LG Berlin II 30. Zivilkammer, 2024-02-20, 30 S 16/22

30 S 16/22Cantonal CourtFeb 20, 2024

Regest

1. Die behördliche Anordnung von Einreisebeschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten während der Corona-Pandemie können außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Maßnahmen zu einem eklatanten Buchungsrückgang führen und damit das Ziel der behördlichen Anordnung – nämlich den Rückgang der Reisetätigkeit zu bewirken – erreicht wird.(Rn.17) (Rn.30) 2. Zur wirtschaftlichen Opfergrenze, wenn aufgrund des Buchungsrückgangs das Luftfahrtunternehmen den streitgegenständlichen Flugumlauf annulliert. Dabei ist es ausreichend, wenn der Vortrag des Luftfahrtunternehmens zu den Einnahmen und den flugbezogenen Kosten dem Gericht eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht.(Rn.36) (Rn.40)

Full text

LG Berlin II 30. Zivilkammer — 30 S 16/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-20

Aktenzeichen: 30 S 16/22

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0220.30S16.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, § 286 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die behördliche Anordnung von Einreisebeschränkungen in Form von Quarantäne- und Testpflichten während der Corona-Pandemie können außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Maßnahmen zu einem eklatanten Buchungsrückgang führen und damit das Ziel der behördlichen Anordnung – nämlich den Rückgang der Reisetätigkeit zu bewirken – erreicht wird.(Rn.17) (Rn.30)

  2. Zur wirtschaftlichen Opfergrenze, wenn aufgrund des Buchungsrückgangs das Luftfahrtunternehmen den streitgegenständlichen Flugumlauf annulliert. Dabei ist es ausreichend, wenn der Vortrag des Luftfahrtunternehmens zu den Einnahmen und den flugbezogenen Kosten dem Gericht eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht.(Rn.36) (Rn.40)

Orientierungssatz

  1. Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das Eintreten der außergewöhnlichen Umstände zu verhindern. Ob und welche Maßnahmen ein Luftfahrtunternehmen zu treffen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen, wobei auch und gerade wirtschaftliche Erwägungen ausnahmsweise mit einbezogen werden können.(Rn.16) (Rn.30)

  2. Bei der situationsabhängigen Beurteilung der Zumutbarkeit für die Durchführung eines Fluges darf das Luftfahrtunternehmen nicht zu wirtschaftlich untragbaren Opfern veranlasst werden (Anschluss EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-294/10).(Rn.45)

  3. Dies wäre der Fall, wenn die Durchführung des konkreten Fluges nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch evident unzumutbar gewesen wäre, weil dies zu einer Unterdeckung von deutlich mehr als 10.000 Euro geführt hätte.(Rn.34)

  4. Demnach soll eine Umbuchung auf einen Drittanbieter dann kein „tragbares Opfer“ mehr darstellen, wenn damit Ticketkosten einhergehen, die mehr als das doppelte der durchschnittlichen Ticketpreise des annullierten Fluges betragen.(Rn.37)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 19. September 2023, 30 S 16/22

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 19.09.2023 - 30 S 16/22 - wird aufrecht erhalten.

  2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über an die Klägerin abgetretene Entschädigungsansprüche nach der Fluggastrechte-VO. Das Amtsgericht hatte derartige Ansprüche verneint. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 504 Abs. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

2 Ergänzend ist auszuführen:

3 Mit der Ladung zur Berufungsverhandlung vom 16.02.2023 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass das Urteil des Amtsgerichts keine hinreichenden Feststellungen dazu enthalte, weshalb die Durchführung des streitigen Fluges für die Beklagte „unter ökonomischen als auch unter ökologischen Gesichtspunkten ein nicht mehr tragbares Opfer dargestellt hätte“ und dass die Beklagte näher vorzutragen hätte, welche Kosten der Flug in etwa verursacht hätte und dass diese Kosten außer Verhältnis zu Einnahmen gestanden hätten (Bl. 138 der Akte).

