Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-03-26, OVG 6 B 16/25

OVG 6 B 16/25Administrative Court / Division 6Mar 26, 2026

Regest

Zur Frage der Erstattung von Aufwendungen für Brandwachen, die aufgrund von Straßenerhaltungsmaßnahmen auf einer die Straßenanlage kreuzenden Eisenbahnanlage aus Gründen des Brandschutzes vorübergehend erforderlich wurden.(Rn.53) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 16. Dezember 2021, 1 K 166/17, Urteil

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 B 16/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-26

Aktenzeichen: OVG 6 B 16/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0326.OVG6B16.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 Abs 7 StrG BE 1985, § 14 EBKrG, § 1 Abs 1 EBKrG, § 1 Abs 6 EBKrG

Leitsatz

Zur Frage der Erstattung von Aufwendungen für Brandwachen, die aufgrund von Straßenerhaltungsmaßnahmen auf einer die Straßenanlage kreuzenden Eisenbahnanlage aus Gründen des Brandschutzes vorübergehend erforderlich wurden.(Rn.53)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 16. Dezember 2021, 1 K 166/17, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2021 teilweise geändert. Der Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 über Mehrkosten des Straßenbaulastträgers beim Bauvorhaben Instandsetzung und Ertüchtigung der Bösebrücke im Zuge der Bornholmer Straße über Bahnanlagen der DB AG und der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 werden aufgehoben.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten im Rahmen der Instandsetzung einer über Eisenbahnschienen und einen Bahnhof führenden Straßenbrücke im Land Berlin.

2 Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der DB Station & Service AG. Diese war durch Ausgliederung aus der DB AG entstanden, die ihr durch notariellen Vertrag vom 17. November 1998 den Geschäftsbereich Personenbahnhöfe übertragen hatte. Die DB Station & Service AG wurde im Verlauf des Berufungsverfahrens mit Verschmelzungsvertrag vom 30. November 2023 als übertragender Rechtsträger auf die DB Netz AG als übernehmender Rechtsträger verschmolzen. Die DB Netz AG firmiert nunmehr als „DB InfraGO AG“.

3 In den Jahren 2015 und 2016 setzte der Beklagte die Bösebrücke instand. Über die Bösebrücke verläuft die Bornholmer Straße, bei der es sich um eine öffentliche Straße nach dem Berliner Straßengesetz handelt. Unter der Bösebrücke befinden sich Eisenbahnanlagen, die die Bornholmer Straße als Straßenüberführung kreuzt, und der S-Bahnhof Bornholmer Straße. Die Bahnsteige des S-Bahnhofs Bornholmer Straße sind ausschließlich fußläufig über zwei Treppenanlagen an der Nord- bzw. Südseite der Bösebrücke erreichbar. Am Nordzugang befindet sich zusätzlich ein Personenaufzug. Die DB Station & Service AG war Betreiberin des S-Bahnhofs Bornholmer Straße. Trägerin der Baulast der unter der Bösebrücke verlaufenden Schienenwege und Eigentümerin der Bahnhofsanlage war hingegen die DB Netz AG.

4 Die Durchführung der Sanierungsarbeiten an den Fahrbahnen und Gehwegen im Verlauf der Bösebrücke erforderte zeitweise Sperrungen jeweils eines der beiden Zugänge zum S-Bahnhof, während jeweils der zweite Zugang für die Fahrgäste geöffnet blieb. Die Sanierungsarbeiten als solche betrafen ausschließlich die Fahrbahnen und Gehwege im Verlauf der Bösebrücke; Sanierungsmaßnahmen an den Bahnanlagen einschließlich der Zugänge und Bahnhofsanlagen wurden nicht durchgeführt.

5 Um während der Sperrungen jeweils eines Bahnhofszugangs den notwendigen Brandschutz für die Bahnanlagen zu gewährleisten, musste nach der brandschutztechnischen Stellungnahme einer Sachverständigengesellschaft für die Dauer der jeweiligen Sperrung auf dem S-Bahnhof je Fahrtrichtung eine Brandwache auf dem Bahnsteig positioniert werden, um die Annäherung eines Zuges mit brennendem Wagenteil rechtzeitig erkennen zu können. Die Brandwache hatte dafür Sorge zu tragen, dass die Personen auf dem vom Brand betroffenen Bahnsteig sicher über die Rettungswege in das öffentliche Straßenland gelangten. Sie sollte weiterhin im Brandfall den Bauzaun öffnen bzw. öffnen lassen.

