LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen, 2024-04-18, 93 O 55/23

93 O 55/23Cantonal CourtApr 18, 2024

Regest

1. Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit den Werbeaussagen „stoppt Arthrose“, „löst...Entzündung“, „verbannt...Schmerzen aus den Gelenken“, „liefert...für Ihre Gelenke“, „renaturiert...Gelenke“, „Rundum-Schutz für Ihre Gelenke“, „Entzündungshemmer“, „MSM...Entzündungen gingen stark zurück...“, „Stabilisierung der Gelenk-Zellmembrane“, „...Knochen brauchen Kollagen“, „optimale Gelenknahrung“ verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.(Rn.44) 2. Es handelt sich bei diesen Werbeaussagen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO, da in der Werbung ein hinreichender, wissenschaftlich überprüfbarer und unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Mittel und der Gesundheit der Gelenke zum Ausdruck gebracht wird (konkreter Wirkungszusammenhang) und es nicht nur um allgemeine, nicht-spezifische Vorteile der Nahrungsergänzungsmittel für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO geht. Denn das Stoppen der Arthrose, Auflösungen der Entzündungen, Verbannung der Schmerzen und die Renaturierung der Gelenke können in einem Zulassungsverfahren überprüft werden.(Rn.45) 3. Anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise muss nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.(Rn.46)

Full text

LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen — 93 O 55/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 93 O 55/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0418.93O55.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 4 EGV 1924/2006 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit den Werbeaussagen „stoppt Arthrose“, „löst...Entzündung“, „verbannt...Schmerzen aus den Gelenken“, „liefert...für Ihre Gelenke“, „renaturiert...Gelenke“, „Rundum-Schutz für Ihre Gelenke“, „Entzündungshemmer“, „MSM...Entzündungen gingen stark zurück...“, „Stabilisierung der Gelenk-Zellmembrane“, „...Knochen brauchen Kollagen“, „optimale Gelenknahrung“ verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.(Rn.44)

  2. Es handelt sich bei diesen Werbeaussagen um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO, da in der Werbung ein hinreichender, wissenschaftlich überprüfbarer und unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Mittel und der Gesundheit der Gelenke zum Ausdruck gebracht wird (konkreter Wirkungszusammenhang) und es nicht nur um allgemeine, nicht-spezifische Vorteile der Nahrungsergänzungsmittel für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO geht. Denn das Stoppen der Arthrose, Auflösungen der Entzündungen, Verbannung der Schmerzen und die Renaturierung der Gelenke können in einem Zulassungsverfahren überprüft werden.(Rn.45)

  3. Anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise muss nachgewiesen sein, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.(Rn.46)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „Aura Natura Gelenk Fit Forte“ wie folgt zu werben:

  1. „Retten Sie Ihre Gelenke vor dem Knorpelfraß – Stoppt Arthrose“,

  2. „Löst erst die Entzündung auf“,

  3. „Verbannt die Schmerzen aus den Gelenken“,

  4. „Liefert die wichtigen Nährstoffe für Ihre Gelenke“,

  5. „Renaturiert alle Gelenke, egal ob Knie, Handgelenk oder Hüfte“,

  6. „Ein entzündetes Gelenk nimmt keine Nährstoffe auf! Das verhindern die Entzündungs-Rezeptoren. Sie können also Unmengen von Gelenknährstoffen zu sich nehmen. Es wird Ihnen leider nichts helfen. Erst müssen die Entzündungen bekämpft und beseitigt werden mit der neuen Generation der Gelenkgesundheit! Diese einzigartige Naturformel renaturiert Ihre Gelenke!“

  7. „Nur Gelenk Fit Forte enthält alle 6 wichtigen Gelenknährstoffen für den Rundum-Schutz Ihrer Gelenke,

7.1. Boswellia Serrata. Der seltene und sehr wertvolle Weihrauch ist einer der potentesten natürlichen Schmerz- und Entzündungshemmer. Egal ob Arthrose, Arthritis oder Rheuma, alle Betroffenen teilen ein Leid: Schmerzen! Jede Gelenke-Kur muss daher erst die Schmerzen und Entzündungen bekämpfen. Sonst können die Nährstoffe ihr Ziel nicht erreichen,