4 Mit Schriftsatz vom 24.05.2023 hat die Beklagte daraufhin ausgeführt, dass sich bei einem durchschnittlichen Flug mit ähnlicher Reichweite im Jahr 2017 passagierabhängige Kosten von ca. € 1.457,- ergeben hätten und flugabhängige Kosten in Höhe von ca. € 17.493,-. Diesen Kosten von ca. € 18.950,- hätten Einnahmen von € 7.975,- gegenübergestanden (€ 275,00 je Ticket bei € 29 Passagieren), so dass sich bei Durchführung des Fluges eine Unterdeckung von € 10.975,- ergeben hätte. Gleiches hätte für weitere Flüge an dem Tag gegolten. Nur durch Stornierung und Umbuchungen auf den späteren Flug sei sie einer Unterdeckung von mehr als € 80.000,- entgangen. Bei ihr handele es sich um eine eher kleine Fluggesellschaft, die im Jahr 2019 vor der Corona-Pandemie rd. 4,69 Millionen Passagiere beförderte, im Jahr 2020 dann nur noch 891.000. Die Klägerin hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 08.09.2023 sodann die behaupteten Kosten wie auch die Einnahmen als nicht nachvollziehbar bestritten.

5 Im Termin am 19.09.2023 hat das Gericht sodann darauf hingewiesen, dass das pauschale Bestreiten der Klägerin unzureichend sei. So wäre es ihr zumutbar gewesen, zu den eigenen Ticketkosten der Zedenten vorzutragen. Auch eine einfache Internet-Recherche bestätige die Größenordnung der von der Beklagten behaupteten Flug- und Ticketkosten (Bl. 170 der Akte).

6 Die Klägerin stellte sodann keinen Antrag, weshalb ihre Berufung mit Versäumnisurteil vom 19.09.2023 zurückgewiesen worden ist. Mit Einspruchsschrift vom 04.10.2023 vertiefte sie ihr Bestreiten und rügte insbesondere, dass die von der Beklagten behaupteten Kosten sich nicht auf den konkreten, sondern einen ganz anderen Flug beziehen, und auch die behauptete Treibstoffkosten u.s.w. seien nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Klägerin käme es darauf indes nicht an, weil wirtschaftliche Erwägungen keine Rolle spielen dürften. Die Auslegungsleitlinien der Kommission dürften nicht in solchem Sinne verstanden werden, zumal sie unverbindlich seien.

7 Eine von der Klägerin beantragte Rückübertragung auf die Kammer hat die Kammer mit Beschluss vom 23.11.2023 abgelehnt (Bl. 186 der Akte).

8 Die Klägerin beantragt,

9 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.09.2023 - 30 S 16/22 - und des Urteils des Amtsgerichts Wedding vom 03.09.2021 - xxxx - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.200,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 das Versäumnisurteil vom 19.09.2023 aufrecht zu erhalten.

12 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Zu einzelnen Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Berechnung der Flugkosten hat sie zuletzt mit Schriftsatz vom 15.01.2024 Stellung genommen und behauptet, dass es sich dabei um Mindestkosten handeln würde.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

14 Der Einspruch der Klägerin ist, wie auch ihre Berufung, zulässig. Die Berufung ist aber insgesamt unbegründet.

15 Das Urteil des Amtsgerichts ist zu Recht ergangen. Die Klage war abzuweisen, weil der Klägerin und ihren Zedenten kein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechte-Verordnung zusteht.

16 Gemäß Artikel 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung ist ein Luftfahrtunternehmen nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das Eintreten der außergewöhnlichen Umstände zu verhindern. Ob und welche Maßnahmen ein Luftfahrtunternehmen zu treffen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen, wobei darauf zu achten ist, dass das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst wird, die zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind (EuGH, Urteil vom 12.05.2011, C - 294/10 sowie Urteil vom 4.05.2017, C - 315/15).