6 Mit Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 zog der Beklagte auf der Grundlage des BerlStrG die DB Station & Service AG zur Zahlung des von ihm für die Brandwachen aufgewendeten Betrags in Höhe von 378.469,98 Euro heran. Zur Begründung führte er aus, der Bau und die Unterhaltung der Zu- und Ausgänge an der Bösebrücke sei für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis der Brücke nicht erforderlich und stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, so dass die hierdurch entstehenden Mehrkosten für Bau und Unterhaltung dieser Abschnitte nach dem BerlStrG von der DB Station & Service AG zu tragen seien. Dies umfasse auch die Erstattung der in Folge von Forderungen der Klägerin entstandenen Mehraufwendungen für die Stellung von zwei Brandwachen während der Sperrungen der Bahnhofszugänge.

7 Hiergegen erhob die DB Station & Service AG am 15. Juli 2016 Widerspruch und führte zur Begründung aus, bei den Zugängen zum S-Bahnhof handele es sich nicht um eine Sondernutzung gemäß BerlStrG und maßgeblich sei das EKrG.

8 Mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, wobei er unter Ziffer 3 eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 25,00 Euro festsetzte.

9 Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz setzte die Widerspruchsgebühr mit einem Gebührenbescheid vom 2. März 2017 erneut auf 25,00 Euro fest.

10 Am 8. März 2017 hat die DB Station & Service AG Klage erhoben und diese am 16. März 2017 auch auf den Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 erstreckt. Zur Begründung führte sie aus, anwendbar sei vorliegend allein das EKrG, das den vorliegenden Sachverhalt abschließend regele und das in § 14 eine Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast vorsehe. Unabhängig davon übe die DB Station & Service AG keine Sondernutzung an der Bösebrücke aus.

11 Erstinstanzlich hat die DB Station & Service AG beantragt,

12 1. den Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 und

13 2. den Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 aufzuheben.

14 Der Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2021 die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 25,00 Euro im Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

17 Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

18 Die Klage sei bezüglich des Gebührenbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 bereits unzulässig, da es sich dabei um eine wiederholende Verfügung handele.

19 Die Klage sei nur begründet, soweit im Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 eine Widerspruchsgebühr von 25,00 Euro festgesetzt worden sei, weil es für diese Gebührenerhebung an einer Rechtsgrundlage fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 7 BerlStrG sei anwendbar. Das Eisenbahnkreuzungsrecht greife im Verhältnis zwischen den Beteiligten nicht und der Rückgriff auf das BerlStrG sei nicht versperrt, weil die DB Station & Service AG keine Kreuzungsbeteiligte sei. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 BerlStrG seien erfüllt. Die Anbindung des S-Bahnhofs Bornholmer Straße durch die Treppenanlagen an die Bornholmer Straße stelle eine Sondernutzung dar. Die Höhe der Kostenforderung begegne keinen Bedenken. Schließlich sei die Erstattungspflicht der DB Station & Service AG auch nicht unbillig, da sie der Verantwortungsverteilung nach § 14 Abs. 1 EKrG entspreche.

20 Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus:

21 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 11 Abs. 7 BerlStrG als Ermächtigungsgrundlage für die Kostenforderung des Beklagten nicht anwendbar. Denn das Eisenbahnkreuzungsrecht gehe als Spezialrecht denjenigen Rechtsvorschriften vor, die für die sich kreuzenden Straßen und Eisenbahnen im Übrigen gälten. Die Sperrwirkung des Kreuzungsrechts liege für den dem Kostenbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt vor.

22 Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in der Anbindung des S-Bahnhofs durch die Treppenanlagen an die Bornholmer Straße eine Sondernutzung durch die DB Station & Service AG läge, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 BerlStrG erfülle. Denn selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht eine grundsätzliche Anwendbarkeit des BerlStrG unterstellte, wäre die Anbindung des S-Bahnhofs durch die Treppenanlagen an die Bornholmer Straße keine Sondernutzung.

