LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-03-03, 27 O 50/26 eV

27 O 50/26 eVCantonal CourtMar 3, 2026

Regest

1. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der über die Beeinträchtigung des persönlichen Ansehens hinausgehenden tatsächlichen Folgen einer ansonsten zulässigen Berichterstattung kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Betroffenen nicht nur abstrakt, sondern tatsächlich und konkret gefährdet sind.(Rn.34) 2. Stehen die Begehung einer schweren Straftat und der Täter fest, ist es nicht Aufgabe der freien und unabhängigen Presse, den abstrakten Gefährdungen des Strafvollzuges für Leib und Leben des Straftäters durch eine weitestgehend anonymisierte Wort- und Bildberichterstattung über seine Tat vorzubeugen. Es obliegt allein den Strafvollstreckungsbehörden, den dem Täter durch die Vollstreckung des staatlichen Strafanspruchs erwachsenden abstrakten Gefahren wirkungsvoll zu begegnen.(Rn.35)

Full text

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 50/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-03

Aktenzeichen: 27 O 50/26 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0303.27O50.26EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der über die Beeinträchtigung des persönlichen Ansehens hinausgehenden tatsächlichen Folgen einer ansonsten zulässigen Berichterstattung kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Betroffenen nicht nur abstrakt, sondern tatsächlich und konkret gefährdet sind.(Rn.34)

  2. Stehen die Begehung einer schweren Straftat und der Täter fest, ist es nicht Aufgabe der freien und unabhängigen Presse, den abstrakten Gefährdungen des Strafvollzuges für Leib und Leben des Straftäters durch eine weitestgehend anonymisierte Wort- und Bildberichterstattung über seine Tat vorzubeugen. Es obliegt allein den Strafvollstreckungsbehörden, den dem Täter durch die Vollstreckung des staatlichen Strafanspruchs erwachsenden abstrakten Gefahren wirkungsvoll zu begegnen.(Rn.35)

Orientierungssatz

Zitierungen zum Leitsatz 1: Anschluss EGMR, Urteil vom 22. März 2016 - 48718/11; Fortführung LG Berlin II, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 27 O 393/25 eV.(Rn.35)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Wert von bis 25.000,00 EUR zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos des Antragsstellers, das ihn im Gerichtssaal während eines gegen ihn geführten Strafverfahrens zeigt. Die Antragsgegnerin ist Betreiberin der Webseite X.

2 Am 9. August 2025 lockte der erwachsene Antragsteller ein sechsjähriges Mädchen aus dem Erlebnisbad „X“, verabreichte ihm Kokain und missbrauchte es außerhalb des Erlebnisbades sexuell. Nach seiner Tat ließ der Antragsteller das Kind auf einem Feld zurück.

3 Wegen dieses Tatgeschehens, über das zahlreiche Medien schon vorprozessual berichteten, ist der Antragsteller derzeit vor dem Landgericht X wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt. Der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer gestattete Pressevertretern vor Beginn der Hauptverhandlung, Bilder vom Antragsteller zu fertigen, wenn diese im Falle der späteren Veröffentlichung verpixelt würden.

4 Der Antragsteller legte am 9. Februar 2025 in der Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Die Verfahrensbeteiligten verständigten sich im Verlaufe des Strafprozesses auf einen Strafrahmen von 3 Jahren 9 Monaten bis 4 Jahren 9 Monaten.

5 Die Antragsgegnerin veröffentlichte am X unter X einen den Antragsteller betreffenden Artikel mit dem Titel „Pädokrimineller verschleppte 6-jährige – Er entführte ein Mädchen im X“ einschließlich der nachfolgend wiedergegebene Abbildung des Antragstellers:

X

6 Der Antragsteller ist der Auffassung, während des laufenden Strafverfahrens dürfe über ihn wegen der geltenden Unschuldsvermutung trotz seines Geständnisses nicht unter Verwendung des streitgegenständlichen Bildes berichtet werden. Es bestehe kein überwiegendes Informationsinteresse an seiner vollständigen Identifizierung.