7.2. MSM. Haben wir zu wenig Schwefel im Körper, entstehen überall gefährliche Entzündungen. Bereits 1998 wurde eine placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit MSM bei Arthrose durchgeführt. Die Ergebnisse waren erstaunlich. Nach 4 Wochen war bei der MSM-Gruppe der Schmerz bereits um 60 % und nach 6 Wochen um ganze 80 % reduziert. Der Grund: Die Entzündungen gingen sehr stark zurück, was gleichzeitig zu einer Linderung der Schmerzen führte,

7.3. Galaktolipide der Hagebutte. Starkes Antioxidans gegen die freien Radikale und der Stabilisierung der Gelenk-Zellmembrane,

7.4. Kollagen Typ I und II: Gesunde Knochen brauchen Kollagen. Es ist unser wichtigstes Strukturprotein und formt unser Körpergerüst. Für den Bewegungsapparat relevant sind die beiden Typen I und II – am besten speziell hydrolysiert als Kollagenpeptide wie in Gelenk Fit Forte,

7.5. Glucosamin und Chondritin: Die optimale Gelenknahrung, da sie natürliche Bestandteile der Gelenke sind. Zusammen bilden sie das unschlagbare Nährstoffduo für Ihre Gelenke,

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 wiedergegeben:

angefügte Wiedergabe entfernt

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2023 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist zum Tenor zu 1) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es u.a. gehört, zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Er ist die Liste der bei dem Bundesamt für Justiz geführten Listen der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Ihm gehören die aus der Anlage K1 ersichtlichen Mitglieder an, u.a. 152 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätika.

2 Die Beklagte ist ein Schweizer Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, u.a. das Mittel GelenkFit Forte unter der Marke Aura Natura.

3 In der Print-Ausgabe 17/2023 der Zeitschrift „xxx“ (29.04.23 bis 05.05.23) warb die Beklagte für das Mittel GelenkFit Forte wie aus der im Tenor eingeblendeten Anlage K4 ersichtlich.

4 Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 (Anlage K5) mahnte der Kläger die Beklagte ab, forderte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Abmahnpauschale von 238,- EUR auf.

5 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Werbung unlauter sei, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Mit den Aussagen zu 1, 2, 3, 5, 6, 7.1 und 7.2 verstoße die Beklagte gegen das in Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV normierte Verbot krankheitsbezogener Werbung.

6 Darüber hinaus verstoße die angegriffene Werbung insgesamt gegen Art. 10 der Verordnung (EG) 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, nachfolgend: HCVO). Es handele sich bei den angegriffenen Aussagen um spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO oder jedenfalls um allgemeine Verweise im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, ohne dass sie mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe verwendet worden wären. Es fehle an einem wissenschaftlichen Nachweis der Wirkung im Sinne des Art. 5 HCVO.

7 Schließlich sei die Werbung auch irreführend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. a, b LMIV sowie der §§ 11 LFGB und 5 UWG. Denn dem Mitteln würden Wirkungen zugesprochen, über die es nicht verfüge und die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien. Der Wirkungsnachweis könne nur geführt werden durch eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie, die statistisch ausgewertet und durch Veröffentlichung in den wissenschaftlichen Diskurs einbezogen worden sei. Daran fehle es.

8 Der Kläger beantragt,

9 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Verwaltungsrat, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „Aura Natura Gelenk Fit Forte“ wie folgt zu werben:

10 1. „Retten Sie Ihre Gelenke vor dem Knorpelfraß – Stoppt Arthrose“,

11 2. „Löst erst die Entzündung auf“,

12 3. „Verbannt die Schmerzen aus den Gelenken“,

13 4. „Liefert die wichtigen Nährstoffe für Ihre Gelenke“,

14 5. „Renaturiert alle Gelenke, egal ob Knie, Handgelenk oder Hüfte“,

15 6. „Ein entzündetes Gelenk nimmt keine Nährstoffe auf! Das verhindern die Entzündungs-Rezeptoren. Sie können also Unmengen von Gelenknährstoffen zu sich nehmen. Es wird Ihnen leider nichts helfen. Erst müssen die Entzündungen bekämpft und beseitigt werden mit der neuen Generation der Gelenkgesundheit! Diese einzigartige Naturformel renaturiert Ihre Gelenke!“

