LG Berlin I 2. Große Strafkammer, 2024-06-20, 502 KLs 2/24, (502 KLs) 177 Js 1/23 (2/24)

502 KLs 2/24, (502 KLs) 177 Js 1/23 (2/24)Cantonal CourtJun 20, 2024

Regest

1. Die Tatbestände der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der öffentlichen Aufforderung von Straftaten gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB ist erfüllt, wenn über Instagram dazu aufgefordert wird, ein Selbstmordattentat zum Nachteil von Jüdinnen und Juden bzw. israelischen Staatsbürgern zu begehen.(Rn.92) 2. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung kann dem Tötungsaufruf keine andere, straflose Deutung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters des Posts unter Berücksichtigung des Adressatenkreises zukommen.(Rn.93) 3. Das vorsätzliche Posten eines Bildes von sterbenden bzw. bereits getöteten israelischen Soldaten, welches von der als Terrororganisation durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 verbotenen Hamas stammte, und welches sogleich das mit den Zielen der Hamas im Einklang stehende Existenzrechts Israels negierte, erfüllt zunächst den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln gemäß § 86 Abs. 2, Abs. 3 und 1 StGB.(Rn.95) 4. Ferner stellte das Bild als Ausdruck der feindseligen Gesinnung der Angeklagten gegenüber dem Staat Israel, seinen Repräsentanten und allen Jüdinnen und Juden den Soldaten als unwert und unwürdig dar und glorifizierte hierdurch öffentlich die in dem Bild erkennbare Gewalttätigkeit und den Vernichtungskrieg der Hamas gegen den Staat Israel und seine Zivilbevölkerung, wie er durch den Angriff am 7. Oktober 2023 begonnen wurde. Hierdurch hat die Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB), konkret des Völkermords an der Zivilbevölkerung Israels gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und die vorsätzliche Tötung der israelischen Bevölkerung und des abgebildeten israelischen Soldaten (§§ 211, 212 StGB), und den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 verwirklicht, hinter dem der ebenfalls verwirklichten Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Grund des Schwerpunkts der menschenverachtenden Darstellung zurücktritt.(Rn.97) Verfahrensgang nachgehend BGH, 18. Dezember 2024, 3 StR 507/24, Beschluss

Full text

LG Berlin I 2. Große Strafkammer — 502 KLs 2/24, (502 KLs) 177 Js 1/23 (2/24) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-20

Aktenzeichen: 502 KLs 2/24, (502 KLs) 177 Js 1/23 (2/24)

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 52 StGB, § 86 Abs 1 StGB, § 86 Abs 2 StGB, § 86 Abs 3 StGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Tatbestände der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der öffentlichen Aufforderung von Straftaten gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB ist erfüllt, wenn über Instagram dazu aufgefordert wird, ein Selbstmordattentat zum Nachteil von Jüdinnen und Juden bzw. israelischen Staatsbürgern zu begehen.(Rn.92)

  2. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung kann dem Tötungsaufruf keine andere, straflose Deutung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters des Posts unter Berücksichtigung des Adressatenkreises zukommen.(Rn.93)

  3. Das vorsätzliche Posten eines Bildes von sterbenden bzw. bereits getöteten israelischen Soldaten, welches von der als Terrororganisation durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 verbotenen Hamas stammte, und welches sogleich das mit den Zielen der Hamas im Einklang stehende Existenzrechts Israels negierte, erfüllt zunächst den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln gemäß § 86 Abs. 2, Abs. 3 und 1 StGB.(Rn.95)

  4. Ferner stellte das Bild als Ausdruck der feindseligen Gesinnung der Angeklagten gegenüber dem Staat Israel, seinen Repräsentanten und allen Jüdinnen und Juden den Soldaten als unwert und unwürdig dar und glorifizierte hierdurch öffentlich die in dem Bild erkennbare Gewalttätigkeit und den Vernichtungskrieg der Hamas gegen den Staat Israel und seine Zivilbevölkerung, wie er durch den Angriff am 7. Oktober 2023 begonnen wurde. Hierdurch hat die Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB), konkret des Völkermords an der Zivilbevölkerung Israels gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und die vorsätzliche Tötung der israelischen Bevölkerung und des abgebildeten israelischen Soldaten (§§ 211, 212 StGB), und den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 verwirklicht, hinter dem der ebenfalls verwirklichten Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Grund des Schwerpunkts der menschenverachtenden Darstellung zurücktritt.(Rn.97)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 18. Dezember 2024, 3 StR 507/24, Beschluss

Tenor

1. Die Angeklagte ist schuldig der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, sowie der Billigung von Straftaten in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Verbreiten von Propagandamitteln terroristischer Organisationen.

Sie wird deswegen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Das Mobiltelefon Apple iPhone, gesichert zu ..., nebst SIM-Karte, gesichert zu ..., werden eingezogen.

3. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 86 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 111 Abs. 1 und 2, 130 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 140 Nr. 2, 52, 53, 74 StGB

Gründe

1 Gegenstand des Verfahrens ist die Verbreitung hetzerischer und zu Gewalt aufrufender sowie teilweise antisemitischer Posts durch die XX-jährige Angeklagte im August 2022 und im Oktober 2023 über ihr Instagram-Profil @.... Dabei standen die Taten aus dem Oktober 2023 im Zusammenhang mit dem Angriff der Terrororganisation Hamas auf die israelische Bevölkerung am 7. Oktober 2023, bei der mehr als 1.200 Menschen getötet, tausende verletzt und über 240 Geiseln entführt wurden, sowie mit den anschließenden, teils gewaltsamen pro-palästinensischen Protesten in Berlin und andernorts.

I.

2 Persönliche Verhältnisse

3 Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung XX Jahre alte und ledige Angeklagte ist deutsche Staatsangehörige und in Aalborg (Dänemark) geboren, wo sich ihre im Libanon geborenen Eltern nach ihrer Flucht vor dem libanesischen Bürgerkrieg niedergelassen hatten. Die Angeklagte hat zwei Geschwister, eine jüngere Schwester und einen jüngeren Bruder. Während der Schulzeit der Angeklagten, zu Beginn der 2000er-Jahre, zog die Familie nach Berlin. Als die Angeklagte elf Jahre alt war, kam es zur Trennung der Eltern. Sie wuchs fortan mit ihren Geschwistern im Haushalt der alleinerziehenden Mutter in einer Wohnung in Berlin-Reinickendorf auf. Der Kontakt der Familie zum Vater bestand auch nach der Trennung fort.

4 Nach einer unauffälligen Grundschulzeit gestaltete sich die Zeit in der Oberschule für die Angeklagte wegen ihres während der Pubertät frechen und rebellischen Verhaltens zeitweise problematisch, so dass die Angeklagte die Oberschule nach der zehnten Klasse ohne Schulabschluss verließ. In den anschließenden Jahren gelang es ihr jedoch, den mittleren Schulabschluss nachzuholen, ihr Fachabitur zu erwerben und im Jahr 2019 im Alter von 21 Jahren eine Ausbildung zur Metallografin erfolgreich abzuschließen. Nach ihrer Ausbildung absolvierte die Angeklagte ein Praktikum bei der Firma ... in Malta, welches sie im März 2020 beendete, als in Europa die ersten Maßnahmen zur Eindämmung der weltweiten Coronaviruspandemie begannen.

5 Die Angeklagte interessierte sich für ein Studium der Metallografie, für das sie jedoch nach Aalen in Baden-Württemberg hätte umziehen müssen. Stattdessen begann sie daher zum Sommersemester 2020 ein Studium für Verfahrenstechnik und Green Engineering in Berlin, das während der Zeit der Einschränkungen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie hauptsächlich im Online-Studium stattfand. Die Anforderungen des Selbststudiums und die eingeschränkten sozialen Kontakte überforderten und belasteten die Angeklagte, die ihr Studium noch im Jahr 2021 abbrach und für einen kurzen Zeitraum in einem Corona-Testzentrum arbeitete, in der Folge aber ohne feste Beschäftigung blieb.

