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13 UF 154/22•KG Berlin 13. Senat für Familiensachen, 2025-03-24, 13 UF 154/22
13 UF 154/22Supreme CourtMar 24, 2025
Bei einem in der Auskunftsstufe verbliebenen Stufenantrag zum Trennungsvermögen ist mangels konkreter Anhaltspunkte für einen Mehrwert auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen; für den Auskunftsanspruch sind hiervon regelmäßig 20 % bis 25 % anzusetzen (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2022 - 5 WF 52/22).(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Köpenick, kein Datum verfügbar, 25 F 237/19 nachgehend KG Berlin 13. Senat für Familiensachen, 11. Juli 2025, 13 UF 154/22
Entscheidungsdatum: 2025-03-24
Aktenzeichen: 13 UF 154/22
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0324.13UF154.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1375 Abs 2 S 2 BGB, § 1379 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 113 Abs 1 FamFG, § 39 Abs 1 S 1 FamGKG, § 40 Abs 1 FamGKG ... mehr
Rechtskraft: ja
Bei einem in der Auskunftsstufe verbliebenen Stufenantrag zum Trennungsvermögen ist mangels konkreter Anhaltspunkte für einen Mehrwert auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen; für den Auskunftsanspruch sind hiervon regelmäßig 20 % bis 25 % anzusetzen (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. August 2022 - 5 WF 52/22).(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Köpenick, kein Datum verfügbar, 25 F 237/19 nachgehend KG Berlin 13. Senat für Familiensachen, 11. Juli 2025, 13 UF 154/22
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1 Aufgrund der Erledigung der Beschwerde waren nur noch die Nebenentscheidungen zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO und entspricht der von den Beteiligten mitgeteilten außergerichtlichen Vereinbarung. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß den §§ 40 Abs. 1, 39 Abs. 1 S.1, 42 Abs. 1 und 3 FamGKG wie tenoriert festzusetzen. Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten, dass in Fällen wie hier, in denen der Stufenantrag zum Trennungsvermögen in der Auskunftsstufe steckengeblieben ist, im Ausgangspunkt auf die Regelung des § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen ist. Denn Maßstab für die Wertbestimmung eines Auskunftsantrages nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ist ein Bruchteil des Mehrwerts, den der auskunftsberechtigte Ehegatte sich aufgrund der nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB vorteilhafteren verfahrensrechtlichen Ausgangssituation für seinen Zugewinnausgleichsanspruch erhofft (KG FamRZ 2019, 524). Allerdings sind Anhaltspunkte für diesen Mehrwert weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass auf § 42 Abs. 3 FamGKG zurückzugreifen ist (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2023, 75). Der Mehrwert beträgt mithin 5.000,00 EUR. Da es vorliegend aber nicht um einen diesbezüglichen Leistungs-, sondern Auskunftsanspruch geht, können von diesem Mehrwert nur 20 % bis 25 % angenommen werden (Schneider, NZ Fam2019, 90), so dass sich ein Verfahrenswert von 1.250,00 EUR ergibt. Dieser ist aufgrund der in der Beschwerde gleichfalls begehrten Zurückweisung des Auskunftsantrags der Antragstellerin zum Trennungsvermögen nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu verdoppeln.
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