16 7. „Nur Gelenk Fit Forte enthält alle 6 wichtigen Gelenknährstoffen für den Rundum-Schutz Ihrer Gelenke,

17 7.1. Boswellia Serrata. Der seltene und sehr wertvolle Weihrauch ist einer der potentesten natürlichen Schmerz- und Entzündungshemmer. Egal ob Arthrose, Arthritis oder Rheuma, alle Betroffenen teilen ein Leid: Schmerzen! Jede Gelenke-Kur muss daher erst die Schmerzen und Entzündungen bekämpfen. Sonst können die Nährstoffe ihr Ziel nicht erreichen,

18 7.2. MSM. Haben wir zu wenig Schwefel im Körper, entstehen überall gefährliche Entzündungen. Bereits 1998 wurde eine placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit MSM bei Arthrose durchgeführt. Die Ergebnisse waren erstaunlich. Nach 4 Wochen war bei der MSM-Gruppe der Schmerz bereits um 60 % und nach 6 Wochen um ganze 80 % reduziert. Der Grund: Die Entzündungen gingen sehr stark zurück, was gleichzeitig zu einer Linderung der Schmerzen führte,

19 7.3. Galaktolipide der Hagebutte. Starkes Antioxidans gegen die freien Radikale und der Stabilisierung der Gelenk-Zellmembrane,

20 7.4. Kollagen Typ I und II: Gesunde Knochen brauchen Kollagen. Es ist unser wichtigstes Strukturprotein und formt unser Körpergerüst. Für den Bewegungsapparat relevant sind die beiden Typen I und II – am besten speziell hydrolysiert als Kollagenpeptide wie in Gelenk Fit Forte,

21 7.5. Glucosamin und Chondritin: Die optimale Gelenknahrung, da sie natürliche Bestandteile der Gelenke sind. Zusammen bilden sie das unschlagbare Nährstoffduo für Ihre Gelenke,

22 jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 wiedergegeben.

23 II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen.

26 Sie ist der Ansicht, dass die Äußerungen in der Werbung teilweise bereits keine Informationen über Lebensmittel enthielten und jedenfalls nicht krankheitsbezogen im Sinne der LMIV seien (1.2, 1.5, 1.7). Es seien übertreibende Werbeaussagen und keine krankheitsbezogenen Angaben.

27 Auch Ansprüche nach dem UWG i.V.m. Art. 10 HCVO seien ausgeschlossen. Es handele sich nur um allgemeine Aussagen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO, so dass auch nur die dort genannten Anforderungen zu erfüllen gewesen seien, d.h. grundsätzlich eine spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13, 14 HCVO beizufügen sei. Das gelte aber nicht für sog. Botanicals, wenn diese noch ungeprüft seien. Da der BGH bezüglich der Frage, ob Art. 10 Abs. 3 HCVO auf ungeprüfte Botanicals angewendet werden könne, den EuGH angerufen habe, regt die Beklagte eine Aussetzung des Verfahrens an. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 5 HCVO aber auch erfüllt. Der Unternehmer müsse insoweit lediglich einen Wirksamkeitsnachweis erbringen, der aus der im Einzelfall erforderlichen Zahl geeigneter Studien bestehe, die in ihrer Gesamtheit überwiegend für die jeweilige Wirkung spräche. Die mit der Klageerwiderung vorgelegten Studien reichten insoweit aus. Wegen der Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf die Klageerwiderung verwiesen.

28 Schließlich scheide auch eine Irreführung im Sinne des § 7 LMIV, § 11 LFGB bzw. § 5 UWG scheide aus. Die Beklagte behauptet, dass die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Inhaltsstoffe für sich genommen und in Synergie entgegen der klägerischen Behauptung - belegt durch die diversen Studien - die behaupteten positiven Wirkungen hätten.

