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12 K 227/24•VG Berlin 12. Kammer, 2026-03-26, 12 K 227/24
12 K 227/24Administrative Court / Chamber 12Mar 26, 2026
1. Auf einen reglementierten (vgl. § 36a BerlHG) Laufbahnstudiengang (auch: interner Studiengang, vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 BerlHG), findet § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG jedoch keine Anwendung. (Rn.30) 2. Hat der Verordnungsgeber mit der Beschränkung auf nur eine Wiederholungschance in § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol-B.A einen legitimen Zweck verfolgt, ist der mit der Begrenzung auf eine Wiederholungschance verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (Rn.36) 3. Der Prüfling, der sich nicht durchdringend auf den von ihm subjektiv angenommenen, ihn individuell betreffenden und somit jedenfalls nicht offensichtlichen Ausbildungsmangel berufen hat, kann sich wegen Verletzung seiner Obliegenheit, diesen Mangel unverzüglich zu rügen, nicht mehr nachträglich auf dieselbe berufen. (Rn.51) 4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StudO/Pol B.A. – anders als die "prüfende Lehrkraft" – nicht durch den Prüfungsausschuss, sondern durch den Fachbereichsrat bestellt wird. (Rn.69)
Entscheidungsdatum: 2026-03-26
Aktenzeichen: 12 K 227/24
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0326.12K227.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 30 Abs 4 S 1 HSchulG BE, § 30 Abs 4 S 3 HSchulG BE, § 30 Abs 4 S 4 HSchulG BE ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, sie habe eine Modulprüfung des Bachelor-Studiengangs "l..." an der Beklagten, einer Berliner Hochschule, endgültig nicht bestanden.
2 Die Klägerin nahm im "Jahrgang 7..." das Studium an der Beklagten im Laufbahnstudiengang "l..." auf. Nach der maßgeblichen Prüfungsordnung zählt zu den für den Abschluss zwingend erforderlichen Studienleistungen unter anderem das Modul 10 (U...), für welches die Modulprüfungsleistung einer Klausur vorgeschrieben ist.
3 Im Wintersemester 2022/2023 unternahm die Klägerin einen Versuch im Modul 10. Der Prüfer Prof. Dr. F... bewertete ihre Klausur mit 2 Punkten, wobei die Bestehensgrenze bei 5 Punkten liegt. Aufgrund von Sonderregelungen zur Abmilderung der Folgen der COVID 19-Pandemie blieb dieser Prüfungsversuch ohne Wertung.
4 Im Sommersemester 2023 legte die Klägerin einen ersten zählenden Versuch im Modul 10 ab. Der Prüfer Prof. Dr. Y... bewertete ihre Klausur mit 3 Punkten.
5 Im Wintersemester 2023/2024 nahm die Klägerin erneut an der Klausur zum Modul 10 teil. Der Prüfungsausschuss bestellte am 19. Oktober 2023 Prof. Dr. Y... und Prof. Dr. P... zu Prüfern für die Wiederholungsprüfung der Klägerin. Beide bewerteten die am 15. Februar 2024 abgelegte Klausur der Klägerin jeweils mit 3 Punkten.
6 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 19. März 2024 mit, der Prüfungsausschuss habe in einer Eilentscheidung vom 15. März 2024 festgestellt, diese habe die Wiederholungsprüfung im Modul 10 mit 3 Punkten, also weniger als 5 Punkten, abgeschlossen. Da nicht bestandene Modulprüfungen einmal wiederholt werden dürfen, gelte das Modul 10 als endgültig nicht bestanden. Für den erfolgreichen Studienabschluss sei das Bestehen aller Module erforderlich.
7 Unter dem 16. April 2024 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Klausur. Die Prüfer erstellten jeweils eine Stellungnahme vom 22. beziehungsweise vom 24. April 2024 zu den Einwänden und stellten jeweils fest, im Ergebnis bei ihren Benotungen zu bleiben.
8 Mit ihrer Klage vom 19. April 2024 greift die Klägerin den Bescheid über ihr endgültiges Nichtbestehen vom 19. März 2024 an. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor: Ihr stehe über den regulären Wiederholungsversuch nach der Prüfungsordnung hinaus wegen einer im Jahr 2021 neu geschaffenen Norm des Berliner Hochschulgesetzes nach einer Studienfachberatung ein weiterer Prüfungsversuch zu. Zudem leide die Wiederholungsprüfung aus dem Wintersemester 2023/2024 an Verfahrensfehlern. Anders als anderen Studierenden, die das Modul 10 zu wiederholen gehabt hätten, sei ihr ein spezifisches Tutorium zur Vorbereitung auf den Wiederholungsversuch nicht angeboten worden. Auch sei ihre Mitte Januar 2024 an das Studienbüro gerichtete Bitte um Unterstützung bei der Klausurvorbereitung nicht brauchbar beantwortet worden. Außerdem habe die Beklagte den Wiederholungsprüfungstermin fehlerhaft, unter Missachtung ihrer Belange, bestimmt. Entgegen einer Regelung im Berliner Hochschulgesetz habe ihr die Beklagte nicht zwei Prüfungstermine zur Wahl angeboten. Auch habe die Festsetzung der Wiederholungsprüfung auf das Ende des Folgesemesters nach dem ersten zählenden Nichtbestehen dazu geführt, dass im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bereits eine erhebliche Zeit seit dem Belegen der entsprechenden Lehrveranstaltungen verstrichen gewesen sei. Zudem sei es zu einer Kollision mit den regulär für das Folgesemester vorgesehenen Studienleistungen, insbesondere der Anfertigung der Abschlussarbeit, gekommen, sodass ihr zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe. Schließlich sei es fehlerhaft, dass in ihrem Fall diejenige Person, welche die Lehrveranstaltung unterrichtet habe, von derjenigen Person abweiche, die die Klausuraufgabe erstellt habe, und diese abweiche von denjenigen Personen, die ihre Klausurbearbeitung korrigiert und bewertet haben. Lehre sowie jedenfalls Klausurerstellung und Korrektur sollten in ein und derselben Hand liegen. Durch die Aufspaltung dieser Funktionen sei es zu Gefährdungen der Chancengleichheit gekommen. Denn es habe auch Prüflinge gegeben, bei welchen Lehrkraft, Aufgabenerstellerin und Korrektorin in eins gefallen seien. Dies sei problematisch, da nicht auszuschließen sei, dass sich die Klausuraufgaben an den konkreten Lehrinhalten der Klausurenerstellerin orientiert haben oder die Studierenden dieser Gruppe von Prüflingen spezifisch auf diese Prüfungsaufgaben vorbereitet worden seien.
