LG Berlin II 26. Zivilkammer, 2026-01-21, 26 O 90/25

26 O 90/25Cantonal CourtJan 21, 2026

Regest

1. Für Väter, die wegen Überschreitung des Grenzwertes des Familieneinkommens in § 28 Abs. 5 BEEG kein Elterngeld erhalten, sind Art. 4 und 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158 zur Einführung eines vergüteten Vaterschaftsurlaubs in der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt. Denn die Voraussetzung, unter denen Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie den Ersatz der Vergütung von Vaterschaftsurlaub gestattet, ist für diese Personengruppe nicht erfüllt, da das vollständige Entfallen von Elterngeld für eine Personengruppe keine Obergrenze im Sinne des Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie darstellt.(Rn.25) (Rn.26) 2. Der unter Ziffer 1 dargestellte Umsetzungsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland ist nicht hinreichend qualifiziert um einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen fehlender Richtlinien-Umsetzung zu begründen.(Rn.25) (Rn.31) 3. Im übrigen bedurften Art. 4 und 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie zur Einführung eines vergüteten Vaterschaftsurlaubs in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Umsetzung, weil das Elterngeld nach dem BEEG (außer in den Fällen des § 28 Abs. 5 BEEG) die Anforderungen des Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt.(Rn.25) (Rn.26)

Full text

LG Berlin II 26. Zivilkammer — 26 O 90/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-21

Aktenzeichen: 26 O 90/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0107.26O90.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 28 Abs 5 BEEG, Art 4 EURL 2019/1158, Art 8 Abs 2 EURL 2019/1158, Art 20 Abs 6 EURL 2019/1158, Art 20 Abs 7 EURL 2019/1158

Leitsatz

  1. Für Väter, die wegen Überschreitung des Grenzwertes des Familieneinkommens in § 28 Abs. 5 BEEG kein Elterngeld erhalten, sind Art. 4 und 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158 zur Einführung eines vergüteten Vaterschaftsurlaubs in der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt. Denn die Voraussetzung, unter denen Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie den Ersatz der Vergütung von Vaterschaftsurlaub gestattet, ist für diese Personengruppe nicht erfüllt, da das vollständige Entfallen von Elterngeld für eine Personengruppe keine Obergrenze im Sinne des Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie darstellt.(Rn.25) (Rn.26)

  2. Der unter Ziffer 1 dargestellte Umsetzungsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland ist nicht hinreichend qualifiziert um einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen fehlender Richtlinien-Umsetzung zu begründen.(Rn.25) (Rn.31)

  3. Im übrigen bedurften Art. 4 und 8 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie zur Einführung eines vergüteten Vaterschaftsurlaubs in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Umsetzung, weil das Elterngeld nach dem BEEG (außer in den Fällen des § 28 Abs. 5 BEEG) die Anforderungen des Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt.(Rn.25) (Rn.26)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.480,48 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Entschädigung dafür, dass er 9 Tage Erholungsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes nehmen musste, weil die Beklagte in Deutschland keinen in Art. 4 der Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158 vorgesehenen Vaterschaftsurlaub in deutsches Recht umgesetzt hat.

2 Der Kläger erhielt anlässlich der Geburt des ... am 9.5.2024 einen Tag bezahlte Freistellung von seinem Arbeitgeber, der ... GmbH. In der Folgezeit nahm er bis zum 31.5.2024 mehr als neun Tage Erholungsurlaub, die er am 25.4.2024 beantragt hatte. Er verdiente in den 13 der Geburt vorangehenden Wochen durchschnittlich je Arbeitstag 426,72 € brutto. Sein Jahreseinkommen überschreitet 175.000 €.

3 Der Kläger behauptet, er sei der Vater des ... und lebe mit diesem und dessen Mutter, seiner Ehefrau, in einem gemeinsamen Haushalt.