29 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30 Die zulässige Klage ist begründet.

I.

31 Das Gericht ist international zuständig. Überschreitet der Sachverhalt die Grenzen der EU und bestehen auch keine internationalen Abkommen oder bilateralen Verträge, so folgt die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung aus der örtlichen Zuständigkeit (sog. Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsvorschriften). Es gelten mithin die Tatortgerichtsstände, also auch § 14 Abs. 2 S. 2 UWG und § 32 ZPO. Die angegriffene Werbung ist auf dem deutschen Markt erschienen.

32 Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er ist unstreitig in die Liste der bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen und ihm gehören eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren gleicher oder verwandter Art anbieten, nämlich u.a. 152 Hersteller/Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln.

II.

33 Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung gemäß Anlage K4 aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. Art. 10 I HCVO (Rechtsbruchtatbestand).

34 1. Es ist deutsches Recht anzuwenden, Art. 6 I Rom-I-VO.

35 2. Nach § 8 Abs. 1 UWG gilt: Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine derartige unzulässige geschäftliche Handlung beanstandet der Kläger zu Recht.

36 a. Der Kläger ist für den Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG aktiv legitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

37 b. Eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG liegt vor. Die Werbung soll der Absatzförderung des Produktes dienen.

38 c. Die geschäftliche Handlung ist unzulässig, weil sie ein unlauteres Verhalten im Sinne der §§ 3, 3a UWG darstellt.

39 Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar u beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

40 aa. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018 – I ZR 162/16, beck-online) vor.

41 Nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind.

42 (1) Die HCVO ist anwendbar. Denn bei den streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich um Lebensmittel im Sinne der HCVO (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15, beck-online). Einen Ausnahmetatbestand in der HCVO dahingehend, dass Art. 10 Abs. 1 HCVO für pflanzliche Zutaten nicht gelten würde, gibt es nicht.

43 (2) Die von der Beklagten getätigten Werbeaussagen stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO dar.

44 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, d.h. es ist jeder Zusammenhang erfasst, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands aufgrund Verzehrs des Lebensmittels indiziert (vgl. BGH, BeckRS 2017, 112328 Rn. 9). Hier ist vom Standpunkt des maßgebenden normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers davon auszugehen, dass die Einnahme von GelektFit Forte eine verbessernde Wirkung auf die Gesundheit - hier: Gelenke - hat. Das trifft auf sämtliche Aussagen zu (1.: „stoppt Arthrose“, 2.: „löst...Entzündung“, 3. „verbannt...Schmerzen aus den Gelenken“, 4. „liefert...für Ihre Gelenke“, 5. „renaturiert...Gelenke“, 6. Renaturiert Ihre Gelenke“, 7. „Rundum-Schutz für Ihre Gelenke“, 7.1: „Entzündungshemmer“, 7.2: „MSM...Entzündungen gingen stark zurück...“, 7.3.: „Stabilisierung der Gelenk-Zellmembrane“, 7.4: „...Knochen brauchen Kollagen“, 7.5. „optimale Gelenknahrung“).

45 Es handelt sich auch um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO, so dass es auf Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht ankommt. Denn in der Werbung wird ein hinreichender, wissenschaftlich überprüfbarer und unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Mittel und der Gesundheit der Gelenke zum Ausdruck gebracht (konkreter Wirkungszusammenhang) und es geht nicht nur um allgemeine, nicht-spezifische Vorteile der Nahrungsergänzungsmittel für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO (vgl. auch BGH, GRUR 2016 – 1200 Rn. 26 – Repair-Kapseln). Denn das Stoppen der Arthrose, Auflösungen der Entzündungen, Verbannung der Schmerzen und die Renaturierung der Gelenke können in einem Zulassungsverfahren überprüft werden (vgl. KG, Urteil vom 23.08.2019 - 5 U 8/19 -, juris, Rn. 18 ff.). Das ergibt sich letztlich auch aus dem Beklagtenvortrag selbst. Denn wenn die Beklagte entsprechende wissenschaftliche Studien vorliegt, die die Wirkung belegen sollen, muss diese nach ihrem Vortrag auch wissenschaftlich überprüfbar sein.