9 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, dass sie an ihren vorgerichtlich thematisierten inhaltlichen Bewertungsrügen nicht länger festhalte.
10 Die Klägerin beantragt,
11 den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2024 aufzuheben.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die von der Klägerin angeführten Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes unter anderem zu einem weiteren Prüfungsversuch nach einer Studienfachberatung sowie zur Terminierung von Wiederholungsprüfungen seien auf dem verfahrensgegenständlichen Studiengang als Laufbahnstudiengang nicht anwendbar. Die Klägerin habe es versäumt, sich für das Tutorium für Prüfungswiederholer einzuschreiben. Auf ihre Unterstützungsbitte habe das Studienbüro geantwortet. Die Auftrennung von Klausurerstellung und Korrektur habe eine Grundlage in der Studienordnung. Diese sehe für den Fall, dass in einem Semester zwei oder mehr Lehrkräfte in parallelen Gruppen eine gleichartige Klausurleistung abzunehmen haben, vor, dass die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator eine einheitliche Klausuraufgabe erstellen.
15 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
16 A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.
17 B. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2024 über das endgültige Nichtbestehen der Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und am 19. April 2024 fristgerecht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts erhoben worden.
18 C. Die Klage ist unbegründet.
19 Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2024 über das endgültige Nichtbestehen der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20 I. Als Rechtsgrundlage für die Feststellung der Beklagten, die Klägerin habe das Modul 10 endgültig nicht bestanden, dient § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang l... – APOgDPol-B.A. – vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2023 (GVBl. S. 182).
21 Nach § 21 Abs. 5 APOgDPol-B.A. gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. In § 25 Abs. 1 Satz 2 APOgDPol-B.A. ist vorgesehen, dass derjenige, der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, darüber eine schriftliche Mitteilung erhält.
22 II. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2024 ist formell rechtmäßig, insbesondere liegt ihm die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens durch die nach der Prüfungsordnung dafür zuständige Stelle zugrunde.
23 Nach § 16 Satz 3 Nr. 6 APOgDPol-B.A. ist der Prüfungsausschuss für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens zuständig. Wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Prüfungsausschuss seiner Vorsitzenden aufgrund der Delegationsbefugnis des § 17 Abs. 3 Satz 2 APOgDPol-B.A. alter Fassung (§ 17 Abs. 4 Satz 2 APOgDPol-B.A. in geänderter Fassung) die Feststellung über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung übertragen hat (so bereits VG Berlin, Urteile vom 16. Februar 2021 – 12 K 488.19 – juris Rn. 14; und vom 19. Juni 2024 – 12 K 382/23 – juris Rn. 17).
24 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prof. Dr. X... am 15. März 2024 das endgültige Nichtbestehen der Klägerin festgestellt hat.
25 III. Der angegriffene Verwaltungsakt über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ist auch materiell rechtmäßig.
26 Die Klägerin hat im Sinn von § 21 Abs. 5 APOgDPol-B.A. nach erstmaligem Nichtbestehen im Sommersemester 2023 im Wintersemester 2023/2024 die Wiederholungsprüfung im Modul 10 nicht bestanden.
27 Die zutreffende Notenfestsetzung für die Wiederholungsprüfung der Klägerin im Modul 10 auf 3 Punkte aus den jeweils auf 3 Punkte lautenden Bewertungen von Erstprüferin und Zweitprüfer hat ihre Grundlage in § 20 Abs. 2 Satz 3, Satz 5 APOgDPol-B.A., wonach ein Einigungsversuch oder eine arithmetische Mittelung nur bei abweichenden Noten der Prüfer vorzunehmen sind. Die ebenfalls nicht zu beanstandende Feststellung des Nichtbestehens folgt aus § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 APOgDPol-B.A., wonach eine Prüfungsleistung – nur dann – bestanden ist, wenn sie mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde. Schließlich zählt das Modul 10 zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 APOgDPol-B.A. gelisteten Pflichtmodulen, deren Bestehen Voraussetzung für den erfolgreichen Studienabschluss ist (vgl. § 8 Abs. 2 APOgDPol-B.A.).
28 IV. Der Feststellung der Beklagten, die Klägerin habe das Modul 10 endgültig nicht bestanden, steht – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht Berliner Hochschulrecht zur Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs nach einer Studienfachberatung entgegen.
29 Zwar hat der Berliner Landesgesetzgeber im Jahr 2021 mit Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) in § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) die Regelung eingefügt, wonach Studierende durch Teilnahme an einer Studienfachberatung über die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuche hinaus einen weiteren Prüfungsversuch erhalten.
30 Auf den verfahrensgegenständlichen Studiengang, einen reglementierten (vgl. § 36a BerlHG) Laufbahnstudiengang (auch: interner Studiengang, vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1 BerlHG), findet § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG jedoch keine Anwendung.
