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren, eigenständigen Arbeitsergebnisse hierdurch erzielt werden und welche Tätigkeiten, gegebenenfalls Zusammenhangstätigkeiten den einzelnen Arbeitsergebnissen zuzuordnen sind. Die Klägerin geht bei ihrem Vortrag teilweise selbst von mehreren, voneinander unabhängigen Arbeitsvorgängen aus, ohne diese inhaltlich und zeitlich näher zu beschreiben und voneinander abzugrenzen. Auf der Grundlage dieses Vortrags ist es dem Gericht nicht möglich Arbeitsvorgänge zu bilden, deren Zeitanteile zu bestimmen und tariflich zu bewerten. Aus diesem Grund kann auf Grundlage des Vortrags der Klägerin insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zeitlich überwiegend einen Arbeitsvorgang „Coombs-Tests“ oder „Blutanalyse“ durchführt. Es ist bei der Bestimmung des zeitlichen Anteils der Coombs-Test nicht ausreichend, wenn während der Arbeit der Klägerin durchgehend Coombs-Tests automatisiert im Hintergrund ablaufen, während die Klägerin zwischenzeitlich andere Tätigkeiten ausübt (vergleiche BAG, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 AZR 97/20 –, Rn. 23). Insoweit kann aus der Dauer der Testläufe nicht zwingend abgeleitet werden, wieviel Arbeitszeit die Klägerin tatsächlich mit der Vorbereitung, dem Starten und der Nachbereitung der Tests auf den einzelnen Arbeitsplätzen verbringt und wieviel Zeit mit anderen Tätigkeiten, die nicht mit den Coombs-Tests, sondern mit anderen Arbeitsvorgängen im Zusammenhang stehen. Ohne entsprechenden Vortrag, insbesondere zu den Arbeitsergebnissen der Tätigkeiten der Klägerin, lässt sich auch nicht feststellen, dass die gesamte Tätigkeit aus einem einzigen Arbeitsvorgang „Blutanalyse“ besteht.

122 Die Kammer folgt zudem nicht der Einschätzung der Klägerin, dass Coombs-Test zwingend nur innerhalb eines einzigen Arbeitsvorgang anfallen können. Entscheidend ist, auf welche Zielrichtung und auf welches Ergebnis der Test abzielt. Es ist insbesondere zwischen der Antikörpersuche mittels Coombs-Test und der konkreten Antikörperbestimmung mittels Coombs-Test zu unterscheiden.

a)

123 Bei dem Coombs-Test handelt es sich um ein Verfahren, bei dem – vereinfacht formuliert - mittels Verklumpung von roten Blutkörperchen in der Blutprobe durch Zugabe von Antiglobulin die Existenz von Antikörpern an sich in der Blutprobe nachgewiesen werden kann. Bei positivem Ergebnis dieser Antikörpersuche kann wiederum mit diesem Verfahren in einem gesonderten Testverfahren der vorhandene Antikörper genau bestimmt werden. Bei dem Antikörpersuchtest geht es darum, ob sich in der Blutprobe überhaupt ein Antikörper befinden. Ist dies nicht der Fall, kann dieses Ergebnis abschließend an den Auftraggeber der Untersuchung gemeldet werden. Werden Antikörper nachgewiesen, kann in einem weiteren Verfahren festgestellt werden, um welchen konkreten Antikörper es sich handelt. Dabei handelt es sich um die eigentliche Antikörperbestimmung. Diese erfolgt wiederum mit dem Coombs-Verfahren (vergleiche LAG Nürnberg, Urteil vom 11. Mai 2021 – 7 Sa 323/19 –, Rn. 86).

b)

