projects
56 S 100/23 WEG•LG Berlin II 56. Zivilkammer, 2024-06-18, 56 S 100/23 WEG
56 S 100/23 WEGCantonal CourtJun 18, 2024
1. Es genügt nicht, wenn in einer Sondereigentumseinheit/Wohnung störende Geräusche vernommen werden, sondern der sich gestört fühlende Nutzer muss auch darlegen und beweisen, dass diese Geräusche aus der vermieteten Sondereigentumseinheit/Wohnung der Beklagten stammen.(Rn.10) 2. Ein Wohnungseigentümer darf den Bodenbelag in seiner Einheit verändern, wenn das bei Errichtung des Gebäudes als Wohnungseigentumsanlage oder seiner Umwandlung dazu vorhandene Schallschutzniveau erhalten bleibt.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 13. September 2023, 770 C 65/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2024-06-18
Aktenzeichen: 56 S 100/23 WEG
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0618.56S100.23WEG.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 43 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB, § 286 ZPO
Rechtskraft: ja
Es genügt nicht, wenn in einer Sondereigentumseinheit/Wohnung störende Geräusche vernommen werden, sondern der sich gestört fühlende Nutzer muss auch darlegen und beweisen, dass diese Geräusche aus der vermieteten Sondereigentumseinheit/Wohnung der Beklagten stammen.(Rn.10)
Ein Wohnungseigentümer darf den Bodenbelag in seiner Einheit verändern, wenn das bei Errichtung des Gebäudes als Wohnungseigentumsanlage oder seiner Umwandlung dazu vorhandene Schallschutzniveau erhalten bleibt.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 13. September 2023, 770 C 65/22, Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das am 13.9.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – ... – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Schöneberg sind vorläufig vollstreckbar.
I.
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
2 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt.
3 Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4 2. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Einwirkung auf ihren Mieter, den Zeugen ... , dass dieser es unterlasse, in der von ihm innegehaltenen Wohnung übermäßigen Lärm zu verursachen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB.
5 Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, dass das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft bewertet und eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe, vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen.
6 Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung grundsätzlich die von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH v. 9.3.2015 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 = NJW 2005, 1583, 1584). Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO sind dann nicht berechtigt, wenn das Gericht bei deren Erarbeitung die Vorschriften betreffend die Durchführung der Beweisaufnahme eingehalten und insbesondere die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO beachtet hat. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH v. 1.12.2016 - I ZR 128/15, WM 2017, 1516, 158, - juris Tz. 27; BGH v. 17.2.2010 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 = NJW 2010, 946, 948). Das bedeutet, dass die Richter bei der Beweiswürdigung lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden sind (vgl. BGH v. 1.12.2016 - I ZR 128/15, WM 2017, 1516, 158, - juris Tz. 27), ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach ihrer individuellen Einschätzung bewerten dürfen. So dürfen sie beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem Zeugen (BGH v. 19.7.1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364) oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (KG v. 28.1.2008 - 12 U 50/07, - juris; Zöller-Greger, ZPO 32. Aufl., § 286 Rn. 13). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (KG v. 28.1.2008 - 12 U 50/07, - juris).
7 Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich für ein Berufungsgericht allerdings nicht nur aus einer offensichtlich fehlerhaften oder unvollständigen Beweiserhebung oder Beweiswürdigung, sondern auch aus einer unterschiedlichen Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben. Besteht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist ein Berufungsgericht ebenfalls zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH v. 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, Tz. 24).
8 Nach den dargelegten Grundsätzen sind Fehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die eine Neufeststellung der entsprechenden Tatsachen gebieten würden, nicht zu erkennen.
9 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass der von der Zeugin ... wahrgenommene Lärm seine Ursache in einem Verhalten des Zeugen ... hat. Das Amtsgericht hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Zeugin ... in ihrer Wohnung störende Geräusche vernimmt. Jedoch ist das Amtsgericht nicht davon überzeugt, dass diese störenden Geräusche aus der Wohnung der Beklagten stammen.
