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10 O 353/23•LG Berlin II 10. Zivilkammer, 2025-01-15, 10 O 353/23
10 O 353/23Cantonal CourtJan 15, 2025
1. Ein Anscheinsbeweis für eine Zustimmung des Kunden zu Online-Banking-Transaktionen setzt voraus, dass der Zahlungsdienstleister nicht nur die technische Authentifizierung nachweist, sondern auch darlegt, dass das eingesetzte Sicherungsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt praktisch nicht zu überwinden war und im konkreten Fall fehlerfrei funktionierte. Angesichts fortlaufend neuer Angriffsszenarien - insbesondere bei Man-in-the-Middle-Konstellationen - verbietet sich eine schematische Anwendung des Anscheinsbeweises.(Rn.19) 2. Ein etwaiger Anscheinsbeweis wäre jedenfalls erschüttert, wenn der Zahlungsdienstleister nach der Mitteilung des Kunden, die Transaktionen nicht veranlasst zu haben, selbst Rückrufe der Zahlungen veranlasst.(Rn.20) 3. Soll der Erstattungsanspruch des Kunden durch einen Schadensersatzanspruch wegen grober Pflichtverletzung ausgeschlossen sein, trägt der Zahlungsdienstleister die volle Darlegungs- und Beweislast. Die sekundäre Darlegungslast des Kunden reicht nur so weit, wie es seine eigene Wahrnehmung zulässt. Fehlen Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder Mitwirkung des Kunden, kann von ihm kein weitergehender Vortrag verlangt werden.(Rn.27) 4. Eine in den Online-Banking-Bedingungen enthaltene Vorgabe, wonach Banking-App und Autorisierungs-App nicht auf demselben Gerät betrieben werden dürfen, ist unwirksam, wenn sie über das berechtigte Sicherheitsinteresse des Zahlungsdienstleisters hinausgeht und pauschal die Änderung oder Löschung einer nicht mehr genutzten Telefonnummer verlangt. Eine solche Regelung überschreitet die Grenzen sachlich gerechtfertigter Nutzungsbestimmungen.(Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2025-01-15
Aktenzeichen: 10 O 353/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0115.10O353.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 675j Abs 1 BGB, § 675l Abs 2 BGB, § 675u S 2 BGB, § 675v Abs 1 BGB ... mehr
Ein Anscheinsbeweis für eine Zustimmung des Kunden zu Online-Banking-Transaktionen setzt voraus, dass der Zahlungsdienstleister nicht nur die technische Authentifizierung nachweist, sondern auch darlegt, dass das eingesetzte Sicherungsverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt praktisch nicht zu überwinden war und im konkreten Fall fehlerfrei funktionierte. Angesichts fortlaufend neuer Angriffsszenarien - insbesondere bei Man-in-the-Middle-Konstellationen - verbietet sich eine schematische Anwendung des Anscheinsbeweises.(Rn.19)
Ein etwaiger Anscheinsbeweis wäre jedenfalls erschüttert, wenn der Zahlungsdienstleister nach der Mitteilung des Kunden, die Transaktionen nicht veranlasst zu haben, selbst Rückrufe der Zahlungen veranlasst.(Rn.20)
Soll der Erstattungsanspruch des Kunden durch einen Schadensersatzanspruch wegen grober Pflichtverletzung ausgeschlossen sein, trägt der Zahlungsdienstleister die volle Darlegungs- und Beweislast. Die sekundäre Darlegungslast des Kunden reicht nur so weit, wie es seine eigene Wahrnehmung zulässt. Fehlen Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder Mitwirkung des Kunden, kann von ihm kein weitergehender Vortrag verlangt werden.(Rn.27)
Eine in den Online-Banking-Bedingungen enthaltene Vorgabe, wonach Banking-App und Autorisierungs-App nicht auf demselben Gerät betrieben werden dürfen, ist unwirksam, wenn sie über das berechtigte Sicherheitsinteresse des Zahlungsdienstleisters hinausgeht und pauschal die Änderung oder Löschung einer nicht mehr genutzten Telefonnummer verlangt. Eine solche Regelung überschreitet die Grenzen sachlich gerechtfertigter Nutzungsbestimmungen.(Rn.28)
B. V. PN AUZ Buchungstexte Betrag in EUR
08.08.2023 08.08.2023 8X.. SEPA-UEBERWEISUNG - 19.980,00
J. R. Rückruf am 07.09.2023 5.348,45
KTO X.. BLZ 12X..
C. H. R. Restforderung -14.631,55
KTO 2X.. BLZ 10X..
SG. IBAN: DE8X..
3X.. BIC: BX..
M.
09.08.2023 09.08.2023
S. N.
KTO X.. BLZ 5X..
