KG Berlin 19. Zivilsenat, 2024-07-10, 19 W 70/24

19 W 70/24Supreme Court / Civil Chamber 19Jul 10, 2024

Regest

Ein Miteigentümer eines Grundstücks ist in entsprechender Anwendung des § 792 ZPO berechtigt, einen Erbschein über den Nachlass eines verstorbenen Miteigentümers zu beantragen. Als Nachweis der Miteigentümerstellung genügt die Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszugs (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2018 - 19 W 25/18). Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 12. Juni 2024, 61 VI 685/22 nachgehend KG Berlin 19. Zivilsenat, 20. August 2024, 19 W 70/24, Beschluss

Full text

KG Berlin 19. Zivilsenat — 19 W 70/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-10

Aktenzeichen: 19 W 70/24

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0710.19W70.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 FamFG, § 352e Abs 1 FamFG, § 792 ZPO

Orientierungssatz

Ein Miteigentümer eines Grundstücks ist in entsprechender Anwendung des § 792 ZPO berechtigt, einen Erbschein über den Nachlass eines verstorbenen Miteigentümers zu beantragen. Als Nachweis der Miteigentümerstellung genügt die Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszugs (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2018 - 19 W 25/18).

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 12. Juni 2024, 61 VI 685/22 nachgehend KG Berlin 19. Zivilsenat, 20. August 2024, 19 W 70/24, Beschluss

Gründe

1 Es ist auf Folgendes hinzuweisen:

2 Vorliegend ist vom Beschwerdesenat lediglich zu prüfen, ob der Erbschein zu Recht erteilt wurde. Durch den Erbschein wird die Erbfolge nach Frau I... R.... ausgewiesen. Dass diese Erbfolge falsch dargestellt werde, machen Sie gar nicht geltend. Sie wollen lediglich verhindern, mithilfe des Erbscheins im Grundbuch eingetragen zu werden. Das aber ist hier im Erbscheinsverfahren gar nicht zu prüfen. Letztlich geht es Ihnen allein um die Frage, ob Ihre Mutter (und nunmehr Sie als Erbin) Miteigentümerin in ungeteilter Erbengemeinschaft an dem besagten Grundstück ist oder nicht. Dies spielt jedoch vorliegend keine Rolle.

3 Die Eigentumsfrage ist allein relevant für die Frage des Antragsrechts, weil nur ein Miteigentümer einer ungeteiligten Erbengemeinschaft befugt ist, einen Erbschein zu beantragen (vgl. Entscheidung des Senats vom 6.3.2018, 19 W 25/18). Das Antragsrecht ist vorliegend jedoch hinreichend durch den vorgelegten Grundbuchauszug belegt.

4 Gemäß § 891 Abs. 1 BGB wird vermutet, dass jemandem das Recht zusteht, wenn dies im Grundbuch eingetragen ist. Vorliegend ist die Erblasserin als Miteigentümerin in Erbengemeinschaft eingetragen. Diese Angabe ist nach § 47 Abs. 1 GBO vorgeschrieben. Ist das Rechtsverhältnis eingetragen, ist von der Richtigkeit nach § 891 Abs. 1 BGB auszugehen (vgl. Reetz in BeckOK, GBO, § 47 GBO Rn. 73; Demharter, GBO 33. A., § 47 GBO).

5 Diese Richtigkeitsvermutung gilt auch für das Nachlassverfahren, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Eintrags nachgewiesen werden oder ein Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO erfolgreich durchgeführt wurde. Soweit ersichtlich, haben Sie bislang keine Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Nachweise, dass der Grundbucheintrag falsch ist, liegen hier auch nicht vor. Der von Ihnen vorgelegte Grundbuchauszug ist dafür ungenügend.

6 Aus diesen Gründen dürfte Ihre Beschwerde keine Erfolgsaussichten haben.

7 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen. Eine Rücknahme der Beschwerde sollte erwogen werden. Die Frage der Richtigkeit des Eintrags sollten Sie im Grundbuchverfahren klären lassen, nicht jedoch hier im Erbscheinsverfahren.

8 Ferner werden Sie gebeten, zum Wert des Nachlasses Ihrer Mutter im Zeitpunkt ihres Todes (3.10.2021) Angaben zu machen. Dies ist für die Wertfestsetzung erforderlich.

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