LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2024-12-12, 27 O 69/24

27 O 69/24Cantonal CourtDec 12, 2024

Regest

Zur (Un-)Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung im Zusammenhang mit einem gegen einen Richter im Rahmen eines von diesem geleiteten Strafprozesses ausgebrachten Ablehnungsgesuches wegen einer angeblichen sexuellen Beziehung des Richters zu einem weiteren Mitglied seines Spruchkörpers.(Rn.32) (Rn.33)

Full text

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 69/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-12

Aktenzeichen: 27 O 69/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:1212.27O69.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

Zur (Un-)Zulässigkeit einer identifizierenden Wortberichterstattung im Zusammenhang mit einem gegen einen Richter im Rahmen eines von diesem geleiteten Strafprozesses ausgebrachten Ablehnungsgesuches wegen einer angeblichen sexuellen Beziehung des Richters zu einem weiteren Mitglied seines Spruchkörpers.(Rn.32) (Rn.33)

Orientierungssatz

Für den verständigen Durchschnittsleser ergibt sich aus den drastischen Formulierungen (“Sex-Posse“; „Sex-Affäre“) die ehrabträgliche Schlussfolgerung, dass tatsächlich eine sexuelle Beziehung des Vorsitzenden Richters zu einer Beisitzenden bestand. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden, zutreffenden Tatsachengrundlage und für den Fall, dass im Bericht lediglich eine Meinung geäußert wurde, an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Wertung wäre „aus der Luft gegriffen“ und damit unzulässig. Ein eigenes, unmittelbar auf den Richter bezogenes Berichterstattungsinteresse, das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.(Rn.33)

Tenor

  1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,

untersagt,

in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

a)

„Sex-Posse mitten im Mord-Prozess. Hatte Star-Richter Beischlaf mit der Beisitzerin?

(...) der Verteidiger des Angeklagten (...) forderte von der Kammer des Gerichts die 'Abgabe einer dienstlichen Erklärung eines jeden Kammermitglieds darüber, ob zwischen dem Vorsitzenden und einer Beisitzerin eine eheliche, eine eheähnliche oder eine außereheliche intime Beziehung, die über sexuelle Kontakte hinausgehend (...) bestanden hat oder besteht.'

(...),Aus Justizkreisen ist mir zugetragen worden, dass mindestens eine sexuelle Beziehung zwischen dem Vorsitzenden und einem weiteren Kammermitglied bestehen soll (...)‘

(...) dass der Vorsitzende mit einer Beisitzerin eine sexuelle Beziehung führen soll (...)

Nach XXX-Informationen geht der Verteidiger offenbar davon aus, dass XXX und XXX eine sexuelle Beziehung geführt haben sollen. Im Landgericht XXX gelte dies angeblich als offenes Geheimnis. (...)

,Wenn dem so sein sollte, dürfte es dann auf den Rahmen einer solchen Beziehung ankommen, da je enger das Verhältnis in einer solchen Beziehung ist, umso mehr die Unabhängigkeit, die Parteilichkeit und die Neutralität des Richters/der Richterin für den Angeklagten infrage stehen.‘ (...)

Für das Justizministerium von XXX in XXX ist eine sexuelle Beziehung eines Richters mit einer Richterin derselben Kammer kein Problem. (...) Intime Beziehungen in dieser Konstellation müssten laut dem Ministeriums- Sprecher einem Dienstvorgesetzten nicht offengelegt werden."

wie auf XXX vom XXX unter der Überschrift „XXX " geschehen;

sowie

b)

„Beischlaf mit der Beisitzerin? Sex-Posse mitten im Mord-Prozess

(...) Doch plötzlich interessierte sich der gesamte Saal nur noch für den Richter und ein pikantes Gerücht ... SEX-EKLAT IM XXX!

,Aus Justizkreisen ist mir zugetragen worden, dass mindestens eine sexuelle Beziehung zwischen dem XXX und einem weiteren Kammermitglied bestehen soll (...)‘

Nach XXX -Informationen soll es sich bei der Sex Affäre, die der Anwalt meint, um die XXX (...) handeln. (...) Seine angebliche Affäre sah sich verunsichert im Saal um. (...)

Laut dem Justizministerium von XXX gibt es ,keine entsprechenden Regelungen‘, die derartige Affären verbieten. (...)"

wie in XXX vom XXX auf Seite XXX unter der Überschrift „XXX !" geschehen;

sowie

c)

„Befangenheitsantrag wegen angeblicher Sex-Affäre

(…)

Es ging (...) um eine mögliche Affäre zwischen dem XXX (...) und XXX seiner Kammer.

(…)

Jedes Kammermitglied sollte darüber Auskunft geben, ob zwischen dem Vorsitzenden und einer Beisitzerin eine eheliche, eine eheähnliche oder eine außereheliche intime Beziehung, die über sexuelle Kontakte hinausgeht, bestanden hat oder besteht.

Nach XXX-Informationen geht XXX offenbar davon aus, dass Richter XXX und XXX eine sexuelle Beziehung geführt haben sollen. Im XXX gelte dies angeblich als offenes Geheimnis. (...)