46 (3) Die Angaben genügen nicht den Anforderungen in Kap. II Art. 5 HCVO. Danach ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, wobei im Hinblick auf Art. 5 lit. a) gilt, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen sein muss, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Das ist nach den von der Beklagten Studien nicht der Fall. Dahin stehen kann, dass die Kammer der Beklagten aufgegeben hatte, die (vollständigen) Studien in deutscher Übersetzung vorzulegen, was nicht geschehen ist, da die Beklagte nur Ausschnitte in Übersetzung vorgelegt hat. Da aber alle Mitglieder der Kammer in der Lage sind, die in englischer Sprache abgefassten Unterlagen zu verstehen, ist eine Übersetzung in der Kammerbesetzung nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2023, 145).

47 Die Studien tragen aber nach Ansicht der Kammer die Wirkaussagen der angegriffenen Werbung nicht. Denn die Studien belegen ein „Stoppen der Arthrose“ nicht. Zu dem Mittel an sich gibt es keine Studien. Auch für die „6 wichtigen Gelenkstoffe“, die in dem Mittel enthalten sind, belegen die vorgelegten Studien nicht, dass diese Arthrose stoppen können.

48 Zu Glucosamin gilt:

49 Die Studie von Derwich u.a. (Anlage B1) bezieht sich ausschließlich auf die Beurteilung der Wirkung von Glucosamin bei der Behandlung von Kiefergelenkarthrose und schmerzhaften Beschwerden im Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtsbereich (orofacial pain) anhand der vorhandenen Literatur und kommt zum Ergebnis, dass weitere Studien nötig seien und dass lediglich eine längere Einnahmedauer (3 Monate) zu einer signifikanten Schmerzminderung bzw. Erweiterung der maximalen Mundöffnung führe. Davon, dass die Arthrose „gestoppt“ wird, ist nicht die Rede.

50 Die Studie von Nagaoka u.a. (Anlage B2) befasst sich ausschließlich mit Athleten und einer chondroprotektiven Wirkung, von einem „Stoppen“ der Arthrose ist dort nicht die Rede.

51 Die Studie von Melo (Anlage B3) kommt lediglich in Bezug auf eine Einnahme über einen längeren Zeitraum zum Ergebnis, dass der Wirkstoff wie Ibuprofen wirken könne, aber bei einem Zeitraum von sechs Wochen kein Unterschied zu Placebos gegeben sei. Die Beklagte bietet aber eine Monatspackung an, die nach der Studie keine Auswirkungen hätte.

52 Zu Chondroitinsulfat gilt:

53 Die Studie von Martel-Pelletier u.a. (Anlage B4) stellt heraus, dass nicht alle Chondroitin Sulafte gleichermaßen geeignet seien (“Different chondroitin sulfates“), dass die Beklagte dasjenige benutzt, das wirksam ist, ist schon nicht dargetan.

54 Die Studie von Mitsuhiro Morita u.a. (Anlage B5) kommt selbst zum Ergebnis, dass sie „limited“ sei und schließt daraus auch lediglich, dass es gerechtfertigt sei, weitere Studien durchzuführen.

55 Zu Kollagenhydrolysat gilt:

56 Die Studie von Alcaide-Ruggiero (Anlage B6) u.a. kommt lediglich zum Ergebnis, dass es viele Typen von Kollagenen gebe, die alle wichtig für die Knorpelgesundheit seien. Dass es sich bei den hier im NEG enthaltenen Kollagenen um solche gemäß Studie handelt, ist nicht einmal dargetan.

57 Die Studie von Flechsenhaar (Anlage B7) kommt zum Ergebnis, dass ein Wirkprinzip (im Sinne einer disease modifying osteoarthritis drug) „vermutet“ werden könne, mehr nicht.

58 Von der Studie von Juher (Anlage B8) liegt nur das Abstract vor und die Conclusion befasst sich Schmerzen, Knochendichteverlust und Hautalterung, aber nicht mit dem Stoppen von Arthrose.

