LG Berlin II 52. Zivilkammer, 2025-08-14, 52 O 423/20

52 O 423/20Cantonal CourtAug 14, 2025

Full text

LG Berlin II 52. Zivilkammer — 52 O 423/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-14

Aktenzeichen: 52 O 423/20

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0814.52O423.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 7 Abs 1 Buchst a EUV 1169/2011, § 2 Abs 1 UKlaG, § 3 Abs 1 Nr 1 UKlaG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem deutschen Markt auf der Schauseite der Verpackung des Produktes Fiordifrutta Himbeere mit der Angabe

„100 % aus Früchten*“

zu werben,

sofern dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2021 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände nimmt die Beklagte u.a. auf Unterlassung von verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken nach dem UKlaG in Anspruch.

2 Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

3 Die Beklagte bringt unter anderem den Fruchtaufstrich „Fiordifrutta HIMBEERE“ (vgl. Anlage K 1 und B 1) in den Verkehr.

4 Auf der Schauseite des Fruchtaufstrichs befindet sich die Angabe: „100 % aus Früchten*“.

5 Auf der Seite heißt es: „*alle Zutaten für diesen Fruchtaufstrich stammen zu 100 % aus Früchten.“

6 Auf der Rückseite heißt es unter „Himbeer-Bio-Fruchtaufstrich“: „Zutaten: Himbeeren 60 %, Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat, Geliermittel: Pektin.“

7 Mit Schreiben vom 23.06.2020 mahnte der Kläger die Beklagte ab (vgl. Anlage K 2). Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab.

8 Die Klage wurde der Beklagten am 09.04.2021 zugestellt.

9 Der Kläger meint, dass die konkrete Produktetikettierung unter anderem gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 verstoße. Dabei beanstandet er unter anderem, dass die Beklagte mit „100 % aus Früchten“ werbe, obwohl dies auch angesichts der Zutatenliste nicht der Fall sei. Er macht Ansprüche nach dem UKlaG sowie dem UWG geltend.

10 Der Kläger beantragt,

11 1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

12 zu unterlassen,

13 im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem deutschen Markt auf der Schauseite der Verpackung des Produktes Fiordifrutta Himbeere mit der Angabe

14 „100 % aus Früchten*“

15 zu werben,

16 sofern dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben.

17 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem der Zustellung der Klage folgenden Tag zu zahlen.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Die Beklagte behauptet, dass der Fruchtaufstrich statt der auf dem Etikett unter Zutaten angegebenen „Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat“ tatsächlich Apfelsaftkonzentrat enthalte. Bei der Angabe „Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat“ handele es sich lediglich um einen Übersetzungsfehler.

21 Sie ist der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei unbegründet, weil die Angabe „100 % aus Früchten“ angesichts des von ihr behaupteten tatsächlichen Inhalts des Produkts zutreffend sei.

22 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 06.01.2022 und 14.08.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die zulässige Klage ist begründet.

24 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere folgt die Klagebefugnis des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsantrags aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG des Bundesamts für Justiz eingetragen.

25 II. Die Klage ist auch begründet.

26 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (nachfolgend: LMIV).

27 a) Der Kläger ist als qualifizierter Verbraucherverband gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert, da er in die Liste nach § 4 UKlaG des Bundesamts für Justiz eingetragen ist.

28 b) Art. 7 LMIV ist Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG. Die Aufzählung der Verbraucherschutzgesetze in § 2 Abs. 2 UKlaG ist nicht abschließend (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2015 – I ZR 29/12 – Rn. 17 m.w.N.). Zu den sonstigen Verbraucherschutzgesetzen gehören alle sonstigen Vorschriften, die Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen und deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen können (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2020 – I ZR 93/18 – Rn. 15). Hierzu gehört auch die Regelung des Art. 7 LMIV (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, 2022, § 2 UKlaG Rn. 30b). Seit dem 13.10.2023 sind die Regelungen der LMIV auch ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Nr. 39 UKlaG als Verbraucherschutzgesetze benannt.

29 c) Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV ist mit den streitgegenständlichen Lebensmittelinformationen gegeben.