Strafverteidiger XXX ,versicherte anwaltlich‘, dass der Vorsitzende mit einer Beisitzerin eine sexuelle Beziehung führen soll (...)

Gefährdet nun eine mögliche Affäre des XXX auch das XXX-Verfahren? (...)

Auch er sieht (...) in einem möglicherweise bestehenden Verhältnis zwischen Richter und Besitzerin ein Problem. (...)

,Eine Affäre zwischen Richter und Beisitzerin bringt durch Blockbildung ein Ungleichgewicht in die Kammer.‘“

wie auf XXX vom XXX unter der Überschrift „XXX " geschehen;

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 950,45 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2024 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 60.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung über den Kläger.

2 Der Kläger ist XXX Richter XXX .

3 Die Beklagte ist die verantwortliche Diensteanbieterin von XXX und Verlegerin der XXX .

4 Die Beklagte veröffentlichte unter dem XXX in ihrem Online-Angebot einen Artikel mit der Überschrift „XXX “. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

5 Ebenfalls unter dem XXX veröffentlichte die Beklagte in der XXX einen Artikel mit der Überschrift „XXX “. Wegen des weiteren Inhalts der Artikel wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.

6 Mit Schreiben vom XXX wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (vgl. Anl. K 4). Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.

7 Unter dem XXX veröffentlichte die Beklagte einen weiteren Online-Artikel mit den Überschriften „XXX “. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.

8 Unter dem XXX veröffentlichte die Beklagte in der XXX einen Artikel mit der Überschrift „XXX “. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K6 Bezug genommen.

9 Mit Beschluss vom XXX erließ die Kammer eine einstweilige Verfügung zugunsten des hiesigen Klägers im Verfahren 27 O 533/23.

10 Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Berichterstattung verletze ihn in seiner Privat- und Intimsphäre. Es bestehe an der Berichterstattung kein Informationsinteresse, er sei der Öffentlichkeit nicht bekannt. Zudem sei die behauptete sexuelle Beziehung zu einer Beisitzerin unwahr. Keinesfalls handele es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung um privilegierte Gerichtsberichterstattung.

11 Der Kläger beantragt,

12 1. es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung,

13 zu untersagen,

14 in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

XXX

15 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.085,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen

18 Die Beklagte behauptet, bei der Äußerung, Rechtsanwalt XXX habe in einem laufenden Strafverfahren vor der Kammer des Klägers ein Ablehnungsgesuch wegen eines angeblichen intimen Verhältnisses des Klägers mit einer seiner Beisitzerinnen eingebracht und anwaltlich versichert, dass ihm der Sachverhalt aus Justizkreisen so zugetragen worden sei, handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Der Eingriff könne zudem allenfalls der Privatsphäre, nicht jedoch der Intimsphäre zugeordnet werden. Es bestehe ein Berichterstattungsinteresse an den Auswirkungen des geschilderten Verhältnisses auf Strafprozesse, die eventuell verhandelt werden müssten. Besonders hoch sei dieses Interesse im Zusammenhang mit dem sog. XXX -Prozess.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage ist teilweise begründet.

21 Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1, 2 BGB iVm. Art. 2 Abs.1 GG, Art.1 Abs.1 GG, §§ 186 ff. StGB hinsichtlich der Anträge 1. a) (XXX vom XXX ), b) (XXX vom XXX ) und c (XXX vom XXX ) zu. Kein Unterlassungsanspruch steht ihm hinsichtlich dem, Antrag zu 1 d XXX ) zu.

22 I. Bezüglich der Anträge 1. a, b und c war die Berichterstattung zu untersagen.

23 1. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021, VI ZR 437/19, GRUR 2021, 875, juris Rn. 20 m.w.N.).

24 In dieser Abwägung kommt es maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. So schützt die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen (BGH, NJW 2012, 767; BGH, GRUR 2017, 304). Die Privatsphäre umfasst alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR v. 06.04.2010 - 25576/04 Nr. 75 - Flinkkilä u.a./Finnland).

25 Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um Meinungen oder um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999, 1 BvR 734/98, juris Rn. 30; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 6 Rn. 14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998, 1 BvR 131/96 - Missbrauchsvorwurf, juris).

26 Sofern es sich bei angegriffenen Äußerungen um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil handelt, ist im Rahmen der Abwägung insbesondere maßgeblich, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 60), wobei grundsätzlich ausreichend ist, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann (OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.06.2014 - 5 U 81/13, Rn. 60), genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 58). Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, Rn. 27). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BGH, Urteil vom 16.12.2014 - VI ZR 39/14, Rn. 21 - Hochleistungsmagneten). Daher fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 7/07, Rn. 13 - Gen-Milch).

27 2. Gemessen hieran steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiegt vorliegend die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten.