23 Ebenfalls unzutreffend sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Kostenbelastung der DB Station & Service AG sich nicht als unbillig erweise, da sie der Verantwortungsverteilung nach dem EKrG entspreche. Für Billigkeitserwägungen bleibe im Eisenbahnkreuzungsrecht kein Raum.

24 Soweit der Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch aus dem Prinzip der „Gefahrenverursachung“ herleiten wolle, fehle es nicht nur an einer zwingend erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für diese Forderung, sondern auch an einer Gefahrenverursachung durch die DB Station & Service AG.

25 Die vertraglichen Verpflichtungen, die sich nach Auffassung des Beklagten aus den von dem Beklagten und dem Land Brandenburg mit der S-Bahn Berlin GmbH abgeschlossenen Vereinbarungen ergäben, stellten bezogen auf die DB Station & Service AG Verträge Dritter dar. Da die DB Station & Service AG und die Klägerin keine Vertragsparteien dieser Verträge seien, könne sich aus diesen Verträgen keine Erstattungspflicht gegenüber dem Beklagten ergeben.

26 Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin,

27 unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2021 (Az.: VG 1 K 166.17) den Kostenbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2016 über Mehrkosten des Straßenbaulastträgers beim BV Instandsetzung und Ertüchtigung der Bösebrücke im Zuge der Bornholmer Straße über Bahnanlagen der DB AG und den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 aufzuheben.

28 Der Beklagte beantragt,

29 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt zur Begründung ergänzend aus, derjenige, der der Gefahrenverursachung am nächsten stehe, müsse auch für die damit verbundenen bzw. im Zusammenhang stehenden Mehrkosten aufkommen. Vorliegend stehe die DB Station & Service AG der Gefahrenverursachung am nächsten. Sie könne die Mehrkosten entweder direkt gegenüber dem Land Berlin begleichen oder über den Umweg der S-Bahn Berlin GmbH. Der Beklagte verweist auf die infrastrukturellen Verpflichtungen in den jeweiligen Verkehrsverträgen zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg und der S-Bahn Berlin GmbH. Eine Kostentragung des Landes Berlin in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger führe zu dem „schon grotesk anmutenden“ Ergebnis, nicht nur im Rahmen des Verkehrsvertrages mit der S-Bahn Berlin GmbH erhebliche Kosten für die Nutzung der S-Bahnstationen zu tragen, sondern gleichzeitig als Straßenbaulastträger Kosten für die Aufrechterhaltung des Betriebes entsprechender Stationen der S-Bahn zu übernehmen.

31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (drei Bände Papierakten sowie elektronische Gerichtsakte) und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

32 Die Berufung hat Erfolg. Der Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 sind, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der DB Station & Service AG bezüglich des Kostenbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 zu Unrecht abgewiesen.

33 A. Die Klage ist zulässig und die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt.

34 B. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Für einen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

35 I. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist das Eisenbahnkreuzungsrecht anwendbar, das einen Kostenerstattungsanspruch gegen die DB Station & Service AG nicht zulässt (1.). Für die Sanierung der Bösebrücke regelt § 14 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - die Lastenverteilung abschließend (2.). Die streitgegenständlichen Aufwendungen für den Einsatz der Brandwachen gehören zu den nach § 14 Abs. 1 EKrG von dem Beklagten als Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten (3.).

36 1. Das Eisenbahnkreuzungsrecht lässt einen Kostenerstattungsanspruch gegen die DB Station & Service AG nicht zu.

