projects
105 O 71/24•LG Berlin II 105. Kammer für Handelssachen, 2025-08-27, 105 O 71/24
105 O 71/24Cantonal CourtAug 27, 2025
1. Ambulante Schönheitsbehandlungen wie Faltenunterspritzung fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2025 - 5 U 13/22).(Rn.33) (Rn.45) 2. Die pauschale Gewährung eines Rabatts für eine ärztliche Behandlung verstößt ebenso wie die Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2025 - 5 U 13/22).(Rn.39) (Rn.45) 3. Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf operative plastisch-chirugische Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG anwendbar (Anschluss BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 170/24).(Rn.47) Verfahrensgang anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 14 U 115/25
Entscheidungsdatum: 2025-08-27
Aktenzeichen: 105 O 71/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0827.105O71.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 13 Abs 1 UWG ... mehr
Ambulante Schönheitsbehandlungen wie Faltenunterspritzung fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2025 - 5 U 13/22).(Rn.33) (Rn.45)
Die pauschale Gewährung eines Rabatts für eine ärztliche Behandlung verstößt ebenso wie die Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (Anschluss KG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2025 - 5 U 13/22).(Rn.39) (Rn.45)
Die Gebührenordnung für Ärzte ist auch auf operative plastisch-chirugische Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG anwendbar (Anschluss BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 170/24).(Rn.47)
Verfahrensgang
anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 14 U 115/25
Der Beklagten wird es unter Androhung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr einen Rabatt in Höhe von 20% für die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen in Form von Hyaluronbehandlungen zu bewerben, wenn wie folgt geschieht:
und/oder
den Rabatt entsprechend der Werbung zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.500,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10%.
1 Bei dem Kläger handelt es sich um einen seit 1912 bestehenden Verein, dem unter anderem die Mehrzahl der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie zahlreiche ärztliche Organisationen, darunter die Bundesärztekammer, zahlreiche Landesärztekammern und die Deutsche Gesellschaft der plastischen, rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgen e.V. angehören. Er ist in die als Anlage K 1 eingereichte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Ihm entstehen durch seine im Rahmen seines Vereinszwecks ausgeübte Tätigkeit pro Abmahnung Kosten in Höhe von jedenfalls 375,40 € (inkl. USt.).
2 Die Beklagte bietet in Berlin unter anderem Unterspritzungen der Haut mit einem Muskelrelaxans (Botox) oder mit Hyaluronsäure an, wobei die Leistungen in den verschiedenen Einrichtungen der Beklagten von bei dieser angestellten Ärzten erbracht werden. Die Behandlungsverträge werden im Namen der Beklagten geschlossen, die auch die Abrechnung der Leistungen übernimmt. In anderen Städten Deutschlands werden entsprechende Leistungen nicht durch die Beklagte, sondern durch die ein ärztlich geleitetes Medizinisches Versorgungszentrum betreibende xxx MVZ GmbH erbracht; die Beklagte ist insoweit für die Werbung verantwortlich. Als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist im Handelsregister eintragen: „Der Betrieb und die Verwaltung einer oder mehrerer Privatkliniken gem. § § 30 GewO sowie von Beratungszentren und Schönheitsinstituten; die Vermittlung und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schönheitspflege, Schönheitsvorsorge, Gesundheitspflege und Gesundheitsvorsorge; die Zurverfügungstellung von Einrichtungen für medizinische, kosmetische und ästhetische Behandlungen; Beratung von Ärzten, medizinischem Fachpersonal und Kosmetiker/innen im Bereich der Kosmetik und der ästhetischen Medizin; der Handel mit Produkten aus den Bereichen der Schönheitspflege, Schönheitsvorsorge, Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge sowie der Erwerb, das Halten, Erstellen, Vermieten, Entwickeln, Verwalten und Veräußern von Immobilien, insbesondere von Immobilien im Gesundheitsbereich.“
3 Die Beklagte, die unter der Domain xxxxx-beauty.de einen Internetauftritt betreibt, warb im Juni 2024 in einer per E-Mail betriebenen Werbeaktion für Hyaluronbehandlungen. Die Empfänger der E-Mails gelangten in vom Kläger nicht näher dargelegten Weise auf eine in der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Weise gestaltete Internetseite, wo mit einem Rabatt von 20% auf eine Hyaluronbehandlung geworben wurde, der gewährt werden sollte, wenn in der Zeit zwischen dem 03.06.2024 und dem 30.06.2024 eine als „4 Zonen Botox“ bezeichnete Behandlung gebucht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 und die im Tenor zu 1. wiedergegebenen Screenshots verwiesen.
