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14 U 209/23•KG Berlin 14. Zivilsenat, 2025-07-01, 14 U 209/23
14 U 209/23Supreme Court / Civil Chamber 14Jul 1, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-01
Aktenzeichen: 14 U 209/23
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0701.14U209.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. November 2023 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin ab geändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner der Klägerin zur Erstattung des Schadens verpflichtet sind, der ihr dadurch entsteht, dass der Halbjahresfinanzbericht der Klägerin zum 30. Juni 2017 nicht bzw. ohne eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB bzw. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB entsprechende Versicherung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und dem Unternehmensregister zur Speicherung übermittelt wurde.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin zur Erstattung des Schadens verpflichtet ist, der ihr dadurch entsteht, dass der Halbjahresfinanzbericht der Klägerin zum 30. Juni 2018 nicht bzw. ohne eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB bzw. § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB entsprechende Versicherung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und dem Unternehmensregister zur Speicherung übermittelt wurde.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Beklagten zu 1 bis 3 ihre außergerichtlichen Kosten je selbst sowie von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 30 %, die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 35 % und die Beklagte zu 3 35 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1 bis 3 ihre außergerichtlichen Kosten je selbst sowie von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 12 %, die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 44 % und die Beklagte zu 3 44 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des auf Grund des Urteils je gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
A.
1 Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit ihr hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zu 2 und 3 als ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder ihr zum Schadensersatz verpflichtet seien, weil sie die Halbjahresfinanzberichte zum 30. Juni 2017 – die Beklagten zu 2 und 3 - und zum 30. Juni 2018 - die Beklagte zu 3 - ohne "Bilanzeid" abgegeben hatten und deswegen von der BaFin, inzwischen rechtskräftig, aber mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Bußgelder gegen sie, die Klägerin, verhängt worden seien. Wegen des nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags gegen die Beklagten zu 1 und 2 betreffend den Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2016 hat das Landgericht der Klägerin die Kosten nach § 91a ZPO auferlegt.
2 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage (betreffend die erstinstanzlichen Feststellungsanträge zu 2 und 3) sei unzulässig, weil eine regressierbare Forderung fehle. §§ 39 Abs. 4 a.F. bzw. 120 Abs. 17 Wertpapierhandelsgesetz richteten sich sowohl gegen Unternehmen als auch ihre Organe als Normadressaten und sähen je nach Adressaten unterschiedliche Bußgeldhöhen vor. Die BaFin entscheide nach § 9 Abs. 2 OWiG, gegen wen sie vorgehe. Diese Entscheidung liefe im Ergebnis bei einer Innenhaftung der Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 2 AktG ins Leere. Sinn und Zweck der Bußgeldvorschriften könnten bei einer Sanktionierung des Unternehmens nur erfüllt werden, wenn es keinen Regress bei den Vorstandsmitgliedern nehmen könnte. Zudem sei es ein Wertungswiderspruch, wenn der sanktionierende Staat einen Regressanspruch billigen würde. Die Bußgeldleitlinien differenzierten zudem zwischen Unternehmen und natürlichen Personen. Andernfalls würde es zu einer verbotenen Doppelbestrafung des Vorstandes kommen. Die Annahme fehlender Regressierbarkeit stehe nicht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, die andere Fälle betreffe. Die Kosten des Rechtsstreits wegen des übereinstimmend von der Klägerin und den Beklagten zu 1 und 2 für erledigt erklärten Feststellungsantrags zu 1 habe die Klägerin zu tragen, weil der Antrag aus den genannten Gründen unzulässig gewesen sei. Zudem habe es von Anfang an wegen der Verjährung der Ordnungswidrigkeit bezogen auf den Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2016 an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gefehlt.
