projects
27 O 262/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-11-06, 27 O 262/25 eV
27 O 262/25 eVCantonal CourtNov 6, 2025
Kein Verfügungsgrund nach einseitiger Erledigungserklärung für die Feststellung der Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2025-11-06
Aktenzeichen: 27 O 262/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1106.27O262.25EV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 91ff ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, § 936 ZPO
Kein Verfügungsgrund nach einseitiger Erledigungserklärung für die Feststellung der Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.15)
Der Antragsteller ist im Falle der Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Verfolgung seines Interesses an der Erstattung der ihm entstandenen Kosten auf ein gesondertes Hauptsacheverfahren und die dortige Geltendmachung seines sog. materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs angewiesen. Weder der geänderte Sachantrag auf Feststellung der Erledigung noch die im vorrangigen Interesse des Antragstellers liegende prozessuale Kostengrundentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO sind besonders eilbedürftig (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 4 U 1856/22 und OLG München, Beschluss vom 4. April 2022 - 18 W 1247/21).(Rn.13)
Durch die Abgabe einer Erledigungserklärung gibt der Antragsteller zu erkennen, auf die besonders dringliche Rechtsdurchsetzung nicht mehr angewiesen zu sein. Könnte der Antragsteller sein nicht eilbedürftiges Kosteninteresse isoliert im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machen, wäre dies eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme von der Notwendigkeit eines Verfügungsgrundes.(Rn.14) (Rn.15)
Der Antragsteller hat - selbst nach erledigungsbedingter Rücknahme seines einstweiligen Verfügungsantrags - die Möglichkeit, die ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Kosten in einem gesonderten Hauptsacheverfahren über seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Dabei bindet die im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 91 ff. ZPO prozessual getroffene Kostengrundentscheidung das Gericht bei einer späteren Entscheidung über die materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht grundsätzlich nicht, sodass auch eine der prozessualen Kostenverteilung im Ursprungsverfahren entgegengesetzte Entscheidung über die materielle Kostentragung gerechtfertigt sein kann (Anschluss BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09).(Rn.20)
Der sofortigen Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt von dem als Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Hostingdienstanbieter mit ihrem einstweiligen Verfügungsantrag die Löschung von online veröffentlichten Bewertungen ihres Unternehmens. Die Kammer hat den einstweiligen Verfügungsantrag im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen (Beschluss vom 07.08.2025 - 27 O 262/25 eV, GRUR-RS 2025, 19579). Nach Erhebung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin ihren einstweiligen Verfügungsantrag für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigung widersprochen.
II.
2 Der sofortigen Beschwerde ist nicht abzuhelfen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet ist.
3 1. Es kann offen bleiben, ob dem Antrag der Antragstellerin aus den von der Antragsgegnerin dargetanen tatsächlichen Gründen der Erfolg nicht analog § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG i.V.m. § 242 BGB schon mangels Rechtsschutzinteresses zu versagen ist, da nicht das Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung, sondern das Gebühreninteresse ihres im Wege standardisierter Massenabmahnungen und im Wesentlichen "in eigener Regie" tätig werdenden Verfahrensbevollmächtigten im Vordergrund der Auseinandersetzung steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21; Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17, NJW 2019, 2024, Rn. 21).
4 Dahinstehen kann ebenfalls, ob es entweder wegen der geringfügigen Eingriffstiefe der beanstandeten Bewertungen oder wegen der von der Antragsgegnerin nicht ergriffenen Möglichkeit zur Platzierung eines Gegenkommentars neben den angegriffenen Rezensionen bereits vor Rechtshängigkeit an einem Verfügungsgrund fehlte (vgl. dazu Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 935 Rn. 87).
5 Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung der Kammer, ob die Antragstellerin zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gemäß Art. 6, 16 DSA zur Nutzung des von der Antragsgegnerin eingerichteten Melde- und Abhilfeverfahrens verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu Kammer, a.a.O.; a.A. KG, Beschluss vom 25.08.2025 - 10 W 70/25, GRUR-RS 2025, 21480) oder sich die Weigerung zu dessen Nutzung trotz der zuvor ausdrücklich erfolgten Aufforderung durch die Antragsgegnerin als Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB oder die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. Palmen, MMR 2025, 818; Raue, in: Hofmann/Raue, DSA, 1. Aufl. 2023, § 16 Rn. 33), jedenfalls aber als Verletzung der die Antragstellerin zusätzlich aus § 241 Abs. 2 BGB treffenden vertraglichen Rücksichtnahmepflichten erwiesen hätte, da sie über ihr "X Business Profile" (GBP) in einer vertraglichen Sonderbeziehung zur Antragsgegnerin steht.
6 Schließlich kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Bewertungen überhaupt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt haben.