31 Gemäß § 36a BerlHG gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes zu "Studium, Lehre und Prüfungen" für reglementierte Studiengänge, – nur – soweit dies mit den Vorgaben der staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar ist. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 BerlHG sind Laufbahnstudiengänge solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, wobei sie gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Abs. 2 des Laufbahngesetzes – LfBG – oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer durchzuführen und abzuschließen sind.
32 Der hier verfahrensgegenständliche Studiengang wird nach der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang l... durchgeführt. Hierbei handelt es sich um eine auf Grund von § 29 Abs. 2 LfbG von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport verordnete Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Sinn von § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG.
33 Der formelle Landesgesetzgeber hat in § 36a in Verbindung mit § 122 Abs. 1, Abs. 2 BerlHG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 LfbG die Entscheidung getroffen, das allgemeine Hochschulrecht auf Laufbahnstudiengänge nur dann für anwendbar zu erklären, sofern dies mit den spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vereinbar ist. Ein etwaiges Konkurrenzverhältnis zwischen den allgemeinen hochschulrechtlichen Vorschriften und der konkreten Laufbahnprüfungsverordnung ist nach § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG zu Gunsten Letzterer aufzulösen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2023 – 5 N 20/21 – juris Rn. 8 unter Fortführung von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 10 S 54.12 – juris Rn. 11), wobei die Besonderheiten des Studiengangs zu berücksichtigen sind (vgl. erneut § 36a BerlHG).
34 Gemessen daran lassen die Vorgaben zu Wiederholungsprüfungen in § 21 APOgDPol-B.A. keinen Raum für eine Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften zu Prüfungswiederholungen aus § 30 Abs. 4 BerlHG. Zwischen diesen Normen besteht – in den Worten des zitierten Maßstabs des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – ein "Konkurrenzverhältnis", welches zugunsten von § 21 APOgDPol-B.A. aufzulösen ist. Das klägerische Argument, es gebe keine echte Normenkollision, weil sich die Laufbahnprüfungsordnung zu der Frage eines weiteren Prüfungsversuchs nach Teilnahme an einer Studienfachberatung nicht verhalte, dringt nicht durch.
35 Dies ergibt sich daraus, dass § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol-B.A. unzweideutig nur "eine Wiederholungsprüfung" in Bezug nimmt und – bereits – bei deren Nichtbestehen zwingend die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Frage der Anzahl an Wiederholungsversuchen nach Nichtbestehen der Laufbahnprüfung damit abschließend hat regeln wollen. Der Verordnungsgeber hat die verfahrensgegenständliche Laufbahnprüfungsordnung gerade in Betreff auf die Prüfungswiederholungen, aber beispielsweise auch bei den Studieninhalten, dem Studienaufbau und den Prüfungsterminen erkennbar auf eine gesteigerte Stabilität sowie Plan- und Organisierbarkeit hin ausgerichtet. Diese Ausgestaltung betrifft zugleich eine Besonderheit des Studiengangs, welche nach § 36a BerlHG bei der Bestimmung der Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BerlHG zu berücksichtigen ist (vgl. erneut § 36a BerlHG). Der Laufbahnstudiengang ist seinem formell-gesetzlichen Leitbild nach von vorneherein "ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet" (§ 122 Abs. 1 Satz 1 BerlHG). Daher zieht bei einem solchen Laufbahnstudiengang das Nebeneinander von Studium und Praxis (vgl. etwa § 5 Abs. 3 APOgDPol-B.A. zu den integrierten studienbegleitenden Praktikumseinheiten) für die Hochschule und die Dienstbehörde einen gesteigerten Bedarf an Plan- und Organisierbarkeit von Ausbildung und Studium nach sich und führt zu einer intensiven Verschulung des Studiums.
36 Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber mit der Beschränkung auf nur eine Wiederholungschance in § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol-B.A. im Übrigen einen legitimen Zweck verfolgt und ist der mit der Begrenzung auf eine Wiederholungschance verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. dazu, dass von Verfassung wegen grundsätzlich nicht mehr als eine reguläre Wiederholungschance eingeräumt muss, Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 766, 770 m.w.N.). Prüfungsordnungen können – auch bei berufsrelevanten Prüfungen – aus Gründen des allgemeinen Interesses an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Berufsausbildung ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vorsehen, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden darf und die Wiederholungsprüfung innerhalb einer angemessenen Frist abzulegen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 7 ZB 13.1220 – juris Rn. 17; hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 10. April 2025 – 12 K 266/23 – juris Rn. 40). Denn es kann ein überwiegendes berechtigtes Interesse daran bestehen, die Dauer der Berufsausbildung an den Hochschulen (vgl. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 – Vf. 14-VII-92 – juris Rn. 73) oder im Bereich der Vorbereitungsdienste und Staatsprüfungen festzulegen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um angesichts der begrenzten Kapazitäten einen ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten und den Zugang zu den Ausbildungsmöglichkeiten den Bewerbern unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten. Eine angemessene Frist zum Abschluss der Ausbildung und zur Wiederholung der Prüfung ist geeignet, Ausbildung und Prüfungsverfahren zeitlich zu straffen und die Chancengleichheit der die Prüfung wiederholenden Studenten beziehungsweise Anwärter zu wahren (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.).
37 Den skizzierten prägenden Besonderheiten des verfahrensgegenständlichen Laufbahnstudiengangs liefe es zuwider, wenn der Verordnungsgeber durch § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG verpflichtet würde, eine weitere Wiederholungschance nach einer Studienfachberatung einzuräumen. Eine solche Regelung ginge zulasten der Vorherseh- und Steuerbarkeit der Größe einer Kohorte von Studierenden und wäre geeignet, die Plan- und Organisierbarkeit im verschulten Studiengang zu frustrieren.