28 Die im Tenor enthaltene Äußerungen war zu untersagen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung der Privat, oder Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen ist. Auch Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen im ausnahmsweisem Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, ZUM-RD 2012, 253, ZUM 2009, 753; ZUM 2010, 339 Rn. 21; BVerfG VersR 2010, 1194 Rn. 25). Eine solche ist dann in Betracht zu ziehen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 619 [620f.] = GRUR 2007, 350; BGHZ 181, 328 = NJW 2009, 2888 [2892] = MMR 2009, 608). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, GRUR 1994, 913 = VersR 1994, 1116 [1118]). Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist (BVerfG, NJW 2010, 1587, beck-online).

29 Gemessen daran sich die Berichterstattung der Beklagte insoweit als besonders stigmatisierend dar und entfaltet eine unzulässige Prangerwirkung.

30 Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles fällt die vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die identifizierende Berichterstattung einerseits und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe andererseits zu Gunsten des Klägers aus.

31 Zwar kann sich die Beklagte auf ein erhebliches Berichterstattungsinteresse berufen. Die Berichterstattung über Strafprozesse ist grundsätzlich von hohem Öffentlichkeitsinteresse getragen. Es ist somit grundsätzlich zulässig, über Prozessgeschehen, das auch mögliche Befangenheitsanträge umfasst, zu berichten und potentielle Folgen zu erwägen.

32 Sofern aber der Kläger, bei dem es sich nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, als Einzelperson herausgehoben wird, um das Geschehen durch Personalisierung zu verdeutlichen, liegt eine unzulässige Anprangerung vor. Zwar wird der Kläger nicht aus einer Vielzahl von Personen hervorgehoben. Er wird jedoch durch die Berichterstattung gewissermaßen zum Gesicht der nur gerüchtweise kolportierten „Sex-Affäre“ am XXX . Durch den Zuschnitt der Berichterstattung auf die Person des Klägers sind erhebliche Auswirkungen der Berichterstattung auf das Privat- und Berufsleben des Klägers zu befürchten, die die Grenze zu einer aufgrund der Schwere nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts überschreiten (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 8.11.2022 – VI ZR 22/21, NJW 2023, 610 Rn. 35; Kammer, Urt. v. 19.11.2024 – 27 O 297/24 eV, GRUR-RS 2024, 32482; vom 24.09.2024 – 27 O 229/24 eV, GRUR-RS 2024, 27850 Rn. 28 f.). Dies gilt umso mehr, als die Berichterstattung den Befangenheitsantrag und dessen mögliche Auswirkungen als den eigentlichen Berichterstattungsanlass kaum, sondern lediglich am Rande behandelt.

33 Der Eingriff wird dadurch vertieft, dass die Äußerung, dass ein Befangenheitsantrag mit der Begründung, es liege eine sexuelle Beziehung des Klägers zu einer Beisitzenden vor, gestellt wurde, um eine wahre Tatsache handelt. Für den verständigen Durchschnittsleser ergibt sich jedoch aus den drastischen Formulierungen der Beklagten (“Sex-Posse“; „Sex-Affäre“) die ehrabträgliche Schlussfolgerung, dass tatsächlich eine solche Beziehung bestand. Hierfür fehlt es aber gerade an einer hinreichenden, zutreffenden Tatsachengrundlage und für den Fall, dass die Beklagte lediglich eine Meinung geäußert haben sollte, an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Die Wertung wäre vielmehr „aus der Luft gegriffen“ und damit unzulässig. Ein eigenes, unmittelbar auf den Kläger bezogenes Berichterstattungsinteresse, das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.

34 3. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281). An einer solchen fehlt es.

35 II. Hinsichtlich des Antrags zu 1 d. besteht kein Unterlassunganspruch des Klägers. Denn eine Pranger- und Stigmatisierungswirkung geht von der dort angegriffenen Berichterstattung gerade nicht aus, weshalb eine Abwägung, unabhängig davon, ob die Privat- oder Sozialsphäre des Klägers betroffen ist, zugunsten der Beklagten und ihrer Presse- und Meinungsfreiheit ausfällt. Insoweit beschäftigt sich der Artikel seinem Schwerpunkt nach nicht mit dem Kläger, sondern mit potentiellen Auswirkungen des Befangenheitsantrags auf weitere Verfahren, insbesondere den sog. XXX -Prozess. An diesen Themen besteht ein großes Berichterstattungsinteresse, da die Funktionsfähigkeit der Justiz und ein besonders im Fokus der Öffentlichkeit stehender Mordprozess thematisiert werden. Der Kläger wird zwar erneut im Bericht namentlich erwähnt, er wird jedoch nicht in vergleichbarer Weise wie in den zu untersagenden Berichterstattungen in den Fokus gerückt. Gravierende Auswirkungen dieser Berichterstattung sind nicht zu erwarten. Die erfolgte Identifizierung hat der Kläger trotz gewisser für ihn verbundenen Nachteile wegen des hohen Berichterstattungsinteresses als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen (vgl. Kammer, Urt. v. 19.11.2024 – 27 O 297/24 eV, GRUR-RS 2024, 32482 Rn. 18).

36 III. Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, da insoweit nur der Gegenstandswert für die begründeten, nicht aber die unbegründeten Unterlassungsansprüche in Ansatz zu bringen war.

37 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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