17 Nach Ansicht des Gerichts stellt zunächst der hier im Kern unstreitige Umstand, namentlich die am 19.08.2023 von der isländischen Regierung aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie eingeführte Quarantäne- und Testpflicht wie auch die damit naturgemäß einhergehende Stornierung und zurückgehende Buchung von Flugreisen durch Passagiere einen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Fluggesellschaft zur Anpassung ihres Flugplanes und auch zu kurzfristigen Umbuchungen nötigen kann. So hat es zutreffend auch das Landgericht Stuttgart gesehen:

18 „Die Kammer geht davon aus, dass diese Situation die Beklagte berechtigte, an ihrem bisherigen Flugplan nicht mehr festzuhalten und die Anzahl der Flüge zu reduzieren und somit auch den streitgegenständlichen Flug zu annullieren.

19 Die Kammer erachtet diesen Vortrag der Beklagten als ausreichend. Eine konkrete Darlegung, warum dieser streitgegenständliche Flug, andere Flüge jedoch nicht, annulliert wurde, obliegt der Beklagten nicht. Insoweit ist auf Rechtsprechung des BGH zu verweisen, die der Fluggesellschaft einen weiten Ermessensspielraum einräumt, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände der bisherige Flugplan aufgegeben werden muss und eine Reorganisation der Flüge zu erfolgen hat. So führt der BGH in seinem Urteil vom 21.08.2012 (X ZR 138/11) aus, dass das Luftfahrtunternehmen darauf hinzuwirken hat, dass die Beeinträchtigung der Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt und dass die Nichtdurchführung eines einzelnen Fluges in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden kann, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können. In Anbetracht der komplexen Entscheidungssituation, bei der eine Vielzahl von Flügen sowie deren Verknüpfung untereinander zu berücksichtigen sind, sei dem Luftfahrtunternehmen vielmehr der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen. Es liege im eigenen Interesse des Luftfahrtunternehmens, die Auswirkungen - dort des Streiks - und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Fluggäste so gering wie möglich zu halten.

20 Auch die europäische Kommission in ihrer Bekanntmachung vom 18.03.2020 geht davon aus, dass der Fluggesellschaft eine Einschätzungsprärogative zuzugestehen ist.“

21 (LG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2022 – 5 S 79/21 –, Rn. 14 - 15, juris)

22 Die Richtigkeit dieser Sichtweise ergibt sich insbesondere aus den am 18. März 2020 veröffentlichten Auslegungsleitlinien der europäischen Kommission zur Fluggastrechte-Verordnung:

23 „Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen, die Behörden zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergreifen, ihrer Art und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit von Beförderern und von diesen tatsächlich nicht zu beherrschen.

24 Nach Artikel 5 Absatz 3 besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn die betreffende Annullierung auf außergewöhnliche Umstände „zurückgeht“, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

25 Diese Bedingung sollte als erfüllt gelten, wenn Behörden bestimmte Flüge entweder von Rechts wegen verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise untersagen, die de facto die Durchführung des betreffenden Flugs ausschließt.

26 Diese Bedingung kann auch erfüllt sein, wenn die Annullierung des Flugs unter Umständen erfolgt, unter denen der entsprechende Personenverkehr nicht vollständig verboten ist, sondern auf Personen beschränkt ist, für die Ausnahmeregelungen gelten (z. B. Staatsangehörige oder Einwohner des betreffenden Staates).

27 Tritt keine dieser Personen einen bestimmten Flug an, bliebe dieser leer oder würde sogar annulliert. In solchen Situationen kann es für ein Luftfahrtunternehmen legitim sein, nicht bis zum letzten Augenblick zu warten, sondern den Flug rechtzeitig zu annullieren (auch ohne Gewissheit über die Reiserechte der einzelnen Fluggäste), damit entsprechende organisatorische Maßnahmen, auch zur pflichtgemäßen Betreuung der Fluggäste, getroffen werden können. In Fällen dieser Art und abhängig von den jeweiligen Umständen kann immer noch davon ausgegangen werden, dass eine Annullierung auf die behördliche Maßnahme „zurückgeht“. Dies kann auch, je nach den Umständen, für Flüge in Gegenrichtung zu den Flügen gelten, die unmittelbar von dem Verbot für den Personenverkehr betroffen sind.“

