Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2026-03-10, OVG 6 B 7/25

OVG 6 B 7/25Administrative Court / Division 6Mar 10, 2026

Regest

1. Für die gerichtliche Prüfung einer Zuwendung ist entscheidend, wie die zuständige Behörde die Förderrichtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig (wie BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris Rn. 31).(Rn.30) 2. Die Verwaltungspraxis der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Frage des Vorliegens verbundener Unternehmen, die nur gemeinsam einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen dürfen, ist im konkreten Fall erheblicher personeller Verflechtung und teilweiser Übereinstimmung der Unternehmensgegenstände nach dem Handelsregister gerichtlich nicht zu beanstanden.(Rn.35) 3. Die Rückforderung und Verzinsung überzahlter Überbrückungshilfe nach Ersetzung eines vorläufigen Bewilligungsbescheids durch einen Schlussbescheid richtet sich nach Art. 49a Abs. 1 und 3 VwVfG analog.(Rn.84) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 30. Januar 2025, 1 K 667/24, Urteil

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat — OVG 6 B 7/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: OVG 6 B 7/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0310.OVG6B7.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 53 HO BB, § 49a Abs 1 VwVfG, § 49a Abs 3 VwVfG

Leitsatz

  1. Für die gerichtliche Prüfung einer Zuwendung ist entscheidend, wie die zuständige Behörde die Förderrichtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig (wie BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris Rn. 31).(Rn.30)

  2. Die Verwaltungspraxis der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Frage des Vorliegens verbundener Unternehmen, die nur gemeinsam einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen dürfen, ist im konkreten Fall erheblicher personeller Verflechtung und teilweiser Übereinstimmung der Unternehmensgegenstände nach dem Handelsregister gerichtlich nicht zu beanstanden.(Rn.35)

  3. Die Rückforderung und Verzinsung überzahlter Überbrückungshilfe nach Ersetzung eines vorläufigen Bewilligungsbescheids durch einen Schlussbescheid richtet sich nach Art. 49a Abs. 1 und 3 VwVfG analog.(Rn.84)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 30. Januar 2025, 1 K 667/24, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2025 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung und Rückforderung von Überbrückungshilfe IV (Fixkostenzuschuss für den Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022).

2 Die Klägerin, die X... UG, befindet sich zu 50 % in der Inhaberschaft von R..., die übrigen 50 % Gesellschaftsanteile entfallen auf G.... R... ist zudem Geschäftsführer der Klägerin mit Alleinvertretungsbefugnis und der Befugnis, im Namen der X... UG mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Außerdem ist R... mit der R... Unternehmensberatung G... als Einzelunternehmer tätig. Ferner hat er die L... mbH zu 75 % inne; die übrigen 25 % Gesellschaftsanteile werden wiederum von G... gehalten.

3 Unternehmensgegenstand der Klägerin ist ausweislich des Handelsregisterauszugs

4 „der Betrieb von Restaurants, Pensionen, Imbisseinrichtungen und Kiosken jeglicher Art, insbesondere mit der Ausrichtung auf Fisch und Fischspezialitäten, der Betrieb von mobilen Verkaufseinrichtungen mit der Ausrichtung auf Fisch und Fischspezialitäten, Einzel- und Großhandel, Import und Export sowie die Veredelung von Fisch und Fischspezialitäten und die Erbringung von allen sonstigen etwaigen im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen.“

5 Unternehmensgegenstand der L... mbH ist ausweislich des Handelsregisterauszugs

6 „die Akquise und Durchführung von Bildungs-, Entwicklungs- und Strategieprojekten sowie die Bearbeitung von Forschungsprojekten für öffentliche Institutionen, Einrichtungen und Träger, sowie privatwirtschaftliche Unternehmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen wie die laufende Lohnabrechnung, Bürodienstleistungen, Netzwerkorganisationen, EDV- Service, sowie die Personalberatung; der Groß- und Einzelhandel mit allen nicht genehmigungspflichtigen Waren sowie deren Vermittlung, Personalvermittlung und -stellung sowie Tätigkeiten im Bereich von Werbung, Marketing, Druck und Corporate Design und die Überlassung von Kraftfahrzeugen“.

7 Am 12. Januar 2022 beantragte die Klägerin im elektronischen Verfahren Überbrückungshilfe IV in Höhe von 42.597,24 Euro (Antragsnummer Z...). Am selben Tag erließ die Beklagte einen „Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ in hälftiger Höhe, die ausgezahlt wurde. Unter Ziffer 2 des Bescheids hieß es:

8 „Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn sich die Fixkosten reduzieren und/oder sich der Umsatzrückgang reduziert bzw. im Falle der Antragstellung und Bewilligung auf Grundlage der „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ sich das Betriebsergebnis erhöht oder aber im Rahmen der Schlussabrechnung noch Anrechnungen gem. Ziffer 11. der Nebenbestimmungen erfolgen.“

9 Am 16. Juni 2022 erließ die Beklagte - angesichts des Ablaufs des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 - hinsichtlich der beantragten Überbrückungshilfe IV zudem einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach“.

10 Im weiteren Antragsverfahren teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ungeachtet des beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Klageverfahrens VG 1 K 1001/22 von einem Unternehmensverbund zwischen der Klägerin und der L... mbH sowie der Unternehmensberatung R...G... ausgehe und zur Bescheidung des Antrags die betriebswirtschaftlichen Auswertungen auch der Verbundunternehmen benötige. Die Klägerin legte diese Unterlagen nicht vor.

11 Am 12. September 2023 erließ die Beklagten den als „Rücknahme,-Ablehnungsbescheid“ bezeichneten Bescheid, in dessen Ziffer 1 es hieß: „Die Zusage vom 24.01.2022 [gemeint: Bescheid vom 12. Januar 2022] wird hiermit mit Wirkung für die Vergangenheit vollumfänglich zurückgenommen.“ Die auf (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BbgVwVfG i.V.m.) § 48 Abs. 2 VwVfG gestützte Rücknahme begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung die zur Prüfung eines Anspruchs des Unternehmensverbunds erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt und demnach ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Den zu erstattenden Betrag setzte die Beklagte in Ziffer 2 auf die Höhe der ausgezahlten Abschlagszahlung von 21.298,62 Euro fest. In Ziffer 3 hieß es, gestützt auf § 49a Abs. 3 VwVfG: „Der zu erstattende Betrag wird nach Verstreichen der Zahlungsfrist von zwei Monaten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jährlich bis zum Zahlungseingang verzinst.“

12 Die Beklagte wies den - inhaltlich wegen des anhängigen Parallelverfahrens nicht näher begründeten - Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2024 zurück, nachdem sie zuvor dem Antrag auf Ruhendstellung des Verfahrens nicht nachgekommen war. Die Klägerin habe die Annahme eines Unternehmensverbunds (mit der L... mbH und der R... Unternehmensberatung G...) weder widerlegt noch dessen Nichtvorliegen plausibilisiert, obwohl eine Pflicht zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren bestehe.