C. H. R.
KTO 2X.. BLZ 10X..
SG. IBAN: DE75X..
10X.. BIC: IX..
......
M.
8X.. SEPA-UEBERWEISUNG -4.500,00
Rückruf am 31.08.2023 2.830,00
Restforderung
09.08.2023 09.08.2023
N. B.
KTO X.. BLZ 50X..
C. H. R.
KTO 2X.. BLZ 10X..
SG. IBAN: DE79X..
40X.. BIC: CX..
FX..
09.08.2023
N. B.
KTO X.. BLZ 50X..
C. H. R.
KTO 2X.. BLZ 10X..
SG. IBAN: DE79X..
4X.. BIC: CX..
FX..
8X.. SEPA-UEBERWEISUNG - 1.590,00
09.08.2023 8375 SEPA-UEBERWEISUNG - 1.400,00
09.08.2023 09.08.2023
N. B.
KTO X.. BLZ 5X..
C. H. R.
KTO 2X.. BLZ 10X..
SG. IBAN: DE79X..
4X.. BIC: CX..
FX..
8X.. SEPA-UEBERWEISUNG -600,00
Verbliebene Restforderung 19.891,55
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN DE02X.. in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.830 EUR für die Zeit vom 23.08.2023 bis zum 31.08.2023, aus 5.348,45
EUR für die Zeit vom 23.08.2023 bis zum 07.09.2023 und aus 19.891,55 EUR seit dem 23.08.2023.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto mit Online-Banking-Funktion. Wegen der diesbezüglichen Sonderbedingungen für das Online-Banking wird auf die auszugsweise Wiedergabe in der Klageerwiderung S. 3 - 6, Bl. 46 - 49 d. A., Bezug genommen.
2 Unter zwischen den Parteien streitigen Umständen wurden am 08.08.2023 und 09.08.2020 mehrere Transaktionen von dem Konto des Klägers getätigt. Teilweise wurden diese Beträge durch die Beklagte erfolgreich zurückgerufen.
3 Der Kläger behauptet, er kenne den Überweisungsempfänger nicht. Er habe Anfang August 2023 eine Kreditkarte beantragt, die er über sein Online Banking nicht habe freischalten können. Danach habe die App zunächst wieder wie gewohnt funktioniert, ein Zugriff auf das Online Banking am 09.08.2023 sei aufgrund von „Wartungsarbeiten“ gescheitert. Am 15.08.2023 sei eine Nutzung der EC-Karte sowie ein Zugriff auf die Banking-App nicht möglich gewesen. Erst am 21.08.2023 habe er von den Transaktionen erfahren und angezeigt, diese nicht autorisiert zu haben.
4 Der Kläger beantragt zur Hauptsache
5 wie erkannt,
6 ferner,
7 die Beklagte zu verurteilen, an ihn die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.784,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2023 zu zahlen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Transaktionen autorisiert. Jedenfalls stünde einem eventuellen Anspruch des Klägers in Anspruch der Beklagten in gleicher Höhe wegen grob fahrlässiger Verletzung der Bedingungen für das Online-Banking durch den Kläger entgegen. Der Beklagte müsse Dritten den Zugriff auf sein Mobiltelefon ermöglicht haben. Sie ist der Ansicht, auch das Betreiben der Banking-App und der App für den Empfang der Autorisierungsnachrichten auf einem Gerät sei pflichtwidrig und als grob fahrlässig zu bewerten.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
12 Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet, hinsichtlich der Nebenforderung unbegründet.
13 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch in tenorierter Höhe aus § 675u Abs. 1 S. 2 BGB zu.
14 Nach § 675u Abs. 1 S. 2 BGB ist der Zahlungsdienstleister im Falle einer nicht autorisierten Zahlung dazu verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Nach § 675j Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Fehlt die Zustimmung, ist der Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nicht wirksam, sodass dieser den Vorgang nicht als gegen sich getätigt und verbindlich gelten lassen muss. Nach § 675j Abs. 1 S. 4 BGB kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments im Sinne des § 1 Abs. 20 ZAG erteilt werden kann. Ein Zahlungsinstrument in diesem Sinne ist das Online-Banking unter Verwendung von PIN und TAN (BGH, Urteil vom 25.7.2017 – XI ZR 260/15 Rn. 28). PIN und TAN stellen dabei ihrerseits keine Zahlungsinstrumente dar, sondern vielmehr personalisierte Sicherheitsmerkmale, die einem vereinbarten Zahlungsinstrument nur zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 25.7.2017 – XI ZR 260/15 Rn. 29, BeckOK BGB/Schmalenbach BGB § 675j Rn. 16). Als solche sind sie aber Bestandteil des Zahlungsinstruments „Online-Banking“ mittels PIN und TAN.
