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27 O 509/23•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-04-10, 27 O 509/23
27 O 509/23Cantonal CourtApr 10, 2025
Kein Richtigstellungs- und Nachtragsanspruch des Betroffenen einer Presseberichterstattung über eine ihm gegenüber wegen eines angeblichen Vergehens erstattete Strafanzeige einer Privatperson nach erfolgter Verneinung eines Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft.(Rn.27) (Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2025-04-10
Aktenzeichen: 27 O 509/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0410.27O509.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 152 Abs 2 StPO
Kein Richtigstellungs- und Nachtragsanspruch des Betroffenen einer Presseberichterstattung über eine ihm gegenüber wegen eines angeblichen Vergehens erstattete Strafanzeige einer Privatperson nach erfolgter Verneinung eines Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft.(Rn.27) (Rn.31)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.751,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin ist „X“ und X und tritt unter ihrem Künstlernamen X auf. Sie ist die ehemalige Freundin von X, einem „X und X, den sie wegen Körperverletzung und Vergewaltigung angezeigt hatte.
2 Die Beklagte gibt den „X“ heraus.
3 Am X veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr inhaltlich zu verantwortenden Website X einen Artikel unter der Überschrift: „Falsche Beschuldigung. Jura-Professor erstattet Anzeige gegen die Ex-Freundin von X ". Darin wurde über eine Strafanzeige, die gegen die Klägerin wegen angeblicher falscher Verdächtigung gegen X gestellt wurde, berichtet.
4 Die Klägerin nahm die Beklagte wegen dieser Berichterstattung mit Schreiben vom X auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab und nahm den Artikel aus dem Netz. Allerdings griffen andere Medien die Meldung auf.
5 Am X erreichte die Klägerin eine Verfügung der Staatsanwaltschaft X, die mitteilte, dass diese keine Ermittlungen in Folge der Strafanzeige aufgenommen habe. Die Beklagte wurde von der Klägerin am X aufgefordert, die Leser über die Tatsache der Nichtaufnahme der Ermittlungen zu unterrichten. Dies lehnte die Beklagte ab.
6 Die Klägerin ist der Auffassung, die Ausgangsberichterstattung sei rechtswidrig gewesen. Die Tatsache der Bezichtigung der Beklagten gegen die Klägerin, sich strafbar gemacht und erwiesenermaßen den X falsch beschuldigt zu haben, wirke fort. Der Anspruch auf einen Nachtrag folge im Wege der Naturalrestitution aus § 823 BGB.
7 Ihr stünden außerdem Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme auf Unterlassung sowie für die Geltendmachung des Ergänzungsanspruchs zu.
8 Die Klägerin beantragt,
9 I. die Beklagte (Rn.10) zu verurteilen verurteilt,
10 auf der Seite X nach Rechtskraft des Urteils folgende ergänzende Meldung abzudrucken:
11 „Ergänzung: Wir haben am X über eine Strafanzeige von zwei Juristen gegen die X berichtet. In der Strafanzeige wurde Frau X bezichtigt, in strafbarer Weise den X falsch verdächtigt und gleichzeitig in diesem Zusammenhang weitere Straftaten begangen zu haben. Wir teilen dazu mit, dass die Staatsanwaltschaft X es abgelehnt hat, gegen X Ermittlungen aufzunehmen, weil sich aus der Strafanzeige kein Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens der X ergibt (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Anzeigenden hätten sich auf Umstände aus dem früheren Ermittlungsverfahren gegen X berufen, die der Staatsanwaltschaft seit drei Jahren bekannt gewesen seien und die schon damals keinen Anlass gegeben hätten, Frau X ein strafbares Verhalten zu unterstellen. Daran hat sich nach Aussage der Staatsanwaltschaft X auch nach erneuter Prüfung nichts geändert.