37 Das Eisenbahnkreuzungsgesetz ist vorliegend anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 EKrG gilt es für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

38 Der vorliegende Fall betrifft eine derartige Kreuzung von Eisenbahn und Straße. Denn der Beklagte hat die Baumaßnahmen an der Bösebrücke im Bereich der Kreuzung der Bornholmer Straße mit im Eigentum der damaligen DB Netz AG stehenden und eisenbahnrechtlich gewidmeten Eisenbahnanlagen durchgeführt. Das ergibt sich bereits ohne Weiteres aus Lage und Funktion des S-Bahnhofs Bornholmer Straße. Dieser befindet sich unter der Bösebrücke und wird von den Zügen, die auf dem die Bösebrücke kreuzenden Schienenweg verkehren, angefahren und von den Fahrgästen zum Ein- und Aussteigen genutzt.

39 Dies hat zur Folge, dass das vom Verwaltungsgericht herangezogene Berliner Straßengesetz nicht anwendbar ist. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Eisenbahnkreuzungsrecht als Spezialrecht denjenigen Rechtsvorschriften vorgeht, die für die sich kreuzenden Straßen und Eisenbahnen im Übrigen gelten (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 – BVerwG 4 C 28.79 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2007 – OVG 12 B 21.07 – juris Rn. 21).

40 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EKrG hat die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Bei Vorliegen einer kreuzungsrechtlichen Erhaltungsmaßnahme kann eine Erstattung von kreuzungsbedingten Kosten daher allein bei Eingreifen einer Anspruchsgrundlage nach dem – insoweit abschließenden – EKrG von dem anderen Kreuzungsbeteiligten verlangt werden. Denn ein Streit um die Verantwortlichkeit und die Kostentragung bei Baumaßnahmen im Kreuzungsbereich von Eisenbahn- und Straßenanlagen soll durch das Eisenbahnkreuzungsrecht im Zusammenhang mit der Durchführung von Kreuzungsmaßnahmen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – BVerwG 3 C 30.17 – juris Rn. 17).

41 Unerheblich ist daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die DB Station & Service AG zum grundsätzlich bei Anfechtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, nicht Kreuzungsbeteiligte i.S.v. § 1 Abs. 6 EKrG war.

42 Nach § 1 Abs. 6 EKrG sind Beteiligte an einer Kreuzung das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße. Grundsätzlich war in Eisenbahnkreuzungsangelegenheiten zum maßgeblichen Zeitpunkt die DB Netz AG Beteiligte i.S.v. § 1 Abs. 6 EKrG (Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 1 Rn. 67).

43 Dies schließt einen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegen die Nicht-Kreuzungsbeteiligte DB Station & Service AG aus. Ein solcher wäre - wie dargelegt - ausschließlich gegen den anderen Kreuzungsbeteiligten, hier die DB Netz AG, zu richten gewesen.

44 Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

45 2. Unabhängig davon fallen Erhaltungsaufwendungen nach der durch § 14 Abs. 1 EKrG festgelegten Lastenverteilung vorliegend dem Beklagten zur Last.

46 Die Erhaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 EKrG umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen. Nach Abs. 3 gehören Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.

47 „Erhaltung“ im Sinne des § 14 Abs. 1 EKrG umfasst sämtliche Maßnahmen, die durch die Abnutzung erforderlich werden, also die Ausbesserungen zur Erhaltung der normalen Benutzbarkeit (Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 14 Rn. 37). Dabei führen Erhaltungsmaßnahmen an den Anlagen des einen Kreuzungsbeteiligten oftmals zu Beeinträchtigungen (z.B. der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit) des anderen Verkehrsweges. Darüber hinaus sind teilweise auch Mitwirkungen der anderen Kreuzungsbeteiligten notwendig (vgl. Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 14 Rn. 56).

48 Demnach handelt es sich vorliegend bei der Bösebrücke um eine Straßenanlage in Form einer Straßenüberführung, die der Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 mit einer Erhaltungsmaßnahme i.S.v. § 14 Abs. 1 EKrG sanierte.

49 Die in § 14 EKrG geregelte Lastenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen beruht auf dem Funktionsprinzip. Es besagt, dass jeweils der Aufgabenträger für seine Anlagen zuständig ist. Dazu haben im Wesentlichen Praktikabilitätserwägungen geführt, dass nämlich eindeutige Zuständigkeiten und klare Verantwortlichkeiten ein zwingendes Sicherheitsgebot darstellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2012 – 1 A 10099/12 – juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – BVerwG 4 C 12.90 – juris Rn. 14; Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil B Rn. 37). Sinn und Zweck des EKrG ist es, Streit um die Verantwortlichkeit und die Kostentragung im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zu vermeiden, da dies andernfalls zum Aufschub notwendiger Maßnahmen und dadurch zu einem Sicherheitsrisiko für den betreffenden Verkehrsweg führen könnte (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – BVerwG 3 C 30.17 – juris Rn. 17).

