LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-03-03, 27 O 46/26 eV

27 O 46/26 eVCantonal CourtMar 3, 2026

Regest

Die Wiederholungsgefahr einer persönlichkeitsrechtswidrigen Äußerung entfällt nicht, wenn der Äußernde seine Behauptung zwar vorgerichtlich richtigstellt, sie aber später wiederholt oder sich im Unterlassungsprozess mit der Rechtmäßigkeit seiner ursprünglichen Äußerung verteidigt.(Rn.29)

Full text

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 46/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-03

Aktenzeichen: 27 O 46/26 eV

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 MRK ... mehr

Leitsatz

Die Wiederholungsgefahr einer persönlichkeitsrechtswidrigen Äußerung entfällt nicht, wenn der Äußernde seine Behauptung zwar vorgerichtlich richtigstellt, sie aber später wiederholt oder sich im Unterlassungsprozess mit der Rechtmäßigkeit seiner ursprünglichen Äußerung verteidigt.(Rn.29)

Orientierungssatz

  1. Auch wahre Tatsachenbehauptungen oder wertende Äußerungen mit wahrem Tatsachenkern können das Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie aufgrund ihrer Breitenwirkung oder Stigmatisierungskraft geeignet sind, den Betroffenen sozial auszugrenzen. Maßgeblich ist der objektive Sinngehalt der Äußerung im Gesamtzusammenhang.(Rn.20)

  2. Herabsetzende Äußerungen setzen eine tragfähige Tatsachengrundlage voraus. Fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten, überwiegt regelmäßig das Schutzinteresse des Betroffenen gegenüber dem Recht auf Meinungsäußerung.(Rn.23)

Tenor

  1. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei dem Antragsgegner zu 1) zu vollstrecken an ihrem dem Vorstand, zu untersagen,

a. in Bezug auf die Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Lügen, drohen, kündigen?

so heißt das Geschäftsmodell von X, Immobilienhai in X“

b. zu dem folgenden Text

„Hinter dem dreisten Vermieter X steckt, oh Wunder, ein Immobilienhai, der auf dem Ticket der X sogar im X Kommunalparlament sitzt.“

das nachfolgende Bildnis mit dem Logo der X einzublenden:

insbesondere wenn dies geschieht, wie in dem beanstandeten Video mit der URL X

  1. Die Antragsgegner haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Antragsgegner je zu 1/3 nach einem Wert von bis 16.000,00 EUR zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um eine Veröffentlichung der Antragsgegner auf instagram.

2 Die Antragsgegnerin zu 1) ist die Fraktion X im Bundestag, die Antragsgegner zu 2) und 3) sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Mitglieder der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragstellerin zu 2) ist als Bauträgerin und Hausverwalterin in X tätig. Der Antragsteller zu 1) ist Mitgeschäftsführer der Antragstellerin zu 2) und Stadtverordneter im X-Stadtbezirksverband X.

3 Am 20. Januar 2026 veröffentlichten die Antragsgegner auf Instagram unter der URL X einen Text-Videobeitrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen AST 7 und 8 verwiesen.

4 Die Antragsteller forderten die Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2026 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung auf. Daraufhin veröffentlichten die Antragsteller eine „Richtigstellung“ unter der URL X.

5 Die Antragsteller tragen vor, es sei unwahr, dass die Antragstellerin zu 2) als „Vermieterin“ tätig sei; sie habe in den hier streitgegenständlichen Zusammenhängen lediglich als Hausverwalterin gehandelt. „Lügen“ sei auch nicht ihr Geschäftsmodell.

6 Die Antragsteller beantragen,

7 wie erkannt.

8 Die Antragsgegner beantragen,

9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

10 Sie sind der Auffassung, die Antragsteller seien an vorgeschobenen Eigenbedarfskündigungen beteiligt gewesen, weshalb der Vorwurf der „Lüge“ berechtigt sei. Im Übrigen fehle es an einer Wiederholungsgefahr, soweit sie richtig gestellt hätten, dass es sich bei der Antragstellerin zu 2) nicht um eine „Vermieterin“, sondern eine „Verwalterin“ handele.

11 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Der Antrag ist begründet. Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO.

13 I. Den Antragstellern steht der begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu, da die angegriffenen Äußerungen sie in ihren allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechten verletzen.

14 1. Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen in das allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein.