12 Die Redaktion"
13 hilfsweise,
14 „Ergänzung: Wir haben am X über eine Strafanzeige von zwei Juristen gegen die X berichtet. In der Strafanzeige wurde Frau X bezichtigt, in strafbarer Weise den X falsch verdächtigt und gleichzeitig in diesem Zusammenhang weitere Straftaten begangen zu haben. Dazu teilt uns Frau X mit, dass die Staatsanwaltschaft X sich mit Verfügung vom X geweigert hat, Ermittlungen aufzunehmen, weil es den von uns zitierten Juristen nicht gelungen ist, einen Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens der Frau X zu begründen (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Anzeigenden hätten sich auf Umstände aus dem früheren Ermittlungsverfahren gegen X berufen, die der Staatsanwaltschaft seit drei Jahren bekannt gewesen seien und die schon damals keinen Anlass gegeben hätten, Frau X ein strafbares Verhalten zu unterstellen. Daran hat sich nach Aussage der Staatsanwaltschat X auch nach erneuter Prüfung nichts geändert.
15 Die Redaktion"
II.
16 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.291,54 € zzgl. 5% Zinsen pro Jahr seit dem 15.09.2023 an zu zahlen.
17 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.002,41 € zzgl. 5% Zinsen pro Jahr seit dem 15.10.2023 an zu zahlen.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Sie macht geltend, der Artikel der Beklagten habe keine rasante Verbreitung gefunden. Vielmehr sei das Thema in verschiedene Medien aufgegriffen worden, da die Anzeigenerstatter hierzu eine Pressemitteilung veröffentlicht hätten. Sie sei dazu bereit, die gewünschte Ergänzung zu veröffentlichen, aber nur unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig die Ausgangsberichterstattung wieder online gestellt werde, damit sich der Leser ein vollständiges Bild machen könne.
21 Die Antragsfassung ziele auf die Veröffentlichung eines neuen Artikels ab. Dies sei mit der grundrechtlich verbürgten Meinungs- und Pressefreiheit nicht vereinbar.
22 Zudem sei die ursprüngliche Ausgangsberichterstattung rechtmäßig gewesen. Der angegriffene Artikel enthalte ausnahmslos wahre Tatsachenbehauptungen. Nachdem die Klägerin den gesamten Vorgang selbst in die Öffentlichkeit getragen habe, müsse sie gerade angesichts der Einstellung des Verfahrens gegen ihren ehemaligen Freund auch damit rechnen, dass sich eine kritische Öffentlichkeit und Medien die naheliegende Frage stellten, wer von beiden die Unwahrheit sage.
23 Es bestehe auch kein Anspruch auf einen Nachtrag, denn die von der Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung dauere nicht mehr an. Die Beeinträchtigung sei vielmehr durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und Löschung des Beitrags beseitigt worden. Es sei auch nicht ersichtlich und ausreichend vorgetragen, dass der Artikel die Klägerin weiterhin beeinträchtige.
24 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25 Die Klage ist in geringem Umfang begründet.
26 I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf den Abdruck der begehrten nachträglichen Meldung zu.
27 1. Ein solcher ergibt sich nicht als Anspruch auf Richtigstellung oder auf einen Nachtrag gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
28 In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen kann der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239, juris Rn. 13).
29 Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch auf Richtigstellung nicht. Denn es fehlt nicht nur an nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen der Beklagten, sondern auch an einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung der Klägerin durch die konkrete Veröffentlichung. Die streitgegenständliche Berichterstattung wurden nur wenige Tage veröffentlicht und unmittelbar nach dem Verlangen der Klägerin wieder gelöscht. Eine nennenswerte Ansehensminderung der Klägerin, die etwa bei anhaltender Abrufbarkeit der Äußerungen im Internet gegeben sein kann, liegt damit seit geraumer Zeit nicht mehr vor (vgl. BGH, Urt. v. 28.7.2015 – VI ZR 340/14, NJW 2016, 56, Rn. 16 m.w.N; Kammer, Urt. v. 06.02.2025 – 27 O 143/22, GRUR-RS 2025, 1231 Rn. 49 ff.).