4 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.06.2024 (Anlage K 5) wegen dieser E-Mail-Werbung ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 01.07.2024 unter Hinweis auf einen weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit ab, in dem zum Aktenzeichen 5 U 13/22 beim Kammergericht eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2021 - 91 O 21/21 - anhängig war, mit dem es der Beklagte untersagt worden war, Rabatte für ärztliche Leistungen zu bewerben und/oder entsprechend der Bewerbung die Rabatte zu gewähren, wobei streitgegenständlich eine Werbung für „10% Neukundenrabatt“ bzw. eine Werbung für Unterspritzungen mit einem Rabatt „30% mit der Premiumcard“ waren.
5 Auf den Antrag des Klägers hat die Kammer zum Aktenzeichen 105 O 38/24eV mit Urteil vom 31.07.2024 (Anlage K 11) eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der es der Beklagten untersagt wurde, wie geschehen zu werben und entsprechende Rabatte zu gewähren.
6 Nachdem der Beklagten am 26.11.2024 diese Klage zugestellt worden ist, mit der der Kläger die Hauptsache geltend macht, hat das Kammergericht mit Urteil vom 28.01.2025 - 5 U 13/22 - in dem anderen zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit entschieden. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Kammergerichts, gegen die eine Revision nicht zuzulassen wurde, beim Bundesgerichtshofs ein Rechtsmittel eingelegt. Da der Beschwerdewert die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Grenze nicht überstieg, hat die Beklagte das zum Aktenzeichen I ZR 42/25 anhängig gewesene Rechtsmittel später zurückgenommen.
7 Der Kläger ist der Ansicht, dass auf das Werben mit bzw. das Gewähren von Rabatten für medizinische Leistungen gerichtete Tätigkeit der Beklagten in Berlin gegen § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ verstoße.
8 Der Kläger beantragt,
9 der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr einen Rabatt in Höhe von 20% für die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen in Form von Hyaluronbehandlungen zu bewerben, wenn dies geschieht wie aus den in der Antragsschrift im Antrag wiedergegebenen Screenshots ersichtlich, die auch im Tenor zu 1. wiedergegeben sind,
10 und/oder
11 den Rabatt entsprechend der Werbung zu gewähren.
12 Die Beklagte beantragt,
13 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
14 Sie behauptet: In den von ihr mit den Patienten geschlossenen Behandlungsverträgen werde jeweils die Gewährung eines Rabattes von 20% ausdrücklich vereinbart. Dabei werde vor Beginn der Behandlung die Gebührenunterschreitung individuell zwischen einem Arzt der Beklagten und den Patienten besprochen, in Schriftform festgehalten, wobei sich der Rabatt nur auf den Steigerungsfaktor beziehe.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2025 verwiesen.
16 A. Die Klage ist zulässig.
17 I. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG klagebefugt, da er in die Liste der bei dem Bundesamt für Justiz nach § 8b Abs. 1 UWG geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist und - was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt - ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, wobei die behauptete Zuwiderhandlung der Beklagten die Interessen der Mitglieder des Klägers berührt (vgl. auch [zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.]; KG, Urteil vom 28.01.2025 - 5 U 13/22 - sub B.II.2).