13 Die hiergegen im April 2024 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 30. Januar 2025 überwiegend abgewiesen, aber die Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV, weil die Annahme eines Unternehmensverbunds in der hiesigen Unternehmenskonstellation der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche. Beim ursprünglichen Bewilligungsbescheid habe es sich um einen vorläufigen Bescheid gehandelt, der durch Schlussbescheid ohne Bindung an die Einschränkungen der § 48, § 49 VwVfG habe ersetzt werden können. Rechtsgrundlage für die Rückforderung des ausgezahlten Betrags sei nicht § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, sondern der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Die Zinsforderung könne nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 49a Abs. 3 VwVfG gestützt werden, und der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch umfasse keine Verzugszinsen.

14 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

15 Hinsichtlich des Neubescheidungsantrags macht sie geltend, dass die Annahme verbundener Unternehmen ermessensfehlerhaft sei. Die Beklagte habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie von ihrer antizipierten und selbst ausgeübten Verwaltungspraxis willkürlich abgewichen sei: In allen anderen zur Begründung ihrer Verwaltungspraxis vorgelegten Fällen habe die Beklagte das Marktkriterium produktbezogen anhand der im konkreten Einzelfall gehandelten Produkte und Dienstleistungen geprüft, im Fall der Klägerin jedoch die Annahme des Unternehmensverbunds nur formal auf allgemeine Eintragungen im Handelsregister gestützt. Die Beklagte habe zudem das sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verletzt, weil sie nach umfassender Prüfung im Mai 2021 gegenüber der L... mbH einen Unternehmensverbund exklusive der Klägerin festgestellt, nun die beantragte Corona-Hilfe im Widerspruch dazu jedoch aufgrund einer gegensätzlichen Feststellung abgelehnt habe. Selbst wenn man - mit dem Verwaltungsgericht - einen Unternehmensverbund annähme, hätte die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie in diesem Fall gegen eine sich aus § 25 Abs. 1 VwVfG ergebende Beratungspflicht im Antragsverfahren verstoßen hätte.

16 Hinsichtlich des Anfechtungsantrags macht die Klägerin geltend, die „Rücknahme“ der Bewilligungsentscheidung vom 12. Januar 2022 sei rechtswidrig, weil sich der Vorbehalt in Ziffer 2 nur auf die Höhe der Bewilligung und nicht die Bewilligung dem Grunde nach beziehe und die Jahresfrist für eine Rücknahme oder einen Widerruf - selbst bei Annahme eines Unternehmensverbunds - abgelaufen sei.

17 Die Klägerin beantragt - unter Berücksichtigung der von der Beklagten eingelegten unselbstständigen Anschlussberufung -,

18 das Urteil des VG Frankfurt (Oder) VG 1 K 667/24 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. März 2024 zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV in Höhe von 42.597,24 Euro unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

19 sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

20 Die Beklagte beantragt,

21 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und

22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2025, Az. VG 1 K 667/24, dahingehend abzuändern, dass auch die Klage gegen Ziff. 3 des Rücknahme- und Ablehnungsbescheids vom 12. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2024, nach der der zu erstattende Betrag nach Verstreichen der Zahlungsfrist von zwei Monaten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich bis zum Zahlungseingang verzinst wird, abgewiesen wird.

23 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich des Verpflichtungsantrags und führt zur Gleichbehandlung der Klägerin bei der Annahme verbundener Unternehmen ergänzend aus, die Vollzugshinweise und die FAQs begründeten mangels abschließender, verbindlicher Detailvorgaben für die Länder keine antizipierte Verwaltungspraxis, sondern bildeten nur die Basis für die Ausprägung ihrer jeweiligen ständigen Verwaltungspraxis. Die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften habe allein sie - die Beklagte - inne. Erhebliche personelle Verflechtungen - wie hier - indizierten in ständiger Verwaltungspraxis die wirtschaftliche Nähe der beteiligten Unternehmen. Es genüge, wenn aus den von Seiten der Antragsteller zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen sowie öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich werde, dass teilweise Überschneidungen der Unternehmensgegenstände tatsächlich vorlägen. Dabei erfolge eine gestufte Prüfung, soweit Indizien für das Vorliegen eines Unternehmensverbunds bestünden. Sei aufgrund der vorliegenden Informationen eine abschließende Prüfung möglich, erfolge eine Entscheidung über den Zuwendungsantrag; anderenfalls werde der Sachverhalt ggf. weiter aufgeklärt. Auch im Fall der Klägerin sei der übliche Prüfungsmaßstab angewandt worden. Nachdem anhand der vorgelegten Handelsregisterauszüge mit Blick auf den bei beiden Unternehmen angeführten Gegenstand „Groß- und Einzelhandel“ jedenfalls eine teilweise Überschneidung habe angenommen werden können, sei eine weitere Prüfung unterblieben. Für ein formalisiertes Verfahren bestehe in Massenverfahren wie vorliegend unter Beschleunigungs- und Effektivitätsgesichtspunkten ein sachlicher Grund. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz infolge der Kommunikation mit der Beklagten im Antragsverfahren berufen, die als eine der fortlaufenden Sachverhaltsermittlung zuzuordnende Rückfrage ohne Finalität zu bewerten sei; die Abgabe eines Antrags unterfalle der Risikosphäre der Klägerin.

24 Hinsichtlich der Rückforderung verteidigt die Beklagte die erstinstanzliche Auffassung, dass es sich bei dem Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 12. Januar 2022 um einen vorläufigen Verwaltungsakt gehandelt habe. Jedenfalls seien auch die Rücknahmevoraussetzungen erfüllt; die Klägerin habe den Bescheid durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt, außerdem habe sie die Rechtswidrigkeit des Bescheids angesichts der Vollzugshinweise und FAQs grob fahrlässig nicht erkannt. Die gewährte Billigkeitsleistung sei vom Befristeten Beihilferahmen nicht gedeckt, weshalb die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG unanwendbar sei.