7 Er beantragt,

8 die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis sechs Monaten zu unterlassen, das Bildnis des Antragstellers unverpixelt zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, insbesondere im Rahmen der Berichterstattung der X, wie geschehen am X auf der Internetseite X, insbesondere durch die Verwendung des als Anlage ASt1 beigefügten Lichtbildes.

9 Die Antragsgegnerin beantragt,

10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

11 Sie ist der Auffassung, wegen des Geständnisses des Antragstellers und der Besonderheiten der Tat zur Veröffentlichung des Fotos befugt zu sein.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3. März 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

14 I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Bildveröffentlichung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

15 1. Die Veröffentlichung des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffenen Bildnisses greift in das Recht des Antragstellers am eigenen Bild als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Sie ist aber nach Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt.

16 a) Im Rahmen einer Presseberichterstattung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, NJW 2025, 1054, Rn. 21 ff.). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024, a.a.O.).

17 b) Der Antragsteller hat zwar nicht in die Veröffentlichung des Bildnisses eingewilligt. Die Veröffentlichung des Bildnisses ist aber nach § 23 Abs. 1 KUG erlaubt. Das beanstandete Foto dient der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und ist damit selbst ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

18 aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich bei einem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Die vom Antragsteller reklamierte Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet gerade nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22, GRUR 2025, 1610, Rn. 14).

19 Das Informationsinteresse besteht zwar nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

20 Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird und welche Rolle ihm in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, Rn. 16 m.w.N.).

21 Geht es um eine Bildberichterstattung über ein laufendes Strafverfahren, ist in der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 17). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird oftmals das Recht des Beschuldigten auf Schutz seiner Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Beschuldigten eines Strafverfahrens scheidet aber nicht in jedem Fall aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 17). Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Beschuldigte nicht oder jedenfalls nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 17).

22 Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 22 m.w.N.). Hat der Beschuldigte eine schwere Gewalttat oder ein sonstiges Verbrechen i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB begangen, ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O.). Das schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich selbst unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O.).

23 Erst mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat „allein gelassen zu werden“. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O.).

24 bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem angegriffenen Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Pressefreiheit aus. An dem berichteten Geschehen besteht ein überragendes, sich auch auf die Identität und das Aussehen des Antragstellers erstreckendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat.

25 (1) Zwar hat die das streitgegenständliche Bildnis flankierende Wortberichterstattung, in deren Kontext die Zulässigkeit der Verbreitung des Bildnisses des Antragstellers zu beurteilen ist, noch nicht die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers, sondern ein laufendes Strafverfahren zum Gegenstand. Der Antragsteller ist dabei aber der Begehung einer Straftat angeklagt, die das Interesse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Tatmodalitäten, den Tatort und das Tatopfer in besonderem Male berührt. Denn die Verabreichung von Betäubungsmitteln an ein sechsjähriges Kind, dessen Entführung aus einem bundesweit bekannten Freizeitpark und der spätere sexuelle Missbrauch des Kindes heben sich bereits bei isolierter Betrachtung der einzelnen Tathandlungen, erst recht aber bei der äußerungsrechtlich gebotenen Gesamtschau des Tatgeschehens deutlich von gewöhnlicher Kriminalität ab. Durch die Begehung dieser Straftat hat der Antragsteller sich selbst zum Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O.).

26 Es kommt hinzu, dass der Antragsteller die ihm von der Anklage zur Last gelegte Tat unstreitig verübt hat. Er hat tatsächlich ein wehrloses, sechsjähriges Mädchen in seine Gewalt gebracht, ihm Kokain verabreicht und es sexuell missbraucht. Aus diesem Grunde besteht bei dem Antragsteller, anders als bei einem rechtskräftig verurteilten, aber nicht geständigen Straftäter, nicht die Gefahr, dass sein Gesicht zu Unrecht mit einer Tat verbunden wird, die er tatsächlich nicht begangen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08, NJW 2009, 350, Rn. 15).