38 Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich das Verhältnis zwischen § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG und § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol-B.A. bei alledem auch nicht etwa als Frage der Normenhierarchie dar. Diese Betrachtung verkennt die ausdrücklichen, oben bereits referierten Gestaltungsentscheidungen des formellen Landesgesetzgebers, die dieser in § 36a in Verbindung mit § 122 Abs. 1, Abs. 2 BerlHG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 LfbG getroffen hat. Mit diesen Normen, die im gleichen Rang stehen wie § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG, hat der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BerlHG zugunsten von spezielleren Regelungen in Laufbahnprüfungsverordnungen wie § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol-B.A. relativiert.
39 Auch die weiteren von der Klägerin angeführten Umstände führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Soweit sie geltend macht, in § 122 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG sei ausdrücklich geregelt, dass unter anderem § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 BerlHG in diesen Studiengängen eingeschränkt werden können, dort eine solche ausdrückliche Regelung für die (Nicht-)Anwendbarkeit von § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BerlHG jedoch fehle, kann darauf nicht der Schluss gestützt werden, § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 BerlHG sei ohne Rücksicht auf die ausdrücklichen Anwendungsvorbehalte und -voraussetzungen aus §§ 36a, 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BerlHG allein wegen dieses Umkehrschlusses anwendbar. Daraus, dass das Gesetz in § 122 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG ausdrücklich vorsieht, dass von einzelnen Vorschriften – auch – des Dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes abgewichen werden kann, folgt nicht, dass dessen Vorgaben im Übrigen unter Missachtung von § 122 Abs. 2 Satz 1 BerlHG ansonsten in vollem Umfang Anwendung finden (so ausdrücklich auch bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2023 – 5 N 20/21 – juris Rn. 8).
40 Ohne dass es darauf zusätzlich ankommt, ist § 30 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BerlHG ohnehin – auch in seinem sachlichen Anwendungsbereich – nicht unmittelbar kraft Gesetzes anwendbar, sondern würde eine Umsetzung durch den untergesetzlichen Normgeber binnen der in § 126e Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BerlHG bestimmten Umsetzungsfrist erfordern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 3 K 284/24 – Entscheidungsabschrift – EA – S. 6), welche nach einer Verlängerung durch das Änderungsgesetz vom 21. Januar 2026 (GVBl. S. 23) im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen ist. Jedoch darf der Verordnungsgeber der Laufbahnprüfungsordnung ebenso wie der Satzungsgeber der ergänzenden Studienordnung aus den oben dargelegten Gründen darauf verzichten, eine entsprechende untergesetzliche Norm zu schaffen. Dass, wie die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich noch anführt, es etwa in Nordrhein-Westfalen "in den relevanten Ordnungen" bereits eine "Joker-Regelung" gebe, kann für die hier maßgebliche Rechtslage zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Entscheidend ist, dass der für den verfahrensgegenständlichen Studiengang zuständige Berliner Verordnungsgeber davon abgesehen hat, eine solche Regelung in die Laufbahnprüfungsverordnung aufzunehmen.
41 V. Die von der Klägerin gegen die verfahrensgegenständliche Wiederholungsprüfung erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Das Prüfungsverfahren und das Bewertungsverfahren sind frei von Rechtsfehlern.
42 1. Entgegen der klägerischen Rüge liegt kein Ausbildungsmangel vor, welcher zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsverfahrens führen würde.
43 a) Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2 <Lehramtsprüfung>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 24 <Lehramtsprüfung>; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 26 ff. <Laufbahnprüfung>; und vom 13. März 2026 – 6 B 1113/25 – juris Rn. 13 f. <Laufbahnprüfung>). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2026 – 6 B 1113/25 – juris Rn. 13 f.).
44 Im Übrigen besteht für den Prüfling aufgrund des Prüfungsrechtsverhältnisses die Obliegenheit, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken (vgl. zur Rügeobliegenheit bei einem Ausbildungsmangel bei der Lehramtsausbildung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 5 S 1/23 – EA S. 4 f.; VG Berlin, Urteil vom 6. September 2023 – 12 K 58/21 – juris Rn. 37). Der Prüfling muss also Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich – auch wenn dies normativ nicht ausdrücklich bestimmt ist – unverzüglich, das heißt: ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –), rügen. Denn es soll zum einen verhindert werden, dass er, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht, und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 – 2 C 30.98 – juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – Rn. 26 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2021 – 5 B 430/20 – juris Rn. 9). Ein Prüfling kann daher gehalten sein, eine Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt abzulegen, dass er seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde. Darauf, ob der Prüfling vorher, das heißt während seiner Ausbildung, die Mängel gegenüber seinen Vorgesetzten und Ausbildern gerügt hat, kann es dann nicht ankommen, sondern allein darauf, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 7; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 – 12 K 180.17 – juris Rn. 38). Allerdings sind offensichtliche Mängel von Amts wegen durch die Prüfungsbehörde zu beheben (hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 6. September 2023 – 12 K 58/21 – juris Rn. 38). Wenn die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, sodass es keiner Rüge des Prüflings bedarf.
45 b) Gemessen daran leidet die verfahrensgegenständliche Prüfung nicht an auf ihre Rechtmäßigkeit durchschlagenden Ausbildungsmängeln.
46 aa) Soweit die Klägerin rügt, ihr sei im Wintersemester 2023/2024 die Teilnahme an dem spezifischen Tutorium für Prüfungswiederholer – anders als anderen Studierenden, welche wie sie die Prüfung im Modul 10 zu wiederholen hatten – nicht angeboten worden, liegt darin kein auf die Prüfung durchschlagender Ausbildungsmangel.