30 aa) Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, unter anderem in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften oder Zusammensetzung.

31 Nach dem Erwägungsgrund 4 der LMIV ist es ein allgemeiner Grundsatz des Lebensmittelrechts, den Verbrauchern die Möglichkeit zu bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine fundierte Wahl zu treffen, und alle Praktiken, die die Verbraucher irreführen können, zu verhindern.

32 Eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV liegt etwa dann vor, wenn die Vorstellungen, die durch die Information über das Lebensmittel bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Endverbrauchern (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV) ausgelöst werden, mit dem tatsächlichen Zustand, insbesondere den Eigenschaften nicht übereinstimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.11.2016 – 13 U 130/16 – Rn. 24, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Endurteil vom 07.02.2017 – 3 U 1537/16 – Rn. 22, zitiert nach beck-online). Auch wenn die Etikettierung und die Produktbeschreibung insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich in ihm nicht vorhanden ist, können die Angaben geeignet sein, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2015 – C-195/14 – Rn. 37 ff.; BGH, Urteil vom 02.12.2015 – I ZR 45/13 – Rn. 12 ff; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 22.08.2022 – 13 U 18/22 – Rn. 44, GRUR-RS 2022, 38580).

33 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Information über Lebensmittel aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV ist, ist auf den durch die Präsentation des Lebensmittels in seiner gesamten Aufmachung hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, in der das betreffende Lebensmittel dem angesprochenen Verkehr gegenübertritt (vgl. KG, Urteil vom 11.06.2024 – 5 U 87/21 (2) – Rn. 21, LMuR 2025, 56; EuGH, Urteil vom 04.06.2015 – C-195/14 – Rn. 38 – 40; Meisternst in: Streinz/Meisterernst, 1. Auflage, 2021, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 11 Rn. 26). Dazu zählen neben dem Wortlaut einer Information auch eventuelle Bilder, Grafiken oder sonstige Gestaltungsmittel mit Aussageinhalt sowie der Kontext (vgl. Sosnitza in: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 188. EL, November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 52).

34 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Gerichts, „die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung […] insgesamt zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher […] irregeführt werden kann“ (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2015 – C-195/14 – Rn. 42).

35 bb) Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Irreführung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV vor.

36 (1) Dabei kann offenbleiben, ob die Zutatenliste auf dem Fruchtaufstrich zutreffend ist oder ob das Produkt, wie die Beklagte behauptet, entgegen der Angabe „Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat“ tatsächlich Apfelsaftkonzentrat enthält. Denn in jedem Falle ist durch die widersprüchlichen Angaben auf dem Produkt eine Irreführung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV gegeben (siehe die nachfolgenden Ausführungen unter (2)).

37 Der Kläger hat die Angabe „100 % aus Früchten*“ nicht ausschließlich in Bezug auf den (möglicherweise vermeintlichen) Inhalt des Produkts angegriffen, sondern auch in Ansehung der weiteren Etikettangaben beanstandet. Auch letzteres ist daher hier Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16 – insbesondere Rn. 13f., 20). Der Unterlassungsantrag nimmt die Produktetikettierung sowohl der Vorder- als auch der Rückseite in Bezug, da ausdrücklich auf die Anlage K 1 und damit die Bilder dieser Produktetikettierung verwiesen wird. Überdies sind die widersprüchlichen Angaben Gegenstand der Klagebegründung und des substantiierten Tatsachenvortrags zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV.

