AG Tiergarten, 2025-02-25, 343 OWi 10/25

343 OWi 10/25Court of First InstanceFeb 25, 2025

Regest

Der Betroffene hat sich einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich des Benutzens eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, schuldig gemacht. Die Regelbuße beträgt gemäß Nr. 246.1 Bkat 100 €.(Rn.7) Verfahrensgang nachgehend KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 21. März 2025, 3 ORbs 41/25, ..., Beschluss

Full text

AG Tiergarten — 343 OWi 10/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-25

Aktenzeichen: 343 OWi 10/25

ECLI: ECLI:DE:AGBETG:2025:0225.343OWI10.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 246.1 BKatV, § 72 Abs 1 S 1 OWiG, § 24 Abs 1 S 1 StVG, § 23 Abs 1a S 1 StVO, § 49 Abs 1 Nr 22 StVO

Leitsatz

Der Betroffene hat sich einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich des Benutzens eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer, schuldig gemacht. Die Regelbuße beträgt gemäß Nr. 246.1 Bkat 100 €.(Rn.7)

Verfahrensgang

nachgehend KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 21. März 2025, 3 ORbs 41/25, ..., Beschluss

Tenor

  1. Gegen den Betroffenen wird wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 100,00 Euro festgesetzt.

  2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG.

Gründe

1 Gegen den Betroffenen wurde am 16.10.2024 ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen welchen er fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Der Betroffene wurde über die Absicht des Gerichtes im schriftlichen Verfahren nach § 72 OwiG zu entscheiden auch über seinen Verteidiger informiert. Dieser Hinweis wurde dem zustellungsbevollmächtigten Verteidiger am 10.02.2025 mittels Empfangsbekenntnisses (Bl. 31 d.A.) zugestellt. Er wurde auf die Möglichkeit dieser Vorgehensweise binnen 2 Wochen nach Zustellung zu widersprechen, hingewiesen. Ein Widerspruch ist binnen Frist nicht eingegangen.

2 Am 29.07.2024 um 20.25 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in Berlin die Gerichtstraße/Kolberger Straße. Er hielt ein Mobiltelefon in der rechten Hand wobei Mundbewegungen ersichtlich waren, was die Zeugen gut erkennen konnten. Bei Feststellung des Betroffenen durch die Zeugen telefonierte der Betroffene weiterhin. Aufgrund der guten Sicht von dort in das Fahrzeug des Betroffenen und Beleuchtung durch Sonneneinstrahlung von der rechten Seite konnten sie die Feststellungen treffen.

3 Die Feststellungen beruhen auf der durch den Zeugen R. gefertigten Anzeige und dessen zeugenschaftlicher Stellungnahme, die den Sachverhalt wie geschildert darstellt. (Bl. 2/3, Bl. 27.d.A.) Anhaltspunkte für eine Fehlanzeige oder falsche Bearbeitung durch den Zeugen sind nicht ersichtlich.

4 Der Betroffene wurde danach als Fahrer durch die Zeugen vor Ort festgestellt.

5 Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 02.09.2024 (Bl. 6 d.A.) enthält keine Eintragung.

6 Der Betroffene hat sich damit wie im Tenor ausgesprochen, einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich des Benutzens eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer schuldig gemacht.

7 Somit war der Betroffene nach § 23 Abs. 1a, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße zu verurteilen. Die Regelbuße beträgt gemäß Nr. 246.1 Bkat 100 €, welche zu verhängen war.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs.1 OWiG i. V. m. §§ 464, 465 StPO.

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