18 II. Der Kläger kann den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend machen, obwohl er bereits bei Einreichung der Klage aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2021 hätte vollstrecken können, das nach Rücknahme der von der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28.01.2025 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig ist.
19 Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Bestehen insoweit zu unterstellen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann und das Begehren daher „objektiv schlechthin sinnlos“ ist (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 1.15 m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz eines bestehenden Unterlassungstitels wegen einer ähnlichen Verletzungshandlung, wenn ein erfolgreiches Vorgehen gegen die nunmehr beanstandete Verletzungshandlung im Vollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Anspruchsverjährung droht (vgl. BGH, GRUR 2011, 742 Rn. 20 - Leistungspakete im Preisvergleich; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 1.17).
20 Bei Einreichung der Klage war der Kläger noch nicht im Besitz eines rechtskräftigen Titels, so dass er im Fall einer Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2021 für den Fall von dessen Aufhebung die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 717 Abs. 2 ZPO hätte befürchten müssen. Zudem hätte sich in einem auf der Grundlage dieses Urteil beantragten Zwangsvollstreckungsverfahrens die Frage gestellt, ob die in jenem und diesem Verfahren gegenständlichen Verletzungshandlungen kerngleich waren.
21 III. Das Landgericht Berlin II ist gemäß § 14 Abs. 1 UWG sachlich und gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit besteht zudem gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Der Kläger hat im Termin am 27.08.2025 klargestellt, dass streitgegenständlich nur Handlungen der Beklagten in Berlin seien, also an Empfänger mit Wohnsitz in Berlin gerichtete E-Mails und Rabattgewährungen durch die Beklagte.
22 Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.
23 B. Die Klage ist teilweise begründet.
24 I. Der Kläger kann Unterlassung fordern, soweit es um die Werbung mit der Gewährung des Rabattes geht.
25 Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG.
26 1. Mit der verfahrensgegenständlichen Werbung hat die Beklagte eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG begangen, die gemäß § 3a UWG i.V.m. mit der das Marktverhalten regelnden Vorschrift des § 5 GOÄ unlauter ist.
27 Das Kammergericht hat in der Sache mit dem Geschäftszeichen 5 U 13/22 im in GRUR 2025, 765 ff. veröffentlichten Urteil vom 28.01.2025 Folgendes ausgeführt, wobei von der Wiedergabe der in der Entscheidung zitierten Fundstellen abgesehen wird:
28 „Zu Recht nimmt das Landgericht dagegen an, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 S1 GOÄ zusteht.
29 a) § 5 GOÄ stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar.
30 aa) Die Vorschrift regelt die Bemessung der ärztlichen Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses und bestimmt Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen im Sinne von § 11 S. 2 BÄO. Nach § 5 Abs. 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr (§ 4 Abs. 1 GOÄ), sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach §§ 2, 5a bis 6a GOÄ gegeben ist, nach den im Gebührenverzeichnis genannten Gebührensätzen. Nach § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
31 Durch diese Vorgaben erhöht die Vorschrift im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen und zielt auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung. Daneben ist die Vorschrift auch dazu bestimmt, im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.
32 bb) Die Regelung des § 3a UWG wird auch nicht durch den Anwendungsbereich der RL 2005/29/EG verdrängt. Ist der in Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG definierte Anwendungsbereich eröffnet, ist allerdings für die lauterkeitsrechtliche Anwendung von Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG nur Raum, sofern die Richtlinie den von der Marktverhaltensregelung betroffenen Bereich nach den übrigen Absätzen des Art. 3 unberührt lässt. Letzteres ist hier der Fall. Denn die Richtlinie lässt nach Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt; Produkt ist nach Art. 2 Buchst. c RL 2005/29/EG jede Ware oder Dienstleistung.
33 b) Die von der Beklagten beworbenen Schönheitsbehandlungen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte.