15 Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 Tz. 27 m.w.N.; Kammer, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 27 O 293/24 eV, juris Rn. 3). Die Reichweite des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenso offen wie die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person. Sie liegt wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Dezember 2024 – VI ZR 311/23, GRUR 2025, 431, Rn. 21 m.w.N.).

16 Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, das unternehmerische und persönliches Ansehen der Antragsteller in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Der Eingriff in das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller ist auch rechtswidrig.

17 a. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 - VI ZR 1214/20, juris Rn. 19 m. w. N.).

18 Welche Maßstäbe für die Interessenabwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05, juris Rn. 14 m. w. N.)

19 Der Sinngehalt einer Äußerung ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie steht, und der Begleitumstände, die für den Rezipienten erkennbar sind, zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Aussage Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 – VI ZR 172/20, juris Rn. 21 m. w. N.). Als Tatsachenbehauptungen zu qualifizierende Äußerungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23, juris Rn. 20 m. w. N.).

20 Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07, juris Rn. 11 m.w.N.). Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, juris Rn. 24 m.w.N.). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – VI ZB 79/23, juris Rn. 20). Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen mit einem wahren Tatsachenkern müssen in der Regel hingenommen werden. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25).

21 b. Das Durchschnittspublikum entnimmt den von den Antragsgegnern zu verantwortenden Äußerungen, die Antragsteller seien Eigentümer von Wohnraum, den sie gemäß § 535 BGB an Mietinteressenten vermieteten (“Vermieter“ ). Den Äußerungen ist ferner der Sinngehalt beizumessen, die Antragsteller würden die Grundsätze einer redlichen und gesetzeskonformen Vermietung planvoll missachten (“Geschäftsmodell“ ), indem sie Mietern oder Mietinteressenten bewusst die Unwahrheit bekundeten (“lügen “), ihnen einen unangemessenes Übel in Aussicht stellten (“drohen“ ) oder die mit den Mietern geschlossenen Mietverträge selbständig beendeten (“kündigen“ ). Die Behauptung der ehrabträglichen Regelhaftigkeit eines den Antragstellern zu Last zu legenden unredlichen und rechtswidrigen Geschäftsgebarens ist aufgrund der unmissverständlichen Wortwahl der Antragsgegner eindeutig (vgl. Kammer, Urteil vom 10. Februar 2026 - 27 O 423/25 eV, BeckRS 2026, 1606, Rn. 30). Der den Antragstellern ehrabträgliche Sinngehalt wäre aber auch dann zu unterstellen, wenn eine abweichende Sinndeutung vertretbar wäre. Denn die Äußerungen sind jedenfalls mehrdeutig. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist zu Lasten des Äußernden die Sinndeutung zu Grunde zu legen, die eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207).

22 2. Gemessen an dieser Sinndeutung sind die streitgegenständlichen Äußerungen rechtswidrig.

23 Würde es sich bei ihnen um Tatsachenbehauptungen handeln, würde sich die Verletzung des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts der Antragsteller bereits daraus ergeben, dass sämtliche Behauptungen unwahr sind. Denn die Antragsteller haben in den hier in Rede stehenden Zusammenhängen weder als Vermieter gehandelt noch Mieter belogen, bedroht oder gekündigt. Erst recht fehlt es einem planvollen und regelmäßigen Handeln.

24 Aber auch die für Kündigung der hier streitgegenständlichen Mietverhältnisse allein entscheidungsbefugten Eigentümer der Wohnungen haben sich ihren Mietern gegenüber weder unredlich noch rechtswidrig verhalten. Das gegenteilige Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner ist nicht nur weitgehend unzusammenhängend und widersprüchlich, sondern gleichzeitig von einem grundlegenden Missverständnis des gesetzgeberischen Konzepts der Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und der Unbeachtlichkeit des späteren Wegfalls des Eigenbedarfsinteresses geprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 2006 - 1 BvR 31/06, NJW 2006, 459; BGH, Urteil vom9. November 2005 - VIII ZR 339/04, NJW 2006, 220). Den tatsächlichen Ausführungen der Antragsgegner stünden ohnehin die glaubhaften eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller entgegen, deren inhaltliche Richtigkeit die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht widerlegt haben.

25 Die Äußerungen der Antragsgegner wären aber auch dann rechtswidrig, wenn es sich bei ihnen um äußerungsrechtlich privilegierte Meinungsäußerungen handeln sollte. Denn insoweit fiele die Unrichtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der den von den Antragsgegnern getroffenen Äußerungen zugrunde liegt, entscheidungserheblich zu ihren Lasten ins Gewicht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10, juris Rn. 34).