25 Zur Begründung der Anschlussberufung führt die Beklagte unter Verweis auf (auch) höchstrichterliche Rechtsprechung aus, das Verwaltungsgericht habe die Zinsforderung zu Unrecht aufgehoben. § 49a Abs. 3 VwVfG sei entsprechend anwendbar, weil für die Privilegierung einer Erstattungsforderung, die durch Erlass eines endgültigen Bescheids entstehe, gegenüber Erstattungsforderungen, die durch Rücknahme, Widerruf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung begründet würden, kein sachlicher Grund erkennbar sei.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

27 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet (I.). Auf die fristgemäß und auch im Übrigen zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen (II.).

28 I. Die Berufung der Klägerin bleibt sowohl im Hinblick auf die erstinstanzliche Ablehnung ihres Antrags auf Neubescheidung (1.) als auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte Rechtmäßigkeit der „Rücknahme“ und Rückforderung der ausgezahlten Abschlagszahlung ohne Erfolg (2.).

29 1. Das Verwaltungsgericht hat die von der Klägerin zulässig erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV vom 12. Januar 2022 zu. Der den Antrag ablehnende (Schluss-)Bescheid der Beklagten vom 12. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2024 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

30 Es bestehen für die Förderung unter dem Programm der Überbrückungshilfe IV der Beklagten keine gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen, sondern es handelt sich um eine Billigkeitsleistung, die ohne Rechtsanspruch gewährt wird (vgl. § 53 LHO Bbg; I.XXV.1. Abs. 1 Satz 9, Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen - im Folgenden: Vollzugshinweise -; dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Überbrückungshilfe besteht, musste die Klägerin auch in den Erklärungen zum Antragsformular als zur Kenntnis genommen bestätigen). Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. I.XXV.1. Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Förderrichtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 f.; VGH BW, Urteil vom 13. Juli 2023 - 14 S 2699/22 -, juris Rn. 63; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - 22 ZB 23.1426 -, juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. September 2022 - 10 LC 151/20 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2023 - 4 A 3042/19 -, juris, Rn. 66; jeweils m.w.N.).

31 Ein Anspruch auf Förderung kann daher im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann bestehen, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch positiv beschieden werden. Dabei dürfen Förderrichtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften - hier die Vollzugshinweise und die dazu ergangenen FAQs - nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Maßgebend ist die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten, nicht aber das Verständnis der Anspruchsvoraussetzungen seitens des Gerichts oder der Klägerin. Der Zuwendungsgeber hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften; außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens (vgl. zu dieser sog. verfahrensseitigen Dimension des Zuwendungsermessens etwa VG München, Urteil vom 3. Februar 2025 - M 31 K 22.5527 -, juris Rn. 16).

32 Hieran gemessen ist die Beklagte im Fall der Klägerin weder von ihrer ermessensfehlerfreien Verwaltungspraxis abgewichen (a), noch hat sie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen (b), widersprüchlich gehandelt (c) oder eine ihr obliegende Beratungspflicht verletzt (d).

33 a) Die Versagung der von der Klägerin begehrten Überbrückungshilfe IV entspricht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten, die auch ermessensfehlerfrei mit den rechtlichen Vorgaben und dem Förderzweck vereinbar ist.

34 Nicht umstritten zwischen den Beteiligten ist, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, Überbrückungshilfen mangels Antragsberechtigung zu versagen, wenn Unternehmen eines Unternehmensverbunds einzeln Anträge statt eines einheitlichen Antrags stellen (vgl. dazu auch Ziffer 5.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe).

35 Die Beklagte hat ferner plausibel dargelegt, dass sie in Fällen wie der vorliegenden Unternehmenskonstellation von einem Unternehmensverbund ausgeht (aa) und auch hinsichtlich des Verfahrens nicht zu Lasten der Klägerin von ihrer üblichen Vorgehensweise abgewichen ist (bb).

36 aa) Die Beklagte hat ihrer Verwaltungspraxis zur Annahme verbundener Unternehmen als Basis die Vollzugshinweise und die dazu ergangenen FAQs zugrunde gelegt.

37 Wann Unternehmen einen Unternehmensverbund bilden, definiert I.XXV.2. Abs. 5 der Vollzugshinweise. Dort heißt es - soweit vorliegend relevant -:

38 „Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

39 […]

40 d) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

41 e) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

42 Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

43 Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.“

44 In Ergänzung zu den Vollzugshinweisen heißt es in Ziffer 5.2 der FAQs:

45 „Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition²². Solche Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können Überbrückungshilfe insgesamt bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro pro Monat beantragen. Verbundene Unternehmen sind beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,²³ sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe).²⁴ Wenn also eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen und die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro pro Monat beantragen. […]

46 ²² Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) Nummer 651/2014. Weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele zur Frage, in welchen Fällen mehrere Unternehmen als verbunden gelten, finden sich im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission (insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33).

47 ²³ Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.

48 ²⁴ Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in einem sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise demselben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.“

49 Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, sie verstehe den Begriff des verbundenen Unternehmens bei der Bewilligung von Überbrückungshilfe auf dieser Basis - insbesondere auch wegen der erheblichen Betrugsgefahr bei den Corona-Wirtschaftshilfen - weit. Im Fall der Verbindung zwischen mehreren Unternehmen über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen lasse sie Indizien für eine Tätigkeit der Unternehmen auf demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten ausreichen, sofern die Beherrschung der jeweiligen Unternehmen durch natürliche Personen klar zu Tage trete. Es genüge, wenn aus den von Seiten der Antragsteller zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen sowie öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich werde, dass teilweise Überschneidungen der Unternehmensgegenstände tatsächlich vorlägen.

50 Diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin erfüllt: Vermittelt über R... bestehe (auch) zwischen ihr und der L... mbH ein Unternehmensverbund. Es liege eine Tätigkeit der genannten Unternehmen auf demselben Markt bzw. in benachbarten Märkten vor, weil ausweislich der Angaben im Handelsregister zum Unternehmensgegenstand jeweils auch der „Groß- und Einzelhandel“ gehöre; diese teilweise Überschneidung habe genügt, um die Prüfung des Marktkriteriums ohne weitere Ermittlungen (etwa zu den gehandelten Produkten) abzuschließen.

