LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-07-30, 67 S 190/24

67 S 190/24Cantonal CourtJul 30, 2024

Regest

Zur Wirksamkeit einer ohne vorherige Abmahnung ausgesprochenen fristlosen Kündigung gegenüber einem gewalttätigen Wohnraummieter mit untherapierter Alkoholabhängigkeit und behaupteter Geschäftsunfähigkeit.(Rn.1)

Full text

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 S 190/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-30

Aktenzeichen: 67 S 190/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0730.67S190.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 543 Abs 1 BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 985 BGB

Leitsatz

Zur Wirksamkeit einer ohne vorherige Abmahnung ausgesprochenen fristlosen Kündigung gegenüber einem gewalttätigen Wohnraummieter mit untherapierter Alkoholabhängigkeit und behaupteter Geschäftsunfähigkeit.(Rn.1)

Orientierungssatz

Eine ohne vorherige Abmahnung ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist auch wirksam, wenn der Mieter bei seinen Pflichtverletzungen gegenüber den weiteren Hausbewohnern nicht schuldhaft gehandelt hat, die Pflichtverletzungen jedoch derart schwerwiegend sind, dass dem Vermieter, dem auch Schutzpflichten gegenüber den weiteren Hausbewohnern obliegen, eine Fortsetzung des Mietverhältnis mit dem gewalttätigen - und hinsichtlich seiner angeblichen Alkoholsucht untherapierten - Mieter unter keinen Umständen mehr zuzumuten ist.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 6 C 9/24

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Prozesskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Der Beklagte ist gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 15. Januar 2024 beendet worden ist. Diese ist gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam, selbst wenn der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt haben sollte. Zwar ist das Verschulden des Mieters in der Regel ein wesentlicher Abwägungsfaktor für die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 5. März 2024 - 67 S 179/23, WuM 2024, 330). Hier waren die Folgen der dem Beklagten zur Last gelegten Pflichtverletzung aus den Gründen des angefochtenen Urteils, auf das die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nicht mehr hinzuzufügen ist, jedoch derart schwerwiegend, dass dem Kläger, dem auch Schutzpflichten gegenüber den weiteren Hausbewohnern obliegen, eine Fortsetzung des Mietverhältnis mit dem gewalttätigen - und hinsichtlich seiner angeblichen Alkoholsucht untherapierten - Beklagten unter keinen Umständen mehr zuzumuten war. Das rechtfertigt die fristlose Kündigung, auch wenn der Beklagte vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt worden ist und das Mietverhältnis tatsächlich seit dem Jahre 2006 unbeanstandet gewährt haben sollte.

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