6 Die Angeklagte ist seit Oktober 2021 mit dem 31 Jahre alten ... liiert und nach islamischem Ritus verheiratet. Aus der Verbindung ging im Frühjahr 2023 ein Sohn hervor. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war die Angeklagte im achten Monat von ihrem Lebensgefährten schwanger und erwartete die Geburt des zweiten Kindes im August 2024. ... verfügt über ein abgeschlossenes Studium und ist arbeitsuchend. Die Familie lebt derzeit von Sozialleistungen. Nach der Geburt des zweiten Kindes möchte die Angeklagte möglichst bald mit ihrer Familie nach Aalen ziehen und dort ihr Metallografie-Studium aufnehmen.

7 Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

8 In dieser Sache ist die Angeklagte am 15. November 2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. November 2023 – 351 Gs 3556/23 – festgenommen und noch am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. Mit Beschluss vom 15. März 2024 hat die Kammer den Haftbefehl des Amtsgerichts aufgehoben und einen Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift vom 24. Januar 2024 erlassen. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Kammer die Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Am Tag der Urteilsverkündung hat die Kammer diesen Haftbefehl und den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben.

II.

9 Feststellung zur Sache

10 Die Angeklagte betrieb seit dem 4. April 2016 den öffentlich einsehbaren Instagram-Account @.... Am 18. Oktober 2023 hatte sie auf diesem Kanal 468 Follower, während sie selbst 442 Accounts folgte, darunter bekannten salafistischen Predigern wie Marcel Krass und Faruk Kamiloglu. Sie postete über diesen Account unter Verwendung ihres iPhones verschiedene nachfolgend aufgeführte Bilder und Texte.

11 1. Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 aus der Anklageschrift)

12 Am 8. August 2022 postete die Angeklagte gegen 19.00 Uhr auf ihrem Instagram-Account „@...“ in einem Story-Beitrag (einem 24 Stunden lang aufrufbaren und sich anschließend selbst löschenden Inhalt) ein Bild, das eine Gruppe von mehreren Personen zeigt, die – erkennbar an getragenen Kippas und einer geschwenkten Flagge des Staates Israel – jüdischen Glaubens sind. Das Bild, ein Screenshot aus einem vor der Al-Aqsa-Moschee gedrehten Video, ist mit dem Text

13 „Ein Selbstmordattentat dort, würde lobenswert sein, bei Allah.“

14 überschrieben.

15 Die Angeklagte, die aus antisemitischen Motiven heraus handelte, wollte mit diesem Post all jene, die Zugang zu ihrem Instagram-Account hatten, dazu aufrufen, Menschen mit jüdischem Glauben bzw. israelischer Staatsangehörigkeit in Deutschland und anderswo zu töten. Zugleich wollte sie mit dem Post die bereits in Teilen der Bevölkerung Deutschlands vorhandene Feindseligkeit gegenüber Menschen jüdischen Glaubens und dem Staat Israel verstärken und diese animieren, auch größere Gruppen jüdischer Menschen zu töten. Sie wusste dabei auch, dass ihre Äußerung von den Empfängern des Posts ernst genommen würde. Der Post der Angeklagten war, was sie ebenfalls wusste, aufgrund der auf die Verübung eines Selbstmordattentats gerichteten aggressiven Formulierung des unterlegten Kommentars dazu geeignet, in Deutschland lebende Menschen jüdischen Glaubens und/oder mit israelischer Staatsangehörigkeit in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen und das Vertrauen dieser Menschen in die Gewähr der Sicherheit ihrer Person und ihrer Familien durch die deutsche Polizei und die deutsche Justiz, aber auch durch die deutsche Bevölkerung zu erschüttern.

16 Dass tatsächlich Menschen jüdischen Glaubens auf Grund des Posts getötet wurden, konnte die Kammer nicht feststellen.

17 2. Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 aus der Anklageschrift)

18 Am 7. Oktober 2023, spätestens um 12.15 Uhr, postete die Angeklagte in einem Story-Beitrag über den o. g. Account „@...“ ein Bild, das einen augenscheinlich getöteten oder schwer verletzten, am Boden liegenden männlichen israelischen Soldaten zeigt, wobei insbesondere sein Kopf und seine Hüfte in einer Blutlache liegen und eine andere Person – wahrscheinlich der Fotograf des Bildes – seinen beschuhten Fuß auf den Kopf des am Boden liegenden Soldaten stellt. Das Bild selbst war zuvor um 11.35 Uhr auf dem Telegram-Kanal „...“ veröffentlicht worden. Sowohl in der oberen linken Ecke des Bildes als auch als Wasserzeichen im mittleren Bereich des Bildes ist als Displayname in arabischen Schriftzeichen der Name „Mediennetzwerk des Feindes (Al-Aqsa-Flut)“ zu lesen. Hierbei handelt es sich, was die Angeklagte mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, um die offizielle Medienstelle der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 als Terrororganisation verbotenen Hamas, deren Ziel die Auslöschung des Staates Israel ist.

19 Der am Morgen des 7. Oktober 2023 begonnene Angriff der Hamas auf den Staat Israel wurde durch die Hamas selbst als „Operation Al-Aqsa-Flut“ bezeichnet. Durch die Zurschaustellung des schwer verletzten oder bereits getöteten israelischen Soldaten im Kontext mit dem auf seinem Kopf abgestellten beschuhten Fuß wollte die Angeklagte für jedermann erkennbar ihre Sympathie mit diesem Angriff der Hamas und mit dem durch diese begangenen Völkermord zum Ausdruck bringen und beides zugleich gutheißen. Zudem zeigte sie mit dem Posten des Bildes ihre Missachtung gegenüber dem getöteten oder im Sterben liegenden israelischen Soldaten und negierte dessen Lebensrecht, wobei diese Missachtung allein in seiner israelischen Nationalität und dem damit mutmaßlich einhergehenden jüdischen Glauben des Soldaten begründet lag.

20 Es war der Angeklagten ebenso bewusst, dass das Bild aufgrund der herabwürdigenden und von einer aggressiven Tendenz geprägten Darstellung der abgebildeten Szene als Infragestellung des Existenzrechts des Staates Israel und zugleich als Aufruf zu Gewalt gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland sowie gegen in Deutschland lebende israelische Staatsbürger aufgefasst werden würde. Das Posten des Bildes im Zusammenhang mit dem nur wenige Stunden zuvor begonnenen und zu diesem Zeitpunkt immer noch andauernden Überfall der Hamas auf das Staatsgebiet Israels war dazu geeignet, die bereits unter anderem auf Grund des Nahostkonflikts gegen die jüdischen und israelischen Teile der Bevölkerung bestehende feindselige Stimmung weiter aufzuheizen und die in der jüdischen Bevölkerung bestehende erhebliche Verunsicherung und Sorge um ihre Sicherheit auch in Deutschland noch zu verstärken. Dies war der Angeklagten auch bewusst.

21 3. Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 4 aus der Anklageschrift)

22 Auf dem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil der Angeklagten „@...“ veröffentlichte diese am 17. Oktober 2023 ab etwa 23.41 Uhr in einem Story-Beitrag folgenden zentriert dargestellten Text:

23 „Jetzt ist Schluss! Sie wollen uns zum Schweigen bringen?!

24 Unsere Geschwister in Gaza werden massakriert.

25 Am 18.10. in der Panierstraße, Berlin, Neukölln um 22:00 Uhr.

26 Habt Steine, Schlagstöcke usw.

27 Maskiert euch!

28 Neukölln wird zu Gaza gemacht.

29 Zündet alles an & plündert alles. (Außer Wohnhäuser oder in der Nähe von Wohnhäusern)

30 Wer Angst hat soll Zuhause bleiben. Es sind Männer gefragt.“

31 Dabei war der Text in weißer Schrift und der Hintergrund in schwarz gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Bild Bl. 10 Band I der Akten verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.