4 Der Kläger meint, die Beklagte habe dadurch, dass sie keinen vergüteten Vaterschaftsurlaub im deutschen Recht vorsah, gegen die Pflicht zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie verstoßen. Sie könne sich insoweit auch nicht auf die Ausnahmeregeln des Art. 20 Abs. 6 und 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen, weil der deutsche Elternurlaub nicht die von der Vereinbarkeitsrichtlinie an den Vaterschaftsurlaub gestellten Mindestanforderungen erfülle, dem Kläger nicht notwendig Elternurlaub von mindestens sechs Monaten zustehe und er dafür ohnehin keine Bezahlung nach deutschem Recht erhalte. Ihm seien daher die auf neun Tage des genommenen Erholungsurlaubs (zehn Tage zustehender Vaterschaftsurlaub abzüglich einen Tag gewährter Freistellung) entfallenden Bruttobezüge in Höhe des Durchschnitts aus den letzten 13 Wochen vor der Geburt zu ersetzen.

5 Der Kläger beantragt,

6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.840,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Sie hält die Richtlinie für umgesetzt, da es wegen des Elternurlaubs nach deutschem Recht gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs nicht bedürfe. Jedenfalls sei ein etwaiger Verstoß gegen die Umsetzungspflicht nicht hinreichend qualifiziert. Im übrigen bestünde ein Entschädigungsanspruch nicht in Höhe der Bruttobezüge und müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er gegen den Bescheid, mit dem ihm Elterngeld wegen Überschreitung der Einkommensgrenze verweigert worden sei, keinen Rechtsbehelf einlegte, ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Entscheidungsgründe

10 A. Die zulässige Klage ist unbegründet.

11 Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht zu. Denn die Beklagte hat insoweit, als sie Vätern, die die Einkommensgrenze des § 28 V BEEG in der am 9.5.2024 geltenden Fassung überschreiten, keine vergütete Freistellung für 10 Tage anlässlich der Geburt ermöglicht, nicht hinreichend qualifiziert und im übrigen nicht gegen die Verpflichtung zur Umsetzung der Art. 4 und 8 Abs. 1 und 2 Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158 in deutsches Recht verstoßen.

12 I. Die Beklagte hat - bis auf die Tatsache, dass Vätern, die die Einkommensgrenze des § 28 Abs. 5 BEEG in der am 9.5.2024 geltenden Fassung überschreiten (dazu II.) - nicht gegen die Verpflichtung zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie in das deutsche Recht verstoßen (vgl. Urteile des LG Berlin II vom 25.2.2025, 26 O 133/25, vom 10.4.2025, 26 O 147/25 - rechtskräftig -, u.a.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass es im deutschen Recht einen speziellen Vaterschaftsurlaub mit Anspruch auf Bezahlung/Vergütung nach Art. 4 und 8 der Vereinbarkeitsrichtlinie nicht gibt.

13 a) Die Beklagte kann sich zunächst auf Art. 20 Abs. 6 der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Art. 4 Vereinbarkeitsrichtlinie können die Mitgliedstaaten nach Art. 20 Abs. 6 Vereinbarkeitsrichtlinie jeden Zeitraum (u.a. Elternurlaub), der auf nationaler Ebene vorgesehen ist und über den Mindeststandard gem. der Vereinbarkeitsrichtlinie und der Mutterschaftsrichtlinie liegt, berücksichtigen, sofern die Mindestanforderungen für diesen Urlaub erfüllt sind und das allgemeine Niveau des Arbeitnehmerschutzes in den von den genannten Richtlinien erfassten Bereichen nicht abgesenkt wird.

14 (1) Zunächst ist der Beklagten dahin zu folgen, dass der Kläger ein Umsetzungsdefizit nicht darauf stützen kann, dass Vaterschaftsurlaub und die Elternzeit unterschiedliche Zwecke verfolgen.