50 Da die fragliche Erhaltungsmaßnahme die Fahrbahnen und Gehwege der Bornholmer Straße betraf, fallen grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 EKrG die dabei entstandenen Kosten dem Beklagten als dem Träger der Straßenbaulast zur Last. Eine Inanspruchnahme des anderen Kreuzungsbeteiligten oder eines Dritten wie der DB Station & Service AG als Nicht-Kreuzungsbeteiligte scheidet aus. Denn es handelte sich weder um eine Herstellung einer neuen Kreuzung gemäß § 11 und § 2 EKrG noch um eine Änderungsmaßnahme i.S.v. § 12 und § 3 EKrG. Sowohl die Straßenanlage als auch die Eisenbahnanlage wurden durch die Sanierung nicht verändert. Vielmehr wurden auf der Straßenanlage die Fahrbahnen und Gehwege saniert, während an den Eisenbahnanlagen keine baulichen Maßnahmen stattfanden.

51 Hieran ändern die Verträge, die der Beklagte und das Land Berlin mit der S-Bahn Berlin GmbH abgeschlossen haben und auf die der Beklagte verwiesen hat, nichts. Das Funktionsprinzip, das die Verteilung der Erhaltungslast i.S.d. § 14 EKrG regelt, gilt generell. Regelungen, die von § 14 EKrG abweichen, sind mit dem Inkrafttreten des EKrG hinfällig geworden. Nach dem Inkrafttreten des EKrG abgeschlossene Vereinbarungen über die Erhaltungslast, die der Regelung des § 14 EKrG widersprechen, sind nichtig. Sicherheitsgebote und die Festlegung klarer Verantwortlichkeiten lassen es nicht zu, dass die Kreuzungsbeteiligten über die Frage der Erhaltung zu streiten beginnen (Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 14 Rn. 4 f.). Demnach kann die in § 14 Abs. 1 EKrG geregelte Lastenverteilung nicht durch einen Vertrag umgangen werden.

52 Davon unabhängig stellen die von dem Beklagten angeführten Vereinbarungen Verträge Dritter dar. Da die DB Station & Service AG, die DB Netz AG und die Klägerin keine Vertragsparteien dieser Verträge sind bzw. waren, kann sich aus diesen Verträgen keine Erstattungspflicht gegenüber dem Beklagten ergeben.

53 3. Die streitgegenständlichen Aufwendungen für den Einsatz der Brandwachen gehören zu den nach § 14 Abs. 1 EKrG zu den von dem Beklagten als Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten.

54 Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 EKrG enthält keine Einschränkungen. Vielmehr hat der Träger der Straßenbaulast die Erhaltung „auf seine Kosten“ durchzuführen. Dies schließt grundsätzlich Folgekosten ein, die infolge einer Erhaltungsmaßnahme entstehen.

55 Die Aufwendungen für die Brandwachen wurden adäquat-kausal durch die von dem Beklagten durchgeführte Erhaltungsmaßnahme verursacht. Sie stellten zwar keine unmittelbaren Bauarbeiten an der Straßenanlage im engeren Sinn dar, sondern dienten der Gefahrenabwehr in Form des Brandschutzes auf der Eisenbahnanlage. Sie sind damit der Sache nach aber anderen Sicherungsmaßnahmen (etwa Absperrungen oder Baustellenbewachung) vergleichbar, die als Folge von Baumaßnahmen entstehen und zur Abwehr von Gefahren durchgeführt werden. Sie sind als solche gewissermaßen Teil der Baumaßnahmen selbst, da erst sie deren Durchführbarkeit gewährleisten.