51 Die Klägerin hat keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere geübte Verwaltungspraxis sprechen (vgl. zur nötigen Angabe konkreter Gründe BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 21 ZB 24.820 -, juris Rn. 19). Sie wendet sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Annahme der Beklagten, dass R... aufgrund der Gesellschafterstellung bzw. der Geschäftsführerbefugnisse die genannten Unternehmen als natürliche Person beherrsche. Sie behauptet indes hinsichtlich des Marktkriteriums, dass die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsfälle eine antizipierte Verwaltungspraxis belegten, wonach die tatsächlich gehandelten Waren und Dienstleistungen im jeweiligen Einzelfall geprüft worden seien. Danach habe eine tatsächliche Betrachtungsweise zu erfolgen, nicht nur eine rein formale. Hätte die Beklagte auch im Fall der Klägerin produktbezogen geprüft, wäre das Marktkriterium nicht erfüllt. Denn die Klägerin betreibe schwerpunktmäßig eine Gastronomie mit Pension sowie ergänzend ein externes Catering, während die L... mbH Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensberatung anbiete, insbesondere die Beratung von Unternehmensgründern sowie kleinen und mittleren Unternehmen in Finanzierungs-, Vertriebs-, Marketing- und Digitalisierungsfragen.

52 Die von der Beklagten auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts zum Beleg ihrer Verwaltungspraxis vorgelegten weiteren Fälle, in denen sie verbundene Unternehmen angenommen hat, widersprechen der dargelegten Förderpraxis nicht, sondern belegen eine weite Handhabung:

53 - In dem mit der Anlage B 11 vorgelegten Fall ging es um zwei Unternehmen familiär miteinander verbundener Personen, wobei eine ein Hotel und eine Spielhalle mit einem Restaurant betreibt und die andere eine Dönerproduktion mit angeschlossenem Imbiss. Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid unter Zitierung der Fußnote 24 der Ziffer 5.2 der FAQs aus, dass die Klassifizierung der Wirtschaftszweige (die in den ersten drei Ziffern nicht übereinstimmen) nur ein Indiz darstelle und kein abschließendes Kriterium; jeder Fall sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts zu prüfen. „Demnach habe eine tatsächliche Betrachtungsweise zu erfolgen und nicht nur eine rein formale Abgrenzung.“ Ausweislich der FAQs sei „auch eine teilweise Überschneidung ausreichend“, so dass unerheblich sei, dass ein Unternehmen hauptsächlich im Bereich der Hotelbranche tätig sei.

54 - In dem Fall der Anlage B 12 handelte es sich um einen in der Milch-/Käseerzeugung nebst Vertrieb tätigen Unternehmensverbund. Dort nahm die Beklagte die Verbindung zwischen zwei GmbHs, deren Anteile von zwei verschiedenen Personen zu je 100 % gehalten werden, an, weil die eine GmbH die von ihr erzeugte Milch nahezu ausschließlich an die andere GmbH liefere und es sich um nachgelagerte Märkte in der Wertschöpfungskette handele. Zu dem Unternehmensverbund trete eine GmbH & Co. KG hinzu, die von einem der GmbH-Inhaber ebenfalls zu 100 % kontrolliert werde und 3 bis 5 % ihrer Waren (Käse) von der milchverarbeitenden GmbH beziehe. Das Marktkriterium wurde dort doppelt bejaht, wegen des nachgelagerten Markts im Sinne einer Wertschöpfungskette und wegen des teilweisen Bezugs von Waren. Hinsichtlich des Verflechtungskriteriums führte die Beklagte aus, sie lege „im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eine strenge Auslegung zugrunde“.

55 - In dem mit der Anlage B 13 vorgelegten Fall nahm die Beklagte einen Unternehmensverbund zwischen einer Handelsgesellschaft mbH im Großhandel mit Rohstoffen, Halb- und Fertigware, ohne ausgeprägten Schwerpunkt (Wirtschaftszweig 46.90.1) und einer GmbH im Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck (Wirtschaftszweig 47.72.2) an, die jeweils zu 100 % von derselben Person innegehalten werden. Ausweislich der Begründung sei die Heranziehung des sachlich relevanten Produktmarkts nur eine mögliche Methode zur Bestimmung von benachbarten Märkten, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe. Im konkreten Fall handele es sich „teilweise um Waren derselben Produktpalette, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft“ würden. Die Beklagte setze „im Rahmen ihrer einheitlichen Verwaltungspraxis grundsätzlich eine weite Interpretation an“ und stelle „bei der Betrachtung auf die allgemeine Produktart (beispielsweise Taschen, Koffer, Schuhe) und nicht auf eine bestimmte Preiskategorie“ oder die Marke ab. Hinsichtlich des Kundenkreises werde „auf die Endverwendung abgestellt“, so dass es auf unterschiedliche Vertriebsformen bzw. Marktstufen (Einzelhandel bzw. Zwischen- und Großhandel) nicht ankomme. Selbst wenn es sich dabei „um einen in der Gesamtschau geringen Angebotsteil handeln würde“, entspreche es „der einheitlichen Verwaltungspraxis der [Beklagten], schon bei teilweisen Marktüberschneidungen bzw. Marktnachbarschaften einen Unternehmensverbund zu bejahen“. Die Tätigkeit auf benachbarten Märkten sei auch deshalb zu bejahen, weil die Antragstellerin einen Teil ihrer Waren von der GmbH beziehe, auch wenn dies lediglich 3 bis 5 % ausmache.

56 - In dem Fall der Anlage B 14 ging es um zwei GmbHs, die zu 91 % respektive 100 % derselben Person gehören, und deren Gesellschaftszweck ausweislich der eingereichten Handelsregisterauszüge jeweils der Handel mit Kraftfahrzeugen ist. Den mit dem Argument begründeten Widerspruch, die eine GmbH betreibe tatsächlich einen „Handel mit Kraftfahrzeugen“ (Wirtschaftszweig 45.11), während die andere GmbH Wohnmobile und Camper vermiete (Wirtschaftszweig 77.1), wies die Beklagte zurück. Es habe „eine tatsächliche Betrachtungsweise zu erfolgen und nicht nur eine formale Abgrenzung“; beide Unternehmen seien in Bezug auf Kraftfahrzeuge tätig, die einander durchaus ergänzten und im Zusammenhang zueinander stünden. Diese Annahme werde durch die gemeinsame Internetpräsenz und die identische Angabe des Gesellschaftszwecks im Handelsregister gestützt.