32 Die Angeklagte nahm mit ihrem Beitrag erneut Bezug auf den durch den Terroranschlag vom 7. Oktober 2023 ausgelösten Konflikt zwischen Israel und der Hamas und strebte eine gewaltsame Auseinandersetzung in Berlin an. Mit der Aufforderung, sich bei der Versammlung mit Steinen, Schlagstöcken und dergleichen zu bewaffnen, bezweckte die Angeklagte, dass die zur Begehung der beschriebenen Straftaten angehaltenen Empfänger ihres Posts dabei solche zur Zufügung erheblicher Verletzungen geeigneten Gegenstände gegen Menschen, insbesondere gegen Polizeikräfte, einsetzen sollten.

33 Tatsächlich kam es am Abend des 18. Oktober 2023 zu schweren Krawallen im Bereich der Sonnenallee in Berlin-Neukölln, an denen sich ca. 150 Personen beteiligten. Es kam aus der Menge heraus zu zahlreichen Straftaten: Müllcontainer wurden auf die Fahrbahn verbracht und teilweise angezündet. Gegen 23.08 Uhr wurde an der Straßenkreuzung Sonnenallee/Pannierstraße ein Auto angezündet. Um 0.19 Uhr wurden vier weitere Fahrzeuge von den Teilnehmern der Krawalle angezündet. Im Umfeld der Sonnenallee kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den dortigen Personengruppen und der eingesetzten Polizei. Diese wurde u. a. mit Pyrotechnik beworfen. Dabei wurden 65 Polizeibeamte verletzt. Die Angeklagte hatte bei dem Absetzen ihres Posts auf derartige Folgen gehofft.

34 Der Angeklagten war bewusst, dass ihr Instagram-Beitrag von den jeweiligen Betrachtern ernst genommen werden würde. Es war ihr auch bewusst, dass ihr Beitrag in der am 18. Oktober 2023 aufgeheizten Stimmung grundsätzlich dazu geeignet war, Personen zur Begehung solcher Straftaten zu motivieren. Dass ihr Post für die später begangenen Straftaten ursächlich war oder dass die beteiligten Personen sich durch ihren Post zur Tatbegehung motiviert sahen, konnte nicht festgestellt werden.

35 4. Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschrift)

36 Auf dem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil der Angeklagten „@...“ veröffentlichte die Angeklagte zwischen dem 19. Oktober 2023 und dem 20. Oktober 2023 einen weiteren Story-Beitrag, der aus vier hintereinander gezeigten kurzen Videos mit einer Länge von 1:16 Minuten, 35 Sekunden, 53 Sekunden und 28 Sekunden bestand. Die Aufnahmen zeigten die Unruhen und Straftaten im Bereich der Pannierstraße vom 18. Oktober 2023, darunter brennende Gegenstände und Autos. Über einzelnen Aufnahmen wurden die Hashtags #neukölln, #freepalestine, #palastine, #neukölln benutzt, auf einigen Ausschnitten waren die weiteren Schriftzüge „SONNENALLEE ECKE PANNIERSTR AUSNAHMEZUSTAND“, „BERLIN“, „Free PALÄSTINA“ sowie „Berlin Zu Paris“ zu lesen. Zum Teil zeigten die Videoaufnahmen auch propalästinensische Ausschreitungen in anderen Städten. So ist im ersten der Videos zu sehen, wie eine vermummte Gestalt auf dem Dach eines historischen, augenscheinlich nicht in Berlin befindlichen Gebäudes eine Israel-Flagge von einem Fahnenmast entfernt und stattdessen eine Palästinaflagge hisst. Die Videos waren jeweils mit dynamischer Rap-Musik mit arabischen Texten unterlegt, die den Aufnahmen im Zusammenhang mit den gezeigten Straßenszenen einen kämpferischen und aufpeitschenden Charakter verlieh. Durch das Veröffentlichen der Videos brachte die Angeklagte zum Ausdruck, dass sie die oben unter 3. genannten Straftaten vom 18. Oktober 2023 (u.a. Brandstiftungsdelikte insbesondere an Autos, schwerer Landfriedensbruch sowie gefährliche Körperverletzungsdelikte gegenüber einschreitenden Polizeibeamten) und deren Folgen begrüßte. Dies war dazu geeignet, die einschlägig tatgeneigten Personengruppen in ihrem Handeln zu bestätigen, sie dadurch zu weiteren gleichgelagerten Taten zu motivieren und zur weiteren Eskalation der Lage in Form weiterer schwerer Ausschreitungen in Berlin beizutragen. Hierauf und auf die bereits aus der Veröffentlichung der Videos resultierende weitere Verunsicherung der allgemeinen Bevölkerung legte es die Angeklagte bewusst an.

III.

37 Beweiswürdigung

38 1. Persönliche Verhältnisse

39 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus ihren insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die zudem durch die Angaben ihrer Schwester ... und ihres Lebensgefährten ... gestützt wurden und an denen zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hatte.

40 Dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 20. Oktober 2023.

41 2. Angaben der Angeklagten zu den Tatvorwürfen

42 Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung persönlich eingelassen und Fragen des Gerichts und der weiteren Verfahrensbeteiligten beantwortet. Auch im Rahmen ihres letzten Wortes hat sie nochmals Stellung genommen und Verantwortung für ihr Handeln übernommen.

43 So hat die Angeklagte die Taten insoweit in objektiver Hinsicht eingeräumt, als sie eingestanden hat, Inhaberin des Instagram-Accounts @... zu sein und die vier verfahrensgegenständlichen Posts abgesetzt zu haben. Allerdings habe es sich bei den Posts jeweils nur um Screenshots von Inhalten gehandelt, die ihr angezeigt worden seien. Selbst habe sie keine Posts erstellt. Sie hat ferner bestritten, aus antisemitischen Motiven heraus gehandelt zu haben. Dies hat sie mit dem Umstand begründet, dass sie eine jüdische Freundin habe, die sich aber vor Gericht nicht habe äußern wollen, und dass auch ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Kinder eine Großmutter jüdischer Herkunft habe. Auf den Vorhalt, sie habe im November 2023 einen Chatpartner danach gefragt, ob der Name eines Kinderarztes, den sie für ihren Sohn in Betracht ziehe, jüdischer Herkunft sei, hat die Angeklagte angegeben, die Frage habe allein ihrem Interesse an der Herkunft der Person gegolten. Auch der Umstand, dass sie im Rahmen eine ihre Schwester betreffende Durchsuchung im Februar 2022 geäußert habe, eine rothaarige Polizeibeamtin sehe wie eine Jüdin aus, und einen anderen bei der Durchsuchung eingesetzten Beamten als „Juden“ bezeichnet habe, sei allein ihrem allgemeinen Interesse an der Herkunft von Menschen geschuldet. Auch ihre nach den ersten Durchsuchungsmaßnahmen in der hiesigen Sache am 7. November 2023 über WhatsApp erfolgte Äußerung, dass der deutsche Staat betrogen werden müsse, da er „offiziell für die Tötung von Muslimen sei“, habe keinen politischen Hintergrund gehabt, sie selbst sei nicht politisch aktiv.

44 Auch sei sie in keinem der Fälle davon ausgegangen, dass ihre Instagram-Posts ernst genommen werden würden, in keinem Fall habe sie Hass gegen die jüdische Bevölkerung verbreiten wollen. Auch negiere sie nicht das Existenzrecht Israels. Ihre Follower, von denen sie etwa 100 persönlich kenne, seien politisch nicht aktiv und verübten keine Gewalt. Viele von ihnen kämen aus Berlin oder Mannheim, wo sie auch einmal gelebt habe. Sie wisse, dass ihr Verhalten moralisch falsch und unvernünftig gewesen sei, weshalb sie es auch bereue.

45 a) Angaben zur Tat 1 (Fall 3 der Anklageschrift)

46 Hinsichtlich des Posts vom 8. August 2022 hat die Angeklagte auf Befragen ergänzend angegeben, sich einfach keine Gedanken gemacht zu haben. Sie habe auch hier einen Screenshot gemacht und diesen dann einfach gepostet.