28 (BeckOK Fluggastrechte-VO, Fluggastrechte-VO Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19 Rn. 1, beck-online, Stand: 18.03.2020)

29 Diese Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission sind entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl zu berücksichtigen. Sie sind zwar nicht verbindlich, werden aber auch vom Bundesgerichtshof ausdrücklich als „bedeutsame“ und „wertvolle Auslegungshilfe“ herangezogen (BGH, Urteil vom 18.04.2023 - X ZR 91/22 -, RRa 2024, 25, 27, juris Rz. 29).

30 Das Gericht hat demnach keinen Zweifel, dass auch und gerade wirtschaftliche Erwägungen ausnahmsweise mit einbezogen werden können. Denn es war ja gerade mit der befürchtete wirtschaftliche Zusammenbruch von Geschäften und Unternehmen, wie eben auch Fluggesellschaften, welche aufgrund der weitreichenden Einschränkungen, Verbote und Unsicherheiten ihren Geschäftsbetrieb nur noch sehr eingeschränkt oder teils gar nicht mehr durchführen konnten, der die Kommission zur Veröffentlichung ihrer Auslegungskriterien veranlasste. Dabei erkennt auch die Fluggastrechte-Verordnung selbst - selbstverständlich - die üblichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Luftverkehr an:

31 „Bei Flugzeugen, die auf Kurz- und Mittelstrecken eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermöglichen. Die Fluggastrechteverordnung setzt nach ihrem Sinn und Zweck diese wie andere übliche wirtschaftliche und technische Gegebenheiten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden noch steuern. Erwägungsgrund 15 der Verordnung stützt dieses Normverständnis.“ (Ri'inBGH Gabriele Schuster, Karlsruhe, RRa 2015, 2, 3).

32 Das Gericht ist ebenso überzeugt, dass die Beklagte, wie behauptet und durch Verweis auf ihre Geschäftsberichte dargelegt, in Folge der Pandemie einen Rückgang an Passagieren von fast 4,69 Millionen Passagiere im Jahr 2019 auf nur noch 891.000 im Jahr 2020 erlitt, das entspricht einem Einbruch von rund 80 %. Ebenso hat das Gericht keinen Zweifel an den durch ihre Buchungslisten dargelegten Buchungsrückgang bzw. Stornierungen den konkreten Flug-Umlauf betreffend.

33 Das Gericht ist ferner gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass bei mithin nur noch 36 Buchungen für den Hinflug und 22 Buchungen für den Rückflug des geplanten Umlaufs die Beklagte, wie von ihr überzeugend dargelegt, Kosten je Flug in Höhe von ca. € 18.950,- gehabt hätte, der Einnahmen von nur je € 7.975,- gegenübergestanden hätten (€ 275,00 je Ticket bei € 29 Passagieren). Hierbei reichen grobe Anhaltspunkte für die Flugkosten, wie von der Beklagten dargelegt aus. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, worauf die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, dass letztlich jeder Flug eine Mischkalkulation darstellt, die Kosten also ohnehin nur ansatzweise ermittelt werden können. Konkrete Anhaltspunkte an der Unrichtigkeit der behaupteten Kosten trägt die Klägerin ihrerseits nicht vor; zu ihren insoweit unberechtigten Einwendungen aus der Einspruchsschrift hat die Beklagte überzeugend mit Schriftsatz vom 15.01.2024 Stellung genommen, die dortigen Ausführungen sind selbsterklärend.

34 Die Durchführung des konkreten Fluges wäre mithin nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch evident unzumutbar gewesen. Denn sie hätte zur vollen Überzeugung des Gerichts zu einer Unterdeckung von deutlich mehr als € 10.000,- geführt. Überzeugend ist insbesondere, dass die Kosten im Jahr 2017, die die Beklagte heranzieht, im Jahr 2019 aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung sowie der angespannten Versorgungslage und Ungewissheiten in der Pandemie tatsächlich eher noch deutlich höher gewesen sein dürften. Der Beklagten ist daher zuzustimmen, dass sie eher vorsichtig gerechnet hat.

