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97 O 44/24•LG Berlin II 97. Kammer für Handelssachen, 2025-05-21, 97 O 44/24
97 O 44/24Cantonal CourtMay 21, 2025
1. Ein Nahrungsergänzungsmittel mit künstlich hergestelltem NMN ist ein nicht zugelassenes, neuartiges Lebensmittel i.S.d. Novel-Food-Verordnung.(Rn.14) 2. Ein NMN-haltiges, synthetisch hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel ohne Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung ist nicht verkehrsfähig.(Rn.19) 3. Die Novel-Food-Verordnung ist dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2025-05-21
Aktenzeichen: 97 O 44/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0521.97O44.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 2 Buchst a EUV 2015/2283, Art 6 Abs 2 EUV 2015/2283, Art 6 Abs 3 EUV 2015/2283, § 3 UWG, § 3a UWG ... mehr
Ein Nahrungsergänzungsmittel mit künstlich hergestelltem NMN ist ein nicht zugelassenes, neuartiges Lebensmittel i.S.d. Novel-Food-Verordnung.(Rn.14)
Ein NMN-haltiges, synthetisch hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel ohne Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung ist nicht verkehrsfähig.(Rn.19)
Die Novel-Food-Verordnung ist dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.(Rn.19)
„NMN / Nicotinamide-Mononucleotide“ enthaltende Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, sofern für den Inhaltsstoff „NMN / Nicotinamide-Mononucleotide“ keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 besteht, und „NMN-Nicotinamide Mononucleotide“ nicht in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger ist ein in die Liste eingetragener Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
2 Die Beklagte bewirbt und vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das aus synthetisch, d. h. künstlich über enzymatische Prozesse, hergestelltem Nicotinamide-Mononucleotide (im Folgenden: NMN), Kapsel und Zellulose besteht (Ausdrucke Anlagen K 4 f.). Das NMN der Beklagten weist die gleiche Molekularstruktur wie das in zahlreichen gewöhnlichen Lebensmitteln seit Jahrhunderten in wesentlich geringerer Menge vorkommende NMN auf.
3 NMN ist ein Derivat des Vitamins B 3, das im Körper in das wichtige Molekül NAD+ umgewandelt wird, das wiederum an etlichen Zellprozessen im Körper und insbesondere an der Energiegewinnung beteiligt ist. Die Menge beider Stoffe nimmt im Alter ab. Entdeckt wurde NMN in den 1960ger Jahren und seine Bedeutung in den 2000er erkannt. Allgemein wird es als Anti-Aging-Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet und seit spätestens Ende der 2010ger als Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Es verfügt über keine Zulassung als neuartiges Lebensmittel und ist dementsprechend ohne Eintrag in die entsprechende Liste.
4 Die EFSA veröffentlichte im Oktober 2022 auf Konsultation der tschechischen Republik die Mitteilung, dass enzymatisch hergestelltes NMN in den Mitgliedsstaaten vor dem 15. Mai 1997 weder in Nahrungsergänzungsmitteln noch in allgemeinen Lebensmitteln Verwendung fand (Ausdruck Anlage K 8). Auskunftsverfahren Dritter zu den Unterlagen, die zu solch einer Mitteilung führen, sind in der Regel langwierig und mitunter nicht ergiebig.
5 Der Kläger mahnte die Beklagte ab (Ablichtung Anlage K 6).
6 Der Kläger führt aus, dass und weshalb - u. a. wegen der Menge - das Produkt der Beklagten ein neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 3 VO (EU) 2015/2283 Abs. 2 a) i) und vii) gemäß der Rechtsprechung sei. Unklar sei insbesondere, ob und wieviel zusätzliches NAD+ Sinn mache oder schädlich sei, die Studienlage sei u. a. ohne Langzeitbeobachtung (Ablichtungen Anlagen K 9 f.). Es gebe keine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel. Die Beklage missachte die allgemeinen Grundsätze.
7 Der Kläger beantragt,
8 wie erkannt.