124 Die Verwendung ein und desselben Analyseverfahrens bei der Suche nach Antikörpern und der Bestimmung von Antikörpern führt nicht automatisch dazu, dass die unter Verwendung dieses Verfahrens durchgeführten Analysen nur einen Arbeitsvorgang darstellen. Die Prüfung mittels dieses Verfahrens, ob Antikörper überhaupt in der Blutprobe vorliegen, führt schon zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis. Dieses Arbeitsergebnis besteht in der Feststellung, dass Antikörper in der Blutprobe enthalten sind oder nicht enthalten sind. Ist das Ergebnis negativ, bedarf es keiner weiteren Arbeitsschritte und weiterer Feststellungen. Der Kläger kann der Stelle, die die Blutprobe beauftragt hat, das abschließende Ergebnis melden, dass Antikörper in der Blutprobe nicht enthalten sind. Die weitere Frage, welcher Antikörper in der Blutprobe enthalten ist, stellt sich nur bei einem Teil der Proben. Nur in diesen Fällen schließt sich ein weiterer Arbeitsvorgang der Antikörperbestimmung an, bei dem wiederum unter Anwendung des Verfahrens „Coombs-Test“ der konkrete Antikörper aufgespürt und bezeichnet wird. Beides ist nicht notwendig zu einem Arbeitsvorgang verknüpft, weil der konkreten Bestimmung des Antikörpers in der Blutprobe notwendig die Suche vorgelagert ist, ob es überhaupt Antikörper in der Blutprobe gibt. Vielmehr handelt es sich bei der Antikörperbestimmung und der Meldung des Ergebnisses der Antikörperbestimmung um einen eigenständigen Arbeitsvorgang (vergleiche LAG Nürnberg, Urteil vom 11. Mai 2021 – 7 Sa 323/19 –, Rn. 86).

125 Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b TV Entgelt A ist zudem nicht allein die Feststellung ausreichend, dass die Klägerin Coombs-Tests zur Antikörpersuche oder Antikörperbestimmung durchführt. Relevant sind insoweit nur Coombs-Tests innerhalb eines Arbeitsvorgangs, die eine „schwierige Antikörperbestimmung“ darstellen. Die Tarifvertragsparteien haben nicht ausdrücklich festgelegt, dass es sich immer um „schwierige Antikörperbestimmungen“ handle, wenn Coombs-Tests durchgeführt werden. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist wesentliches Merkmal für die entsprechende Eingruppierung zwingende die Durchführung „schwieriger Antikörperbestimmungen“. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Klammerzusatz nicht festgelegt, wann immer eine solche schwierige Antikörperbestimmung vorliegen soll. Sie haben gerade nicht, wie zum Beispiel in der Protokollerklärung Nr. 1 zur Entgeltgruppe 8, selbst festgelegt, in welchen Beispielsfällen eine „schwierige“ Tätigkeit vorliegen soll. Sie haben vielmehr mit dem Klammerzusatz genannt, wann beispielsweise eine solche „schwierige“ Tätigkeit auch anfallen kann. Eine solche schwierige Antikörperbestimmung kann demnach auch bei Standardverfahren, wie dem Coombs-Test, vorliegen. Danach kann eine Antikörperbestimmung auch mittels Standardverfahren schwierig sein, ist es aber nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht in jedem Fall automatisch. Das maßgebliche Eingruppierungsmerkmal bleibt die „schwierige Antikörperbestimmung“ (vergleiche LAG Nürnberg, Urteil vom 6. Dezember 2019 – 8 Sa 209/19 –, Rn. 58; LAG Nürnberg, Urteil vom 24. September 2019 – 6 Sa 93/19 –, Rn. 143). Es fehlt an konkreten Darlegungen, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich „schwierige Antikörperbestimmungen“ mittels Coombs-Test durchführt. Die Antikörpersuche und einfache Antikörperbestimmungen mittels Coombstest begründen nach dem Willen der Tarifparteien noch keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A.

126 Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass sie Wartungen und Kalibrierungen an hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten in erheblichen Umfang durchführt. Sie behauptet dabei selbst nicht, dass der zeitliche Umfang dieser Tätigkeiten alleine eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b TV Entgelt A rechtfertigt. Tatsächlich fehlt konkreter Vortrag in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin diese Tätigkeiten ausführt. Es fehlt jeglicher Vortrag zu dem zeitlichen Umfang der erforderlichen Kalibrierungen und Wartungen. Die Beklagte hat insoweit den prozentualen Anteil solcher Tätigkeiten am Arbeitsplatz „Gerinnung“ auch nicht unstreitig gestellt.

III.

127 Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat nach den §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 97 ZPO die Klägerin zu tragen.

IV.

128 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 72 Absatz 2 ArbGG liegen nicht vor. Insbesondere wies der am Einzelfall orientierte Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung auf und die Kammer folgte bei der Entscheidung den in der zitierten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.

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