57 - In dem Fall der Anlage B 15 handelte es sich um zwei Unternehmen von Eheleuten. Das Marktkriterium liege bei einer „tatsächlichen Betrachtungsweise“ vor, weil das Unternehmen der Ehefrau eine Beherbergungsstätte betreibe, die auch Seminarräume für Yoga-, Tanz- und Massagegruppen zur Verfügung stelle, und der Ehemann dort regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, seine freiberufliche Tätigkeit als Coach ausübe, z.B. Kurse abhalte, und außerdem die Eheleute das Gelände des Seminarzentrums gemeinsam erworben hätten. Die geringfügige Überschneidung vermittelt über den Bezug zur Tagungs-/Seminarbranche sei ausreichend zur Annahme des Unternehmensverbunds.

58 Die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsfälle bestätigen das grundsätzlich weite Verständnis der Beklagten hinsichtlich des Marktkriteriums. Demnach ist es grundsätzlich ohne Belang, ob die Unternehmen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige in den ersten drei Ziffern übereinstimmen. Die Beispielsfälle belegen zudem, dass die Beklagte selbst eine geringfügige Überschneidung der Unternehmensgegenstände (konkret 3 %) für die Annahme eines Unternehmensverbunds genügen lässt, diesen also im Zweifel bejaht. Auch die von der Beklagten öfter zitierte „tatsächliche Betrachtungsweise“ wird - entgegen der Argumentation der Klägerin - nicht gegen, sondern gerade für die Begründung der Annahme des Marktkriteriums verwendet, insbesondere wenn die von den jeweiligen Antragstellern behauptete formale Einordnung (insbesondere über die Wirtschaftszweige) das Tätigwerden auf demselben oder einem benachbarten Markt nicht nahelegt.

59 Die Klägerin hat auch keinen Fall dargelegt, in dem trotz nur teilweiser Übereinstimmung der im Handelsregister verlautbarten Unternehmensgegenstände und personeller Verflechtung kein Unternehmensverbund angenommen worden wäre.

60 Die Annahme einer Marktüberschneidung durch die Angabe des „Groß- und Einzelhandels“ als Unternehmensgegenstand in den Handelsregisterauszügen der Klägerin und der L... mbH ist ebenfalls gerichtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine produktbezogene Eingrenzung der Handelsgegenstände aus keinem Handelsregisterauszug der beiden Unternehmen eindeutig ersichtlich.

61 Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit ein, aus dem Kontext der übrigen aufgeführten Unternehmensgegenstände ergebe sich eine Konkretisierung des jeweiligen Unternehmensgegenstands „Groß- und Einzelhandel“. Insofern ist ihr zuzugeben, dass eine solche Interpretation der Angaben im Handelsregister denkbar erscheinen mag. Daraus folgt indessen nicht, dass das ein breiteres Tätigkeitsspektrum dieses Unternehmensgegenstands umfassende Verständnis der Beklagten unvertretbar wäre. Für das weite Verständnis der Beklagten spricht, dass die Angabe im Handelsregisterauszug der Klägerin „Einzel- und Großhandel“ ohne jede Eingrenzung erfolgt. Ein Bezug zu den übrigen, ebenfalls weit gefassten Unternehmensgegenständen mag, muss aber nicht angenommen werden. Insoweit muss sich die Klägerin auch entgegenhalten lassen, dass bei den übrigen aufgeführten Unternehmensgegenständen eine ausdrückliche Bezugnahme auf Fischspezialitäten jeweils (einschränkend) aufgeführt ist, während sie bei der Nennung von „Einzel- und Großhandel“ gerade fehlt.

62 Hinsichtlich des Unternehmensgegenstands der L... mbH gilt nichts anderes. Die Angabe „Groß- und Einzelhandel mit allen nicht genehmigungspflichtigen Waren sowie deren Vermittlung“ ist denkbar weit gefasst und schließt letztlich ein kaum eingrenzbares Spektrum unterschiedlichster Waren ein, das auch durch die weiteren Angaben im Registerauszug nicht klar eingegrenzt wird. Die Klägerin hätte es in der Hand gehabt, dies durch eine konkrete(re) Bezeichnung des Unternehmensgegenstands auszuschließen.

63 Vor diesem Hintergrund beruft sich die Beklagte nachvollziehbarerweise darauf, dass Unternehmen sich Eintragungen zum Unternehmensgegenstand im Handelsregister wegen der Publizitätswirkung des § 15 Abs. 3 HGB vorhalten lassen müssen.

64 Daher ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass nach den - allerdings erst im gerichtlichen Verfahren erfolgten - Angaben der Klägerin in keinem der beiden Unternehmen der Groß- und/oder Einzelhandel je eine praktische Bedeutung erlangt habe. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, dass die Klägerin vorträgt, die Eintragung des Unternehmensgegenstands „Groß- und Einzelhandel“ habe sich bei der L... mbH auf den Verkauf unternehmensbezogener Produkte wie etwa Visitenkarten bezogen, während es bei ihr um den Verkauf von Fischen und verwandten Produkten gegangen sei. Die Beklagte hatte hiervon im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids keine Kenntnis.

65 Soweit die Klägerin geltend macht, es verstoße gegen die der Beklagten eingeräumte Interpretationshoheit, Groß- und Einzelhändler verschiedenster Waren als auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig anzusehen, verkennt sie den rechtlichen Prüfungsmaßstab. Selbst wenn man annähme, die Förderrichtlinie gebe für eine derartige Verwaltungspraxis nichts her, könnte die Klägerin hieraus keine Rechte für sich herleiten. Entscheidend ist allein die tatsächliche Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris Rn. 31). Dessen ungeachtet überzeugt die Einschätzung der Klägerin auch in der Sache nicht. Sie berücksichtigt nicht, dass der Groß- und Einzelhandel in der Klassifikation der Wirtschaftszweige jedenfalls demselben Abschnitt G zugeordnet wird und sich auch unabhängig vom Sortiment vergleichbare wirtschaftliche und kaufmännische Fragen stellen dürften. Überdies wurde der Groß- und Einzelhandel gerade im Zusammenhang der Corona-Pandemie, die Anlass für die streitgegenständliche Förderung war, regelmäßig zusammenfassend behandelt, etwa hinsichtlich der ergriffenen staatlichen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen (vgl. z.B. Ziffer 9 des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2020).