56 Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, grundsätzlich obliege der Brandschutz im Eisenbahnverkehr dem Träger der Schienenbaulast. Denn die Gefahr bzw. die erhöhten Brandschutzanforderungen wurden vorliegend nicht durch den Schienenverkehr und auch nicht durch den Bahnhofsbetrieb, sondern durch die auf der Bösebrücke stattfindenden Baumaßnahmen des Beklagten an der Bornholmer Straße verursacht. Denkt man die Baumaßnahmen hinweg, entfällt auch die Notwendigkeit der Aufstellung der Brandwachen.

57 Für die Pflicht des Beklagten, die entsprechenden Aufwendungen selbst zu tragen, sprechen überdies die Gesetzessystematik und Sinn und Zweck des § 14 EkrG sowie das dem Kreuzungsrecht immanente Rücksichtnahmegebot einschließlich der Duldungspflicht.

58 Im EKrG kommt an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass die Kreuzungsbeteiligten gemeinschaftlich dazu beizutragen haben, die Aufgaben, insbesondere die Aufgaben im Interesse des öffentlichen Wohles, in bestmöglicher Weise und weitgehender gegenseitiger Rücksichtnahme zu erfüllen. Die gemeinsame Kreuzungsbaulast der Beteiligten – § 1 Abs. 6 EKrG – bewirkt ein Geflecht von Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten, das ein Rücksichtnahmegebot jeweils einschließt (vgl. Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil B Rn. 40 ff.; Teil C 1. § 14 Rn. 20 und Rn. 56).

59 Die kreuzungsrechtliche Duldungspflicht stützt diese Auslegung des § 14 Abs. 1 EKrG. Gemäß § 4 EKrG gilt für Kreuzungen, dass bei dem Neubau oder einer Änderungsmaßnahme einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn oder einer Kreuzungsanlage der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage bzw. die Änderung zu dulden hat und seine verkehrlichen und betrieblichen Belange angemessen zu berücksichtigen sind. Gegenstand der Duldungspflicht ist insbesondere die Kreuzungsanlage als solche, wie sich aus der Formulierung des Absatzes 1 „die neue Kreuzungsanlage ist zu dulden“ ergibt. Sie bezieht sich also neben dem Bau auch auf die Unterhaltung, Benutzung, Änderung und Erneuerung (Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 4 Rn. 8).

60 Was zur Kreuzungsanlage gehört, ist dabei in jedem Einzelfall aus der Funktion der beiden Verkehrswege abzuleiten (Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 4 Rn. 8). So kann sich die Duldungspflicht z.B. bei Kreuzungen mit U-Bahnen nur auf die für die U-Bahnen als solche erforderlichen Anlagen beziehen, also insbesondere auf die für den Betrieb erforderlichen Anlagen, wie z.B. Gleise, Bahnsteige, Zugänge und Treppen. Eine Fußgängeretage der U-Bahn-Anlage gehört zur duldungspflichtigen Anlage, auch wenn die Etage dem Verkehr von einer Gehwegseite zur anderen einer Straße dient (Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 4 Rn. 19).

61 Nach dem Sinn und Zweck des § 4 EKrG, Bau-, Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht von der Zustimmung des anderen Kreuzungsbeteiligten abhängig zu machen und die verkehrlichen und betrieblichen Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angemessen zu berücksichtigen (vgl. Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 4 Rn. 8), unterlagen sowohl die damalige Betreiberin des S-Bahnhofs Bornholmer Straße, die DB Station & Service AG, als auch die DB Netz AG als Trägerin der Schienenbaulast vorliegend einer Duldungspflicht. Aufgrund dieser Duldungspflicht bestand für die Klägerin keine Möglichkeit, die Sanierungsarbeiten des Beklagten an der Straßenanlage zu verhindern, soweit sie mit den eisenbahnbetrieblichen Brandschutzerfordernissen kollidierten. Damit korrespondiert andererseits die Pflicht des Beklagten als Träger der Straßenbaulast, den Bahnbetrieb an der Kreuzung zu dulden. Eine Schließung des Bahnhofs und Einstellung des Bahnbetriebs zur Durchführung der Straßenbauarbeiten hätte der Beklagte nicht verlangen können.