26 Im Rahmen der Abwägung der konfligierenden Grundrechte ist es insoweit von entscheidender Bedeutung, ob die in Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 20. September 2018 - 3682/10 (Annen/Deutschland Nr. 2), NJW 2019, 1127, Rn. 34) und des BVerfG (Beschl. v. 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 28) muss eine herabsetzende Meinungsäußerung eine Tatsachengrundlage haben, auch wenn Meinungsäußerungen grundsätzlich nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. November 2022, a.a.O. Rn. 28; Kammer, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 27 O 546/23 –, juris Rn. 46, juris)

27 Auch gemessen an diesem Maßstab gebührt vorliegend dem Schutz des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts der Antragsteller gegenüber dem Recht der Antragsgegner auf Meinungsäußerungsfreiheit der Vorrang. Denn der von den Antragsgegnern erhobene Vorwurf, gegenüber zwei Mietern sei Eigenbedarf vorgetäuscht worden, ist schon gegenüber den Eigentümern der betroffenen Wohnung willkürlich „aus der Luft gegriffen“. Das gilt erst recht, soweit die Antragsgegner versuchen, die Antragsteller in einen tatsächlichen Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verdrängung von Wohnraummietern durch die Eigentümer der jeweiligen Wohnungen zu bringen. Denn wenn schon den Eigentümern der Wohnungen kein unredliches und gar rechtswidriges Verhalten zur Last zu legen ist, fehlt einem gegenüber den lediglich als Verwaltern tätigen Antragsstellern erhobenen Vorwurf erst recht jede tatsächliche Grundlage.

28 Eine den Antragsgegnern günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung wäre aber selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnungen den von ihnen behaupteten Eigenbedarf tatsächlich vorgeschoben hätten. Denn in einem solchen Fall hätten die Antragsteller allenfalls dann „gelogen“, wenn sie im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigungen kollusiv mit den Eigentümern der streitgegenständlichen Wohnungen zusammengewirkt hätten. Auch insoweit fehlt jedoch jeder belastbare Anhalt dafür, dass die Antragsteller von der Absicht der Eigentümer gewusst haben, die Mieter über ihren tatsächlich fehlenden Eigenbedarf zu täuschen.

29 3. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird bereits aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend fehlt.

30 Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht teilweise dadurch entfallen, dass die Antragsgegner „richtiggestellt“ haben, dass es sich bei der Antragstellerin zu 2) um keine „Vermieterin“, sondern um eine Hausverwalterin handelt. Es kann dahinstehen, ob eine freiwillige Selbstkorrektur des Äußernden auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Verfügungsgrund einschließlich der davon zu unterscheidenden Wiederholungsgefahr entfallen lassen kann (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025 - 27 O 161/25 eV, GRUR-RS 2025, 14714, Rn. 19). Denn die Richtigstellung muss erkennen lassen, dass der Äußernde wirklich und dauerhaft von einer Wiederholung der Äußerungen absieht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 13). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier bereits deshalb, weil die Antragsgegner die Rechtswidrigkeit ihrer Äußerungen auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin in Abrede gestellt haben. Es tritt hinzu, dass die Antragsgegner die Antragsteller trotz ihrer Richtigstellung auf instagram weiterhin als „Vermieter“ bezeichnet haben. Davon ausgehend müssen die Antragsteller besorgen, dass die hinsichtlich der Rechtswidrigkeit ihrer Äußerungen auch weiterhin uneinsichtigen Antragsgegner die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wiederholen werden.

31 II. Es liegt schließlich auch ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO bezüglich sämtlicher angegriffener Äußerungen vor.

32 Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt. Eine solche Selbstwiderlegung liegt hier nicht vor. Denn das streitgegenständliche Video ist am 20. Januar 2026 veröffentlicht worden. Der dagegen gerichtete Verfügungsantrag ist am 18. Februar 2026 bei Gericht eingegangen. Das Verstreichenlassen einer Zeitspanne bis zu einem Monat Zeitspanne ist nicht dringlichkeitsschädlich (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22, GRUR-RS 2024, 5989, Rn. 14).

33 Die ohnehin nur einen Teil der streitgegenständlichen Äußerungen betreffende „Richtigstellung“ der Antragsgegner war aus den Erwägungen zur fehlenden Beseitigung der Wiederholungsgefahr ebenfalls ungeeignet, den Verfügungsgrund entfallen zu lassen.

34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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