7 2. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgte, ursprünglich zulässige und begründete Antrag des Antragstellers durch ein Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
8 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
9 a. Die mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung einhergehende Antragsänderung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ohne Einwilligung des Antragsgegners als sog. privilegierte Antragsänderung zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2021 - V ZR 272/19, NZM 2022, 110, Rn. 11).
10 Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Antragstellerin liegt in ihrem Kosteninteresse, da die Antragstellerin mit dem geänderten Antrag trotz im Laufe des Verfahrens eingetretener Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ihres Antrags eine ihr günstige prozessuale Kostengrundentscheidung herbeiführen möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16.03.2006 - I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378, 1380 m.w.N.).
11 b. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch an einem Verfügungsgrund.
12 aa. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Verfügung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht. Dem Antragsteller darf ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sein (st. Rspr., vgl. Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage 2025, 935 Rn. 6 m.w.N.). Die mögliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners genügt hierfür nicht. Auch die Gefährdung eines etwaigen materiell-rechtlichen Ersatzanspruchs reicht als Verfügungsgrund nicht aus (vgl. Bruns, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, 935 Rn. 12; Drescher, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 935 Rn. 15).
13 bb. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsteller im Falle der Erledigung zur Verfolgung seines Interesses an der Erstattung der ihm entstandenen Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf ein gesondertes Hauptsacheverfahren und die dortige Geltendmachung seines sog. materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs verwiesen. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung - im Unterschied zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung - die geänderte Hauptsache rechtshängig bleibt und das Gericht auch weiterhin in der Sache zu entscheiden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270, 2272 Rn. 47 m.w.N.). Denn weder der geänderte Sachantrag auf Feststellung der Erledigung noch die im vorrangigen Interesse des Antragstellers liegende prozessuale Kostengrundentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO sind besonders eilbedürftig (st. Rspr., vgl. nur OLG Bamberg Beschluss vom 18.04.2004 - 3 W 36/02, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 13 W 20/09, NJW-RR 2009, 1074, juris Rn. 9; OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2022 - 4 U 1856/22, BeckRS 2022, 39116 Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2004 - 3 W 36/02, BeckRS 2009, 24381; OLG München, Beschluss vom 04.04.2022 - 18 W 1247/21, NJOZ 2023, 141, 145 Rn. 50; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2001- 6 W 60/00, BeckRS 2009, 24379, juris Rn. 17):
14 Der auf den §§ 91 ff. ZPO beruhende prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist auf Erstattung der Prozesskosten gerichtet und nicht anders zu behandeln als Zahlungsansprüche des materiellen Rechts (vgl. Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 58. Edition, Stand: 01.09.2025, § 91 Rn. 13 m.w.N.). Die etwaige Gefährdung materiell-rechtlicher Ersatzansprüche ist jedoch als Verfügungsgrund ungenügend, da die einstweilige Verfügung ausschließlich der dringlichen Rechtsdurchsetzung in der Sache dient (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Durch die Abgabe einer Erledigungserklärung gibt der Antragsteller aber zu erkennen, auf die besonders dringliche Rechtsdurchsetzung nicht mehr angewiesen zu sein.
15 Könnte der Antragsteller sein nicht eilbedürftiges Kosteninteresse gleichwohl isoliert im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machen, wäre dies eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahme von der Notwendigkeit eines Verfügungsgrundes (vgl. Bruns, a.a.O., Rn. 13). Der Gesetzgeber aber verlangt für den Erlass einer dem Antragsteller günstige Sachentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO zwingend das Vorliegen eines Verfügungsgrunds.
16 Der auch für den Fall der einseitigen Erledigung geltende Normbefehl der §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO wird nicht durch § 91a ZPO beschränkt. Denn dieser beansprucht nur für den Fall der übereinstimmenden, nicht aber für den der einseitigen Erledigungserklärung Geltung. Eine analoge Anwendung auf Fälle der einseitigen Erledigungserklärung scheidet wegen des unmissverständlich im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers aus (vgl. Muthorst, in: Stein/Jonas, a.a.O., § 91a Rn. 2).
17 Übergeordnete Gründe der Kostengerechtigkeit rechtfertigen keine von den §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO abweichende Beurteilung.