15 Es ist gerade Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 6 der Vereinbarkeitsrichtlinie, dass jeder Zeitraum "für Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen, insbesondere ... Elternurlaub", der auf nationaler Ebene vorhanden ist und über den Mindeststandard der Vereinbarkeitsrichtlinie hinausgeht, berücksichtigungsfähig ist. Nach dem 49. Erwägungsgrund der Vereinbarkeitsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die verschiedenen Arten des Urlaubs aus familiären Gründen, die im innerstaatlichen Recht vorhanden sind, umzubenennen. Aus diesem Grund vermag das Gericht auch nicht deshalb ein Umsetzungsdefizit zu erkennen, weil die Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes genommen werden muss, aber Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 lit. a der Vereinbarkeitsrichtlinie eine Freistellung "anlässlich der Geburt des Kindes" verlangten. Für den Gesetzgeber der Vereinbarkeitsrichtlinie werden Vaterschaftsurlaub wie Elternurlaub, wie der Gleichklang in Art. 3 Abs. 1 a) und b) der Richtlinie zeigt, "anlässlich der Geburt" gewährt.

16 (2) Auch die Tatsache, dass gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG Elternzeit und Elterngeld in Deutschland nur gewährt werden, wenn das Kind mit dem Vater in einem Haushalt lebt, führt nicht dazu, dass sich die Beklagte nicht auf Art. 20 Abs. 6 der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen kann. Nach Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarkeitsrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Väter ein Recht auf "Vaterschaftsurlaub" haben, den Art. 3 Abs. 1.a der Richtlinie als Arbeitsfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes "zum Zweck der Betreuung und Pflege" definiert. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts - auch zusätzlich zu der Voraussetzung in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BEEG, dass der Vater das Kind erzieht und betreut - unter der Berücksichtigung des Zwecks von Betreuung und Pflege eines Kindes im Rahmen des Ermessensspielraums der Bundesrepublik Deutschland bewegt (so auch VG Hannover Beschl. v. 6.5.2014 – 13 B 8468/14, BeckRS 2014, 50968), weil bei einem Vater, der im selben Haushalt wie das Kind lebt, besser sichergestellt ist, dass er während seiner Arbeitsfreistellung das Kind betreut, als bei einem Vater, der nicht mit dem Kind im selben Haushalt lebt, weil das Leben im gemeinsamen Haushalt einfacher überprüfbar ist als die Betreuung und Erziehung des Kindes durch den Vater (eine Zweckerreichung bei getrennt lebenden Vätern hält auch Stiegler, NZA 2021, 469/470, für problematisch; auch Dahm, EuZA 2020, 19/22, hält eine Beschränkung des Vaterschaftsurlaubs für mit dem Kind im selben Haushalt lebende Väter für gerechtfertigt).

17 (3) Auch die Ansicht des Klägers, die siebenwöchige Meldefrist für die Elternzeit in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG widerspreche schon deshalb der Vereinbarkeitsrichtlinie, weil die Geburt des Kindes nicht datumsmäßig feststehe und daher kein Vaterschaftsurlaub unmittelbar nach der Geburt genommen werden könne, ist nicht zutreffend (Stiegler, NZA 2021, 469/474). Bei Elternurlaub sieht Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie zwingend die Festlegung einer angemessenen Meldepflicht durch die Mitgliedstaaten vor. Wenn Art. 20 Abs. 6 der Richtlinie ausdrücklich erlaubt, dass nationaler Elternurlaub unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Umsetzung von Vaterschaftsurlaub entfallen lassen kann, folgt daraus zwingend, dass die Meldepflicht dem nicht entgegensteht; denn sonst würde aufgrund der zwingenden Vorgabe in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie nie Elternurlaub die Mindestvoraussetzungen erfüllen und daher nie als Ersatzmöglichkeit in Betracht kommen.

18 Allerdings darf durch die Meldefrist Vätern nicht unmöglich gemacht werden, Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt zu nehmen. Dies ist durch § 16 BEEG aber nicht der Fall: Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Vater ab Geburt des Kindes kann bei Antragstellung der errechnete Geburtstermin zugrunde gelegt werden (Rancke, in: Rancke/Pepping, Mutterschutz/ Elterngeld/Elternzeit/ Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, BEEG § 16 Rn. 2; Weinmann/ Götz, Das Arbeitnehmermandat, 2. Auflage 2017, B.X. Mutterschutz, Elternzeit und das Arbeitnehmermandat, Rn. 47; Ulrich Koch, Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z, 29. Auflage 2025, Elternzeit, Rn. 2). Sollte sich dann der tatsächliche Geburtstermin verschieben, liegt ein Fall nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG vor, in dem ausnahmsweise die Frist (für eine Antragsänderung) verkürzt werden kann (vgl. Schrader, in BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Meßling/ Udsching, 74. Edition, Stand: 01.12.2024, § 16 BEEG Rn. 4).