47 b) Angaben zur Tat 2 (Fall 4 der Anklageschrift)

48 Hinsichtlich des Bildes des getöteten oder schwer verletzen israelischen Soldaten habe sie dieses nur weitergeleitet, konkret habe sie einen Screenshot gemacht und diesen gepostet. Sie habe auch hier nicht über die Bedeutung des Bildes nachgedacht. Der 7. Oktober 2023 sei wegen der Ereignisse im Nahen Osten für sie sehr aufwühlend gewesen. Überall seien solche Bilder zu sehen gewesen. Sie habe einfach nur reagiert, nicht nachgedacht. Sie habe nicht damit gerechnet, dass dieses Bild ursprünglich von der Hamas komme, deren Handeln verurteile sie.

49 c) Angaben zur Tat 3 (Fall 1 der Anklageschrift)

50 Hinsichtlich des Posts vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschrift) hat die Angeklagte ergänzend angegeben, dass sie den geposteten Text auf einem anderen Profil gesehen und einen Screenshot gemacht habe. Diesen Screenshot habe sie lediglich dahingehend bearbeitet, dass sie bei der Aufforderung, alles anzuzünden, den Klammerzusatz „(außer Wohnhäuser oder in der Nähe von Wohnhäusern)“ ergänzt habe. Sie habe nämlich nicht gewollt, dass Polizisten oder Zivilisten verletzt werden. Sie selbst sei nicht auf der Demonstration gewesen. Bei welchem anderen Nutzer sie den Screenshot gemacht habe, könne sie nicht erinnern. Auch auf den Vorhalt, dass nicht erklärlich sei, weshalb der Text auch nach dem Hinzufügen ihrer Worte in derselben Zeile weiterhin zentriert dargestellt werde, ist sie bei ihren Ausführungen geblieben, hat aber trotz mehrfacher Nachfragen nicht erklären können, wie genau sie den Text hinzugefügt habe.

51 d) Angaben zur Tat 4 (Fall 2 der Anklageschrift)

52 Hinsichtlich der geposteten Videos hat die Angeklagte auf Befragen angegeben, dass auch diese von einem anderen, ihr nicht mehr erinnerlichen Account stammten. Sie habe diese mit ihrem Handy abgefilmt und dann selbst veröffentlicht. Auch das auf dem Video wahrnehmbare Lied, das die Bilder untermalt, sei bereits vorhanden gewesen. Sie habe aber gewusst, dass das Video Bilder von der Demonstration am Vorabend in Berlin-Neukölln und auch Bilder von ähnlichen Demonstrationen in anderen Städten Europas zeige. Straftaten habe sie damit nicht gutheißen wollen, vielmehr habe sie auch hier aufgrund der aufwühlenden Ereignisse nach dem 7. Oktober 2023 unüberlegt und spontan gehandelt.

53 3. Beweiswürdigung im engeren Sinn

54 a) Verantwortlichkeit für die Posts

55 Die Kammer ist den Angaben der Angeklagten gefolgt, soweit diese die Verantwortung für das Veröffentlichen der verfahrensgegenständlichen Posts objektiv eingeräumt hat.

56 Diese Angaben werden, neben dem für das fragliche Instagram-Nutzerprofil verwendeten Vornamen der Angeklagten, der bereits eine Zuordnung zu der Angeklagten nahe legt, auch durch die Angaben der Schwester der Angeklagten, der Zeugin ..., und ihres Lebensgefährten, des Zeugen XXXX ..., bestätigt. Beide haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend angegeben, dass die Angeklagte ihnen gegenüber die Posts eingeräumt habe.

57 Auch der Zeuge XXXXX hat im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt, dass die Zeugin ... bereits im Rahmen der Durchsuchung der Meldeanschrift der Angeklagten am 20. Oktober 2023 mit ihren in der Hauptverhandlung gemachten Angaben korrespondierende Äußerungen getätigt habe. Gleiches gelte für den Zeugen ..., der im Rahmen der Durchsuchung der Aufenthaltsanschrift der Angeklagten in der ... Allee XX am 15. November 2023 gegenüber dem Zeugen XXXX geäußert habe, dass die Angeklagte ihm gegenüber das Absetzen der Posts eingeräumt habe. Ein Grund für eine Falschbelastung der Angeklagten durch die beiden mit ihr in einem engen Näheverhältnis stehenden Personen ist nicht erkennbar und wird durch die Kammer ausgeschlossen.

58 Im Übrigen bestätigen auch die weiteren objektiven Ermittlungsergebnisse die Verantwortlichkeit der Angeklagten für die Posts, so dass eine falsche Selbstbezichtigung der Angeklagten – sowohl gegenüber ihrem nahen Umfeld als auch in der Hauptverhandlung – ebenfalls ausgeschlossen werden kann. So hat der Zeuge KHK ... angegeben, dass eine Nachfrage bei dem für Instagram verantwortlichen Konzern Meta ergeben habe, dass der Instagram-Account „@...“ am 4. April 2016 unter Verwendung der E-Mail-Adresse „...@outlook.de“ angelegt worden sei. Die für den E-Mail-Anbieter Outlook verantwortliche Firma Microsoft wiederum habe angegeben, dass für diese E-Mail-Adresse der Name der Angeklagten hinterlegt sei.

59 Dass die vier Posts gerade vom Account „@...“ abgesetzt wurden, schließt die Kammer aus den auf den Posts erkennbaren Daten, insbesondere dem dort vermerkten Profilnamen, sowie den entsprechenden Angaben der Zeugen KHK ... und XXXXX, die bei einer eigenen Recherche die Posts vom 19. Oktober 2023 wahrgenommen und gesichert haben.

60 b) Antisemitische und politische Haltung der Angeklagten

61 Die Kammer schließt sowohl auf Grund der Schulbildung der Angeklagten als auch auf Grund ihres durchaus eloquenten Auftretens und der wohlbedachten Formulierungen bei ihren persönlichen Äußerungen in der Hauptverhandlung, dass es sich bei ihr um eine gebildete Frau handelt, die sich nicht leicht beeinflussen lässt. Letzteres folgert die Kammer auch aus den Bekundungen des Zeugen ..., des Lebensgefährten der Angeklagten, der ebenfalls angegeben hat, dass die Angeklagte eine selbstbewusste, selbstständig denkende und gebildete Frau sei.

62 Aus den verfahrensgegenständlichen Posts sowie weiteren auf ihrem Instagram-Account geposteten Nachrichten schließt die Kammer zudem auf ein Interesse der Angeklagten am Nahostkonflikt, wobei sie eine klar anti-israelische Haltung einnimmt. Letzteres schließt die Kammer aus den insoweit eindeutigen Inhalten der verfahrensgegenständlichen Posts vom 8. August 2022 und 7. Oktober 2023 sowie ergänzend auch aus folgenden Umständen:

63 aa) Am 9. Oktober 2023 leitete die Angeklagte über ihren Instagram-Account ein von dem Nutzer „...“ geteiltes Foto des in den Farben der israelischen Flagge beleuchteten Eiffelturms weiter. Unter dem Bild ist auf schwarzem Hintergrund in weißer Schrift folgender Text zu lesen: „Muslime regen sich über dieses bild auf, aber machen wochende-trips dahin und kaufen deren (vor allem schönheits und pflege) Produkte, obwohl man ganz genau weiss, dass diese verfluchten hs schlecht über unseren Propheten redeten!!!! ABTURN [es folgen fünf sich übergebende Emojis]Meine hass skala für franklreich und israel dieselbe, und das wird niemals ändern, qualvoll muss jeder get werden der schlecht über unseren geliebten Propheten spricht !!!“ Die Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, diesen Post über ihren Account weitergeleitet zu haben. Auch wenn die Angeklagte den Inhalt nicht selbst verfasst hat, machte sie sich doch dessen Inhalt zu eigen. In dem Post wird eindeutig Hass gegenüber den Staat Israel (und dem sich mit Israel solidarisierenden Frankreich) bekundet. Auch wird in diesem Zusammenhang bei gleichzeitiger Visualisierung der israelischen Flagge gefordert, dass Menschen, die schlecht über den Propheten sprechen, qualvoll getötet – eine andere Deutung lässt die Buchstabenfolge „get“ in diesem Zusammenhang nicht zu – werden müssen. Dabei steht die Tötung dieser Menschen eindeutig im Zusammenhang mit der israelischen Flagge und dem zuvor geäußerten Hass gegenüber dem Staat Israel sowie gegenüber der durch den Staat Israel verkörperten jüdische Bevölkerung.