38 (2) Die Angabe „100 % aus Früchten*“ auf dem vorderseitigen Etikett stimmt nicht mit dem Produktinhalt laut rückseitigem Etikett überein. Denn dort heißt es unter Zutaten „Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat“ (vgl. Anlage K 1), was im Widerspruch zu der Angabe auf der Vorderseite „100 % aus Früchten“ steht. Denn unstreitig ist Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat keine Frucht und kein Bestandteil einer Frucht, sondern ein Zucker bzw. eine süßende Zutat. Die Angabe „100 % aus Früchten“ erweckt bei Verbrauchern jedoch die Vorstellung, dass das Produkt zu 100 % aus Früchten besteht, und nicht etwa einen aus Apfelsaftkonzentrat hergestellten Zucker enthält. Untermauert wird dies durch die weitere Information „*alle Zutaten für diesen Fruchtaufstrich stammen zu 100 % aus Früchten“. Dass in dem Produkt ein Stoff enthalten sein soll, der lediglich (unter anderem) aus Früchten gewonnen wurde, wird bei der Angabe „100 % aus Früchten“ nicht angenommen. Darüber hinaus kann die Etikettierung bei Verbrauchern die falsche Vorstellung wecken, dass „Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat“ mit Früchten gleichzusetzen sei.

39 Bei dem Gesamteindruck spielt neben der Aussage „100 % aus Früchten“ die Zutatenliste eine gewichtige Rolle. Es kann nicht lediglich die Aussage „100 % aus Früchten“ am (behaupteten) tatsächlichen Produktinhalt gemessen werden. Die Irreführung liegt (bereits) in dem Widerspruch innerhalb der beanstandeten Etikettierung. Die Beklagte hat mit dieser nicht für die vorliegend notwendige Klarheit und Richtigkeit der Inhaltsstoffe Sorge getragen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2020 – 4 U 214/18 – Rn. 24, zitiert nach beck-online).

40 Die Beklagte kann den irreführenden Widerspruch auch nicht damit relativieren, geschweige denn korrigieren, dass der Produktinhalt, wie von ihr vorgetragen, nicht der Zutatenliste entspricht.

41 (3) Auch die weiteren Einwände der Beklagten greifen nicht durch:

42 (a) Dass es sich bei der rückseitigen Benennung der Zutat Fruchtsüße um einen versehentlichen Übersetzungsfehler handeln soll, ist unerheblich. Denn im Rahmen von Art. 7 LMIV kommt es auf einen Vorsatz oder ein Verschulden nicht an. Die objektiv vorliegende Irreführung begründet den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV.

43 (b) Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Verbraucher ein höherwertiges Produkt erhalte, als er nach der Zutatenliste erwarte. Zielsetzung der LMIV ist aber unter anderem, dass Verbraucher in die Lage versetzt werden, das gewünschte Lebensmittel zu finden und in geeigneter Weise zu verwenden und eine fundierte Wahl zu treffen, die ihren individuellen Ernährungsbedürfnissen entspricht (vgl. Erwägungsgrund 17 und 4 der LMIV). Dem – und Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV – würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen ungeachtet der von ihnen auf dem Produkt angegebenen Inhaltsstoffe ersatzweise von ihnen als höherwertig eingestufte Zutaten verwenden könnten.

44 d) Das Verbraucherschutzinteresse an der Geltendmachung des Anspruchs besteht (§ 2 Abs. 1 UKlaG). Maßgeblich ist dabei, ob der Anspruch im Kollektivinteresse geltend gemacht wird und nicht lediglich im Interesse eines einzelnen Verbrauchers steht (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2020 – I ZR 93/18 – Rn. 36; Günther in: BeckOK UWG, 28. Edition, Stand: 01.04.2025, UKlaG § 2 Rn. 82 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Auch soweit sich die Beklagte auf einen Übersetzungsfehler beruft, betrifft die Produktetikettierung nicht lediglich einen Einzelfall.

45 e) Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

46 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen in Form einer Unkostenpauschale (vgl. hierzu auch Anlage K 2) in Höhe von 200,00 EUR für seine Abmahnung gemäß § 683 BGB sowie § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung (bzw. §13 Abs. 3 UWG n.F.).

47 Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag steht dem Kläger der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, da es dem objektiven Interesse und damit auch dem mutmaßlichen Willen der abgemahnten Beklagten entspricht, durch eine Abmahnung zur Aufgabe ihres unzulässigen wettbewerblichen Verhaltens veranlasst zu werden, um die wesentlich höheren Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden.

48 Die Höhe der Pauschale von 200,00 EUR wurde von der Beklagten nicht angegriffen.

49 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

50 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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