66 Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 - II C 14.75 - (juris Rn. 20) anführt, die Vollzugshinweise und Ziffer 5.2 der FAQs seien als „antizipierte Verwaltungspraxis“ heranzuziehen, übersieht sie, dass es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zuwendungsrecht mittlerweile geklärt ist, dass Förderrichtlinien nicht wie Rechtssätze auszulegen sind und die tatsächliche Verwaltungspraxis maßgeblich ist, auch wenn sie von diesen ggf. abweicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 f.).

67 Die Verwaltungspraxis der Beklagten ist schließlich auch nicht willkürlich; sie widerspricht insbesondere nicht dem Zweck der Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe IV ist nach ihrer Zweckbestimmung eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch die teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten, wenn u.a. Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (vgl. I.XXV.1. Abs. 1 der Vollzugshinweise). Es entspricht mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer abzufedern oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden, um - über natürliche Personen vermittelte - wirtschaftliche Existenzen zu sichern. Damit ist die Vorgehensweise der Beklagten nicht unvereinbar, im - hier vorliegenden - Fall erheblicher personeller Verflechtungen die wirtschaftliche Nähe der beteiligten Unternehmen als indiziert anzusehen.

68 bb) Dass die Beklagte hinsichtlich der Methode zur Sachverhaltsermittlung im Fall der Klägerin von ihrer Verwaltungspraxis abgewichen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

69 Die Klägerin trägt insoweit vor, die Beklagte hätte das Auseinanderfallen der Kennziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige sowie die nur minimale Übereinstimmung der Unternehmensgegenstände in den Handelsregisterauszügen zum Anlass für eine vertiefte Prüfung anhand der „tatsächlichen Betrachtungsweise“ im Einzelfall nehmen und dazu bei der Klägerin nach ihrer Produktpalette nachfragen müssen. Damit stellt sie indes lediglich die aus ihrer Sicht wünschenswert gewesene Vorgehensweise dar, ohne darzulegen, dass die Beklagte in anderen Fällen so vorgegangen ist oder die fehlende Nachfrage willkürlich gewesen wäre.

70 Die Beklagte hat - nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ihr Vorgehen bei der Frage des Vorliegens verbundener Unternehmen wie folgt dargelegt: Im Rahmen der Massenverfahren sei bei erheblichen personellen Verflechtungen - wie sie hier vorgelegen hätten - die wirtschaftliche Nähe der beteiligten Unternehmen bereits indiziert. Es genüge dann, wenn aus den von Seiten der Antragsteller zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen (z.B. zur Klassifikation der Wirtschaftszweige) sowie öffentlich zugänglichen Quellen (wie dem Handelsregister) ersichtlich werde, dass solche teilweisen Überschneidungen der Unternehmensgegenstände tatsächlich existierten. Erst wenn danach kein eindeutiges Ergebnis abzuleiten sei, erfolge eine weitere Prüfung, wie bspw. die Heranziehung der Gesellschaftsverträge. Dass die Beklagte im Fall der Klägerin hiervon abgewichen sei, ist nicht ersichtlich.

71 Diese Verwaltungspraxis wird - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin - durch den in der Anlage B 14 geschilderten Fall nicht widerlegt, sondern im Gegenteil gestützt. Auch dort stellte die Beklagte im Ausgangsbescheid (allein) auf die identische Beschreibung des Gesellschaftszwecks im Handelsregister ab. Dass sie ihre Argumentation im Widerspruchsbescheid vertiefte und zusätzlich auf weitere Argumente stützte, ist erkennbar auf das Vorbringen des dortigen Antragstellers im Widerspruchsverfahren zurückzuführen. Im Fall der Klägerin dagegen war der Beklagten eine nähere Würdigung der (vermeintlichen) Handelsgegenstände im Verwaltungsverfahren nicht möglich, weil die Klägerin dazu keine Angaben gemacht hatte.

72 Angesichts der Willkürgrenze als gerichtlichem Prüfungsmaßstab kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt. Willkür ist vielmehr bereits dann zu verneinen, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen; dazu zählen insbesondere auch praktische Gesichtspunkte, da sie dazu beitragen können, Entscheidungsabläufe zu beschleunigen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Juni 2001 - 2 L 39/99 -, juris Rn. 31). Dies ist vorliegend der Fall. Es obliegt im Zuwendungsrecht schon grundsätzlich dem Antragsteller, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen. Darüber hinaus darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenverfahren wie den Corona-Wirtschaftshilfen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Überbrückungshilfe - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris Rn. 14). Die Corona-Wirtschaftshilfen bezweckten eine schnelle Hilfe, dem durch ein möglichst einfach gestaltetes Verwaltungsverfahren Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, dass die Beklagte angesichts der teilweise übereinstimmenden Handelsregistereinträge ohne weitere Nachfrage entschied.

73 Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe sich für die Bearbeitung der Widersprüche in den Vergleichsfällen deutlich mehr Zeit gelassen als in ihrem, und daraus eine „sorgfältige[…] inhaltliche[…] Prüfung“ schlussfolgert, die in ihrem Fall unterblieben sei, stellt sie nicht näher belegte Mutmaßungen an, für die der Sachverhalt im Übrigen keine Anhaltspunkte bietet. Zwar wurden die Widerspruchsbescheide zu späteren Zeitpunkten erlassen. Die Widerspruchsbescheide in den Fällen der Anlagen B 13 und B 15 führen aber beispielsweise aus, dass die dortigen Widerspruchsbegründungen erst im Februar 2023 respektive Ende September 2023 vorgelegen hätten, so dass zwischen Widerspruchsbegründung und Erlass des Widerspruchsbescheids (am 20. April 2023 respektive 3. Dezember 2023) nur maximal zweieinhalb Monate gelegen hätten, während dieser Zeitraum im hiesigen Fall sechs Monate betrug. In der Logik der Klägerin müsste ihr Fall demnach sogar sorgfältiger als die genannten Vergleichsfälle geprüft worden sein.