27 Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die Verbreitung des Fotos nicht geeignet ist, den Antragsteller „ewig an den Pranger“ zu stellen oder in einer Weise an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren, die ihn als Straftäter erneut stigmatisieren könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Denn der Umstand, dass das Bildnis des Antragstellers im Kontext mit der begleitenden Wortberichterstattung lediglich mit einem laufenden Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und noch nicht mit einer tatsächlich erfolgten Verurteilung in Verbindung gebracht wird, beeinträchtigt sein Persönlichkeitsrecht geringer. Da das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der vor der Kammer geführten mündlichen Verhandlung über seinen einstweiligen Verfügungsantrag noch nicht einmal im ersten Rechtszug abgeschlossen war, ist es auch ausgeschlossen, dass das Resozialisierungsinteresse des Antragstellers das von ihm selbst erweckte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung seines Bildnisses überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O., Rn. 36).

28 Dass der Antragsteller vor Begehung seiner Straftat und der ihn identifizierenden Bebilderung des streitgegenständlichen Artikels durch die Antragsgegnerin in der Öffentlichkeit unbekannt war, ist ohne Belang. Denn der Zulässigkeit einer vollständig identifizierenden Berichterstattung steht weder zwingend die fehlende Prominenz (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 – 34702/07 (Standard Verlags GmbH/Österreich Nr. 3), NJW 2013, 768, Rn. 44; BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359, Rn. 19 ff; Kammer, Urteil vom 6. Januar 2025 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49 Rn. 36) noch die fehlende Volljährigkeit des Betroffenen entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 − 1 BvR 2499/09 und 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500, Rn. 40). Davon ausgehend kann das für eine vollständige Identifizierung des Betroffenen durch ein nicht anonymisiertes Bildnis erforderliche öffentliche Interesse auch dann gegeben sein, wenn der Betroffene der Öffentlichkeit unbekannt ist, gleichzeitig aber wegen der besonderen Umstände der Tat oder aus sonstigen Gründen in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und deshalb seine vollständige Identifizierung in der Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 6, Januar 2026, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).

29 Darauf, ob es der Bebilderung des Artikels mit dem unverpixelten Foto des Antragstellers „bedurfte“, kommt es ebenfalls nicht an (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2019, a.a.O., Rn. 36).

30 (2) Die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Veröffentlichung seines unverpixelten Bildnisses verfangen sämtlich nicht:

31 Soweit er geltend macht, die Veröffentlichung verletze die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK geschützte Unschuldsvermutung, trifft es zwar zu, dass der allgemeine Schutz durch die Unschuldsvermutung auch nach einem Geständnis des Beschuldigten bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht vollständig entfällt (vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2017 – 51405/12 (Axel Springer SE u. RTL Television GmbH/Deutschland), NJW 2018, 2461 Rn. 51). Die Unschuldsvermutung verliert aber bei der äußerungsrechtlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen entscheidend an Gewicht, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat gestanden hat (st. Rspr., vgl. EGMR, Urteil vom 21. September 2017, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 30. März 2012 − 1 BvR 711/12, NJW 2012, 2178, Rn. 21). Das gilt erst recht, wenn an der inhaltlichen Richtigkeit des Geständnisses keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt, da nicht nur die Abgabe des Geständnisses durch den Antragsteller, sondern auch das zum Gegenstand der Anklage erhobene Tatgeschehen zwischen den Parteien unstreitig ist.

32 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe sich durch die unverpixelte Veröffentlichung des Fotos über die vom Strafgericht getroffene sitzungspolizeiliche Anordnung zur Verpixelung der vom Antragsteller gefertigten Lichtbilder hinweggesetzt. Eine sitzungspolizeiliche Verfügung nach § 176 GVG kann den Beschuldigten nicht in weiterem Umfang schützen, als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist. Deshalb ist es äußerungsrechtlich ohne Belang, ob die Veröffentlichung eines Lichtbildes im Einklang oder in Widerspruch zu einer richterlichen Anordnung nach § 176 GVG steht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 − VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153, Rn. 27).

