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24 F 94/22•AG Schöneberg, 2023-01-20, 24 F 94/22
Entscheidungsdatum: 2023-01-20
Aktenzeichen: 24 F 94/22
ECLI: ECLI:DE:AGBESB:2023:0120.24F94.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
J. A. D., geboren am 1981 in B.,
Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Geburtsreg.Nr. … (Kreuzberg)
Staatsangehörigkeit: deutsch
Familienstand: verheiratet
wohnhaft A. D. S.,...B.
als Kind des Annehmenden
G. A. M. H., geboren am 1940 in B.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Familienstand: verwitwet
wohnhaft E. Weg,...B.
ausgesprochen.
Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen H..
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 182.390,00 Euro festgesetzt.
1 Das Amtsgericht Schöneberg ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Die Adoption unterliegt gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, da die Annahme als Kind im Inland erfolgt.
3 Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde formgerecht gestellt (§ 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1752 Abs. 2 BGB).
4 Das Alterserfordernis der § 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1743 BGB ist gewahrt.
5 Die Anzunehmende wurde persönlich gehört.
6 Die Mutter der Anzunehmenden und der Sohn des Annehmenden wurden schriftlich angehört.
7 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war diese auszusprechen.
8 Die Annahme als Kind gründet sich auf §§ 1767, 1770 BGB.
9 Eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 21 FamGKG.
10 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGkG.
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