74 Auch das weitere Argument der Klägerin, angesichts der bereits erfolgten Abschlagszahlungen sei eine zügige Bearbeitung mit geringer Prüfdichte zum Zwecke der zeitigen Unternehmensrettung nicht erforderlich gewesen, belegt keine Willkür. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass regelmäßig nur die Hälfte der beantragten Förderung als Abschlag ausgezahlt wurde, so dass die Antragsteller an der beschleunigten Bearbeitung ihrer Anträge zwecks Auszahlung der zweiten Hälfte weiterhin interessiert gewesen sein dürften. Zum anderen ändern die Abschlagszahlungen nichts an dem während der Corona-Pandemie insgesamt äußerst hohen Antragsaufkommen bei der Beklagten, das sie zu bewältigen hatte.

75 Soweit die Klägerin meint, der vom Verwaltungsgericht angelegte Prüfungsmaßstab berücksichtige „die Ausnahmesituation der Corona-Pandemie einseitig zugunsten des Prüfungsmaßstabs der Behörde“, ist dem erneut entgegenzuhalten, dass die Beklagte im hier streitgegenständlichen Zuwendungsrecht die Fördervoraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren bestimmen durfte. Die Ansicht der Klägerin, es erscheine fraglich, die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zur Existenzsicherung an einen formalen Aspekt der Antragstellung zu knüpfen, ist - im Rahmen der Willkürfreiheit - irrelevant; dass die Vorgehensweise der Beklagten die Grenze der Willkür überschreitet, behauptet selbst die Klägerin nicht.

76 b) Die Klägerin meint, das Abweichen der Beklagten von ihrer (antizipierten) Verwaltungspraxis begründe zudem einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot des Vertrauensschutzes, weil durch die Veröffentlichung der FAQs eine rechtliche Selbstbindung der Beklagten eingetreten sei. Dies trifft nicht zu. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Zuwendungsrecht allein auf die tatsächliche Verwaltungspraxis an, so dass ein etwaiges Vertrauen der Klägerin in - aus ihrer Sicht - entgegenstehende FAQs nicht geschützt wäre.

77 c) Die Beklagte hat sich entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht widersprüchlich und damit treuwidrig verhalten. Die Klägerin verkürzt insoweit die Darstellung des Sachverhalts.

78 Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Beklagte im Mai 2021 in einem Förderverfahren der L... mbH einen Unternehmensverbund nur zwischen dieser und dem Einzelunternehmen der Unternehmensberatung R...G..., d.h. exklusive der Klägerin, festgestellt hatte. Die erstmals im Mai 2022 erfolgte gegensätzliche Feststellung kam indes entgegen der Suggestion der Klägerin nicht überraschend. Vielmehr teilte die Beklagte der L... mbH am 6. April 2022 ausdrücklich mit, dass „[e]ine mögliche Zuordnung des Unternehmens „X... UG“ […] zum vorhandenen Unternehmensverbund […] seitens der Bewilligungsstelle erneut geprüft werden“ müsse, und bat u.a. um „ausführliche Erklärung zum vorgenannten Sachverhalt“. Zur „abschließende[n] Prüfung des Sachverhalts bezüglich der Zugehörigkeit des Unternehmens „X... UG“ zum Verbund“ stellte die Beklagte zudem am 3. Mai 2022 weitere Nachfragen. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass sie an der im Mai 2021 getroffenen Feststellung nicht mehr festhält.

79 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit sich das behauptete treuwidrige Verhalten der Beklagten auf den streitgegenständlichen Bescheid vom September 2023 noch ausgewirkt haben könnte. Die Entscheidung der Beklagten dürfte die Klägerin jedenfalls nicht mehr überrascht haben.

80 d) Die Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe IV ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte gegen eine sich aus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BbgVwVfG i.V.m.) § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergebende Beratungspflicht im Antragsverfahren verstoßen hätte. Danach soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.

81 Die Klägerin sieht den Verstoß gegen die Beratungspflicht in dem Umstand, dass die Beklagte der L... mbH im Mai 2021 eine unrichtige Auskunft hinsichtlich des Unternehmensverbunds erteilt habe. Wie unter c) bereits ausgeführt, machte die Beklagte in ihren weiteren Nachrichten vom April/Mai 2022 indes hinreichend deutlich, dass sie die Frage eines Unternehmensverbunds erneut prüft und möglicherweise anders beurteilt. Da die Sachverhaltsermittlung und -bewertung gerade Teil des Verwaltungsverfahrens ist (vgl. § 9, § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), vermag sich die Klägerin nicht auf die (Zwischen-)Auskunft vom Mai 2021 zum Unternehmensverbund zu berufen.

82 Aus den bereits dargelegten Gründen folgt zudem, dass die Klägerin ohne Erfolg geltend macht, sie habe nicht damit rechnen können, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten unter Außerachtlassung der Diskrepanz zwischen den Angaben in den Handelsregisterauszügen und den tatsächlichen Verhältnissen erfolge, es habe daher der Beklagten oblegen, hierauf hinzuweisen.

83 Im Übrigen ist auch hier nicht ersichtlich, inwieweit ein etwaiger Beratungsverstoß der Beklagten gegenüber der L... mbH im zeitlich späteren Förderverfahren der Klägerin fortwirkte.

84 2. Auch in Bezug auf die angefochtene „Rücknahme“ und Rückforderung der Überbrückungshilfe IV bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

85 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung vom 12. Januar 2022 als vorläufiger Bescheid unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung anzusehen war und insofern - ebenso wie der „vorläufige Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach“ vom 16. Juni 2022 - durch den (Schluss-)Bescheid vom 12. September 2023 ersetzt wurde, ohne an die Voraussetzungen der § 48, § 49 VwVfG gebunden zu sein. Dies ergibt die gebotene Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB), wobei alle - auch für die Klägerin als Empfängerin - ersichtlichen Gesamtumstände zu berücksichtigen sind.

86 Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut von Ziffer 2 des Bescheids nur die bewilligte „Höhe der Überbrückungshilfe IV“ unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stellt, und im juristischen Sprachgebrauch die begriffliche Unterscheidung zwischen einem Anspruch „dem Grunde“ und „der Höhe nach“ anerkannt und gebräuchlich ist. Andererseits hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Wortsinn nach nicht ausgeschlossen ist, die „Höhe“ der Überbrückungshilfe im Schlussbescheid auf „Null“ festzusetzen, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben.