15 Die entsprechenden zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind unstreitig wirksam geschlossen worden.
16 Ist - wie hier - die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nach § 675w S. 1 BGB zunächst die Authentifizierung sowie die ordnungsgemäße Aufzeichnung, Verbuchung und störungsfreie, keine Auffälligkeiten aufweisende technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs nachzuweisen. Eine Authentifizierung ist nach § 675w S. 2 BGB erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung des vereinbarten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mithilfe eines Verfahrens überprüft hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Nachweis einer Autorisierung mithilfe des betroffenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments gescheitert (Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 675w Rn. 2; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675w Rn. 4; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 72 f.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675w Rn. 4 f.; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl.,§ 675w BGB Rn. 16).
17 Die Beklagte macht geltend, dass vorliegend bereits ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten für die Tatsache streite, dass der Kläger die streitgegenständlichen Zahlungen autorisiert habe.
18 Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w S. 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14 –, BGHZ 208, 331-357 Rn. 28).
19 Der Anscheinsbeweis darf also nicht allein durch den Nachweis der Authentifizierung erfolgen, sondern setzt ein praktisch nicht zu überwindendes und fehlerfreies Sicherheitssystem voraus (BGH ZIP 2016, 757 Rn. 28 = NJW 2016, 2024, BeckOK BGB/Schmalenbach BGB § 675w Rn. 15-20). Der Anscheinsbeweis für eine Autorisierung ist grundsätzlich auch im Online-Banking zulässig. Der Zahlungsdienstleister muss zum Anscheinsbeweis aber neben der Dokumentation der Authentifizierung auch ein praktisch nicht zu überwindendes, im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendetes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem darlegen (BeckOK BGB/Schmalenbach BGB § 675w Rn. 19, näher Blissenbach juris-BKR 5/2017 Anm. 3). Dabei muss er auch unter Berücksichtigung sich ständig ändernder Angriffsszenarien darlegen, dass das System im Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs ein ausreichendes Sicherheitsniveau hatte. Daher ist bei sog. Phishing-Angriffen durch den „Man-in-the-Middle“, der sich zwischen Bank und Kunde schleicht, keine pauschale Anwendung des Anscheinsbeweises möglich (BeckOK BGB/Schmalenbach BGB § 675w Rn. 19). Der Bundesgerichtshof hält es ohne eine sachverständige Begutachtung insoweit für fraglich, ob das SMS TAN-Verfahren allgemein einen Sicherheitsstandard aufweist, der die Anwendung eines Anscheinsbeweises ermöglicht (BGH ZIP 2016, 757 Rn. 41 = NJW 2016, 2024; vgl. auch Omlor LMK 2016, 378373).
20 Vorliegend behauptet die Beklagte zwar, dass das Verfahren störungsfrei funktioniert habe und das System praktisch unüberwindbar sei und es keine Angriffe auf ihr Sicherheitssystem gegeben habe. Die reicht nach den vorstehenden Grundsätzen allerdings nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten durchgreifen zu lassen. Überdies wäre ein etwaiger Anscheinsbeweis ohnehin erschüttert, da es an der hierfür erforderlichen Typizität der konkreten Fallgestaltung fehlt. Die Beklagte selbst hat auf die Mitteilung des Klägers hin, die Transaktionen nicht autorisiert zu haben, diese teilweise zurückgerufen, sodass ein etwaiger Anscheinsbeweis für die Autorisierung durch den Kläger jedenfalls erschüttert wäre.
21 Die Beklagte hat daher den Vollbeweis der Autorisierung durch den Kläger zu erbringen. Für den nach § 286 ZPO erforderlichen Vollbeweis ist die volle richterliche Überzeugung von der streitigen Tatsache erforderlich. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Beweis (BGHZ 93, 935), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245/256, NJW 00, 953, NJW 14, 71 Rn. 8).
22 Das Erfordernis, einen Nachweis über die Authentifizierung zu erbringen, entfällt wie bereits ausgeführt, auch nicht, wenn ein Fall der Täuschung durch Dritte vorliegt. Dies entspricht dem schon vor Inkrafttreten des Zahlungsverkehrsrechts im Überweisungsverkehr geltenden Grundsatz, dass regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko trägt, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 294/19 Rn. 19, BGH NJW 2001, 2968 = WM 2001, 1712 [1713]). Die Zustimmung als Rechtsgeschäft muss dem Zahler zurechenbar sein.
23 Der Kläger trägt vor, dass er die streitgegenständlichen Transaktionen nicht veranlasst habe, sondern unbekannte Dritte ohne sein Wissen und Wollen. Dass der Kläger vorliegend diese selbst vorgenommen und autorisiert hat, kann nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.