30 2. Es kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch auf Richtigstellung im Einzelfall insbesondere in Fällen unzulässiger Verdachtsberichterstattung auch gegen die Erweckung eines Verdachts richten kann (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96, Rn. 30). Denn eine solche Richtigstellung ist hier von der Klägerin nicht beantragt. Sie begehrt nicht die Mitteilung, dass der Verdacht gegen sie nicht fortbestehe, sondern verlangt ergänzende Informationen zu den Folgen der gegen sie erstatteten Anzeige.
31 3. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht als sog. Nachtragsanspruch im Nachgang an eine (unzulässige) Verdachtsberichterstattung.
32 Da die Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich trägt und besonders belastende Auswirkungen auf Betroffene haben kann, kann die Presse zur Abmilderung solcher Wirkungen im Einzelfall in eine Folgeverantwortung genommen werden, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen zu der betreffenden Straftat eingestellt werden oder der Betroffene freigesprochen wird. Es ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, dass sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine nachträgliche Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.05.2018 - 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784, Rn. 19).
33 a. Allerdings war die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung der Beklagten nicht rechtmäßig. Sie verletzte die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG.
34 aa. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
35 Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
36 Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann. Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“.
37 Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 25.2.2025 – 27 O 370/23, GRUR-RS 2025, 5035, Rn. 19 ff. m.w.N.).
38 bb. Nach diesen Maßstäben verletzt die Berichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
39 Zunächst war die Berichterstattung - der Rechtsauffassung der Beklagten zuwider - an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen. Denn anders als die Beklagte meint, geht die Berichterstattung über die Mitteilung wahrer Tatsachen hinaus und erhebt den Verdacht, die Klägerin hätte ihren ehemaligen Freund fälschlicher Weise einer Vergewaltigung verdächtigt. Der Artikel beschränkt sich nicht auf die Mitteilung einer Anzeigenerstattung gegen die Klägerin, sondern zitiert ausführlich die Begründung der beiden Anzeigenerstatter, ohne sich von deren Ausführungen zu distanzieren. Vielmehr werden deren Überlegungen in den Gedankengang des Artikels eingebettet und stellen sich für einen unbefangenen Leser als Ansichten der Beklagten dar. Unabhängig davon sind die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht nur bei der ausdrücklichen oder konkludenten Äußerung eines auf konkrete Verdachtstatsachen gestützten Verdachts einzuhalten, sondern auch dann, wenn in der Berichterstattung lediglich ein vager Verdacht gegenüber dem Betroffenen geäußert wird, ohne Näheres zu den angeblichen Umständen der Tat oder der Tatbeteiligung mitzuteilen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 3.4.2025 – 27 O 244/24, GRUR-RS 2025, 7229 Rn. 39 m.w.N.).
40 Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung wurden von der Beklagten nicht eingehalten. Denn eine Verdachtsberichterstattung ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 15.4.2025 – 27 O 91/25, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 29 ff. m.w.N.). Daran fehlte es hier.
41 b. Die Voraussetzungen für einen Nachtraganspruch liegen trotzdem nicht vor.
42 Denn es mangelt auch insoweit an einer fortwirkenden Beeinträchtigung der Klägerin durch die Berichterstattung, die einen solchen starken Eingriff in die Pressefreiheit rechtfertigen würde. Die streitgegenständliche Berichterstattung wurde nur wenige Tage veröffentlicht und unmittelbar nach dem Verlangen der Klägerin wieder gelöscht. Eine nennenswerte Ansehensminderung der Klägerin, die etwa bei anhaltender Abrufbarkeit der Äußerungen im Internet gegeben sein kann, liegt damit seit geraumer Zeit nicht mehr vor.