64 bb) Bereits im Februar 2022 ordnete die Angeklagte eine rothaarige Polizeibeamtin und einen weiteren Polizeibeamten, den Zeugen XXXXX, allein auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes dem jüdischen Glauben zu, wie der Zeuge XXXXX in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat. Ferner erkundigte sich die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK ..., der die Chats der Angeklagten ausgewertet hat, am 13. November 2023 bei einem Chatpartner danach, ob der Name eines Kinderarztes, den sie für ihren Sohn in Betracht ziehe, jüdischer Herkunft sei. Soweit die Angeklagte auf Vorhalt dieser beiden Umstände angegeben hat, dass sie sich allgemein für die Herkunft von Menschen interessiere und dies in beiden Fällen nichts mit dem mutmaßlich jüdischen Glaubens der Betroffenen zu tun habe, folgt die Kammer dieser offensichtlichen Schutzbehauptung der Angeklagten nicht.

65 cc) Gesamtwürdigung

66 Das über einen nicht unerheblichen Zeitraum gezeigte Verhalten der Angeklagten macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass sie Hass gegenüber Jüdinnen und Juden und auch gegenüber dem Staat Israel als jüdischem Kollektiv empfindet, wobei sie diesen Hass sowohl gegenüber Einzelpersonen als auch der Gesamtgruppe zum Ausdruck brachte. Die Behauptung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf Grund der jüdischen Abstammung ihres Partners und der Freundschaft zu einer Jüdin keine Antisemitin sein zu können, verfängt schon deshalb nicht, weil familiäre, partnerschaftliche oder freundschaftliche Einzelbeziehungen keine zuverlässigen Schlüsse auf die politische oder weltanschauliche Einstellungen einer Person zulassen. Zudem hat der Zeuge ... ausdrücklich bekundet, sich nicht als Jude sondern als Moslem zu sehen. Auch die Angeklagte, die mit ihm nach islamischem Recht verheiratet ist, betrachtet ihn allein als solchen.

67 c) Zu den Taten im Einzelnen

68 aa) Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 der Anklageschrift)

69 Dass das durch die Angeklagte am 8. August 2023 gepostete Bild eine Gruppe von mehreren Menschen jüdischen Glaubens zeigt, schließt die Kammer daraus, dass mindestens zwei der männlichen Personen auf dem Bild eine Kippa, also die traditionelle Kopfbedeckung männlicher Juden, tragen. Zudem ist zu erkennen, wie eine der Personen aus der Gruppe eine große Israelflagge schwenkt, wobei hierdurch der Fokus des Bildes auf dieser Person liegt.

70 Dass das Bild vor der Al-Aqsa-Moschee aufgenommen wurde, hat der in der Hauptverhandlung gehörte Islamwissenschaftler XXXXX bekundet, der einen Bachelorabschluss in Islamwissenschaften und einen Masterabschluss in Arabistik erlangt hat und seit sechs Jahren beim LKA Berlin mit der Bewertung religiöser Schriftstücke und Äußerungen sowie mit Internetrecherchen im Bereich Islamismus betraut ist. Er hat ausgeführt, dass er das im Hintergrund der Gruppe abgebildete Gebäude auf Grund der äußeren Erscheinung eindeutig als Al-Aqsa-Moschee identifiziere. Das Bild selbst sei nach seinen Internetrecherchen ein Standbild aus einem Video, das am 7. August 2022 um 9.34 Uhr auf dem Telegram-Kanal „...“ veröffentlicht worden sei. Dabei sei das Video, anders als das Standbild, mit den Worten „Siedler beschimpfen den Propheten Mohammed und erheben die Flagge der Besatzung am Kettentor“ versehen. Originäre Urheberin des Videos sei die Nachrichtenagentur Al Qasta News gewesen, die eine deutliche pro-palästinensische, aber keine militante Ausrichtung aufweise. Den Inhalt des auf dem Account der Angeklagten zu dem Bild geposteten Textes habe er an keiner anderen Stelle im Internet finden können, er könne aber trotz seiner intensiven und seiner Erfahrung nach sehr zuverlässigen Bildersuche nicht völlig ausschließen, dass dies am Umfang der im Internet abrufbaren Informationen gelegen habe. Die Kammer ist diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben gefolgt, deren Ausgewogenheit sich auch daran zeigt, dass er zugunsten der Angeklagten auch auf andere Deutungsmöglichkeiten und mögliche Einschränkungen der Aussagekraft seiner Rechercheergebnisse hingewiesen hat.

71 Die Aufforderung zu einem Selbstmordattentat lässt sich aus Sicht der Kammer nicht anders verstehen, als dass eine Person unter Aufopferung ihres eigenen Lebens die abgebildeten Menschen jüdischen Glaubens und/oder israelischer Herkunft töten soll. Da andere Merkmale weder aus dem Bild noch sonst ersichtlich sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Mitglieder der Personengruppe allein auf Grund ihrer religiösen Zugehörigkeit bzw. Herkunft aus dem Staat Israel Opfer des für „lohnenswert“ erklärten Attentats werden sollen. Dabei wird die Tötung durch den Hinweis auf Allah in einen religiösen Kontext gesetzt und insinuiert hierdurch zugleich eine religiöse Belobigung („lobenswert“) der eigenen Aufopferung.

72 Dass die Angeklagte, wie sie behauptet hat, davon ausging, die damit verbundene Aufforderung zur Tötung jüdischer Menschen bzw. Menschen israelischer Herkunft werde nicht ernst genommen werden, ist angesichts der Eindeutigkeit des Posts und auf Grund der im allgemeinen Bewusstsein verankerten Vielzahl antisemitischer Übergriffe und Anschläge im Ausland, aber auch in Deutschland fernliegend. Zumindest nahm die Angeklagte diese von ihr erkannte Möglichkeit auch angesichts ihrer medialen Reichweite und des Umstands, dass sie nach eigenem Bekunden mindestens 350 ihrer Follower nicht kannte, diese also gar nicht einschätzen konnte, billigend in Kauf.

73 Da die Angeklagte zudem den Begleittext in deutscher Sprache postete und nach eigenen Angaben auch eine Vielzahl von Followern in Deutschland hatte, war ihr zur Überzeugung der Kammer auch bewusst, dass der von ihr verbreitete Inhalt eine nicht unerhebliche Anzahl in Deutschland lebender Menschen erreichen würde. Gerade daraus, dass durch den Text nicht nur allgemein zur Tötung von Jüdinnen und Juden bzw. aus Israel stammender Menschen aufgerufen wurde, sondern dies als religiös belohnenswertes Handeln dargestellt wurde, trug die Angeklagte aus Sicht der Kammer wissentlich zu einem Klima bei, das einerseits die feindselige Haltung und Bereitschaft zu Gewalttaten gegenüber dem jüdischen Teil der in Deutschland lebenden Bevölkerung verstärkte und andererseits diese Teile der Bevölkerung in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigte. Dabei ist zu beachten, dass es ausweislich des in die Hauptverhandlung eingeführten Lagebildes Antisemitismus 2023 und des Verfassungsschutzberichts für dieses Jahr seit vielen Jahren einen Anstieg antisemitischer Straftaten und Übergriffe gibt und sich das von der Angeklagten gepostete Bild mit dem hinzugefügten Text hierin nahtlos einreiht.

74 bb) Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der Anklageschrift)

75 Dass das Bild des verletzten oder getöteten Soldaten gerade am Vormittag des 7. Oktober 2023 gepostet wurde, folgt aus der Sicherstellungszeit sowie dem Hinweis auf die seit dem Posten vergangene Zeit.

76 Dass das Bild einen israelischen Soldaten zeigt, folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Islamwissenschaftlers XXXXX. Dieser hat bekundet, anhand der Uniform und eines auf dieser angebrachten hebräischen Schriftzugs sei eine Zuordnung des auf dem Boden liegenden Soldaten zum IDF und damit zur israelischen Armee eindeutig möglich.

