LG Berlin II 61. Zivilkammer, 2024-03-22, 61 S 8/24

61 S 8/24Cantonal CourtMar 22, 2024

Regest

1. Die Verbreitung eines Lichtbilds zur Illustration einer Berichterstattung über nachlässiges Abstandsverhalten während der Corona-Pandemie bei einem Rettungsdienst war im Mai 2020 aufgrund einer Berichterstattung über ein Tagesereignis gemäß § 50 UrhG zulässig.(Rn.4) 2. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist. Sie muss mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entsprechen.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 10. Juni 2021, 218 C 150/20

Full text

LG Berlin II 61. Zivilkammer — 61 S 8/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-22

Aktenzeichen: 61 S 8/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0322.61S8.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 50 UrhG, § 72 Abs 1 UrhG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Verbreitung eines Lichtbilds zur Illustration einer Berichterstattung über nachlässiges Abstandsverhalten während der Corona-Pandemie bei einem Rettungsdienst war im Mai 2020 aufgrund einer Berichterstattung über ein Tagesereignis gemäß § 50 UrhG zulässig.(Rn.4)

  2. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist. Sie muss mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entsprechen.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Charlottenburg, 10. Juni 2021, 218 C 150/20

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.06.2021, Az. …, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 64 % und der Kläger 36 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 35 % und der Kläger 65 % zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.571,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die tatbestandliche Darstellung nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO weggelassen.

II.

2 1. Die Berufung hat teilweise Erfolg.

3 a) Sie ist begründet, soweit sich die Beklagte gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung zur Freistellung von einer Rechtsanwaltsvergütungsforderung in Höhe von 571,44 € wendet. Anders als das Amtsgericht angenommen hat, ergibt sich ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Die Abmahnung vom 14. Mai 2020 (Anlage K 2) war unberechtigt.

4 aa) Die Veröffentlichungen des streitgegenständlichen Lichtbildes auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite der „xxxxx Zeitung“ am 6. Mai 2020 und in deren Printausgabe am 14. Mai 2020, die Gegenstand der Abmahnung waren, verletzten kein Rechte des Klägers aus § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 UrhG, sodass dem Kläger der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zustand. Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger von dem Fotografen des Lichtbildes die Rechte aus § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 UrhG übertragen wurden. Die mit der Abmahnung gerügte Vervielfältigung und Verbreitung des Lichtbildes war jedenfalls gemäß § 50 UrhG zulässig.

5 (1) Die Beklagte vervielfältigte und verbreitete das Lichtbild, um damit ihre Berichterstattung über nachlässiges Abstandsverhalten während der Corona-Pandemie beim xxx-xxxx-xxx zu illustrieren. Sowohl am 6. Mai 2020 als auch am 14. Mai 2020 war die Frage des Abstandsverhaltens von Sanitätern während der Corona-Pandemie ein Tagesereignis. Denn unter einem Tagesereignis ist jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Rn. 36 mwN).

6 (2) Das Lichtbild ist im Sinne des § 50 UrhG im Verlauf des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden. Hierfür genügt es nach der neuen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass es als Beleg für das Tagesereignis diente (vgl. KG, GRUR 2023, 1773 Rn. 53). Die Berichterstattung der Beklagten hatte auch nicht - was von § 50 UrhG nicht gedeckt wäre - das Lichtbild selbst zum Gegenstand (vgl. KG aaO).

7 (3) Dem Vorliegen einer Berichterstattung über ein Tagesereignis gemäß § 50 UrhG steht nicht entgegen, dass die Beklagte für die Vervielfältigung und Verbreitung des Lichtbildes keine Zustimmung des Klägers oder des Fotografen einholte (vgl. BGH aaO Rn. 44 ff. mwN).

8 (4) Die Berichterstattung der Beklagten entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

9 (a) Gemäß § 50 UrhG ist die Berichterstattung über Tagesereignisse nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Diese Anforderungen bedeuten im Ergebnis, dass eine Berichterstattung über Tagesereignisse nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH aaO Rn. 48 f. mwN).

10 (b) Das ist hier der Fall. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes durch die Beklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Informationsziel zu erreichen. Es sollte über die Frage der Einhaltung von Abstandsregelungen während der Corona-Pandemie berichtet werden. Das Lichtbild diente als Beleg für die Berichterstattung. Die Veröffentlichung war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Sie war auch angemessen. Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Grundrechte führt zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG) der Beklagten gegenüber dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht aus § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 UrhG. Insofern ist maßgeblich, dass die Berichte auf der Internetseite der „Ostfriesen Zeitung“ und in deren Printausgabe in der Anfangszeit der Corona-Pandemie im Mai 2020 veröffentlicht wurden und alle Personen von den Einschränkungen durch die Pandemie und den Regelungen, die mit erheblichen Eingriffen verbunden waren, betroffen waren; wenn gerade Sanitäter, die beruflich in besonderem Maße mit gesundheitlich vulnerablen Menschen in Kontakt kommen, Abstandsregelungen nicht einhalten, war dies zum damaligen Zeitpunkt in gesteigertem Maße berichtenswert. Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie – wie hier – Angelegenheit betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (vgl. BGH aaO Rn. 64 mwN). Es ist daher von einem hohen Stellenwert des von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit auszugehen. Das Recht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG tritt daher dahinter zurück. Ein besonders ins Gewicht fallendes Verwertungsinteresse des Klägers an dem streitgegenständlichen Lichtbild war nicht gegeben.