19 (4) Es ist auch möglich, entsprechend Art. 4 Abs. 1 Vereinbarkeitsrichtlinie (nur) zwei Wochen Vaterschaftsurlaub zu nehmen. Denn nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG kann die Elternzeit anteilig genommen werden und taggenau festgelegt werden (vgl. Schneider in: Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Auflage 2020, § 15 Rn. 20; Rancke in: Rancke/Pepping, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 6. Auflage 2022, § 15 BEEG Rn. 42).

20 (5) Die Mindeststandards nach Art 20 Abs. 6 der Vereinbarkeitsrichtlinie im deutschen Recht werden auch nicht deshalb unterschritten, weil die Väter keinen Anspruch auf zwei Monate und zwei Wochen bezahlte Freistellung haben. Allerdings muss dies nach Art 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 der Vereinbarkeitsrichtlinie gewährleistet sein. Dies ist indes in Deutschland der Fall. Der Auffassung, dass dem nicht so sei, weil nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG die Eltern nur einen gemeinsamen Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld haben sowie zweier weiterer Partnermonate, mithin der Vater davon abhängig ist, dass die Mutter auf einen Teil der bezahlten Freistellung zugunsten des Vaters verzichtet, um die ihm zustehenden zwei Monate und zwei Wochen zu erhalten, ist nicht zu folgen. Die Beklagte verweist zu Recht auf § 5 Abs. 2 BEEG, der die Aufteilung des Elterngeldes bei gleichzeitiger Antragstellung regelt, wenn sich beide Elternteile nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen können. § 5 Abs. 2 BEEG stellt sicher, dass jeder Elternteil seinerseits bis zur Hälfte der den Eltern gemeinsam zustehenden Monate Elterngeld beziehen kann. Der Vater kann also erreichen, dass ihm sieben Monate Elterngeld zustehen. Wie das Bundessozialgericht entschieden hat, steht dem auch nicht das Antrag Unterschriftserfordernis des anderen Elternteils nach § 7 Abs 3 Satz 1 BEEG entgegen, da damit lediglich dessen Kenntnis bekundet werden soll (BSG, Urteil vom 08.03.2018 – B 10 EG 7/16 R –). Durch diese Kenntnis kann der Vater, falls die Mutter für einen so langen Zeitraum Elterngeld beansprucht, dass ein späterer Antrag von ihm nach § 7 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. BEEG abgelehnt würde, gleichzeitig seinen Antrag auf Elterngeld einreichen. Es ist auch nicht nötig, dass nach nationalem Recht einem Vater das Recht auf zwei Monate und zwei Wochen Elternurlaub automatisch zuerkennt, sondern dies von einem entsprechenden Antrag des Vaters spätestens bei einem ihm bekannten, darüber hinausgehenden Antrag der Mutter abhängig ist (Treichel, Zur Notwendigkeit einer Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158 vom 20. Juni 2019 in das geltende Arbeits- und Sozialrecht, S. 49); denn dafür spricht Erwägungsgrund 49 a.E., demzufolge Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, den zu berücksichtigen Elternurlaub abzuändern, solange die Mindestanforderungen der Richtlinie erreichbar sind und das vorhandene Schutzniveau nicht abgesenkt wird.

21 b) Angesichts von Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie war die Beklagte im Grundsatz nicht verpflichtet, einen bezahlten/zu vergütenden Vaterschaftsurlaub einzuführen. Danach kann eine nationale Regelung weitergeführt werden, soweit während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65% des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewährt wird. Diese Voraussetzung ist bis auf den Ausschluss des Elterngeldes für Väter mit einem § 28 Abs. 5 BEEG in der Fassung für am 9.5.2024 geborene Kinder übersteigendem Einkommen erfüllt.