34 aa) Nach § 1 Abs. 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach der Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Maßgeblich für den sachlichen Anwendungsbereich ist damit allein, ob es sich um eine „berufliche Leistung der Ärzte“ handelt. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst alle beruflichen Leistungen eines Arztes, unabhängig davon, ob diese medizinisch indiziert oder nicht zur Heilung einer Gesundheitsstörung erforderlich waren.
35 Soweit die Beklagte vorträgt, die angebotenen Faltenunterspritzungen würden nicht von dem Gebührenverzeichnis erfasst, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Träfe dies zu, wäre eine Analogbewertung gem. § 6 Abs. 2 GOÄ vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Im Übrigen dürfte die GOÄ-Nr. 267 bzw. 268 die ärztliche Leistung auch abbilden.
36 bb) Unerheblich ist schließlich, dass bei den beworbenen ambulanten Schönheitsbehandlungen der Behandlungsvertrag letztlich zwischen dem Patienten und der xxxx MVZ GmbH geschlossen wird. Denn nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ („berufliche Leistung der Ärzte“) und vor allem dem Sinn und Zweck der in der GOÄ enthaltenen Vorschriften, der darin besteht, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen zwischen denjenigen, die die Leistung erbringen, und denjenigen, die zu ihrer Vergütung verpflichtet sind, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden, selbst mit dem Patienten aber keine Vertragsbeziehung eingehen.
37 c) Der vom Beklagte ausgelobte Rabatt steht mit den durch § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ vorgegebenen Honorarbemessungskriterien nicht in Einklang.
38 aa) Die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ steht der pauschalen Gewährung eines Rabatts für eine ärztliche Behandlung entgegen. Nach dieser Vorschrift bemessen sich die Gebühren innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens nach den individuellen Umständen des Einzelfalls; der Regelung lässt sich entnehmen, dass die Kriterien zur billigen Bestimmung der Gebühr einzelfall- und leistungsbezogen sind. Die pauschale Gewährung eines Rabatts ist mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegt.
39 bb) Aus der Unvereinbarkeit einer pauschalen Rabattgewährung mit den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergebenden Abrechnungskriterien folgt zugleich, dass auch eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistungen unzulässig ist. Eine andere Betrachtung ist mit dem Anliegen des Gesetzgebers, im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, nicht vereinbar. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Buchst. a HWG abstellt, ist zwar richtig, dass diese Vorschrift im Grundsatz eine Rabattgewährung ermöglicht. Dem Gesetzgeber ging es mit der begrenzten Privilegierung aber um solche Geldrabatte, deren Gewährung sich im Handelsverkehr bereits als üblich etabliert hatte. Die Anwendung einer spezielleren und der Rabattgewährung entgegenstehenden Regelung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn nach § 17 HWG bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - und damit auch § 3a UWG iVm § 5 GOÄ - unberührt.
40 cc) Diese Auslegung des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ wird auch durch das Berufsrecht der Ärzte bestätigt und steht mit diesem im Einklang. Ärzten ist zwar nicht grundsätzlich jede Werbung verboten. Berufswidrig ist aber eine Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist Ärzten untersagt (vgl. § 27 III MBO-Ä). Die Auslobung eines Rabatts auf eine ärztliche Leistung stellt keine interessengerechte und sachangemessene Information des Patienten dar und ist regelmäßig anpreisend.
41 dd) Soweit sich die Beklagte unter anderem gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GG darauf beruft, dass aufgrund der Umstände des hiesigen Streitfalls eine andere Betrachtung geboten sei, ist für eine derartige Ausnahme schon von vornherein kein Raum. Bei der ärztlichen Gebührenordnung handelt es sich um ein für alle Ärzte geltendes zwingenden Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Ärzte verletzt; die Gebührenordnung ist daher auch von der Beklagte zu beachten, weil eine berufliche ärztliche Leistung im Sinne von § 1 I GOÄ beworben wird (s.o.).