47 Der Einzelrichter war nicht im Einzelnen gehalten, näher aufzuklären, weshalb die Klägerin im genannten Semester, was unstreitig ist, nicht an einem solchen Tutorium teilgenommen hat, etwa ob ihr ein Einschreiben trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen sei. Denn jedenfalls handelt es sich bei diesem Tutorium nach der Konzeption des Laufbahnstudiengangs nicht um einen integrierten Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung. Daher bleibt es vorliegend bei dem höchst- und obergerichtlich konturierten Grundsatz, dass Mängel der Ausbildung die Rechtmäßigkeit einer nachfolgenden Prüfungsleistung unberührt lassen.
48 Rechtsgrundlage für das fragliche Tutorium ist § 4 Abs. 3 der Studienordnung des Bachelorstudiengangs L... des Fachbereichs U... der Beklagten – StudO/Pol B.A. – vom 12. April 2016, geändert am 15. November 2016 (Mitteilungsblatt der Beklagten vom 13. Februar 2017). Die Studienordnung vom 12. April 2016 ist auf das Studium der Klägerin samt des hier verfahrensgegenständlichen Wiederholungsprüfungsrechtsverhältnisses der Beteiligten weiterhin anwendbar. Denn die novellierte Studienordnung des Bachelorstudiengangs L... des Fachbereichs U... der Beklagten vom 4. Juli 2023 (Mitteilungsblatt der Beklagten vom 2. August 2023) sieht in ihrem § 23 Abs. 2 Halbsatz 1 vor, dass Studierende, die ihr Studium vor dem 1. April 2023 aufgenommen haben, es nach den bei Aufnahme ihres Studiums geltenden Vorschriften fortsetzen.
49 In § 4 Abs. 3 StudO/Pol B.A. ist vorgesehen, dass, wenn in einem der Module mindestens fünf Studierende die modulabschließende Klausur in einem nachfolgenden Semester zu wiederholen oder nachzuholen haben, in diesem Semester für diese Studierenden zu jedem betroffenen Modul eine ergänzende Übung im Umfang von jeweils 0,5 bis einer Semesterwochenstunde durchgeführt werden kann.
50 Diese "ergänzende Übung" stellt nach der Konzeption des Laufbahnstudiengangs keinen integrierten Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, dar. Bereits die Bezeichnung dieser zusätzlichen Lehrveranstaltung als "Übung" macht deutlich, dass diese auf die Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Wiederholungsklausur zielt. Erkennbarer Sinn und Zweck der Einrichtung der ergänzenden Lehrveranstaltung ist es, Studierenden, deren erstmaliges Nichtbestehen einer Modulprüfung auf einen gesteigerten Übungsbedarf schließen lässt, Gelegenheit zur intensivierten Prüfungsvorbereitung zu geben, nicht aber zusätzliche Prüfungsleistungen abzuverlangen. Die Übung ist organisatorisch und normativ abgegrenzt von der Prüfungsleistung in Form einer Klausur und nicht Bestandteil der Leistungserbringung im Rahmen der Klausur.
51 Überdies kann sich die Klägerin – ohne dass es darauf zusätzlich ankommt – deshalb nicht durchdringend auf den von ihr subjektiv angenommenen, sie nach ihrem Vortrag individuell betreffenden, somit jedenfalls nicht offensichtlichen Ausbildungsmangel berufen, weil sie ihre Obliegenheit, diesen Mangel unverzüglich zu rügen, verletzt hat. Erst im gerichtlichen Verfahren – nach vorbehaltsloser Teilnahme an der Klausur sowie Bekanntgabe des Ergebnisses – hat die Klägerin den aus ihrer Sicht gegebenen Mangel geltend gemacht. Dies ist schuldhaft verzögert im Sinn von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn ein sorgfältiger Prüfling in der Position der Klägerin hätte spätestens Mitte Januar 2024, als das Studienbüro die Klägerin per E-Mail auf die Sinnhaftigkeit des Tutoriums hingewiesen hat, also noch vor der Klausur, geltend gemacht, aus seiner Sicht liege ein Ausbildungsmangel vor, und sodann die Prüfung ausdrücklich nur unter Vorbehalt abgelegt, indem er verdeutlicht hätte, die Prüfung wegen des Mangels der Ausbildung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen.
52 bb) Ebenso wenig greift es durch, wenn die Klägerin geltend macht, ihre Fragen an das Prüfungsamt nach Informationen zu "jemandem, der [ihr] beim Lernen helfen" könne, oder nach einem "anderen Tipp" in ihrer E-Mail vom 15. Januar 2024 seien in unbrauchbarer Weise beantwortet worden.
53 Es kann dahinstehen, ob die Antwort der Mitarbeiterin des Prüfungsbüros vom Folgetag, dem 16. Januar 2024, "unbrauchbar" gewesen ist. Ein Ausbildungsmangel, welcher geeignet wäre, zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Klausur zu führen, liegt darin jedenfalls nicht. Denn auch dieser Vorgang bezieht sich einzig auf Gesichtspunkte der Prüfungsvorbereitung, nicht aber auf die Prüfung in Form einer Klausur oder gar deren Bewertung, sodass nach der zitierten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung von vorneherein kein Verfahrensfehler in Betracht kommt. Es ist der Klägerin mit ihrer Anfrage darum gegangen, Hilfe bei der Klausurvorbereitung zu erhalten, was lediglich die der Prüfung vorgelagerte Phase der individuellen Prüfungsvorbereitung erfasst.
54 Jedenfalls hat die Klägerin auch diesen von ihr als Ausbildungsmangel empfundenen Umstand unter Verstoß gegen ihre Rügeobliegenheit erst nach der Klausur und nach der Ergebnismitteilung – und nicht etwa, wie von einem sorgfältigen Prüfling zu erwarten wäre, unmittelbar nach Erhalt der als unbrauchbar empfundenen Antwort des Studienbüros – geltend gemacht.
55 2. Der Prüfungstermin für die Wiederholungsklausur am 15. Februar 2024 ist nicht rechtsfehlerhaft festgesetzt worden.