3 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, das Feststellungsinteresse sei bereits wegen des höchstrichterlich nicht geklärten Meinungsstreits zur Frage der Regressierbarkeit von Geldbußen gegeben. Die den Bußgeldregress im Kartellrecht ablehnende Rechtsprechung vermöge nicht zu begründen, dass zivilrechtliche Haftungsnormen teleologisch zu reduzieren seien. Sie sei zudem auf Sanktionen wegen kapitalmarktrechtlicher Verstöße nicht übertragbar. Das Landgericht habe nicht begründet, weshalb ein erstattungsfähiger Schaden nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG nicht bestehe. Die Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung des Feststellungsinteresses seien rechtlich nicht vertretbar. Der Sanktionszweck der Verbandsgeldbuße werde durch eine Regressierbarkeit nicht in Frage gestellt. Die Beklagten könnten sich nicht exkulpieren, weil die Pflicht, die Halbjahresberichte mit dem Bilanzeid der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, nicht delegierbar sei. Eine Delegation habe es auch nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO habe sich der Feststellungsantrag zu 1 (Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2016) wegen der Regressierbarkeit der Geldbuße erledigt, als die Verfahrenseinstellung Rechtskraft erlangt habe. Auf die Verjährung komme es nicht an. Zudem sei die Verjährung erst im Laufe des Rechtsstreits mit Ablauf des 30. September 2022 eingetreten. Von einer fehlenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sei nicht auszugehen gewesen.
4 Sie beantragt (sinngemäß),
5 unter Änderung des angefochtenen Urteils
6 1. (erstinstanzlich 2.)
7 festzustellen, dass die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner ihr, der Klägerin, zur Erstattung des Schadens verpflichtet sind, der ihr, der Klägerin, dadurch entsteht, dass der Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2017 der Klägerin nicht bzw. ohne eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB bzw. § 297 Abs. 2 Satz 4 und § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB entsprechende Versicherung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und dem Unternehmensregister zur Speicherung übermittelt war,
8 2. (erstinstanzlich 3.)
9 festzustellen, dass die Beklagte zu 3 ihr, der Klägerin, zur Erstattung des Schadens verpflichtet ist, der ihr, der Klägerin, dadurch entsteht, dass der Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 der Klägerin nicht bzw. ohne eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB bzw. § 297 Abs. 2 Satz 4 und § 315 Abs. 1 Satz 6 HGB entsprechende Versicherung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und dem Unternehmensregister zur Speicherung übermittelt war,
10 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
11 den Beklagten zu 1 und 2 auch, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (erstinstanzlicher Feststellungsantrag zu 1. betreffend den Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2016),
12 hilfsweise zu 1
13 die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 202.503,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
14 hilfsweise zu 2
15 die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an sie, die Klägerin, weitere 202.503,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 Die Beklagten beantragen,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
19 Der nur betreffend die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO am Berufungsverfahren beteiligte Beklagte zu 1 macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe den erledigten Feststellungsantrag zu 1 erhoben, ohne dass ein Schaden durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid wahrscheinlich gewesen sei. Sie habe den Abschluss des Bußgeldverfahrens abwarten können. Zudem habe das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil bei Bußgeldern nach deren Sinn und Zweck kein Regress von Organmitgliedern verlangt werden könne. Er, der Beklagte zu 1, habe seine Pflichten weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzt. Der Aufsichtsrat habe sich mit dem Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2016 in der Sitzung vom 6. September 2016 intensiv beschäftigt, den fehlenden Bilanzeid nicht bemerkt und ihn nicht auf das Fehlen hingewiesen. Damit habe er sein, des Beklagten zu 1, Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des zur Veröffentlichung freigegebenen Halbjahresberichts bekräftigt.
20 Der Beklagte zu 2 macht im Wesentlichen geltend, die Feststellungsanträge beträfen ausschließlich die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Die von der Klägerin gewünschte Klärung der Haftung für die verhängten Bußgelder sei nicht Gegenstand der begehrten Feststellung und werde damit nicht herbeigeführt. Die Argumente der Klägerin führten nicht zur Regressierbarkeit von Bußgeldern. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, jedenfalls unbegründet. Er habe zudem seine Pflichten nicht verletzt, jedenfalls eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Er und seine Vorstandskollegen hätten sich beraten lassen. Die Bilanzeide (§ 115 WpHG) hätten sie geleistet, wenn sie von ihren Beratern, der kompetenten Leiterin des Konzern-Controllings A... P... und den von ihr hinzugezogenen externen Beratern für I... R... (.... GmbH), darauf hingewiesen worden wären. Die Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 91a ZPO sei wegen der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu 1 und der Verjährung der Ordnungswidrigkeit bei Klageerhebung zutreffend.