42 ee) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus § 2 GOÄ. Die Vorschrift erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen eine von § 5 GOÄ abweichende Vereinbarung über die Gebührenhöhe. Der Abschluss einer Vereinbarung ist jedoch nur im Einzelfall zulässig und erfordert nach § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ neben der Einhaltung der Schriftform grundsätzlich eine persönliche Absprache zwischen Arzt und Patient. Der Anwendungsbereich des § 2 GOÄ ist bei einer generellen Preisgestaltung, wie sie hier aufgrund der beanstandeten Werbung zu beurteilen ist, bereits nicht eröffnet. Zudem ergibt sich aus der in § 2 Abs. 1 S. 3 GOÄ geregelten Unzulässigkeit der Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 S. 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 S. 3), dass nicht die hier beworbene pauschale Herabsetzung der Gebühr möglich, sondern lediglich der Steigerungssatz der Gebührenbemessung (Multiplikator) einer Vereinbarung zugänglich ist. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 31.08.2007 (Senat, Beschluss vom 31.08.2007 - 5 W 253/07), die allerdings auf der Grundlage einer nicht das ausdrückliche Erfordernis einer Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall enthaltenden Norm ergangen war, etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
43 d) Der festgestellte Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen, und im Streitfall mit Blick auf die durch § 5 GOÄ bezweckte Transparenz privatärztlicher Liquidationen zugunsten der zahlungspflichtigen Patienten (s.o.) ohne weiteres zu bejahen.
44 e) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet und diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden.“
45 Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Erwägungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 27.03.2025 und 21.08.2025 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
46 Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, das bestimmte Elemente der Behandlung im Voraus bestimmbar sind, können die einzelfall- und leistungsbezogenen Kriterien zur billigen Bestimmung der Gebühr (§ 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ) erst durch den behandelnden Arzt bemessen werden. Eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistungen ist damit unzulässig. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist es zudem nicht ersichtlich, dass der behandelte Arzt bei der Bestimmung des Gebührenrahmens für die Hyaluronbehandlung in der von der Beklagten beworbenen Weise berücksichtigen kann, dass Patient zuvor vier Behandlungen mit einen Muskelrelaxans, also mit der Hyaluronbehandlung nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Behandlungen, in Anspruch genommen und in nicht bekannter Höhe bezahlt hat.
47 Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten beworbenen ärztlichen „Beauty-Eingriffe“ entsprechend dem Zweck der Preisbindung der GOÄ der Sicherstellung der ärztlichen Bevölkerung dienten, sondern allein darauf, dass die GOÄ auch Anwendung findet auf die von der Beklagten beworbenen operativen plastisch-chirugischen Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG (vgl. hierzu jüngst: BGH, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24 - UA, Rz. 13 ff.).
48 Nachdem die Beklagte im Schriftsatz vom 27.03.2025 angedeutet hat, dass der zuständige Behandler mit dem Patienten eine Vereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 2 GOÄ schließe, und im Termin am 27.08.2025 dann vorgetragen hat, in den von ihr mit den Patienten geschlossenen Behandlungsverträgen werde jeweils die Gewährung eines Rabattes von 20% in der in § 2 Abs. 2 GOÄ vorgeschriebenen Weise ausdrücklich vereinbart, ist eine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ entsprechende Bestimmung der Gebühr bereits nach dem Vorbringen der Beklagten nicht erfolgt. Zwar erlaubt § 2 Abs. 2 GOÄ eine von § 5 GOÄ abweichende Vereinbarung (vgl. auch die Entscheidung des Kammergerichts, sub B.II.2.b)ee)). Es ist nach dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisebelastenen Beklagten aber nicht erkennbar, dass sie im Zeitpunkt der Werbung auf die behandelnden Ärzte in der Weise Einfluss nehmen konnte und genommen hat, dass diese jeweils eine Vereinbarung mit den Patienten trafen, die einem Rabatt von 20% entsprach. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass und wie der behandelnde Arzt dabei angesichts der sich aus § 2 Abs. 2 S. 2 GOÄ ergebenden Anforderungen berücksichtigen kann, dass die für eine Hyaluronbehandlung zu zahlende Gebühr davon abhängig ist, dass der Patient gleichzeitig oder zu anderen Zeitpunkten vier Behandlungen mit Botox hat durchführen lassen, was nach der streitgegenständlichen Werbung Voraussetzung für die Gewährung des Rabatts ist. Es kommt daher die Entscheidung nicht darauf an, ob solche Vereinbarungen - was der Kläger bestritten und die Beklagte nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt hat (vgl. § 447 ZPO) - von Seiten der Beklagten geschlossen werden und dabei - wie von der Beklagten im Termin am 27.08.2025 geltend gemacht - solche Vereinbarungen als im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt angesehen und nach den §§ 307 ff. BGB zulässig angesehen werden könnten.