56 a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 APOgDPol-B.A. sind Prüfungen im nachfolgenden Semester zu wiederholen. Ergänzend bestimmt § 19 Abs. 4 APOgDPol-B.A., dass im Modulkatalog als modulabschließend bezeichnete Prüfungsleistungen grundsätzlich in der letzten Woche der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit des Semesters, in dem das Modul endet, zu erbringen sind, wobei Klausurtermine einheitlich vom Prüfungsausschuss für den l... festgelegt werden und dabei darauf zu achten ist, dass auch Prüflingen, die eine Klausur nachholen oder wiederholen müssen, die Teilnahme möglich ist (vgl. ferner § 11 Abs. 2 Satz 1 StudO/Pol B.A., wonach der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Fachbereichsverwaltung einheitlich die Klausurtermine festsetzt).
57 Diese Voraussetzungen sind gewahrt. Die Wiederholungsprüfung der Klägerin ist im auf ihr erstmaliges Nichtbestehen im Sommersemester 2023 nachfolgenden Semester, dem Wintersemester 2023/2024, am Ende der Vorlesungszeit angesetzt worden. Weitere Vorgaben hat der Prüfungsausschuss bei der "einheitlich[en]" Terminbestimmung nicht zu berücksichtigen gehabt.
58 b) Es ist insbesondere frei von Rechtsfehlern, dass die Beklagte der Klägerin nicht zwei Prüfungstermine zur Wahl angeboten hat. Die von der Klägerin in Bezug genommene allgemeine hochschulrechtliche Vorgabe aus § 30 Abs. 7 BerlHG, wonach für Präsenzprüfungen pro Modul zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten sind, zwischen denen der Studierende frei wählen kann, findet auf den verfahrensgegenständlichen Laufbahnstudiengang keine Anwendung.
59 Auch insoweit gilt der aus § 36a und § 122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BerlHG herzuleitende – oben ausführlich erörterte – Grundsatz, wonach ein etwaiges Konkurrenzverhältnis zwischen den allgemeinen hochschulrechtlichen Vorschriften und der konkreten Laufbahnprüfungsverordnung zu Gunsten Letzterer aufzulösen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2023 – 5 N 20/21 – juris Rn. 8 unter Fortführung von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 10 S 54.12 – juris Rn. 11). Ein solches Konkurrenzverhältnis liegt hier vor. Denn in § 21 Abs. 3, § 19 Abs. 4 APOgDPol-B.A. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 StudO/Pol B.A. werden abschließende Regelungen zu (Wiederholungs-)Prüfungsterminen getroffen. Dies ist das Ergebnis der gebotenen Auslegung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung insbesondere von Sinn und Zweck des erkennbar auf Plan- und Organisierbarkeit des intensiv verschulten Laufbahnstudiengangs ausgerichteten Regelungskonzepts. Dieser – bereits oben näher beschriebenen – "Besonderheit des Studiengangs" (vgl. § 36a BerlHG) liefe es zuwider, die flexibilitätsfördernde Vorschrift des § 30 Abs. 7 BerlHG anzuwenden.
60 c) Ebenso wenig folgt ein Verfahrensfehler aus einer Missachtung von § 30 Abs. 4 Satz 3 oder Satz 4 BerlHG. Dort ist bestimmt, dass die Hochschule sicherzustellen hat, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann, und bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Wiederholungsprüfung die Interessen der Studierenden berücksichtigt werden sollen. Diese allgemeinen hochschulrechtlichen Vorgaben sind vorliegend nicht anwendbar. Auch insoweit liegt ein Konkurrenzverhältnis zu dem abschließenden Regelungsregime von § 21 Abs. 3, § 19 Abs. 4 APOgDPol-B.A. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 StudO/Pol B.A. vor, welches aus den eben genannten Gründen zugunsten der letztgenannten Normen aufzulösen ist. Für § 30 Abs. 4 Satz 3 BerlHG sieht § 122 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BerlHG sogar einen ausdrücklichen Ausschluss vor.
61 Vor diesem Hintergrund dringt die Rüge der Klägerin, die Festsetzung der Wiederholungsprüfung auf das Ende des Folgesemesters habe dazu geführt, dass im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bereits eine erhebliche Zeit seit dem Belegen der entsprechenden Lehrveranstaltungen verstrichen gewesen sei, ebenso wenig durch wie die Rüge, es sei zu einer Kollision mit den regulär für das Folgesemester vorgesehenen Studienleistungen, insbesondere der Anfertigung der Abschlussarbeit, gekommen, sodass ihr zu wenig Vorbereitungszeit zur Verfügung gestanden habe.
62 Dass für die Klägerin durch die Terminierung der Wiederholungsprüfung unzumutbarer Studienaufwand entstanden oder ihr in übermäßiger Weise der Verlust präsenten Prüfungswissens zugemutet worden sein könnte, hat sie bereits nicht belastbar dargelegt, sondern nur apodiktisch behauptet beziehungsweise insinuiert. Es ist generell und auch für den hiesigen Einzelfall höherrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber beziehungsweise der Satzungsgeber für Prüfungstermine im verfahrensgegenständlichen Laufbahnstudiengang in § 21 Abs. 3, § 19 Abs. 4 APOgDPol-B.A. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 StudO/Pol B.A. ein einfach gehaltenes, wenig (verwaltungs-)aufwändiges Regime normiert haben. Sie verfolgen damit den legitimen Zweck, den auf das Nebeneinander von Praxis und Studium zugerichteten Laufbahnstudiengang zweckmäßig zu organisieren. Auch eingedenk der Schutzwirkungen von Art. 12 Abs. 1 GG haben sie ihren Prüfungsorganisationsspielraum nicht verletzt. Prüfungsordnungen können – auch bei berufsrelevanten Prüfungen – aus Gründen des allgemeinen Interesses an einem zügigen Fortgang und Abschluss der Berufsausbildung ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vorsehen, dass eine nicht bestandene Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu wiederholen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 7 ZB 13.1220 – juris Rn. 17; vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. April 2025 – 12 K 266/23 – juris Rn. 40). Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG fordert nicht, dass der Wiederholungsversuch zeitlich und modal unbegrenzt einzuräumen wäre (vgl. zum bayerischen Verfassungsrecht Bayerischer VGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 – Vf. 14-VII-92 – juris Rn. 73 m.w.N.; allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 769 m.w.N.; zum Staatsprüfungsrecht auch VG Berlin, Urteil vom 10. April 2025 – 12 K 266/23 – juris Rn. 40).