21 Die Beklagte zu 3 macht im Wesentlichen geltend, die Geldbußen seien nicht regressierbar. Sie habe ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Die Vorbereitung der Halbjahresfinanzberichte habe sie delegieren dürfen. Ein Schuldvorwurf treffe sie nicht, weil sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2017 gerade einmal zweieinhalb Wochen im Amt gewesen sei.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
B.
23 Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist begründet.
I.
24 Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Feststellungsanträge zu 1 und 2 (erstinstanzlich 2 und 3) zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Feststellungsinteresse setzt lediglich die Behauptung eines Anspruchs voraus; die Frage seines Bestehens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellt sich erst im Rahmen der Begründetheit des Feststellungsantrags (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. [2024], vor § 253 Rn. 18 Mitte (auch Rn. 19 zur Klagbarkeit); zum Rechtsschutzbedürfnis: BGH, Urteil vom 4. März 1993 – I ZR 65/91 – Rn. 19 bei juris: behaupteter materieller Anspruch; BGH, Urteil vom 21. September 2017 – I ZR 58/16 – Rn. (35 ff) 37 ff).
25 Ein erforderlicher (Mindest-) Schaden, der Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, ist infolge der Bußgeldfestsetzungen (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. April 2023 – 940 OWi 7560 Js 206459/23 – (Anlage K56) gegeben. Ob die von der Klägerin gezahlten Bußgelder Bestand haben werden, weil sie Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung des OLG Frankfurt eingelegt hat (Schriftsatz der Klägerin vom 13. November 2024, S. 2 bis 4 = KG 103 bis 104 d.A. mit Anlagen BK 1 bis BK 8), ist zwar nicht absehbar, ändert aber am im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Schadenseintritt nichts.
26 Der Feststellungsantrag und der tenorierte Feststellungsausspruch betreffen - trotz des Wortlauts "entstehen" - auch die bereits entstandenen Schäden durch die Bußgeldfestsetzungen und -zahlungen, wie sich aus den Hilfsanträgen und ihrer Begründung ergibt (§§ 133, 157 BGB; Schriftsatz der Klägerin vom 13. November 2024, KG 102 ff d.A.). Die etwaige teilweise Bezifferbarkeit der Schadensersatzansprüche, die jedenfalls wegen der im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage im September 2022 noch nicht absehbaren Kosten in der Bußgeldsache beim Amtsgericht Frankfurt (vgl. Anlage K56) und dem OLG Frankfurt (vgl. Anlage BK 1) fehlte, steht dem Feststellungsinteresse insgesamt nicht entgegen (BGH, Urteil vom 19.4.2016 – VI ZR 506/14 – Rn. 6; BGH, Urteil vom 4. November 1998 – VIII ZR 248/97 – zu II 1 b) = Rn 15 bei juris; BGH, Urteil vom 28. 9. 2005 - IV ZR 82/04 – Rn. 8).
27 Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass wie die Beklagte zu 2 meint Gegenstand der Feststellungsanträge nicht auch die Bußgelder und ihre Regressierbarkeit sind, sondern nur der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Den Anträgen lässt sich diese Einschränkung schon nicht entnehmen. Zudem bestimmen sich der Streitgegenstand und die Rechtskraft eines Feststellungsurteils nicht nur nach dem Antrag bzw. Tenor, sondern auch nach dem mitgeteilten bzw. zugrunde gelegten Lebenssachverhalt und den geltend gemachten Rechtsfolgen (dazu Klageschrift, S. 16 ff = Bl. I/18 ff d.A.; BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12 – Rn. 29). Die Frage der Regressierbarkeit von Bußgeldern ist der wesentliche Streitpunkt zwischen den Parteien.
II
28 Der Klägerin stehen die geltend gemachten Feststellungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu (§ 93 Abs. 2 S. 1 AktG, §§ 421 ff BGB).
1
29 Die Beklagten zu 2 und 3 verletzten schuldhaft ihre Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung durch Unterlassen des "Bilanzeides" im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2017 (§ 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AktG; § 37w Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 WpHG a.F [bis zum 2. Januar 2018] bzw. § 115 Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 3 WpHG n.F. i.V.m. § 264 Abs. 2 S. 3 HGB, § 289 Abs. 1 S. 5 HGB bzw. § 297 Abs. 2 S. 4 HGB und § 315 Abs. 1 S. 5 HGB; vgl. MüKoAktG/Spindler, 6. Aufl. 2023, AktG § 93 Rn. 89-90) mit der Folge der gegen die Klägerin festgesetzten Bußgelder.