33 Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus seinen angeblichen Befürchtungen um die eigene körperliche Unversehrtheit in der Untersuchungshaft. Soweit er insoweit geltend macht, sich nach der Veröffentlichung nicht mehr zu trauen, "allein mit anderen Häftlingen zu sein“, da bekannt sei, „was in den Haftanstalten passieren kann bei Tatvorwürfen dieser Art“, hat er sein Vorbringen als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei schon nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen ist ihm aber auch unabhängig davon unbehelflich:

34 Zwar sind bei der Abwägung der konfligierenden Grundrechte nicht nur die durch die Berichterstattung hervorgerufenen Beeinträchtigungen des persönlichen Ansehens des Betroffenen zu berücksichtigen, sondern auch die sonstigen tatsächlichen Folgen der Veröffentlichung, soweit diese geeignet sind, sich in nicht lediglich unerheblichem Umfang nachteilig auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder vergleichbare elementare Rechtsgüter des Betroffenen auszuwirken (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 27 O 393/25 eV, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 58 m.w.N.).

35 Der Antragsteller macht lediglich eine abstrakte Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit in der Untersuchungshaft durch die Bebilderung des streitgegenständlichen Artikels geltend. Äußerungsrechtlich ist die lediglich abstrakte Gefährdung der Interessen des Betroffenen jedoch ohne Belang. Denn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der tatsächlichen Folgen einer ansonsten zulässigen Berichterstattung kommt nur in Betracht, wenn die Interessen des Betroffenen nicht nur abstrakt, sondern tatsächlich und konkret gefährdet sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 26. April 1979 – 6538/74 (Sunday Times v. United Kingdom), BeckRS 1979, 108526, Rn. 65; Urteil vom 26. November 1991 - 13585/88 (Observer and Guardian v. United Kingdom), BeckRS 2016, 10845 Rn. 59; Urteil vom 22. März 2016 - 48718/11 (Pinto Coelho v. Portugal (No. 2)), BeckRS 2016, 8144; Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Vor diesem Hintergrund ist es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin als Teil der freien und unabhängigen Presse, den abstrakten Gefährdungen des Strafvollzuges für Leib und Leben des straffälligen Antragstellers durch eine weitestgehend anonymisierte Wort- und Bildberichterstattung über seine Tat vorzubeugen. Es obliegt vielmehr allein den Strafvollstreckungsbehörden, den dem Antragsteller durch die Vollstreckung des staatlichen Strafanspruchs erwachsenden abstrakten Gefahren wirkungsvoll zu begegnen.

36 2) Durch die Verbreitung des Bildnisses wird schließlich kein berechtigtes Interesse des Antragstellers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Umstände, aus denen sich ein eigenständiger Verletzungsgehalt der streitgegenständlichen Aufnahme ergibt, fehlen. Denn es handelt sich um ein kontextbezogenes Bildnis des Antragstellers, das ihn vor Sitzungsbeginn im Verhandlungsaal des Strafgerichts zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153, Rn. 24). Dass er dabei Handschellen trägt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da es sich insoweit um eine gewöhnliche sitzungspolizeiliche Maßnahme handelt, die aus der Sicht des verständigen Durchschnittspublikums ungeeignet ist, den Antragsteller über die Mitteilung des Anklagevorwurfs hinaus noch zusätzlich zu stigmatisieren. Etwas anderes hätte allenfalls dann gegolten, wenn die Anlegung der Handschellen auf einer offensichtlich unzulässigen sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafgerichts beruht und das Bildnis den Antragsteller deshalb in einer Situation gezeigt hätte, in der er rechtswidrig entfaltetem staatlichen Zwang ohnmächtig ausgeliefert gewesen wäre. Diese Ausnahmeumstände sind indes weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

37 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 6, 709 Satz 2, 711 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.

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