63 d) Ohne dass es darauf zusätzlich ankommt, dürften die klägerischen Einwände in Betreff auf den Klausurtermin auch deshalb nicht durchdringen, weil auch insoweit keine unverzügliche Rüge der Klägerin vorliegt. Obwohl die ordnungsgemäße Terminierung von Prüfung in den Pflichten- und Verantwortungskreis der Beklagten fällt, dürfte, jedenfalls soweit die Klägerin individuell unzureichende Vorbereitungszeit geltend macht, die Rügeobliegenheit auch betroffen gewesen sein. Dahinstehen kann schließlich die ebenfalls fragliche Ergebniskausalität des klägerseits angenommenen Fehlers bei der Prüfungsterminierung (vgl. auch § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
64 3. Es liegen keine Fehler bei der Bestellung der Prüfer vor.
65 a) Soweit die Klägerin zu Beginn des vorbereitenden Verfahrens noch einen Verstoß gegen die Regel aus § 21 Abs. 2 Satz 1 APOgDPol-B.A., wonach Wiederholungsprüfungen regelmäßig durch dieselben Lehrkräfte abgenommen werden, die die Erstprüfung durchgeführt haben, geltend gemacht hatte, hat sie diese Rüge mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 ausdrücklich fallen gelassen, nachdem die Beklagte schriftsätzlich dargelegt hatte, dass der Prüfungsausschuss am 19. Oktober 2023 beschlossen hatte, Prof. Dr. Y... und Prof. Dr. P... als Prüfer zu bestimmen, weil der Prüfer des vorangegangenen Versuchs der Klägerin, Prof. Dr. Y..., im Wintersemester 2023/2024 keine gleichartige Lehrveranstaltung durchgeführt hat. Diese Entscheidung des Prüfungsausschusses hat ihre Grundlage in § 21 Abs. 2 Satz 2 APOgDPol-B.A., wonach der Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Lehrkraft, die die Erstprüfung durchgeführt hat, im nachfolgenden Semester keine gleichartige Lehrveranstaltung durchführt oder die Wiederholungsprüfung aus anderen Gründen nicht abnehmen kann, andere Lehrkräfte als Prüfer bestimmt.
66 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen § 16 Satz 3 Nr. 4 APOgDPol-B.A. vor, weil die Aufgabenstellung der Wiederholungsklausur vom 15. Februar 2024 nicht durch die für die Klägerin zu Prüfern bestellten Prof. Dr. Y... und Prof. Dr. P..., sondern durch die Modulkoordinatorin Frau Prof. Dr. G... erstellt worden ist. Ebenso wenig ist es fehlerhaft, dass die für die Klausur der Klägerin bestellten Prüfer Prof. Dr. Y... und Prof. Dr. P... die Klägerin in den zum Modul 10 gehörenden Lehrveranstaltungen vormals nicht unterrichtet hatten. Das Auseinanderfallen der Funktionen der Lehrkraft, der Aufgabenerstellerin und der Prüfer ist vorliegend rechtsfehlerfrei.
67 Nach § 16 Satz 3 Nr. 4 APOgDPol-B.A. ist die Bestimmung der prüfenden Lehrkräfte, soweit der Modulkatalog keine Bestimmung trifft oder hiervon abgewichen werden soll, eine der "Aufgaben" des Prüfungsausschusses. Auf der Grundlage dieser Norm – sowie ergänzend § 21 Abs. 2 Satz 2 APOgDPol-B.A. (Abweichen vom Grundsatz der Identität mit dem Erstprüfer) und § 20 Abs. 2 Satz 2 APOgDPol-B.A. (Einsetzen eines Zweitprüfers vor endgültigem Nichtbestehen) – hat der Prüfungsausschuss Prof. Dr. Y... und Prof. Dr. P... als Prüfer für die Wiederholungsprüfung der Klägerin bestellt. Aus deren Bestellung als Prüfer folgt jedoch nicht, dass diese auch die der Klausur zugrunde liegende Lehrveranstaltung gerade für die Klägerin hätten unterrichten oder die Klausuraufgabe hätten erstellen müssen.
68 Ersteres folgt jedenfalls bereits aus der – oben erörterten – Norm § 21 Abs. 2 Satz 2 APOgDPol-B.A., wonach bei Wiederholungsprüfungen unter – hier gegebenen – Umständen eine Neubestellung von Prüfern erfolgt, sodass die ursprünglich unterrichtende Lehrkraft und die Prüfer der Wiederholungsprüfung schon deshalb wie hier auseinanderfallen können. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen § 16 Satz 3 Nr. 4 APOgDPol-B.A. Die dortige Wendung "prüfende Lehrkräfte" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass darin das Gebot enthalten sein soll, Lehrkraft und Prüfer müssten – bezogen auf jeden einzelnen Prüfling – zwingend in eins fallen. Die Formulierung ist vielmehr so zu verstehen, dass der Prüfungsausschuss diejenige Lehrkraft bestimmt, die – für ein konkretes Prüfungsrechtsverhältnis – als Prüfer tätig wird, wobei "Lehrkraft" als allgemeine Funktionsbezeichnung zur Bestimmung des generell tauglichen Personenkreises, "prüfend" als konkreter Gegenstand der Bestellungsentscheidung des Prüfungsausschusses zu verstehen ist.