43 Hier kommt hinzu, dass der mit der streitgegenständlichen Berichterstattung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schon nicht äußerst schwerwiegend war. Denn der Beitrag hat keine Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte, wie beispielsweise die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens, die Eröffnung der Hauptverhandlung oder eine instanzgerichtliche Verurteilung zum Gegenstand. Vielmehr berichtet er lediglich über eine durch Private veranlasste Strafanzeige gegen die Klägerin wegen des lediglich von den privaten Anzeigeerstattern gehegten Verdachts eines bloßen Vergehens (§ 164 StGB). Das Gewicht der damit verbundenen Ehrverletzung ist schon deshalb vergleichsweise gering. Es kommt hinzu, dass der Artikel nicht berichtet, dass die Strafanzeige zu einer Anklageerhebung oder gar einer strafrechtlichen Verurteilung der Klägerin führen wird. Das entspricht auch dem tatsächlichen Geschehensverlauf, der davon gekennzeichnet war, dass die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht einmal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eröffnet hat.
44 Ausgehend davon unterscheidet sich der von der Klägerin begehrte Nachtrag entscheidungserheblich von den Geschehensverläufen, in denen der Beschuldigte nach entsprechender Vorberichterstattung einen Nachtrag zur Einstellung eines zuvor gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens oder der Angeklagte oder strafrechtlich bereits instanzgerichtlich, aber noch nicht rechtskräftig Verurteilte nach einem Freispruch einen entsprechenden Nachtrag begehrt. In diesen Fällen haben sich die in der Ausgangsberichterstattung mitgeteilten Verfahrensstände jeweils erheblich zu Gunsten des Betroffenen fortentwickelt, so dass ein Interesse an einem Nachtrag jedenfalls stärker ausgeprägt ist als in der hier zu beurteilenden Verfahrenslage. Zudem wird in beiden Fällen über ein Tätigwerden staatlicher Stellen berichtet. Für den durchschnittlichen Leser ergibt sich dadurch eher als in der hier zu beurteilenden Konstellation der Eindruck, an den Vorwürden sei „etwas dran“.
45 Vorliegend berichtet der streitgegenständliche Artikel aber lediglich über eine Anzeigenerstattung. Der von der Klägerin begehrte Nachtrag erstreckt sich sodann aber darauf, mitzuteilen, dass die Staatsanwaltschaft X kein Ermittlungsverfahren aufgenommen habe. Insoweit fehlt es schon an der für den Nachtragsanspruch erforderlichen Kongruenz zur im Artikel berichteten Tatsache der Anzeigenerstattung. Denn berichtet wird in dem Artikel im Wesentlichen über die strafrechtliche Einschätzung der privaten Anzeigenerstatter und nicht über die von den Strafverfolgungsbehörden daraufhin ergriffenen Maßnahmen. Davon ausgehend wäre nachtragsbewehrt allenfalls der Umstand einer zwischenzeitlichen Rücknahme der Strafanzeige oder einer geänderten Rechtsauffassung der Anzeigenerstatter gewesen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.
46 II. Die Klägerin hat allerdings im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten bezüglich der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
47 Zu dem gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26.5.2000 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20).
48 Gemessen daran ist die Beklagte lediglich zur Kostenerstattung im tenorierten Umfang verpflichtet, auch wenn das ursprüngliche Unterlassungsbegehren wegen der von der Beklagten zu verantwortenden und unzulässigen Verdachtsberichterstattung begründet war. Denn nicht nur der in Ansatz gebrachte Gebührenrahmen, sondern auch der zu Grunde gelegte Gegenstandswert ist übersetzt.
49 Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann gemäß VV 2300 RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. Beides ist vorliegend weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Ein vorgerichtlicher Gegenstandswert von 60.000,00 EUR ist ebenfalls nicht gerechtfertigt; das vorgerichtliche Unterlassungsinteresse der Klägerin ist gemäß § 3 ZPO stattdessen mit nicht mehr als 40.000,00 EUR zu bewerten.
50 Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280, 286, 288 BGB.
51 III. Die der Klägerin durch die Geltendmachung des Ergänzungsverlangens entstandenen Rechtsverfolgungskosten sind mangels Hauptanspruchs nicht erstattungsfähig.
52 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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