77 Dass dieses Bild zudem vom „Mediennetzwerk des Feindes (Al-Aqsa-Flut)“ und damit der offiziellen Medienstelle der verbotenen Terrororganisation Hamas stammte, entnimmt die Kammer ebenfalls den Bekundungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Islamwissenschaftlers XXXXX. Dieser hat ausgeführt, dass diese Zuordnung des Bildes bereits nach dem in arabischer Sprache sowohl in der linken oberen Ecke des Bildes als auch als Wasserzeichen im Bildhintergrund befindlichen entsprechenden Schriftzugs mit seiner besonderen kalligraphischen Darstellung eindeutig sei. Das Bild sei nach den Bekundungen des Islamwissenschaftlers XXXXX zudem um 11.35 Uhr am 7. Oktober 2023 auf dem Telegram-Kanal „...“ gepostet worden. Auch im Profilbild des Betreibers dieses Kanals sei der Name Hamas erwähnt.

78 Soweit die Angeklagte angegeben hat, dass sie nicht gewusst habe, dass das Bild ursprünglich von der Hamas selbst stamme, schenkt die Kammer dem keinen Glauben, sondern ordnet diese Äußerung als Schutzbehauptung ein. Das Bild zeigt einen im Sterben liegenden oder bereits getöteten israelischen Soldaten und dies nur etwa sechs Stunden nach dem Beginn der Angriffe der Hamas gegen den Staat Israel und seine Zivilbevölkerung. Nach den durch den Islamwissenschaftler XXXXX ausführlich erläuterten Ergebnissen seiner Bildrecherche wurde das Foto mit hoher Wahrscheinlichkeit am 7. Oktober 2023 im Kampfgebiet aufgenommenen. Da das Bild sich auch nicht etwa als objektive Abbildung oder Gelegenheitsfotografie darstellt, sondern den sterbenden oder bereits getöteten Soldaten durch die Aufstellung eine beschuhten Fußes des Fotografen auf den in einer Blutlache liegenden Kopf zeigt und damit dieser Person ihr Existenzrecht und ihre Menschenwürde abspricht und sie gleichsam als Trophäe des Fotografen darstellt, musste die Angeklagte mindestens damit rechnen, dass das Bild von der den Angriff führenden Hamas stammt, und nahm dies auch billigend in Kauf. Dies folgt ferner daraus, dass die Angeklagte der arabischen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist, so dass sie die auf dem Bild gleich zweifach angebrachte arabische Quellenangabe nicht verkennen konnte und auch nicht verkannte. Schließlich erkannte die Angeklagte aufgrund des eindeutigen Bildinhalts auch die hierdurch abgebildete Glorifizierung der Tötung eines israelischen Soldaten.

79 Der Angeklagten war zur Überzeugung der Kammer bereits aus ihrer dargestellten politischen Beschäftigung und Fokussierung auf Jüdinnen und Juden zudem bekannt, dass das Ziel der Hamas die Zerstörung des Staates Israels ist, die die Angeklagte ebenso befürwortete wie die Tötung des Soldaten.

80 Mit dem Posten des Bild heizte sie, was sich schon aus dem eindeutigen Bildinhalt und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ergibt, die durch den Angriff der Hamas noch erheblich gesteigerte Feindseligkeit gegenüber auch in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden sowie Menschen israelischer Herkunft weiter an und zeigte bewusst durch die konkrete Darstellung des im Sterben liegenden oder bereits getöteten Soldaten ihre deutliche Missachtung gegenüber ihm als Mensch, dem durch ihn repräsentierten Staat Israel und gegenüber allen Jüdinnen und Juden. Aus dem konkreten Bildinhalt folgert die Kammer, dass die Angeklagte nicht nur das Lebensrecht des gezeigten israelischen Soldaten negiert und damit seine Menschenwürde angreift, sondern dies auch für weitere Teile der israelisch- und jüdischstämmigen Bevölkerung gilt. Dass die Angeklagte damit rechnete, hierdurch das Gefühl der Rechtssicherheit und des friedlichen Zusammenlebens der Bevölkerung in Deutschland zu beeinträchtigen, ergibt sich neben dem zeitlichen Aspekt im Kontext der Angriffe auch aus der in Deutschland liegenden Reichweite ihres öffentlichen, für jeden Instagram-Nutzer einsehbaren Profils.

81 cc) Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschrift)

82 Den Zeitpunkt der Veröffentlichung am 17. Oktober 2023 hat die Kammer den an dem Post vermerkten Daten entnommen. Dass die Angeklagte mit diesem Beitrag zu schweren Krawallen aufrufen wollte, hat die Kammer aus dem unmissverständlichen Inhalt des Posts geschlossen. Zudem veröffentlichte die Angeklagte in einem weiteren Beitrag vom 18. Oktober 2023 um 09:06:26 Uhr auf Instagram ein Foto, das die Folgen der schweren Unruhen in Marseille Anfang Juli 2023 zeigt. Darauf sind unter anderem brennende Barrikaden zu sehen. Dass es sich dabei um eine Aufnahme aus Marseille handelt, folgt aus dem in der oberen Bildmitte eingefügten Standortsymbol mit Bezeichnung „Marseille“. Aus dem engen zeitlichen und thematischen Zusammenhang der Posts ergibt sich, dass die Angeklagte mit ihrem Post vom 17. Oktober 2023 mit den Unruhen von Marseille vergleichbare Krawalle in Berlin anstrebte.

83 Soweit die Angeklagte behauptet hat, den Text ihrer Story vom 17. Oktober 2023 lediglich an einer Stelle in einem Screenshot ergänzt zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Die Angeklagte konnte bereits nicht erklären, wie sie auf einem Screenshot, also einem Foto, ein Textfeld eingefügt und hierbei den bereits in dem Textfeld befindlichen Text in seiner Formatierung unverändert gelassen hat. Genau dies ist aber notwendig, um die zentrierte Darstellung des Textes auch nach Hinzufügung der weiteren Textinhalte beizubehalten. Die Kammer geht auch hier vielmehr davon aus, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung ihre eigene Verantwortung verringern wollte und deshalb lediglich für diesen, den Aufruf abmildernden Teil die Urheberschaft eingeräumt hat. Unabhängig von den ausgeführten technischen Unstimmigkeiten steht die angeblich eingefügte Einschränkung in deutlichem Widerspruch zu ihrer Behauptung, den Post gänzlich unbedarft und in einer Art „Augenblicksversagen“ veröffentlicht zu haben. Eine Abmilderung des Aufrufs dahingehend, keine Wohnhäuser anzuzünden, wäre zudem gar nicht notwendig gewesen, wenn die Angeklagte entsprechend ihrer Einlassung davon ausgegangen wäre, dass dem Aufruf ohnehin keine Folge geleistet werde. Nach dem Bekunden des Zeugen KHK ... wurde ein gleichlautender Text zudem mindestens noch über einen Telegramkanal verbreitet. Welcher der Aufrufe zuerst veröffentlicht wurde und wer Urheber des gleichlautenden Posts auf Telegram war, konnte die Kammer allerdings nicht feststellen.

84 Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Angeklagte damit rechnete, ihr im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gazastreifen in einer Zeit extrem aufgeheizter Stimmung in Berlin veröffentlichter Post und Aufruf zu Gewalttätigkeiten gegenüber Polizeibeamten und zur Brandstiftung jedenfalls an Autos und Mülltonnen werde ernst genommen werden und zu weiteren Ausschreitungen führen.

85 Die Feststellungen zu den Folgen der Demonstration und den dabei begangenen Straftaten folgen aus den Bekundungen des Zeugen KHK ..., die durch interne Meldungen der Polizei Berlin über den Ablauf der Demonstration bestätigt werden. Die Kammer vermochte indes nicht festzustellen, dass auch nur eine Person tatsächlich auf Grund der Wahrnehmung des Posts an der Demonstration vom 18. Oktober 2023 teilnahm oder diesen auch nur vor der Teilnahme zur Kenntnis nahm, auch wenn dies naheliegt.