69 Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Satzungsgeber in § 11 Abs. 5 Halbsatz 1 StudO/Pol B.A. die Regelung getroffen hat, dass, wenn in einem Semester zwei oder mehr Lehrkräfte in parallelen Gruppen eine gleichartige Klausurleistung abzunehmen haben, die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator, welche oder welcher gemäß § 7 Abs. 1 StudO/Pol B.A. für jedes Pflichtmodul vom Fachbereichsrat bestellt wird, eine einheitliche Klausuraufgabe bestimmt. Der Satzungsgeber durfte auf der Grundlage der Regelungsermächtigung aus § 5 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 6 APOgDPol-B.A. diese Entscheidung zur Entkoppelung der Funktionen der Aufgabenerstellung einerseits und der Bewertung als Prüfertätigkeit im eigentlichen Sinn andererseits treffen. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StudO/Pol B.A. – anders als die "prüfende Lehrkraft" – nicht durch den Prüfungsausschuss, sondern durch den Fachbereichsrat bestellt wird.
70 Diese Gestaltungsentscheidung des Satzungsgebers ist mit § 16 Satz 3 Nr. 4 APOgDPol-B.A. sowie sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. Der Satzungsgeber durfte § 16 Satz 3 Nr. 4 APOgDPol-B.A. rechtsfehlerfrei so auslegen, dass die Bestimmung der "prüfenden Lehrkraft" durch den Prüfungsausschuss im Sinn dieser Norm neben der Bestimmung der Person, die die Prüfungsleistung einer Bewertung unterzieht, nicht zwingend auch die Bestimmung der Person, die die Klausuraufgabe erstellt, erfasst. Für diese Auslegung des Begriffs der "prüfenden Lehrkraft" spricht der allgemeine prüfungsrechtsdogmatische Grundsatz, wonach es auch "[n]ach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts […] keinen allgemein anerkannten Grundsatz des Prüfungsrechts [gibt], dass den zuständigen Prüfern auch die Aufgabenerstellung übertragen oder die Mitwirkung hierbei – sei es auch nur kontrollierend – ermöglicht werden muss" (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19 – juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. März 1990 – 7 B 172.89 und 176.89 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 274; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 379b). Aus einer Regelung der Zuständigkeit der Fachprüfer für die Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen folgt daher nicht zugleich die Befugnis für die Auswahl der Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19 – juris Rn. 43).
71 Die skizzierte Auslegungsfrage ist – anders als die Klägerin meint – auch nicht etwa eine Frage der Normenhierarchie. Denn der klägerseits ausgemachte Verstoß der Satzungsvorschriften § 11 Abs. 5 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StudO/Pol B.A. gegen die Rechtsverordnungsvorschrift § 16 Satz 3 Nr. 4 APOgDPol-B.A. liegt bei der gebotenen skizzierten Auslegung der letztgenannten Norm nicht vor.
72 Der Satzungsgeber hat mit § 11 Abs. 5 Halbsatz 1 StudO/Pol B.A. im Rahmen seines Gestaltungsspielraums legitime Zwecke verfolgt. Erkennbar strebt § 11 Abs. 5 Halbsatz 1 StudO/Pol B.A. an, trotz der Größe des Studiengangs einerseits überschaubare Gruppen von Studierenden zur Ermöglichung eines diskursiven Übungscharakters in den parallelen Lehrveranstaltungen zu ermöglichen und andererseits zur Gewährleistung guter Vergleichbarkeit diesen gruppenübergreifend dennoch eine einheitliche Prüfungsaufgabe zu stellen. Angesichts dieser fehlerfreien Ausübung des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers kommt es nicht darauf an, ob es – wie die Klägerin meint – wünschenswert oder zweckdienlich wäre, wenn Klausurerstellung und Korrektur in ein und derselben Hand liegen würden.
73 Der Einwand der Klägerin, durch die Aufspaltung der Funktionen der Lehre, Klausurerstellung und Bewertung sei es zu Gefährdungen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) unter anderem der Klägerin gekommen, greift nicht durch. Soweit sie vorbringt, es habe auch Prüflinge gegeben, bei welchen Lehrkraft, Aufgabenerstellerin und Korrektorin in eins gefallen seien, was problematisch sei, da nicht auszuschließen sei, dass sich die Klausuraufgaben an den konkreten Lehrinhalten der Klausurenerstellerin orientiert haben oder die Studierenden dieser Gruppe von Prüflingen spezifisch auf diese Prüfungsaufgaben vorbereitet worden seien, ist dies spekulativ. Die Klägerin legt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dar, dass Informationen in einer solchen Art und Weise vergeben worden sein könnten. Sie benennt ausdrücklich lediglich die abstrakte Möglichkeit, was prozessual nicht belastbar ist. Überdies sprechen normative Vorgaben gegen eine nennenswerte Gefahr der Herbeiführung solcher chancengleichheitswidriger Informationsasymmetrien. So ist neben dem normativen Leitbild der professionell arbeitenden Prüfungsbehörde insbesondere in Rechnung zu stellen, dass die Inhalte der Lehrveranstaltungen zum Modul "U..." durch den Modulkatalog engmaschig vorgegeben sind und es sich um intensiv verschult-kanonisierte Lehr- und Prüfungsinhalte handelt. Schließlich unterstützt die Modulkoordinatorin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StudO/Pol B.A. den Austausch und die erforderlichen Abstimmungen zwischen den an der Durchführung des Moduls beteiligten Lehrkräften.
74 D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75 II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung.
76 BESCHLUSS
77 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
78 10.000,00 Euro
79 festgesetzt.
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