87 Entscheidend ist angesichts des unklaren Wortlauts der nach den Gesamtumständen erkennbare Zweck der Bewilligung: Die Bewilligung der Abschlagszahlung erging im Interesse der Antragsteller an einer schnellen Wirtschaftshilfe zur Existenzsicherung während der Corona-Pandemie regelmäßig - und so auch hier - noch am Tag der Antragstellung in einem rein elektronischen Verfahren. Bei diesem Verfahrensgang musste es sich für die Klägerin aufdrängen, dass keine nähere Prüfung der Voraussetzungen dem Grunde nach stattgefunden haben konnte; erst recht keine Prüfung komplexer Sachverhalte wie das mögliche Vorliegen verbundener Unternehmen. Dann kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, ihre Berechtigung sei dem Grunde nach schon geprüft und festgestellt worden.

88 Das Verwaltungsgericht hat ebenso zu Recht ausgeführt, dass die Wahl einer vorläufigen Regelung hier nicht zu beanstanden ist. Es ist im Subventionsrecht anerkannt, dass Zuwendungen unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden können, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, etwa weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 -, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Januar 2019 - BVerwG 10 C 5.17 -, juris Rn. 24; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 137). Dies war vorliegend der Fall: Während der Corona-Pandemie sollten der Wirtschaft die Corona-Hilfen zeitnah zukommen, um den mit ihnen verfolgten Zweck der Existenzsicherung erreichen zu können. In kurzer Zeit konnten aber die teils komplexen Fördervoraussetzungen - wie hier das Vorliegen eines Unternehmensverbunds - nicht abschließend beurteilt werden.

89 Infolge der rechtmäßigen Ersetzung des Bescheids über eine Abschlagszahlung ist auch die in Ziffer 2 des Schlussbescheids enthaltene Rückforderung der Abschlagszahlung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsgrundlage dafür aber - mit dem Bundesverwaltungsgericht und der diesem folgenden herrschenden Meinung in der Literatur - in einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu sehen (ausführlich dazu sogleich unter II.), so dass es eines Rückgriffs auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht bedarf.

90 II. Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet.

91 Die Regelung zur Verzinsung des zu erstattenden Betrags in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids kann sich auf § 49a Abs. 3 VwVfG analog stützen. Dieser ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden. Denn für die Privilegierung einer Erstattungsforderung, die durch Erlass eines endgültigen Bescheids entsteht, gegenüber Erstattungsforderungen, die durch Rücknahme, Widerruf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung begründet werden, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 -, juris Rn. 24 ff. und vom 11. Mai 2016 - BVerwG 10 C 8.15 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris Rn. 135, und Beschluss vom 12. Juli 2024 - 4 B 1116/23 -, juris Rn. 32 - jeweils zu § 49a Abs. 1 VwVfG NRW analog; BayVGH, Urteil vom 10. November 2021 - 4 B 20.1961 -, juris Rn. 18; HessVGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 31; zu einer Analogie tendierend, die Frage aber offenlassend VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 9 S 2810/06 -, juris Rn. 24; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2008 - OVG 2 N 129.07 -, juris Rn. 11; dem Bundesverwaltungsgericht folgend auch die hM im Schrifttum, vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 70. Ed. Stand: 1. Januar 2026, § 49a Rn. 2; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 49a Rn. 5; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 49a Rn. 3 und 12; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49a Rn. 4 explizit unter Bezugnahme auf die Rückforderung von Corona-Soforthilfen; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49a Rn. 73; Törber in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, I. Rn. 55).

92 Soweit das Verwaltungsgericht mit der Gegenmeinung im Schrifttum (vgl. Gurlit, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 35 Rn. 26; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Stand: 7. EL Mai 2025, § 49a Rn. 32 und 11; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, NK-VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 49a Rn. 14 Fn. 31) meint, es fehle die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke, weil § 49a Abs. 1 VwVfG die Unwirksamkeitsgründe abschließend regele, vermag dies nicht zu überzeugen.

93 Die hierfür maßgeblich herangezogene Gesetzesbegründung vom Mai 1995 ist gerade nicht eindeutig. In BT-Drs. 13/1534, S. 6 heißt es zwar: „Nicht [von § 49a VwVfG] erfasst werden jedoch die Fälle, in denen ein Verwaltungsakt aus sonstigen Gründen unwirksam wird, z.B. durch Aufhebung im Verwaltungsstreitverfahren.“ Diese Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks zu sehen. Mit § 49a VwVfG wurde die frühere verwaltungsverfahrensrechtliche Sondervorschrift in § 44a BHO (wonach Zuwendungsbescheide auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden konnten) in das VwVfG integriert und die Erstattungspflicht des Begünstigten bei rückwirkender Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheiden zusammenfassend geregelt (BT-Drs. 13/1534, S. 5 f.). Die rechtliche Möglichkeit der Ersetzung einer nur vorläufigen Subventionsgewährung durch eine endgültige Regelung wurde indes erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1983 (- BVerwG 3 C 8.82 -, juris Rn. 33) anerkannt und hatte bei Erlass des § 44a BHO durch Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl I S. 955) noch nicht vor Augen gestanden (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - BVerwG 3 C 7.09 -, juris Rn. 27). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zwar die Regelung des § 44a BHO übernehmen, sich aber trotz vergleichbarer Interessenlage und geringerer Schutzbedürftigkeit des Empfängers nur vorläufig gewährter Zuwendungen bewusst gegen eine Erstattungs- und Zinspflicht ausgesprochen hat, lassen sich der Gesetzesbegründung nicht hinreichend entnehmen. Diese Annahme liegt auch nicht nahe. Indizien, die in diese Richtung deuten, existieren nicht. Der zitierte Satz bleibt insofern zu allgemein. Dies gilt umso mehr, als das genannte Beispiel der Aufhebung des Zuwendungsbescheids im gerichtlichen Verfahren schon durch die den fraglichen Bescheid aufhebende staatliche Institution (Gericht statt Behörde) nicht annähernd mit den drei gesetzlich genannten Unwirksamkeitsgründen vergleichbar ist, während die Ersetzung eines vorläufigen Bescheids durch einen endgültigen dem - gesetzlich aufgezählten - Eintritt einer auflösenden Bedingung sehr nahekommt.

94 Die Beklagte hat § 49a Abs. 3 VwVfG auch in nicht zu beanstandender Weise entsprechend angewandt. Insbesondere war sie sich ihres in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG eröffneten Ermessens bewusst, wie die Anordnung zum Beginn der Verzinsung - zwei Monate nach Zugang des Bescheids vom 12. September 2023 - zeigt.

95 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

96 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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