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65 S 35/24•LG Berlin II 65. Zivilkammer, 2024-08-08, 65 S 35/24
65 S 35/24Cantonal CourtAug 8, 2024
1. Willenserklärungen nach nationalem Recht sind nicht mittels der Verbraucherrichtlinie auszulegen. Denn die Richtlinie lässt innerstaatliches Vertragsrecht unberührt.(Rn.11) 2. Auf einen etwaigen Mangel im Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher/Zedenten und dem Zessionar darf sich ein außerhalb des Rechtsverhältnisses stehender Unternehmer nicht berufen. Dies gilt insbesondere für den Unternehmer, gegen den der Verbraucher seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend machen und durchsetzen möchte. Dies gilt besonders, wenn dies zur Folge hätte, dass der Verbraucherschutz wie das Wohnraummietrecht dadurch nicht gestärkt, sondern untergraben würde.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, 24. November 2023, XX
Entscheidungsdatum: 2024-08-08
Aktenzeichen: 65 S 35/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0808.65S35.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 312j Abs 3 S 1 BGB, § 312j Abs 4 BGB, § 398 S 1 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 1 BGB ... mehr
Willenserklärungen nach nationalem Recht sind nicht mittels der Verbraucherrichtlinie auszulegen. Denn die Richtlinie lässt innerstaatliches Vertragsrecht unberührt.(Rn.11)
Auf einen etwaigen Mangel im Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher/Zedenten und dem Zessionar darf sich ein außerhalb des Rechtsverhältnisses stehender Unternehmer nicht berufen. Dies gilt insbesondere für den Unternehmer, gegen den der Verbraucher seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte geltend machen und durchsetzen möchte. Dies gilt besonders, wenn dies zur Folge hätte, dass der Verbraucherschutz wie das Wohnraummietrecht dadurch nicht gestärkt, sondern untergraben würde.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend AG Wedding, 24. November 2023, XX
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 24. November 2023 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
2 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen im Ergebnis keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
3 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den vom Amtsgericht zugesprochenen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für die Monate Juli 2020 bis Juni 2022 in Höhe von 4.883,52 € aus §§ 556g Abs. 1, 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 556d Abs. 1, 398 BGB iVm der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin 2015).
4 Das Mietverhältnis fällt in den Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB. Das Mietverhältnis fiel bei Vertragsabschluss in den Anwendungsbereich der MietBegrV Berlin 2015, einer wirksamen Gebietsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB.
5 Die Klägerin ist legitimiert, die hier gegenständlichen Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete geltend zu machen.
6 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Mieter xxxx die hier geltend gemachten Forderungen an die Klägerin abgetreten haben. Der Zeuge hat sowohl bestätigt, dass die Abtretungen stattgefunden haben als auch, dass es sich bei den Unterschriften auf den von der Klägerin eingereichten Erklärungen zur Bestätigung der Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung um seine Unterschriften handelt. Infolge des Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft hat der Zeuge sich zwar nicht an Einzelheiten des Inhaltes der Erklärungen und die genauen Daten erinnern können, aber daran, dass er mit der Abgabe der Erklärungen erreichen wollte, dass die Klägerin alle Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis zu der beklagten Vermieterin für ihn geltend macht, dies der Zweck der Abtretungen ist.
7 d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 291 BGB.
8 2. Die von der Beklagten im Termin in Bezug genommene Entscheidung des EuGH vom 30. Mai 2024 (C-400/22, juris) veranlasst keine andere Entscheidung. Die vom EuGH beantwortete Vorlagefrage ist hier - wie in den bereits vom BGH und auch der Kammer entschiedenen Fällen - nicht entscheidungserheblich. Sowohl der BGH als auch die Kammer haben deshalb von einer Vorlage an den EuGH stets abgesehen.
9 Die vom EuGH beantwortete Vorlagefrage stellt sich schon deshalb nicht, weil der Mieter ausweislich der bereits mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K2 und die später vorgelegte Anlage K5 die Abtretung seiner Ansprüche bestätigt und wiederholt hat.
10 Auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH wird Bezug genommen (vgl. nur BGH v. 30.03.2022 - VIII ZR 277/21; v. 18.05.2022 - VIII ZR 423/21; VIII ZR 343/21; VIII ZR 382/21, jew. juris).
11 Ausweislich Erwägungsgrund Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU sollte die Richtlinie das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt lassen, soweit vertragsrechtliche Aspekte in der Richtlinie nicht geregelt werden. Deshalb sollte diese Richtlinie keine Wirkung auf nationale Rechtsvorschriften haben, die beispielsweise den Abschluss oder die Gültigkeit von Verträgen betreffen. Die Auslegung von Willenserklärungen - hier die Bestätigung und Wiederholung einer Abtretung - gehört zweifelsfrei dazu (so bereits Kammer, Beschluss vom 16. August 2022 - 65 S 17/22, n.v.).
12 Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, Rn. 54f.)
13 Es lässt sich zudem nicht feststellen, weshalb sich ein außerhalb des Rechtsverhältnisses stehender Unternehmer, zudem ausgerechnet der, gegen den der Verbraucher seine ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte - zweifelsfrei - geltend machen und durchsetzen möchte, sich auf einen etwaigen Mangel im Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher/Zedenten und der Zessionarin erfolgreich sollte berufen können, dies mit der Folge, dass der Verbraucherschutz - zu dem das Wohnraummietrecht gehört - nicht etwa gestärkt, sondern untergraben wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Art. 8 Abs. 2 Satz 4 der RL 2011/83/EU (allein) vorsieht, dass der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden ist, wenn der Unternehmer die Schaltfläche (oder die entsprechende Funktion), mit der der Verbraucher den Bestellvorgang abschließt, nicht gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen hat.
14 Soweit § 312j Abs. 4 BGB dem Wortlaut nach darüber hinausgehend die Wirksamkeit des Vertrages an die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 knüpft, handelt es sich unter dem Aspekt der (verbraucherfreundlichen) richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts um keine Frage, die durch den Unternehmer zu klären wäre, der - außerhalb des nach § 312j BGB zustande gekommenen Vertrages stehend - deshalb auf die nicht ihn, sondern den Mieter als Verbraucher schützende Regelung beruft, weil er die erfolgreiche Durchsetzung von Regelungen verhindern will, die den Mieter/Verbraucher gegen ihn als Vermieter schützen (vgl. auch MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., BGB § 312j Rn. 32ff.; vgl. auch BGH v. 30.03.2022 - VIII ZR 121/21, jurisRn. 52). Die Beklagte ist weder in den Schutzbereich der Regelung einbezogen noch wird sie vom Schutzzweck der Richtlinie und der auf der Richtlinie basierenden Vorschrift erfasst. Die Regelung in § 312j Abs. 4 BGB soll ausschließlich den Verbraucher schützen (vgl. BT-Drs. 17/7745, S. 12).
15 Im Übrigen wird nicht einmal der Unternehmer, dessen Rechtsverhältnis von § 312j Abs. 4 BGB betroffen wäre - aufgrund insoweit allein maßgeblichen nationalen Rechts - das Recht zugesprochen, sich gegenüber dem Verbraucher auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl., BGB § 312j Rn. 34).
III.
16 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
17 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Der BGH hat die hier relevanten Rechtsfragen bereits mehrfach und umfassend beantwortet.
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