59 Die Studie von Suresh kumar (Anlage B9) ist zwar eine Doppelblindstudie, an dieser haben aber nur 30 Probanden teilgenommen, so dass die Aussagekraft höchst begrenzt ist.

60 Die Studie von Benito-Ruiz u.a. (Anlage B10) kommt lediglich zum Ergebnis, dass CH helfen könnte (“could“), die Gelenke zu schützen und Mobilität zu erhalten.

61 Zum Hagebutten-Extrakt gilt:

62 Die Studie von Gruenwald (Anlage B11) kommt zum Ergebnis, dass weitere Forschung notwendig ist.

63 Die Studie von Schwager u.a. (B12) befasst sich schon von der Überschrift mit dem Schutz der Gelenke, aber nicht mit dem Stoppen der Arthrose im Sinne der Erkrankung.

64 Zu MSM gilt:

65 Die als Anlage B13 vorgelegte Studie von Toguchi u.a. befasst sich mit gesunden Teilnehmern (healthy participants), die leichte Knieschmerzen haben und nicht mit Arthrose-Patienten und erst recht nicht mit dem Stoppen der Arthrose.

66 Die Studie von Lawrence (Anlage B14) besagt selbst, dass es sich lediglich um eine „simple preliminary study“ bei 16 Patienten handelt, d.h. nur um eine Vorstudie.

67 Zum Vitamin C gilt:

68 Auf Vitamin C kommt es schon nicht an, weil dieses Vitamin in der Werbung gar nicht als Wirkstoff auftaucht.

69 In der Meta-Analyse von Zeng u.a. (Anlage B15) geht es im übrigen schon nach der Überschrift um das Osteoporose- und Knochendichteverlustrisiko, aber nicht um Arthrose im Sinne des Gelenkverschleißes.

70 In der Studie von Ripani u.a. (Anlage B16) wird zwar darauf geschlossen wird, dass frühe Arthrose-Patienten von Vitamin C profitieren können, aber nicht, dass durch Vitamin C Arthrose gestoppt werden könne.

71 Zu Weihrauch gilt:

72 Die Studie von Yu u.a. (Anlage B17) kommt lediglich zum Ergebnis, dass Weihrauch ein neues Mittel für die Behandlung sein „könne“ (may).

73 Die Studie von Majeed u.a. (Anlage B18) kommt selbst zum Ergebnis, dass Studien mit mehr Teilnehmer erforderlich seien, um die Schlüsse der eigenen Studie zu bestätigen.

74 Auch die Studien zur Kombination von Glucosamin und Chondroitin liegen entweder nur im abstract vor (Anlage B19) oder besagen, dass die meisten Autoren von Studien Nahrungsergänzungsmittel gerade nicht empfehlen (Anlage B 20, Seit 187 oben). Die Studie zur Kombination von MSM und Glucosamine gem. Anlage B21 besagt schließlich ebenfalls, dass weitere Studien nötig seien, nicht aber, dass Arthrose gestoppt werden könne.

75 Nach alledem ist es in der erforderlichen Gesamtbewertung für die Kammer gerade nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass eine objektive, hinreichend abgesicherte wissenschaftliche Grundlage für die dem Nahrungsergänzungsmittel „Fit Forte“ in der Werbung zugeschriebene positive Wirkung besteht, weshalb es an den Voraussetzungen des § 5 HCVO jedenfalls derzeit fehlt und ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HCVO vorliegt.

76 3. Ob die Werbung auch gegen 11 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 LMIV verstößt, kann dahinstehen, da der Streitgegenstand durch die Bezugnahme auf die Anlage K4 als konkrete Verletzungsform bestimmt wird und es dem Gericht überlassen bleibt, bei Erfolg der Klage zu bestimmen, auf welche rechtlichen Aspekten das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2023 -10 O 34/23, juris).

77 4. Die Wiederholungsgefahr wird vermutet und hätte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.

78 5. Der Anspruch auf Abmahnkosten, der der Höhe nach nicht bestritten ist, folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

79 6. Die Ordnungsmittelandrohung findet ihre Grundlage in § 890 ZPO.

III.

80 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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