35 Festzustellen ist ebenfalls, dass das Bestreiten der Ticketpreise durch die Klägerin ins Leere geht. Bereits in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Online-Recherche die Ticketpreise bestätigt und im Übrigen Vortrag zu den konkreten Ticket-Preisen der Zedenten zumutbar gewesen wäre (siehe Protokoll vom 19.09.2023). Hierzu trägt die Klägerin bezeichnenderweise auch in ihrer Einspruchsschrift nichts vor. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Zedenten selbst Tickets allenfalls zu dem von der Beklagten behaupteten Preis von durchschnittlich € 275,- gekauft hatten, wenn nicht sogar noch deutlich günstiger.

36 Hinzu kommt, auch das hat die Beklagte hinreichend dargelegt, dass an dem Tag nicht nur der eine Umlaufflug, sondern eben auch andere ähnlich betroffen waren. Nur durch Stornierung und Umbuchungen auch anderer Flüge auf den späteren Flug sei sie einer Unterdeckung von mehr als € 80.000,- entgangen. Auch dies ist bei einer wirtschaftlichen Betrachtung mit einzubeziehen. Damit hat die Beklagte zugleich einen angemessenen Ausgleich gesucht und gefunden, um alle Passagiere gleichwohl noch überhaupt angemessen zu befördern. Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt teils dramatischen Pandemie-Lage und der allgemeinen Empfehlung, Kontakte und Reisen auf das Nötigste zu reduzieren, erscheint die konkrete Verspätung von „nur“ rund 5 1/2 Stunden sogar ausnahmsweise noch als „human“ und hinnehmbar. So ist gerichtsbekannt, dass einige Fluggesellschaften für einige Ziele ihren Flugbetrieb teilweise sogar ganz eingestellt hatten.

37 Dass es ausnahmsweise in einem solchen Fall dann auch auf wirtschaftliche Erwägungen und einen Vergleich von durchschnittlichen Ticketpreisen ankommen kann, sieht etwa auch das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien so. Demnach soll eine Umbuchung auf einen Drittanbieter dann kein „tragbares Opfer“ mehr darstellen, wenn damit Ticketkosten einhergehen, die mehr als das doppelte der durchschnittlichen Ticketpreise des annullierten Fluges betragen:

38 „Wie festgestellt ist das Chartern einer Maschine einer fremden Fluggesellschaft sowohl mit einem zeitlichen als auch organisatorischen Aufwand verbunden. Selbst wenn man die Beklagte zu einer derartigen Umbuchung verhalten wollte, sind die diesbezüglichen Ticketpreise in Betracht zu ziehen. Zwar schließen hohe Kosten der Ersatzbeförderung die Zumutbarkeit der Maßnahmen i.S.d. Artikel 5 Abs 3 FluggastrechteVO nicht grundsätzlich aus. Sie müssen jedoch angesichts der Kapazitäten in persönlicher, technischer sowie wirtschaftlicher Hinsicht für das betroffene Luftfahrtunternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt tragbar sein. „Nicht tragbare Opfer“ können nicht verlangt werden. (HG Wien 50 R 28/22g) Im Hinblick auf den Flugpreis der Beklagten von durchschnittlich € 110,- im Zeitraum rund um den klagsgegenständlichen Flug, und dem mehr als doppelten Preis für ein Ticket im Fall der Umbuchung würde der Beklagten ein untragbares wirtschaftliches Opfer auferlegt.“

39 (BGHS Wien Urt. v. 10.2.2023 – 10 C 362/22s-14, BeckRS 2023, 17018 Rn. 67, beck-online)