9 Die Beklage beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte legt dar, ihr NMN sei weder neuartig noch stehe die Sicherheit in irgendeiner Weise in Zweifel. Nicht jedes synthetisches Verfahren führe zu einer Einordnung als neuartig. Wegen identischer Molekularstruktur sei es nicht neu und ohnehin wie das traditionelle Lebensmittel für den Menschen verträglich. Solche NMN-haltigen Produkte würden seit 2019 auch in großen Mengen und weltweit verzehrt. Erforderlich für ein Verbot sei eine Änderung der Zusammensetzung oder Struktur, die es nicht gebe, so dass negative Auswirkungen ausgeschlossen seien. Der Kläger behaupte das Gegenteil in das Blaue hinein, übersehe, dass die Voraussetzungen in den von ihm genannten Vorschriften kumulativ vorliegen müssen, und verkenne die von ihm zitierte Rechtsprechung, die u. a. andere Sachverhalte zu beurteilen hatte. Der per Gesetz angeordnete Stichtag sein ohne sachlichen Grund und als statischer in keiner Weise zu rechtfertigen. Es mag stimmen, dass eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung von NMN auf die Alterung nicht vorliegt, dies sei aber zu trennen von der Frage der Sicherheit. Für sie sprächen klinische Studien, der unterbliebene Eingriff von Überwachungsbehörden, der umfangreiche Verzehr ohne negative Hinweise sowie eine Stellungnahme der Herstellerin (Ablichtung Anlage B 23). Unschädlich sei, dass die kritische Dosis NMN falls überhaupt gegeben derzeit nicht bekannt ist, für einen solchen Fall existierten andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen.
12 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13 Die zulässige Klage ist begründet.
14 Dem Kläger stehen der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 a), Art. 6 Abs. 2, 3 VO (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung 2018) gegen die Beklagte zu, weil ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem im Tenor zu 1. genannten, künstlich hergestellten Inhaltsstoff ein nicht zugelassenes, neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung ist.
15 Die Novel-Food-Verordnung findet gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 a) i) Anwendung auf neuartige Lebensmittel, d. h. auf „alle Lebensmittel, die vor dem 25. Mai 1997 ... nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:
16 i) Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde,“
(...).
17 Ein Nahrungsergänzungsmittel mit künstlich hergestelltem NMN ist ein Lebensmittel mit neuer Molekularstruktur, das in der Gemeinschaft zu dem maßgebenden Stichtag des Inkrafttretens der Verordnung, dem 15. Mai 1997 (vgl. BGH WRP 2008, 924 Tz. 15 - Fruchtextrakt), nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Vor dem Stichtag gab es kein künstlich hergestelltes NMN auf dem Markt.
18 Es kommt nicht darauf an, ob ein gleichartiges natürliches Produkt vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang verzehrt wurde; maßgeblich ist vielmehr, ob dort entsprechende Nahrungsergänzungsmittel auch schon vor diesem Stichtag in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (vgl. EuGH GRUR Int. 2017, 156 Tz. 29 bis 33 - Davitas; LMuR 2009, 62 - Tz. 27 bis 33; MüKo-Schaffert, UWG, 3. Aufl., § 3a Rdnr. 409). Die gleiche Molekularstruktur in einem natürlichen Lebensmittelmittel ändert nichts an der Einstufung als neuartiges Lebensmittel, wenn die künstlich hergestellte Substanz vor dem Stichtag nicht als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wurde (vgl. auch BGH GRUR 2015, 1140 Tz. 26 - Bohnenwachsextrakt; WRP 2008, 924 Tz. 16, 21 - Fruchtextrakt). Unter nur vergleichbaren Voraussetzungen kommt eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel“ nicht in Betracht. Spätestens aufgrund der vom Kläger beigebrachten Veröffentlichung aus dem Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission, wonach NMN als Novel Food gilt, weil eine Vorgeschichte des Verzehrs nicht nachweisbar sei (Anlage K 8), trifft die Beklagte ohnehin eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH GRUR 2015, 1140 Tz. 22 - Bohnenwachsextrakt). Die von ihr vorgebrachten Argumente wie Sinn und Zweck der Verordnung, zur Stichtagsregelung u.s.w. sind von der genannten Rechtsprechung berücksichtigt worden, haben aber wie auch vorliegend zu keiner anderen Entscheidung führen können unabhängig davon, dass - ohne dass es hierauf ankäme - sie selbst eine Verwendungsgeschichte des Nahrungsergänzungsmittels erst seit 2019 anführt. Eines konkreten Nachweises eines gesundheitlichen Risikos bedarf es für die Untersagung nicht, zumal da nicht einmal Studien über Langzeitwirkungen zur Einnahme solch erheblicher Mengen von NMN existieren.
19 Ein NMN-haltiges, synthetisch hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel ohne Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung ist nicht verkehrsfähig. Die Verordnung ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 3a UWG.
20 Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist ebenfalls begründet, weil die Abmahnung berechtigt war, § 13 Abs. 3 UWG. Der Zinsausspruch gründet sich auf §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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