10 Mangels des Beweises einer Störung durch den Zeugen ... sind die Beklagten auch nicht zu einer Einwirkung auf diesen im Wege eine Abmahnung oder einer Kündigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Insgesamt übersehen die Kläger in ihrer Argumentation, dass sie das störende Nutzerverhalten des Zeugen ... zwar behauptet, es aber gerade nicht bewiesen haben. Auch im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast bleiben die Kläger beweisbelastet hinsichtlich der von ihnen behaupteten Tatsache, dass die Störung durch Lärm von der Wohnung der Beklagten ausgeht. Allein die unstreitige Tatsache, dass der Zeuge ... unter einer psychischen Erkrankung leidet, führt entgegen der Ansicht der Kläger nicht dazu, dass gerade er als Störer angesehen werden muss. Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, die Aussage der Zeugin Roloff sei unerheblich oder unglaubwürdig, weil sie gar kein Interesse an der durch sie wahrgenommenen Störung habe, vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen. Denn auch mangelndes Interesse an der Feststellung einer Störungsquelle führt nicht zwangsläufig dazu, dass Zeugen von vornherein als unglaubwürdig anzusehen sind. Die Zeugin wurde auch vom Amtsgericht belehrt und es ist davon auszugehen, dass ihr bei ihrer Aussage bewusst war, dass es nicht um ihre eigenen Interessen, sondern um die Ermittlung der Wahrheit ging. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, aus welchem Grunde es trotz der Aussagen derjenigen Zeugen, die sich in der Wohnung der Kläger aufgehalten haben, nicht davon überzeugt ist, dass der Lärm gerade von der Wohnung der Beklagten ausgeht.
11 Die Ausführungen der Kläger in ihrer Berufungsbegründung zur Darlegungs- und Beweislast vermögen das Berufungsgericht auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu veranlassen, denn das Amtsgericht ist den Beweisangeboten der Kläger nachgegangen. Es bedurfte auch keine weiteren Hinweise durch das Amtsgericht. Eine erneute Vernehmung der Zeugen ist auch bei fortdauernder oder intensivierter Lärmbelästigung nicht geboten, da auch bereits das Amtsgericht unterstellt, dass die Kläger in ihrer Wohnung Lärm vernehmen und sie den Zeugen ... für dessen Verursacher halten. Nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses obliegt jedoch nicht den Beklagten der Gegenbeweis, dass der Lärm aus einer anderen Wohnung stammt, sondern den Klägern obliegt der Beweis, dass der Lärm gerade aus der Wohnung der Beklagten stammt. Dieser Beweis ist den Klägern indes zur Überzeugung des Amtsgerichts nicht gelungen. Wie oben dargestellt, ist die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme und Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Kläger führt die psychische Erkrankung des Zeugen Winter auch nicht dazu, dass seine Aussage vor Gericht nicht verwertbar wäre. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht schlicht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Lärm seine Quelle in der Wohnung der Beklagten hat. Das ist nicht zu beanstanden.
12 3. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil auch bauliche Ursachen als Quelle des Lärms nicht übergangen. Hierzu wird auf die fast zwei Seiten umfassenden Ausführungen unter II. der Urteilsgründe in dem amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.
13 Auch insoweit verkennen die Kläger die Darlegungs- und Beweislast: Zunächst hätte es insoweit des Beweises bedurft, dass der in der Wohnung der Kläger vernehmbare Lärm überhaupt seine Quelle in der Wohnung der Beklagten hat. Das hat die Beweisaufnahme - wie unter 2. dargelegt - aber gerade nicht ergeben. Im Übrigen hätten die Kläger aufgrund konkret benannter Anhaltspunkte darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass es eine negative Veränderung der baulichen Gegebenheiten in der Wohnung der Beklagten gegeben hat. Auch daran fehlt es vorliegend.
14 Ein Wohnungseigentümer darf den Bodenbelag in seiner Einheit verändern, wenn das bei Errichtung des Gebäudes als Wohnungseigentumsanlage oder seiner Umwandlung dazu vorhandene Schallschutzniveau erhalten bleibt (BGH ZWE 2020, 374 Rn. 10; NJW 2018, 2123 Rn. 14; NJW 2012, 2725 Rn. 10; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 14 Rn. 55).
15 Hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten als Quelle des in der Wohnung der Kläger wahrgenommenen Lärms war das Amtsgericht entgegen der Ansicht der Kläger nicht zur Amtsermittlung verpflichtet, wann welcher Bodenbelag innerhalb der Sondereigentumseinheit der Beklagten verlegt wurde. Es gibt auch keine Vermutung dahingehend, dass Mieter ihren eigenen Bodenbelag in eine Wohnung einbringen und in einer Mietwohnung Laminat verlegen. Auch die laienhaften Beobachtungen der Zeugin ... stellen keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dar. Im Übrigen hat der Zeuge ... entgegen der Darstellung der Kläger im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass er das Laminat in der Wohnung nicht verändert habe. Dem haben die Kläger keine konkreten Tatsachen entgegengestellt. Die Kläger irren auch, wenn sie die Ansicht vertreten, dass die Beklagten zum Bodenbelag in ihrer Wohnung vorzutragen hätten. Vielmehr hätte es den Klägern oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagten oder der Zeuge ... den Bodenbelag in der streitgegenständlichen Wohnung derart verändert hätten, dass das ursprünglich vorhandene Schallschutzniveau nicht mehr erreicht wird. Entsprechender Vortrag ist von Seiten der Kläger jedoch nicht erfolgt.
16 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
17 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
18 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.