86 dd) Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschrift)

87 Veröffentlichungszeitpunkt und Inhalt der geposteten Videos vom 19. Oktober 2023 hat die Kammer anhand der Veröffentlichungsdaten und durch Inaugenscheinnahme festgestellt. Hierdurch wurde auch durch den konkreten Zusammenschnitt der Bewegtaufnahmen und Bilder sowie die kämpferisch klingende musikalische Untermalung der den Videos innewohnende, auf gewaltsamen Protest und Aufruhr gerichtete Bedeutungsgehalt deutlich. Das Video wurde zudem zu einem Zeitpunkt gepostet, zu dem insbesondere – aber nicht nur – der jüdische Teil der in Berlin lebenden Bevölkerung in seinem allgemeinen Sicherheitsempfinden und Vertrauen in die Gewährung und Aufrechterhaltung eines friedlichen Zusammenlebens aller Teile der Bevölkerung durch Polizei und Justiz aufgrund der anhaltenden und teils massiv gewalttätigen pro-palästinensischen Proteste erheblich beeinträchtigt war. Der Angeklagten war dieser Umstand zur Überzeugung der Kammer nicht nur auf Grund ihres bereits dargestellten besonderen politischen Interesses am Nahostkonflikt sondern auch aufgrund des Umstandes bewusst, dass sie selbst in Berlin lebte. Beim Posten der Videos rechnete sie daher jedenfalls damit und nahm es auch billigend in Kauf, dass einerseits dieses Gefühl verstärkt würde und sich andererseits gewaltbereite Demonstrierende durch die glorifizierende Darstellung in ihrem Handeln bestätigt sehen würden, und trug somit bewusst dazu bei, den Nährboden für die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu schaffen.

IV.

88 Rechtliche Würdigung

89 Die Angeklagte hat sich durch das Verbreiten der Posts wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

90 Da das Instagram-Profil der Angeklagten über 460 Follower aufwies, davon eine Vielzahl in Deutschland aufhältiger Personen, und es sich zudem um ein öffentliches, also für jeden Instagram-Nutzer einsehbares Profil handelte, waren ihre Posts in allen Fällen an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet. Zudem teilte sie in keinem der Fälle lediglich fremde Posts, sondern machte sich die veröffentlichten Inhalte – auch soweit sie nicht originär von ihr erstellt wurden – durch das Posten vom eigenen Profil zu eigen.

91 1. Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 der Anklageschrift)

92 Mit der Aufforderung, ein Selbstmordattentat zum Nachteil von Jüdinnen und Juden bzw. israelischen Staatsbürgern zu begehen, forderte die Angeklagte mit einer nach außen hin ernsthaft gemeinten ausdrücklichen Aufforderung zum Mord dieser Personen auf und heizte hierbei bewusst die bereits bestehende feindselige und aggressive Haltung gegenüber dieser Gruppe an. Die Verbreitung des Tötungsaufrufs in Deutschland konnte zu einer Störung des Sicherheitsgefühls und Rechtsempfindens der jüdischen Bevölkerung führen und war damit geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Hierdurch hat die Angeklagte tateinheitlich (§ 52 StGB) die Tatbestände der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der (erfolglosen) öffentlichen Aufforderung von Straftaten gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt.

93 Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass bei der Auslegung der mit dem Post der Angeklagten verbundenen Äußerung die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausschließen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 45/19). Insofern handelt es sich bei dem Post vom 8. August 2022 indes bereits nicht um eine mehrdeutige Äußerung. Der ein Selbstmordattentat an Menschen wie den abgebildeten, offenkundig jüdischen Personen eindeutig und ausdrücklich befürwortende Wortlaut des unter dem veröffentlichten Bild angebrachten Textes lässt eine andere, straflose Deutung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters des Posts unter Berücksichtigung des Adressatenkreises nicht zu. Insbesondere finden sich unter Berücksichtigung der Begleitumstände des Posts keine Anhaltspunkte auf eine lediglich in (fragwürdigem) Scherz getätigte Äußerung der Angeklagten.

94 2. Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der Anklageschrift)

95 Das vorsätzliche Posten des Bildes des sterbenden bzw. bereits getöteten israelischen Soldaten, welches von der als Terrororganisation durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 verbotenen Hamas stammte, und welches sogleich das mit den Zielen der Hamas im Einklang stehende Existenzrechts Israels negierte, erfüllt zunächst den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln gemäß § 86 Abs. 2, Abs. 3 und 1 StGB.

96 Das vorsätzliche Posten des Bildes des sterbenden bzw. bereits getöteten israelischen Soldaten, das von der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 als Terrororganisation verbotenen Hamas stammte und im Einklang mit den Zielen der Hamas das Existenzrecht Israels negierte, erfüllt zunächst den Tatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen gemäß § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und 3 StGB.

97 Zugleich war auch dieses Bild geeignet, das Sicherheitsgefühl und Rechtsempfinden der jüdischen Bevölkerung und der aus Israel stammenden Teile der Bevölkerung zu beeinträchtigen, also den öffentlichen Frieden zu stören, und negierte gleichzeitig durch die konkrete Art der Darstellung des getöteten bzw. im Sterben liegenden Soldaten dessen auch über seinen Tod hinauswirkende Menschenwürde. Ferner stellte das Bild als Ausdruck der feindseligen Gesinnung der Angeklagten gegenüber dem Staat Israel, seinen Repräsentanten und allen Jüdinnen und Juden den Soldaten als unwert und unwürdig dar und glorifizierte hierdurch öffentlich die in dem Bild erkennbare Gewalttätigkeit und den Vernichtungskrieg der Hamas gegen den Staat Israel und seine Zivilbevölkerung, wie er durch den Angriff am 7. Oktober 2023 begonnen wurde. Hierdurch hat die Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB), konkret des Völkermords an der Zivilbevölkerung Israels gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB und die vorsätzliche Tötung der israelischen Bevölkerung und des abgebildeten israelischen Soldaten (§§ 211, 212 StGB), und den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 verwirklicht, hinter dem der ebenfalls verwirklichten Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Grund des Schwerpunkts der menschenverachtenden Darstellung zurücktritt.

98 Auch insoweit hat die Kammer vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung geprüft, ob dem Post vom 7. Oktober 2023 aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters ein anderer, strafloser Erklärungsinhalt beigemessen werden kann, dies jedoch im Ergebnis verneint. Denn es finden sich in der bereits aus sich selbst heraus unzweifelhaft menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Darstellung der abgebildeten Szene, welche die Angeklagte ohne jeglichen erläuternden oder relativierenden Kommentar von ihrem eigenen Profil postete, keine Anhaltspunkte für einen anderen als den festgestellten objektiven Sinngehalt, der durch die aus dem Bild selbst erkennbare Urheberschaft der Medienstelle der Hamas und den Veröffentlichungszeitpunkt gestützt wird. Insbesondere konnte die Kammer angesichts des Bildinhalts und unter Berücksichtigung des im Übrigen festgestellten Verhaltens sowie der Gesinnung der Angeklagten ausschließen, dass diese das Bild etwa nur zu (Kriegs-) Berichterstattungszwecken veröffentlichte.

99 In den Fällen 1 und 2 handelte die Angeklagte aus antisemitischen Gründen, wobei Antisemitismus eine bestimmte Wahrnehmung von Juden ist, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein. Während sich die Tat 1 vom 8. August 2022 erkennbar gegen jüdische Einzelpersonen richtete, war die Tat 2 vom 7. Oktober 2023 insbesondere auf den Staat Israel als Kollektiv der jüdischen Bevölkerung bezogen.

100 3. Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschrift)

101 Mit der Aufforderung, Neukölln in den Gazastreifen zu verwandeln und im Rahmen einer Demonstration Steine, Schlagstöcke usw. mit sich zu führen, sich zu maskieren, alles außer Wohnhäuser anzuzünden und alles zu plündern, hat sich die Angeklagte der (erfolglosen) Aufforderung zu Brandstiftungen, (gefährlichen) Körperverletzungen, tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte, (schweren) Diebstählen und zum schweren Landfriedensbruch schuldig gemacht, § 111 Abs. 1 und 2 StGB.