22 (1) Im vorstehenden Absatz wurde schon begründet, dass die Bezugsdauer von mindestens sechs Monaten Dauer erfüllt ist. Auch der Höhe nach ist das Elterngeld gemessen an Art 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG beträgt das Elterngeld 67% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, mithin mehr als 65%.

23 (2) Unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machten, dass die Rechtslage in Deutschland Art 8 Abs. 2 Satz 1 der Vereinbarkeitsrichtlinie widerspreche, weil für einen (nur) zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub keine Bezahlung/Vergütung beansprucht werden könne. Dem steht nicht entgegen, dass Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie auf Art. 8 Abs. 2 und nicht auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie verweist (so aber VG Köln, Urteil vom 11.9.2025, 15 K 1556/24, Rnr. 36 nach Juris); denn Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie regelt nur die Vergütung für den Vaterschaftsurlaub, während Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie auch die Vergütung des Elternurlaubs betrifft. Nach Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat zugunsten seiner Vergütungsregelung zum Elterngeld "beschließen, nicht die in Artikel 8 Absatz 2 genannte Bezahlung oder Vergütung zu entrichten, sondern diese Regelung weiterzuführen", also die nationale Vergütungsregelung an Stelle der Vergütung nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu setzen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie vorliegen. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 26 der Richtlinie.

24 c) Soweit der Kläger einen Beschluss des Bundestags nach Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie vermisst, die bisherige Rechtslage weiterzuführen, so missversteht er die Bedeutung dieser Formulierung. Die Richtlinie verlangt nur eine Prüfung, ob die nationale Rechtslage dem europäischen Recht entspricht, nicht aber eine ausdrückliche Beschlussfassung des Bundestags dahin, dass dies der Fall ist, mit der Folge, dass nur dann von der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs abgesehen werden kann.

25 II. Soweit § 28 Abs. 5 BEEG in der hier anwendbaren Fassung (Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt eines Kindes, die vom 1.4.2024 bis zum 31.3.2025 erfolgte) eine Vergütung für Elternurlaub vollständig ausschließt bei einem Familieneinkommen über einem Grenzwert, ist zwar die Voraussetzung des Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie nicht erfüllt und damit Art. 4 und 8 Abs. 2 der Richtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt (a). Dieser Verstoß ist aber nicht hinreichend qualifiziert (b), woran ein Entschädigungsanspruch wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung scheitert.

26 (a) Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie gestattet den Ersatz der Vergütung des Vaterschaftsurlaubs nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie nur, wenn der Mitgliedstaat während eines Elternurlaubs "eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65% des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers - möglicherweise vorbehaltlich einer Obergrenze -" (in der französischen Fassung "plafonds", in der englischen Fassung "ceiling") gewährt. Auch in der englischen und französischen Sprachfassung ist also von einer Obergrenze oder einem Höchstmaß der nach 65% des Nettoeinkommens bemessenen Vergütung die Rede. Eine Obergrenze bedeutet, dass das nationale Recht vorsehen kann, dass die Vergütung geringer sein kann. Hätte die Richtlinie vorsehen wollen, dass in bestimmten Fällen dem Arbeitnehmer gar keine Vergütung gezahlt wird, würde dies jedoch keine Obergrenze, sondern einen Ausschluss darstellen, auch wenn dieser nur bestimmte Arbeitnehmer betrifft; denn das Wort Obergrenze ist auf die am Nettoeinkommen bemessene Vergütung des einzelnen Arbeitnehmers bezogen. Da dieser Begriff Voraussetzung eines Ausnahmetatbestandes ist, ist er grundsätzlich eng zu interpretieren. Erwägungsgrund 26 begründet die Reglungen in Art. 20 Abs. 6 und 7 der Richtlinie damit, dass laut Studien die mit der Richtlinie beabsichtigten Auswirkungen in der Praxis auch dann erreicht werden, wenn ein großer Teil des Elternurlaubs Vätern gewährt wird und Arbeitnehmer eine relativ hohe Lohnersatzleistung erhalten; daher sollten Mitgliedstaaten solche Regelungen beibehalten können, "sofern sie bestimmten Mindestvoraussetzungen entsprechen". Ein Anhaltspunkt dafür, dass deshalb dem Zweck der Regelung nach die Obergrenze der Lohnersatzleistung entgegen dem üblichen Verständnis auch 0 Euro für bestimmte Arbeitnehmer betragen könne, ergibt sich daraus gerade nicht. Ein vollständiger Ausschluss, wenn auch nur für eine Gruppe von Arbeitnehmern, verstößt daher gegen einer Voraussetzung des Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie.