40 Ob dem in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist, kann dahinstehen (so dürfte die Frage anders zu bewerten sein, wenn nur wenige Passagiere umzubuchen sind; auch berücksichtigt das BGHS Wien nicht, dass je nach Flugziel eine Entschädigung von bis zu € 600,00 anfallen kann, bei günstigen Tickets würde ein Abstellen lediglich auf die doppelte Höhe des Ticketpreises aber quasi zu einer „Belohnung“ der Fluggesellschaft führen, wenn sie keinen Ersatzflug organisiert). Entscheidend ist jedenfalls wenn, wie hier, die Durchführung eines Fluges insgesamt zu einem Verlust in fünfstelliger Höhe führt und dies jedenfalls auf eine außergewöhnliche Lage, wie die Pandemie, zurückzuführen ist, steht für das Gericht außer Frage, dass es sich dann nicht mehr um ein „tragbares Opfer“ im Sinne des EuGH's handelt.

41 Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen, bei denen bei Verspätungen bzw. Annullierungen während der Corona-Pandemie zugunsten der Klägerin bzw. der Fluggäste entschieden worden ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung im vorliegenden Fall.

42 Ersichtlich war der entscheidende Vorwurf dort in jeweils allen Fällen, die Beklagte habe nicht hinreichend vorgetragen. Dabei ist maßgeblich ohnehin der jeweilige Einzelfall (hierzu Beschluss vom 23.11.2023 m.w.N.; Bl. 186 ff. der Akte). Und auch soweit es zwei Entscheidungen ebenfalls des Landgerichts Berlin angeht, so lag den tragenden Erwägungen dort ausdrücklich zugrunde, dass gerade - anders als hier - nicht hinreichend zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des streitigen Fluges vorgetragen worden war (Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.04.2022, Az. 67 S 254/21: „Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert zu den konkreten Umständen des streitgegenständlichen Fluges ... vorgetragen, die zur Annullierung geführt haben.“, sowie Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.01.2022, Az. 93a S 6/21: „Auch in der Berufungsbegründung beschränkt sich die Berufung weiter auf Schlagworte zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie ... Dieser pauschale Vortrag hat dem Amtsgericht zu Recht nicht ausgereicht …“ ). Hier liegt, wie gezeigt, der Fall gerade anders.

43 Darüber hinaus berücksichtigen die von der Klägerin angeführten Entscheidungen sämtlich nicht die jüngst bekräftigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Auslegungsleitlinien der Kommission sehr wohl „bedeutsam“ und „wertvoll“ sein können (BGH, Urteil vom 18.04.2023 - X ZR 91/22 -, RRa 2024, 25, 27, juris Rz. 29).

44 Gründe für eine Zulassung der Revision oder gar Vorlage an den EuGH liegen nicht vor.

45 Die Auslegungsrichtlinien der Kommissionen stehen im vollen Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Zumutbarkeit für die Durchführung eines Fluges situationsabhängig zu beurteilen ist und das Luftfahrtunternehmen nicht zu wirtschaftlich untragbaren Opfern veranlasst werden darf (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C - 294/10 - und vom 04.05.2017 - C - 315/15 -).

46 Zudem handelt es sich, wie gezeigt, bei der hier getroffenen Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung, die einen bestimmten Flug und in einer besonderen (Pandemie-)Lage in der Vergangenheit betrifft. Es ist anerkannt, dass es sich bei der Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechte-VO vorliegt und eine Fluggesellschaft sich entlasten kann, um eine Frage des Einzelfalls handelt, so der EuGH: „Der Gerichtshof geht […] von einer flexiblen, vom Einzelfall abhängigen Bedeutung des Begriffs 'zumutbare Maßnahme' aus, und es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat “ (EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - C-315/15 -, juris Rn. 30). Ebenso der Bundesgerichtshof: „Der Streitfall wirft keine neuen Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung auf. Er erfordert lediglich eine Subsumtion der maßgeblichen Sachverhaltselemente des zu entscheidenden Einzelfalls “ (BGH, Urteil vom 10.11.2022 - X ZR 97/21 -, juris Rn. 27).

47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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