49 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 21.08.2025 darauf hinweist, dass § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 Buchst. a HWG seinem Wortlaut nach auch einen Rabatt der ihr beworbenen Art vom Verbot der Ankündigung von Zuwendungen ausnimmt, ist es grundsätzlich richtig, dass die von der Beklagten beworbenen operativen plastisch-chirugischen Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht unzulässig sind (so ausdrücklich auch das Kammergericht, das aber darauf hinweist, dass die Vorschrift so zu verstehen ist, dass nur bestimmte Barrabatte zulässig sind). Es ist auch richtig, dass in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 HWG anders als für Vorschriften des Arzneimittelwerbegesetzes für eine Werbung mit Zuwendungen für operative plastisch-chirugische Eingriffe keine Rückausnahme vorgesehen ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die von der Beklagten betriebene Werbung für operative plastisch-chirugische Eingriffe nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als unlauter angesehen werden kann. Das Kammergericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 17 HWG ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschriften des UWG unbeschadet der Regelungen des HWG gelten. Damit würde selbst eine Zulässigkeit der Werbung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 Buchst. a HWG nicht die Anwendung von § 3a UWG und § 5 Abs. 2 GOÄ sperren. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ geht es nicht um die Frage, ob die Gewährung eines Rabatts für operative plastisch-chirugische Eingriffe und die Werbung in jedem Einzelfall unzulässig wäre, sondern darum, dass die pauschale Gewährung eines Rabatts ist mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar ist, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegt.
50 II. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf derselben rechtlichen Grundlage auch verlangen, dass es die Beklagte unterlässt, Rabatte entsprechend der streitgegenständlichen Werbung zu gewähren.
51 Der Kläger hat im Termin am 28.08.2025 klargestellt, dass er geltend mache, dass die Abrechnung nicht - wie nach den Vorschriften der GOÄ naheliegend - in Verantwortung der behandelnden Ärzte erfolge, sondern durch die Beklagte. Diese hat im Termin am 27.08.2025 erklärt, in Berlin erfolge die Abrechnung durch sie als Vertragspartnerin der geschlossenen Behandlungsverträge. Der behandelnde Arzt bereite durch Einträge in der Patientenakte die Abrechnung durch die Beklagte lediglich vor.
52 III. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 374,50 € begehrt.
53 Gemäß § 13 Abs. 1 UWG kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die nur auf die Werbung mit einen Rabatt gerichtete Abmahnung war aus den zu Ziffer II. genannten Gründen berechtigt und entsprach auch den in § 13 Abs. 2 UWG genannten Anforderungen.
54 Die Höhe der dem Kläger durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen ist unstreitig.
55 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
56 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
57 Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt auf den vom Kläger gestellten Antrag gemäß § 890 Abs. 2 ZPO.
58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, wobei die Kammer für die Bemessung der Höhe der zu leistenden Sicherheit für den Tenor zu 1. Streitwert ausgeht, der auf die Werbung mit dem Rabatt ausgeht.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.