18 Zwar ist das Kosteninteresse des Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung kein anderes als bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Deshalb hat eine einseitige und streitige Erledigung neben einer Klärung der materiellen Rechtslage durch rechtskräftiges Feststellungsurteil auch eine gerechte Kostenentscheidung zum Ziel (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 38/21, NJW-RR 2022, 1023, 1024 Rn. 17 m.w.N.). Deren Grundlagen werden jedoch alleine aus der Sachentscheidung hergeleitet und beruhen auf den §§ 91 und 92 ZPO, nicht aber auf § 91a ZPO (vgl. Gehle, in: Anders/Gehle, a.a.O., § 91a Rn. 7). Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hingegen entziehen die Parteien dem Gericht die Entscheidungsbefugnis über den ursprünglichen Streitgegenstand; zur Entscheidung gestellt bleibt nur der Kostenpunkt (vgl. Schulz, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 91a Rn. 22 m.w.N.). Wegen des übereinstimmenden Willens sämtlicher Parteien, auf eine Sachentscheidung des Gerichts über den ursprünglichen Streitgegenstand zu verzichten, weist § 91a ZPO dem Grundsatz der Prozessökonomie eine vorrangige Bedeutung zu, indem es dem Gericht gestattet, im Rahmen einer summarischen Ermessensentscheidung über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden (vgl. Schulz, a.a.O., § 91a ZPO Rn. 1). Dieser Vorrang der Prozessökonomie kommt aber nicht zum Tragen, wenn nur eine der Parteien eine Entscheidung über den ursprünglichen Streitgegenstand für entbehrlich erachtet. Genau so aber liegt der Fall bei einer lediglich einseitigen Erledigungserklärung.
19 Die gleichwohl für eine Möglichkeit zur Feststellung der Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Erwägungen verfangen sämtlich nicht:
20 Soweit darauf abgestellt wird, die Feststellung der Erledigung müsse auch im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich sein, da der Antragsteller ansonsten keine Möglichkeit habe, seine Verfahrenskosten auf den Gegner abzuwälzen (so Elzer/Meyer, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2025, § 922 Rn. 151), trifft das nicht zu. Denn der Antragsteller hat - selbst nach erledigungsbedingter Rücknahme seines einstweiligen Verfügungsantrags - die Möglichkeit, die ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Kosten in einem gesonderten Hauptsacheverfahren über seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Dabei bindet die im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 91 ff. ZPO prozessual getroffene Kostengrundentscheidung das Gericht bei einer späteren Entscheidung über die materiell-rechtliche Kostenerstattungspflicht grundsätzlich nicht, sodass auch eine der prozessualen Kostenverteilung im Ursprungsverfahren entgegengesetzte Entscheidung über die materielle Kostentragung gerechtfertigt sein kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.02. 2012 - VII ZB 95/09, NJW 2021, 1291, Rn. 8 m.w.N.).
21 Zur Führung dieses gesonderten Hauptsacheverfahrens ist der Antragsteller nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Regel ohnehin gezwungen, wenn der Antragsgegner zunächst nicht nur die Erfüllung des bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Hauptanspruchs, sondern auch die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verweigert hat. Denn auch bei den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten fehlt es dem Antragsteller mangels Eilbedürftigkeit an einem Verfügungsgrund, um diese gemeinsam mit dem Hauptanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen zu können.
22 Diese Verfahrenslage entspricht der eines Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren. Auch dort besteht im Falle der Erledigung des Hauptanspruchs keine Möglichkeit für den Antragsteller, die Erledigung zu erklären und schon im Ausgangsverfahren einen ihm günstigen Kostentitel zu erwirken; stattdessen ist der Antragsteller auch dort auf ein gesondertes Hauptsacheverfahren angewiesen, um über seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch die ihm im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten auf den Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens abzuwälzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.07.2004 - V ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1580, juris Rn. 10; Beschl. v. 07.12.2010 - VIII ZB 14/10, NJW 2011, 1292, Rn. 9 f.).
23 Soweit für eine Möglichkeit zur einseitigen Erledigung im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wird, der Antragsgegner habe das Recht, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäß § 927 ZPO ausschließlich die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Kostenentscheidung anzugreifen (siehe nur OLG München, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.), rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Denn einerseits besagt die Existenz des Aufhebungsverfahrens nichts über das Erfordernis eines Verfügungsgrundes für die Feststellung der Erledigung und die Verteilung der Prozesskosten im einstweiligen Verfügungsverfahren. Andererseits dient das Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO nicht dem Schutz des Antragstellers, sondern ausschließlich dem des Antragsgegners (vgl. Becker, a.a.O., § 927 ZPO Rn. 4). Es kommt deshalb erst zum Tragen, wenn eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist. Der Antragsgegner bedarf aber keines Schutzes, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird. Genau so aber liegt der Fall bei einer einseitigen Erledigungserklärung und der Zurückweisung des Antrags mangels Verfügungsgrundes.
24 Der Verneinung eines Verfügungsgrundes bei einseitiger Erledigungserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren steht schließlich nicht entgegen, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stets gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (so aber OLG München a.a.O., Rn. 50). Denn im Falle einer Zurückweisung des Antrags mangels Verfügungsgrundes trifft das Gericht gemäß §§ 308 Abs. 2, 91 ff. ZPO eine prozessuale Kostengrundentscheidung, auch wenn diese zu Lasten des Antragstellers ergeht. Diese indes ist nicht endgültiger Natur, sondern kann über einen dem Antragsteller zustehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch in einem späteren Hauptsacheverfahren konsumiert werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.02. 2012, a.a.O.).
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.