102 4. Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschrift)

103 Mit dem Posten der zusammengeschnittenen Videos am 19. Oktober 2023 billigte die Angeklagte öffentlich die auf der Demonstration vom Vortag im Bereich der Pannierstraße/Sonnenallee begangenen und in ihrem Post ersichtlichen Straftaten der Brandstiftung, der gefährlichen Körperverletzung sowie des schweren Landfriedensbruchs und erfüllte dadurch, dass auch diese Tat geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, den Tatbestand der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB.

104 Die vier durch die Angeklagte rechtwidrig und schuldhaft begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

V.

105 Strafzumessung

106 1. Strafrahmen und Einzelstrafen

107 Allgemein sprach für die Angeklagte, dass sie nicht vorbestraft ist, sich zu den objektiven Umständen geständig gezeigt und zudem Verantwortung für ihre Taten übernommen hat, auch wenn sie sich erst denkbar spät, nämlich im Rahmen ihres letzten Wortes, umfassend und ohne Relativierung von den von ihr veröffentlichten Inhalten und der Hamas distanziert hat. Auch ihre herausfordernde persönliche Lebenssituation mit dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht einmal ein Jahr alten Kind, das bei Begehung der Taten 2 bis 4 im Oktober 2023 erst wenige Monate alt war, und ihrer neuerlichen Schwangerschaft im achten Monat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, sowie den Umstand, dass die Angeklagte durch die auch medial beachtete Hauptverhandlung und die Berichterstattung im Vorfeld besonders belastet war, hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten bedacht, dass das in ihrem Eigentum stehende, zur Begehung jedenfalls der Taten 2 bis 4 verwendete Mobiltelefon der Angeklagten von nicht unerheblichem Wert als Tatmittel eingezogen worden ist (vgl. hierzu unten VII).

108 a) Tat 1 vom 8. August 2022 (Fall 3 der Anklageschrift)

109 Im Fall 1 hat die Kammer ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt.

110 Unter Berücksichtigung der oben (V. 1.) für alle Fälle zutreffenden Strafzumessungserwägungen und des Umstands, dass die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits knapp zwei Jahre zurücklag, hat die Kammer bei gleichzeitiger Betrachtung des konkreten Tatbildes und des relativ großen Adressatenkreises des Posts für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.

111 b) Tat 2 vom 7. Oktober 2023 (Fall 4 der Anklageschrift)

112 Auch bei der Tat vom 7. Oktober 2023 hat die Kammer den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB der Strafzumessung zu Grunde liegt.

113 Auch hier wurden strafmildernd die oben ausgeführten, für alle Fälle zutreffenden Strafzumessungserwägungen herangezogen. Strafschärfend hat die Kammer allerdings das konkrete Tatbild, namentlich die besonders drastisch entwürdigende und von bemerkenswerter Empathielosigkeit geprägte glorifizierende Darstellung des getöteten Soldaten im kontextuellen Zusammenhang zu den zum Zeitpunkt der Tat andauernden Angriffen der Hamas auf Israel gewertet. Soweit die Angeklagte durch diese Tat zugleich den Straftatbestand der Billigung von Straftaten verwirklicht hat, waren zu ihren Lasten auch ihre antisemitischen Beweggründe gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksichtigen. Nach Abwägung all dessen hat sie für diese Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.

114 c) Tat 3 vom 17. Oktober 2023 (Fall 1 der Anklageschrift)

115 Die Strafe für diese Tat hat die Kammer dem Strafrahmen des § 111 Abs. 2 StGB entnommen. Auch hier hat die Kammer strafmildernd die vorgenannten Strafzumessungserwägungen berücksichtigt. Strafschärfend wurde indes das konkrete Tatbild bewertet, insbesondere der relativ große Adressatenkreis der Aufforderung und die durch die Ereignisse im Gazastreifen an und nach dem 7. Oktober 2023 sowie die bereits erfolgten gewalttätigen Ausschreitungen in Berlin erheblich aufgeheizte Situation, in die die Aufforderung der Angeklagten fiel. Danach hat die Kammer auch für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet.

116 d) Tat 4 vom 19. Oktober 2023 (Fall 2 der Anklageschrift)

117 Für die Tat 4 hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 140 StGB entnommen und unter Berücksichtigung der zuvor für alle Fälle dargestellten mildernden Strafzumessungserwägungen bei gleichzeitiger Berücksichtigung des konkreten Tatbildes auf eine Einzelfreiheitstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.

118 2. Gesamtstrafe

119 Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten 2 bis 4 und des engen situativen Zusammenhangs zwischen den Taten 3 und 4 hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

120 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten

121 als tat- und schuldangemessen erachtet.

122 3. Strafaussetzung zur Bewährung

123 a) Positive Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)

124 Die Kammer konnte der nicht vorbestraften und weitgehend geständigen Angeklagten auch mit Blick auf ihre persönlichen Umstände, insbesondere ihr noch nicht einmal ein Jahr altes Kind und die bevorstehende Geburt ihres zweites Kindes, eine positive Legalprognose stellen. Dabei hat die Kammer hat nicht übersehen, dass die Angeklagte schon bei Begehung der Taten 2 bis 4 Mutter eines seinerzeit nur wenige Monate alten Kindes war. Der Angeklagten ist aber nach Einschätzung der Kammer durch das Ermittlungsverfahren und die hiesige Hauptverhandlung ihr Fehlverhalten eindrücklich bewusst geworden. Auch wenn die Angeklagte ihre antisemitische Haltung nicht abgelegt hat, ist sie sich doch der Gefahr einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe als Konsequenz neuerlicher Straftaten bewusst und will diese schon ihrer Familie zuliebe vermeiden, weshalb sie nach Einschätzung der Kammer keine Straftaten mehr begehen wird.

125 b) Besondere Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB)

126 Die Kammer hat nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit insbesondere auf Grund der fehlenden Vorstrafen und der weitgehend geständigen Einlassung der Angeklagten zugleich besondere Umstände erkannt, die trotz der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rechtfertigen. So hat sich die Angeklagte insbesondere in ihrem letzten Wort mit der gebotenen Deutlichkeit von ihren Taten distanziert und die Auswirkungen ihrer Taten auf die jüdischen Teile der Bevölkerung zumindest anerkannt. Die Kammer hat dabei auch in den Blick genommen, dass die Taten in der mit einer allgemeinen Reduzierung von Hemmschwellen verbundenen Anonymität des Internets erfolgten, wobei sie nicht verkannt hat, dass hierin wegen der unüberschaubaren Verbreitungswirkung zugleich ein erhöhtes Gefahrenpotential solcher Taten liegt.

127 c) Erforderlichkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB)

128 Die Kammer hat sich sehr kritisch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vollstreckung der Strafe nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung angezeigt ist. Die Hauptverhandlung hat nach dem 7. Oktober 2023 einen in der Geschichte der Bundesrepublik einmaligen Anstieg antisemitischer Taten ergeben, in die sich besonders die Tat vom 7. Oktober 2023 einreiht, in deren Kontext aber auch die Taten vom 17. und 19./20. Oktober 2023 zu sehen sind. Die Kammer ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass die Verurteilung zu einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe unter der Drohung eines Bewährungswiderrufs und mit flankierenden Bewährungsauflagen und –weisungen unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten dem Vertrauen der (auch jüdischen) Bevölkerung in Deutschland in die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats angemessen Rechnung trägt und bereits durch die Verurteilung Rechtsfrieden hergestellt werden kann, so dass es letztlich einer Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe auch zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht bedurfte.

VI.

129 Kostenentscheidung

130 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.

VII.

131 Einziehung

132 Das zur Begehung jedenfalls der Taten 2 bis 4 verwendete, im Eigentum der Angeklagten stehende Apple iPhone 13 nebst SIM-Karte hat die Kammer als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB eingezogen. Im Rahmen der Ermessensausübung bestand auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Veranlassung, von der Einziehung des Geräts mit einem geschätzten Zeitwert von etwa 600 Euro abzusehen.

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