27 Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt für diesen Verstoß keine Rolle, ob die (Vorgänger-) Richtlinie hinsichtlich der Anforderungen an das Elterngeld zulässt, dass die Mitgliedstaaten für Elternurlaub von Arbeitnehmern mit einem bestimmten Mindesteinkommen keine Vergütung vorsehen, und damit § 1 Abs. 8 BEEG den Richtlinien-Anforderungen an Elterngeld entsprach. Denn Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie stellt kein Erfordernis dar, das Elterngeld in jedem Fall zu erfüllen hat, sondern nur (ab Ablauf der Umsetzungsfrist der Vereinbarkeitsrichtlinie in 2022) eine Anforderung, die für den Fall einer Abstandnahme von der Einführung vergüteten Vaterschaftsurlaubs erfüllt sein muss.

28 Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Weiterführung der nationalen Bestimmungen zum Elterngeld auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Elterngeldregelung sei günstiger im Sinne des Art. 16 der Richtlinie. Art. 16 der Richtlinie gestattet eine nationale Regelung zum vergüteten Vaterschaftsurlaub, die günstiger ist als die Bestimmungen der Richtlinie dazu. Schon von der systematischen Stellung her ist in den abschließenden Umsetzungsvorschriften daher nur für den Fall, dass die nationale Regelung auch nicht nach § 16 der Richtlinie eine zulässige Umsetzung einer speziellen Bestimmung dieser Richtlinie darstellt, eine Ersetzungsbefugnis der Umsetzungspflicht für die Vergütung des Vaterschaftsurlaubs durch eine nationale Regelung zur Vergütung des Elternurlaubs geregelt, für die Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie eigene Voraussetzungen aufstellt. Daher kann das allgemeine Günstigkeitsprinzip des Art. 16 der Richtlinie nicht als Alternative für die Einhaltung der in Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen herangezogen werden.

29 Auch gibt im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten die Interpretation des EuGH, dass eine im Einzelfall ungünstigere Regelung noch keine Absenkung des allgemeinen Schutzniveaus nach § 8 Abs. 3 einer Rahmenvereinbarung darstelle (EuGH, C-98/09 Rnr. 46 f.), die in Art. 16 Abs. 2 der Vereinbarungsrichtlinie kodifiziert wurde, nichts her für eine Auslegung des Begriffs der Obergrenze in Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie, dessen Wortlaut im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie gerade nicht auf ein "allgemeines" Schutzniveau abstellt.

30 Schließlich kann auch nichts für die Interpretation des Begriffs der Obergrenze in Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie daraus abgeleitet werden, dass es laut Vortrag der Beklagten Mitgliedstaaten gebe, die als Vergütung für Vaterschaftsurlaub nach ihren nationalen Krankengeldregelungen für bestimmte Väter mit hohem Einkommen keine Vergütung vorsehen, obwohl auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie den Begriff der Obergrenze erwähnt: Denn nach der Systematik des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie muss die Vergütungshöhe mindestens der Vergütung entsprechen, die der betreffende Arbeitnehmer nach dem nationalen Recht im Krankheitsfall enthält (ohne insoweit eine Mindesthöhe vorzugeben); die Regelung, dass die danach sich ergebende Vergütung (die auch 0 betragen kann), zusätzlich unter den Vorbehalt einer nationalen Obergrenze gestellt wird, bedeutet daher, dass die nationale Vergütung des Vaterschaftsurlaubs noch einmal (unter die Grenze der im Einzelfall bei Erkrankung zu zahlenden Vergütung) begrenzt werden darf. Ein Mitgliedstaat bedarf der Inanspruchnahme dieser Obergrenzenregelung allerdings nicht für diejenigen Arbeitnehmer, denen nach seinem nationalen Recht ohnehin bereits keine Vergütung im Krankheitsfall zusteht.