62 Dem steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ersatz von Mehraufwendungen für die Aufstellung von Streckenposten, die zur Sicherung eines unbeschrankten Bahnübergangs notwendig wurden, nachdem infolge einer verkehrsbehördlich angeordneten Umleitung der die Bahnlinie kreuzende Verkehr stark gestiegen war (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 – BVerwG 7 C 1.91 –, NVwZ 1992, 264 ff., juris Rn. 14), nicht entgegen. Zwar hatte in dem dortigen Fall die Deutsche Bundesbahn keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die fraglichen Streckenposten. Im dortigen Fall war jedoch keine Betriebsänderung für den Bahnverkehr durch eine i.S.v. § 14 Abs. 1 EKrG kreuzungsrechtliche Baumaßnahme durchgeführt worden, sondern eine von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnete Umleitung des Straßenverkehrs aufgrund einer Baustelle außerhalb der Kreuzungsanlage. Vorliegend geht es demgegenüber um die Mehraufwendungen, die durch eine Erhaltungsmaßnahme an einer Kreuzung im Sinne des § 14 Abs. 1 EKrG verursacht wurden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich aus dieser Entscheidung deshalb für den vorliegenden Fall nichts ableiten.

63 Nach dem gegenseitigen kreuzungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot bestand nach § 14 Abs. 1 EKrG demnach vorliegend dem Grunde nach die Pflicht des Beklagten, die Sicherheitsbelange bei der Klägerin einschließlich der erhöhten Brandschutzerfordernisse bei seiner Erhaltungsmaßnahme zu berücksichtigen und die Aufwendungen für die vorübergehend erforderlichen zusätzlichen Brandwachen auf dem Bahnhof selbst zu tragen.

64 Eine andere Kostenverteilung kommt auch nicht nach den Regelungen über eine Betriebsänderung des § 12 i.V.m. § 3 EKrG in Betracht. Denn es geht vorliegend wie bereits ausgeführt nicht um eine Betriebsänderung in diesem Sinne.

65 II. Aufgrund der Sperrwirkung des Eisenbahnkreuzungsrechts und mangels Anwendbarkeit straßenrechtlicher Anspruchsgrundlagen kann der Senat offenlassen, ob eine Sondernutzung der Bösebrücke mit der darauf verlaufenden Bornholmer Straße durch die DB Station & Service AG i.S.d. § 11 BerlStrG vorlag. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Norm erfüllt, kommt das jeweilige Straßenrecht nicht zur Anwendung (Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, Teil C 1. § 4 Rn. 17 mit Verweis auf Sächsisches OVG, Urteil vom 30. November 2017 – 3 A 432/17 – juris Rn. 32).

66 III. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind vorliegend aufgrund der Sperrwirkung des Eisenbahnkreuzungsrechts ebenfalls nicht anwendbar.

67 Soweit der Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch aus dem Prinzip der „Gefahrenverursachung“ herleiten möchte, fehlt es nicht nur an der notwendigen Rechtsgrundlage für diese Forderung, sondern auch an einer Gefahrenverursachung durch die DB Station & Service AG. Denn die Kosten sind wie oben ausgeführt durch die von dem Beklagten an der Bösebrücke durchgeführten Sanierungsarbeiten und weder durch die DB Station & Service AG noch durch die DB Netz AG verursacht worden.

68 Hieran ändern auch die vom Verwaltungsgericht angestellten Billigkeitserwägungen ungeachtet der Frage, ob ihnen gefolgt werden könnte, nichts. Denn für ergänzende Billigkeitserwägungen ist im Eisenbahnkreuzungsrecht kein Raum (Hessischer VGH, Urteil vom 25. März 1997 – 2 UE 3728/95 – juris Rn. 22).

69 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und bezüglich des ersten Rechtszugs auch aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die stattgebende, von dem Beklagten nicht angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltungsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 und das erstinstanzliche, nicht von der Berufung umfasste Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Gebührenbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 betrafen jeweils eine Gebührenerhebung in Höhe von 25,00 Euro, die gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO bei der Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht ins Gewicht fiel.

70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

71 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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