24 Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Schadenersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2b BGB in gleicher Höhe wegen eines grob fahrlässigen Verstoßes des Klägers gegen die Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments zu, welchen sie dessen Anspruch gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Wege der dolo-agit-Einrede entgegenhalten kann (vgl. BGH; Urteil vom 17.11.2020, XI ZR 294/19, juris Rn. 25).
25 Für das Vorliegen hier allein in Betracht kommender grober Fahrlässigkeit ist, da die Zahlungsdiensterichtlinie die Ausgestaltung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit dem einzelstaatlichen Recht überlässt (Erwägungsgrund Nr. 33 Richtlinie 2007/64/EG vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt), an die bisherige Rechtsprechung anzuknüpfen. Danach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind oder das nicht beachtet worden ist, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 23.09.2008 - XI ZR 253/07, Rn. 34, m.w.N., juris).
26 In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass anders als bei einfacher Fahrlässigkeit, die nach einem ausschließlich objektiven Pflichtenmaßstab beurteilt wird, bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des jeweils Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 26.01.2016 – XI ZR 91/14, Rn. 73, juris; Maihold in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 33 Rn. 246). Selbst ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich noch keinen zwingenden Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden (BGH, Urt. v. 26.01.2016 – XI ZR 91/14, Rn. 73, juris m.w.N.). Den Teilnehmer am Online-Banking muss vielmehr nicht nur aus objektiver Sicht, sondern auch subjektiv ein schlechthin unentschuldbares Versagen bei der Befolgung ihm erkennbarer Pflichten treffen (vgl. OLG Dresden aaO, juris, RN 83). Zu beachten sind deswegen individuelle Kenntnisse, technische Erfahrung und praktische Gewandtheit des konkreten Teilnehmers am Online-Banking (Maihold in: Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl. 2022, § 33 Rn. 247).
27 Gemessen an diesem Maßstab kann eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob eine Gewährung des Zugriffs auf sein Mobiltelefon durch Dritte seitens des Klägers grob fahrlässig wäre, denn eine solche kann hier nicht festgestellt werden. Diesbezüglich handelt es sich um eine bloße Vermutung der Beklagten, die nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt ist. Es fehlt damit bereits ein substantiierter Vortrag der Beklagten zu der von ihr darzulegen und zu beweisenden groben Fahrlässigkeit des Klägers. Der Vortrag der Beklagten kann auch nicht deshalb als zutreffend unterstellt werden, weil der Kläger einer sekundären Vortragslast nicht nachgekommen wäre. Zwar geht die Beklagte im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Kläger sich diesbezüglich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären hat. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger hier unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß vorgetragen hätte. Wenn, wie der Kläger vorträgt, er von den Transaktionen überhaupt nichts bemerkt und an diesen in keiner Weise mitgewirkt hat, kann von ihm weiterer Vortrag diesbezüglich naturgemäß nicht verlangt werden. Für eine Kenntnis oder Mitwirkung des Klägers an den Transaktionen sind Anhaltspunkte nicht feststellbar.
28 Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger wird auch nicht dadurch begründet, dass dieser die Banking-App und die Autorisierungs-App auf demselben Gerät betreibt. Dabei kann dahinstehen, ob ein Verstoß des Kunden gegen ein solches in den Bedingungen für die Online-Banking enthaltenes Verbot eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellt (so Ellenberger-Bunte, Bankrechts-Handbuch, § 33, Rn. 309), denn jedenfalls ist die in dem Klauselwerk der Beklagten enthaltene Klausel hier unwirksam, da sie über das berechtigte Interesse der Beklagten hinaus allgemein die Löschung oder Änderung einer nicht mehr für das konkrete Autorisierungsverfahren eingesetzten Telefonnummer verlangt. Eine solche Klausel verletzt das Gebot einer objektiv sachlichen Nutzungsregelung gemäß § 675l Abs. 2 BGB, woraus deren Unwirksamkeit folgt (Ellenberger-Bunte, a.a.O., Rn. 312).
29 Der Beklagten steht auch kein Ersatzanspruch gemäß § 675v Abs. 1 BGB zu, denn dem Kläger war es nicht möglich, die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken.
30 Die Klageforderung ist gemäß §§ 281 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB als kausaler Verzugsschaden antragsgemäß zu verzinsen.
31 Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zunächst ausschließlich mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche beauftragt zu haben. Insbesondere ergibt sich aus der offensichtlich im Rahmen der Beauftragung erstellten und als Anlage K1 zu den Akten gereichten Vollmacht bereits eine Bevollmächtigung zur Prozessführung.
32 Die von dem Kläger mit dem Klageantrag zu 1. b) in Aussicht gestellte Erklärung war nicht zu tenorieren, da sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 N1. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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