30 Diese Pflicht der Beklagten zu 2 und 3 als Vorstandsmitglieder war höchstpersönlich und nicht delegierbar (Beck Bil-Komm/Störk/Rimmelspacher, 13. Aufl. 2022, HGB § 264 Rn. 87; BeckOGK/Fehrenbacher, 1.9.2023, HGB § 264 Rn. 91; MüKoHGB/Reiner, 5. Aufl. 2024, HGB § 264 Rn. 105).
2
31 Sie handelten fahrlässig, weil sie jedenfalls die für ihre (rechtliche) Pflichterfüllung erforderlichen Kenntnisse ab Beginn ihrer Tätigkeit hatten und sich entsprechend vorher informieren mussten (Übernahmeverschulden; vgl. MüKoAktG/Spindler, 6. Aufl. 2023, AktG § 93 Rn. 221). Der Bilanzeid, der im HGB in diversen Vorschriften geregelt ist, ist zudem eine formal einfach zu erfüllende Pflicht. Die Jahresbilanzberichte enthielten den Bilanzeid (vgl. AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. April 2023 – 940 OWi 7560 Js 206459/23 – (Anlage K56), S. 4 zu V zweiter Absatz, Anlagen B8, B9 und EHW 1) und ein einfacher Abgleich mit dem Jahresbilanzbericht hätte genügt. Zudem hätten sie einschlägige Literatur nutzen können (z.B. Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder: Kubis/Tödtmann Vorstand-HdB/Schwieters, 3. Aufl. 2022, § 10 Rn. 233). Einer Einarbeitung oder der Vorarbeit von Mitarbeitern bedurfte es, anders als bei der wirtschaftlichen Führung und Kontrolle der Gesellschaft, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht.
32 Auf einen Rechtsrat Dritter kann sich ein Vorstandsmitglied nur verlassen, wenn der Rechtsrat sicher ist und er ihn auf Plausibilität geprüft hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 – Rn. 62 ff). Entsprechendes tragen die Beklagten jedoch nicht vor. Sie wollen sich lediglich auf andere verlassen haben.
33 Dass der Aufsichtsrat, Mitarbeiter der Klägerin und externe Berater das Fehlen und ggf. die Erforderlichkeit des Bilanzeids übersahen, entlastet die Beklagten zu 2 und 3 nicht (vgl. zum Aufsichtsrat § 93 Abs. 4 Abs. 2 AktG). Es handelte sich allein um ihre nicht delegierbare Pflicht.
3
34 Die gegen die Klägerin festgesetzten Bußgelder stellen einen ersatzfähigen Schaden dar.
35 Allerdings ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Ersatz eines verhängten kapitalmarktrechtlichen Bußgeldes nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Auf die insoweit entsprechend geltenden Ausführungen des BGH zum Kartellrecht in seinem Beschluss vom 11. Februar 2025 zur Geschäftsnummer: KZR 74/23 Rn. 12 bis 14 wird Bezug genommen.
36 Dem deutschen Recht kann eine Einschränkung insoweit nicht im Wege der teleologischen Reduktion entnommen werden. Es wird auf die entsprechend geltenden Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 11. Februar 2025 zur Geschäftsnummer: KZR 74/23 Rn. 15 bis 36 wird Bezug genommen. Dabei lässt der Senat offen, ob als rechtlicher Ansatzpunkt eher der Schutzzweck der Schadensersatznorm in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16 – Rn. 14 ff). Denn die Ausführungen des BGH gelten auch unter diesem Gesichtspunkt entsprechend.
