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7 W 4/25•KG Berlin 7. Zivilsenat, 2025-04-30, 7 W 4/25
7 W 4/25Supreme Court / Civil Chamber 7Apr 30, 2025
Entgegen des zu engen Wortlauts von § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist er auch dann anwendbar, wenn die Räumungs- oder Herausgabeklage zwar ausschließlich auf Eigentum gestützt wird, aber die Beklagte ein Nutzungsrecht irgendeiner Art (hier: lebenslanges Wohnrecht) einwendet, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Nutzungsrecht entgeltlich gewährt wird.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II 61. Zivilkammer, 13. Dezember 2024, 61 O 59/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-04-30
Aktenzeichen: 7 W 4/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0430.7W4.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 Abs 2 S 2 GKG, § 985 BGB
Rechtskraft: ja
Entgegen des zu engen Wortlauts von § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ist er auch dann anwendbar, wenn die Räumungs- oder Herausgabeklage zwar ausschließlich auf Eigentum gestützt wird, aber die Beklagte ein Nutzungsrecht irgendeiner Art (hier: lebenslanges Wohnrecht) einwendet, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Nutzungsrecht entgeltlich gewährt wird.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II 61. Zivilkammer, 13. Dezember 2024, 61 O 59/24, Urteil
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 13. Dezember 2024 – 61 O 59/24 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1 Die Beschwerde – über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat – ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.
2 Sie ist indes aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses (insbesondere dem dortigen Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung – BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – V ZR 192/15 –, juris Rn. 4 ff.) unbegründet.
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