11 (5) Der Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG steht der Annahme einer Privilegierung der Veröffentlichung des in Rede stehenden Lichtbildes als Berichterstattung über ein Tagesereignis gleichfalls nicht entgegen.

12 (a) Nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dürfen die in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - wie hier die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 50 UrhG umgesetzte Beschränkung - (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Regelung enthält in erster Linie eine Gestaltungsanordnung gegenüber dem nationalen Gesetzgeber in Bezug auf die im Einzelnen zu konkretisierenden Schranken des Urheberrechts. Darüber hinaus ist der Dreistufentest Maßstab für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes im Einzelfall (BGH aaO Rn. 68 ff. mwN).

13 (b) Das Erfordernis der Beschränkung des Zugänglichmachens auf bestimmte Sonderfälle (erste Stufe) ist erfüllt. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 50 UrhG regelt einen bestimmten Sonderfall und ist daher auch immer nur in diesem bestimmten Sonderfall anwendbar. Sie beschränkt das Recht des Urhebers zum Öffentlich-Zugänglichmachen seines Werkes für den besonderen Fall, dass das Werk bei einer Berichterstattung über Tagesereignisse im Verlaufe des Ereignisses wahrnehmbar wird, soweit dies durch den Zweck der Berichterstattung geboten ist. Die erste Stufe im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (BGH aaO Rn. 71 mwN).

14 (c) Eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Lichtbildes (zweite Stufe) liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird (vgl. BGH aaO Rn. 72 mwN). Dies ist im Streitfall bereits deshalb nicht zu besorgen, weil mit einer wirtschaftlichen Verwertung des in Rede stehenden Lichtbildes ohnehin nicht zu rechnen ist.

15 (d) Ferner fehlt es an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers (dritte Stufe). Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist durch eine im Wege der Interessenabwägung vorzunehmende Gebotenheitsprüfung und die Feststellung zu ermitteln, ob das Bedürfnis an einem Zugänglichmachen die Beeinträchtigung des Rechtsinhabers überwiegt (BGH aaO Rn. 73 mwN). Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (siehe oben unter (4) (b)) dargelegt, ist die beanstandete Veröffentlichung des Lichtbildes im Rahmen der Berichterstattung der Beklagten geeignet, erforderlich und angemessen. Damit fehlt es zugleich an einer ungebührlichen Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers im Sinne der dritten Stufe.

16 (6) Anders als der Kläger geltend macht, sind auch der im Streitfall in Rede stehende Umfang und die zeitliche Verwendung des Lichtbildes von der Schrankenregelung des § 50 UrhG umfasst. Dabei entscheidet der Zweck der Berichterstattung über den Umfang der Werke, die zulässigerweise wiedergegeben werden dürfen. Werke dürfen dabei nur so lange zum Download bereitgehalten werden, wie es sich um Tagesereignisse handelt, ihnen also die erforderliche Aktualität zukommt (vgl. KG aaO Rn. 72 mwN). Zu dem für den zu prüfenden Anspruch aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG maßgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung am 14. Mai 2020 handelte es sich bei der Frage des Abstandsverhaltens von Sanitätern während der Corona-Pandemie weiterhin um ein Tagesereignis in dem oben (unter (1)) genannten Sinne. Über die Veröffentlichung des Berichts nebst Lichtbild in der Printausgabe der Zeitung am 14. Mai 2020 wurde zudem jedenfalls potenziell ein anderer Leserkreis als über die Veröffentlichung im Internet erreicht; das ist im Sinne des grundrechtlichen Schutzes der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG), und lässt sich daher – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht als bloße „Zweitverwertung“ kennzeichnen.

17 bb) Es kann offenbleiben, ob die konkrete Form der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbilds die Vorgaben von § 63 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG verletzte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die fehlende Quellenangabe als eine eigenständige Rechtsverletzung zu qualifizieren, welche die ansonsten zulässige Nutzungshandlung nicht insgesamt rechtswidrig macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15, Rn. 67). Diese eigenständige Rechtsverletzung wurde mit der in Rede stehenden Abmahnung vom 14. Mai 2020 nicht gerügt, sodass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht auf sie gestützt werden kann. Die fehlende Quellenangabe ist aufgrund ihres eigenständigen Verletzungscharakters nicht, wie der Kläger meint, als ein „Minus“, sondern als ein „Aliud“ zu der mit der Abmahnung gerügten Verletzung von § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 UrhG zu qualifizieren.

18 b) Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage wendet, hat sie keinen Erfolg. Selbst wenn die Widerklage als Zwischenfeststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zu qualifizieren wäre, fehlte es an dem auch insoweit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Möglichkeit besteht, dass die angestrebte Zwischenfeststellung für die Rechtsbeziehungen der Parteien über den Hauptantrag hinaus Bedeutung hat oder haben kann (vgl. zu dieser Voraussetzung BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 45 mwN), ist nicht zu erkennen. Insbesondere hängen die vom Kläger zunächst auch verfolgten Vertragsstrafenansprüche nicht von der Berechtigung oder Wirksamkeit der Abmahnung vom 14. Mai 2020, sondern allein von dem Bestand des zwischen den Parteien nach den als Anlagen K 3 und K 4 vorgelegten Schreiben zustandegekommenen Unterlassungsvertrages ab.

19 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 713 ZPO.

20 3. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.