31 (b) Allerdings ist dieser Verstoß der Beklagten gegen die Umsetzungspflicht nicht hinreichend qualifiziert, weil die Beklagte die Grenzen ihres bei der Richtlinienumsetzung bestehenden Ermessens nicht offenkundig und erheblich überschritten hat, was aber Voraussetzung des europarechtlichen Entschädigungsanspruchs bei fehlerhafter Richtlinienumsetzung ist (EuGH, Urteil vom 5.3.1996, C-46/93, Ziffer 55). Dabei ist insbesondere das Maß der Genauigkeit der verletzten EU-Richtlinienvorschrift von Bedeutung.

32 Hier ließ Art. 20 Abs. 7 der Vereinbarkeitsrichtlinie zu, dass ein Mitgliedstaat eine Obergrenze für die Vergütung des Elternurlaubs vorsieht, ohne irgendwelche näheren Vorgaben für diese Obergrenze zu machen. Dem Wortlaut wäre selbst dann genügt, wenn für Arbeitnehmer, die die Einkommensgrenze des § 28 Abs. 5 BEEG a.F. überschreiten, eine noch so geringe Vergütung für den Elternurlaub gewährt worden wäre. Zwar ergibt sich aus Erwägungsgrund 26, dass Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie auf die Praxis in einzelnen Mitgliedstaaten zurückgeht, Arbeitnehmern während des Elternurlaubs "eine relativ hohe ... Vergütung als Lohnersatzleistung" zu zahlen. Andererseits ergibt sich aus Erwägungsgrund 31 der Richtlinie hinsichtlich der allgemeinen Anforderung an die Vergütung des Elternurlaubs, dass die Vergütung "in einer angemessenen Höhe" erfolgen soll und bei der Festsetzung der Höhe als Ziel berücksichtigt werden soll, dass Elternurlaub nur genommen werden wird, solange "ein angemessener Lebensstandard gewährleistet ist". Dies spricht dafür, dass, je höher das Familieneinkommen des Arbeitnehmers ist, desto geringer die Vergütung zu sein braucht. Bei besonders hohen Familieneinkommen, das jedenfalls bei einem Betrag ab den hier zu beurteilenden 200.000 € jährlich (d.h. über 650 € pro Arbeitstag) angenommen werden kann, ist die Annahme vertretbar, dass ein angemessener Lebensstandard bereits ohne zusätzliche Vergütung für den Ausfall von zehn Tagen Arbeitsentgelt (also bei 200.000 € ein Ausfall von unter 7.000 €) besteht, weil dann immer noch ein Jahresfamilieneinkommen von mindestens 193.000 € zur Verfügung steht. Angesichts des Erwägungsgrundes 31 ist vertretbar, für solche Fälle mit hohem Familieneinkommen des Arbeitnehmers nur eine sehr niedrige Obergrenze vorzusehen. Diesen Ermessensspielraum hat die Beklagte durch den vollständigen Ausschluss der Vergütung für Elterngeld nur geringfügig unterschritten.

33 Ebenso wie beim Elternurlaub ist auch für den nach der Richtlinie deutlich kürzere Mindestzeit des Vaterschaftsurlaubes nicht erkennbar, dass für Arbeitnehmer mit einem hohen Familieneinkommen ab 200.000 € jährlich der Zweck des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, dass Väter nicht wegen Einkommensverlusts auf Vaterschaftsurlaub verzichten sollen, ohne dessen Vergütung merklich beeinträchtigt wird. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte mit der nationalen Regelung bewusst gegen das Ziel der Vereinbarkeitsrichtlinie handelte.

34 Soweit ersichtlich, existiert weder ein Urteil noch eine Stellungnahme in der europarechtlichen Literatur zu der Frage, ob ein völliger Ausschluss von Elterngeld für bestimmte Arbeitnehmer nur eine besonders niedrige Obergrenze im Sinne des Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie darstellen kann.

35 B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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