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87 T 12/24 XIV L•LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2024-02-12, 87 T 12/24 XIV L
87 T 12/24 XIV LCantonal CourtFeb 12, 2024
1. Bei sich wiederholenden selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltensweisen eines Betroffenen, bei welchen es sich um eindeutig wiederkehrende Verhaltensmusster handelt, erscheint eine auch intermittierende bzw. wiederkehrende Fixierung genehmigungsfähig. In einem solchen Fall muss aber im Tenor des Genehmigungsbeschlusses des Verfahrensmuster so hinreichend bestimmt umschrieben sein, dass für die Klinik kein Zweifel daran bestehen kann, welches Verhalten innerhalb des Genehmigungszeitraumes eine wiederholte Fixierung ermöglichen soll.(Rn.16) 2. Nicht ausreichend bestimmt ist, wenn als Voraussetzung für eine wiederkehrende Fixierung im Tenor ein ,,gleichbleibender Erregungszustand" angegeben ist, da ein solcher gerade bei einer unbehandelten manischen Phase über Wochen andauern kann, ohne dass eine dauerhafte Fixierung notwendig bzw. angemessen wäre.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 8. Januar 2024, 53 XIV 13/24 L
Entscheidungsdatum: 2024-02-12
Aktenzeichen: 87 T 12/24 XIV L
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2024:0212.87T12.24XIV.L.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 Abs 2 S 1 Nr 4 PsychKG BE, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 62 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 312 Nr 4 FamFG, § 1831 Abs 4 BGB ... mehr
Bei sich wiederholenden selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltensweisen eines Betroffenen, bei welchen es sich um eindeutig wiederkehrende Verhaltensmusster handelt, erscheint eine auch intermittierende bzw. wiederkehrende Fixierung genehmigungsfähig. In einem solchen Fall muss aber im Tenor des Genehmigungsbeschlusses des Verfahrensmuster so hinreichend bestimmt umschrieben sein, dass für die Klinik kein Zweifel daran bestehen kann, welches Verhalten innerhalb des Genehmigungszeitraumes eine wiederholte Fixierung ermöglichen soll.(Rn.16)
Nicht ausreichend bestimmt ist, wenn als Voraussetzung für eine wiederkehrende Fixierung im Tenor ein ,,gleichbleibender Erregungszustand" angegeben ist, da ein solcher gerade bei einer unbehandelten manischen Phase über Wochen andauern kann, ohne dass eine dauerhafte Fixierung notwendig bzw. angemessen wäre.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 8. Januar 2024, 53 XIV 13/24 L
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 08.01.2024 (einstweilige Anordnung), Az. 53 XIV 13/24 L, die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Die der Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
I.
1 Die Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte vorläufige Genehmigung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PsychKG Bln (5-Punkt-Fixierung) i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG und begehrt die Feststellung, dass sie durch diese Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sei.
2 Die an einer bipolaren Störung (derzeit manisch mit psychotischen Symptomen) erkrankte Betroffene war zunächst aufgrund des im einstweiligen Verfahren zum Geschäftszeichen 53 XIV 586/23 L ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Kreuzberg vom 28.12.2024 bis zum 10.01.2024, 17:00 Uhr auf einer geschlossenen psychiatrischen Station des ... ... untergebracht (§ 15 Abs. 2 PsychKG Bln). Die Unterbringung wurde im einstweiligen Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.01.2024 - Geschäftszeichen 53 XIV 5/24 L - bis zum 17.01.2024, 17:00 Uhr verlängert und schließlich im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 16.01.2024 - Geschäftszeichen 53 XIV 564/23 L - bis zum 21.02.2024 angeordnet.
3 Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen meldete sich in den Verfahren des Amtsgerichts zu den Aktenzeichen 53 XIV 4/24 L und 53 XIV 5/24 L mit Schriftsatz vom 04.01.2024 unter Beifügung der Vollmacht der Betroffenen vom 15.12.2023 als anwaltlicher Vertreter der Betroffenen. Sein Tätigkeitsbereich umfasste hiernach „Zwangsmaßnahmen nach dem PsychKG (freiheitsentziehende Unterbringungen, Zwangsbehandlungen, besondere Sicherungsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen, mit oder ohne medikamentöse Sedierung) in Eil- und Hauptsacheverfahren“.
