LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-11-22, 27 O 270/24

27 O 270/24Cantonal CourtNov 22, 2024

Regest

Zur Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über ein abgeschlossenes Strafverfahren.(Rn.2) (Rn.6)

Full text

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 270/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-11-22

Aktenzeichen: 27 O 270/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1122.27O270.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Presseberichterstattung über ein abgeschlossenes Strafverfahren.(Rn.2) (Rn.6)

Orientierungssatz

  1. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung liegt nicht vor, wenn es sich um eine Berichterstattung über ein mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren handelt.(Rn.6)

  2. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Berichterstattung einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits ist auch zu berücksichtigten, ob die Berichterstattung zutreffend ist.(Rn.4) (Rn.5)

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 01.10.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.

2 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Berichterstattung aus §§ 1004 BGB Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

3 Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.01.2021 - VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

4 Gemessen an diesen Grundsätzen greift die beanstandete und den Kläger identifizierende Berichterstattung nicht unzulässig in dessen Rechte ein. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gebührt dem Persönlichkeitsschutz des Klägers kein Vorrang vor dem Berichtsinteresse der Beklagten. Die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Berichterstattung einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits fällt vorliegend zu Gunsten der Beklagten aus.

5 Es war insofern zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung der Beklagten den dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalt zutreffend wiedergibt bzw. für die in der Berichterstattung enthaltenen Meinungsäußerungen und Wertungen hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nicht wegen eines Tötungsdelikts angeklagt wurde; dass dies auf der Einschätzung beruhte, dass ein Tötungsvorsatz überwiegend wahrscheinlich nicht werde nachgewiesen werden können, jedenfalls aber ein Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch anzunehmen sei, wird vom Kläger selbst wiedergegeben. Die Berichterstattung der Beklagten stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als unzutreffend dar.

6 Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung liegt nicht vor (vgl. zum Maßstab in der hiesigen Konstellation etwa BGH, Urt. v. 31.5.2022 - VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359). Insoweit weist auch der Kläger darauf hin, dass es sich um die Berichterstattung über ein mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren handelt.

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