37 Die europäischen Kapitalmarktvorschriften (Schriftsatz der Beklagten zu 3 vom 13. Juni 2025, Rn. 3 bis 13; Anm: in Rn. 9 ist richtig § 115 Abs. 1 WpHG statt § 114 Abs. WpHG gemeint, Art 28 RL 2004/109/EG wird in der bis zum 25. November 2013 geltenden Fassung zitiert) stehen dem Bußgeldregress ebenfalls nicht entgegen. Allerdings sind unionsrechtliche Vorgaben – das sind Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 28 RL 2004/109/EG (Heidel/R. Becker/B. Staudinger, 6. Aufl. 2024, WpHG vor § 114 Rn. 1) – bei der Anwendung nationalen Rechts zu berücksichtigen. Auf die entsprechend geltenden Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 11. Februar 2025 zur Geschäftsnummer: KZR 74/23 Rn. 37 f wird Bezug genommen. Art 28 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 7 und 5) RL 2004/109/EG sieht verwaltungsrechtliche Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Das betrifft allerdings nicht nur das Unternehmen, sondern auch die handelnde Person. Die Wirksamkeit der Verbandsbuße könnte allerdings durch einen das Unternehmen entlastenden Regress beim Leitungsorgan beeinträchtigt sein. Auf die entsprechend geltenden Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 11. Februar 2025 zur Geschäftsnummer: KZR 74/23 Rn. 39 bis 44 wird Bezug genommen. Diese wettbewerbsrechtlich gestützten Bedenken stellen sich im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht. Die Abgabe des Bilanzeids ist höchstpersönliche Pflicht des Vorstands und ihn trifft in der Abwägung maßgeblich der Vorwurf. Zudem stützt sich der Bußgeldbescheid der BaFin vom 8.Juli2022 (Anlage K28, S. 5) betreffend die Halbjahresberichte für 2016 bis 2018 auf einen "Pflichtenapell" und nicht auf eine Gewinnabschöpfung, die unternehmensbezogen wäre. Auch im Urteil des AG Frankfurt/Main vom 28. April 2023 zur Geschäftsnummer 940 OWi 7560 Js 206459/23 wird auf S. 4 zu V lediglich die hohe generalpräventive Bedeutung genannt (Anlage K56). Die Zugrundelegung einer Gewinnabschöpfung bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe lag angesichts der im Übrigen richtigen Halbjahresberichte auch nicht nahe. Mangels Gewinnabschöpfung stellt sich nicht die Frage, ob und ggf. wie der Regress auf den Bußgeldanteil, der den "Pflichtenapell" betrifft, beim ersatzfähigen Schaden oder im Wege eines Vorteilsausgleichs zu beschränken wäre.
C
38 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1*,* 91a, 708 Nr. 10, 709 S. 2 analog, 711 ZPO.
39 Soweit die erstinstanzliche Kostenentscheidung betreffend die Beklagten zu 1 und 2 auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, haben diese insoweit die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Der ursprüngliche erstinstanzliche Feststellungsantrag zu 1 betreffend den Halbjahresfinanzbericht 2016 ist nach den obigen Ausführungen vor Eintritt der Rechtshängigkeit am 10. September 2022 (Beklagter zu 1, Bl. I/32 d.A.) bzw. 9. September 2022 (Beklagter zu 2, Bl. I/33 d.A.), begründet gewesen. Verfolgungsverjährung ist erst am 30. September 2022 eingetreten (vgl. AG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. April 2023 – 940 OWi 7560 Js 206459/23 – [Anlage K56], S. 5 zu VI, §§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 3 OWiG, § 37w Abs. 1 WpHG a.F. [Ablauf des dreimonatigen Veröffentlichungszeitraums]). Zudem ist erst mit der Einstellung des Bußgeldverfahrens betreffend den Halbjahresfinanzbericht 2016 und der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse mit dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 28. April 2023 der Schaden (Bußgeldfestsetzung, Verfahrenskosten) entfallen. Bei der Billigkeitsabwägung berücksichtigt der Senat, dass die Beklagten zu 1 und 2 Anlass zur Erhebung des Feststellungsantrags gegeben haben (Anspruchsschreiben der Klägerin vom 16. Juni und 21. Juli 2022, Anlagen K 15, K16, K30, K31). Der Klägerin war es nicht zumutbar, mit den Feststellungsanträgen zu warten.
40 Die Revision wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob europarechtliche Vorschriften dem Bußgeldregress im Kapitalmarktrecht entgegenstehen.
D
41 Eine von der Beklagten zu 3 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025, Rn. 15 bis 27, 31 angeregte Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO analog kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung des BGH zur Geschäftsnummer: KZR 74/23 für die kapitalmarktrechtlichen Erwägungen keine hinreichenden Rückschlüsse erwarten lässt. Eine von der Beklagten zu 3 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025, Rn. 28 bis 31 angeregte Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV hält der Senat vor einer Klärung durch den BGH im vorliegenden Rechtsstreit nicht für angemessen.
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