4 Nach der Einweisung der Betroffenen in die Klinik am 28.12.2023 wurde diese wiederholt fixiert.
5 Der weitere Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 08.01.2024 (Bl. 1 bis 2 der Akte) die 7-PunktFixierung der Betroffenen bis zum 08.01.2024, 10:00 Uhr beantragt und dies damit begründet, dass die Betroffene massiv angespannt sei, Personal bedrohe und durchgehend schreie. Vor der persönlichen Anhörung der Betroffenen hat der weitere Beteiligte zu 2) den Antrag auf Genehmigung der Fixierung erweitert und beantragt, die Fixierung der Betroffenen bis zum 09.01.2024, 10:00 Uhr zu genehmigen, da sich ihr Zustand überhaupt nicht verbessert und sie auch keine Medikation abgenommen habe. Ihr aggressives Verhalten und ihre Drohungen seien sehr ernst zu nehmen, da sie bereits mehrere Patienten und Personal geschlagen habe. Es werde die Genehmigung einer intermittierenden Fixierung beantragt, um die Betroffene bei kurzzeitiger Beruhigung zu defixieren, bei Nachlassen der Wirkung des von ihr freiwillig abgenommenen Lorazepams und zu erwartendem Ansteigen des Anspannungszustands wegen der Fremdgefährdungsaspekte und der Nichtabsprachefähigkeit auch wieder fixieren zu können.
6 Daraufhin hat das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung der Betroffenen (Bl. 3 bis 6 der Akte) im Wege einstweiliger Anordnung durch sofort wirksamen Beschluss vom 08.01.2024 (Bl. 7 bis 9 der Akte) die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) - auch wiederkehrend bei gleichbleibendem Erregungszustand bis zum Eintritt einer Absprachefähigkeit - bis zum 09.01.2024, 10:00 Uhr genehmigt. Eine Benachrichtigung des Verfahrensbevollmächtigten über den Anhörungstermin war nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Anhörungstermins, der Beschlussformel und der Entscheidungsgründe wird auf den Anhörungsvermerk und den Beschluss vom 09.01.2024 Bezug genommen.
7 Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09.01.2024 (Bl. 17 bis 20 der Akte) Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der Beschluss die Betroffene in ihren Rechten verletzt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie im Wesentlichen aus, dass der Beschluss unter einem schwerwiegenden Verfahrensfehler leide, da ihrem Verfahrensbevollmächtigten keine Gelegenheit gegeben worden sei, an dem Termin zur persönlichen Anhörung der Betroffenen teilzunehmen. Im Übrigen hätte das Amtsgericht, wenn es von einer fehlenden anwaltlichen Vertretung der Betroffenen ausgegangen wäre, ihr einen Verfahrenspfleger bestellen müssen. Auch seien ihre Vorsorgebevollmächtigten entgegen § 315 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht an dem Verfahren beteiligt worden.
8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2024 (Bl. 23 bis 24 der Akte) nicht abgeholfen und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9 Der Kammer lagen die Akten des Amtsgerichts Kreuzberg zu den Geschäftszeichen 53 XIV 564/23 L, 53 XIV 586/23 L, 53 XIV 5/24 L und 53 XIV 12/24 L vor.
II.
10 Das als Beschwerde (§ 58 Abs. 1, 51 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden.
11 Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Genehmigungszeitraum mittlerweile abgelaufen ist und sich dadurch die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat. Die Betroffene kann ihre Beschwerde auch im Falle einer Erledigung der Hauptsache mit dem Ziel einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG einlegen bzw. weiterverfolgen. Die Betroffene hat ein Interesse auf Feststellung daran, dass sie durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2024 in ihren Rechten verletzt war. Zum einen stellt der Vollzug einer gerichtlich genehmigten besonderen Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 PSychKG Bln in Form einer Fixierung einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar. Zum anderen bestand hier außerdem eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, da gleichartige Entscheidungen des Amtsgerichts auch künftig zu erwarten waren (BGH Beschl. v. 30.4.2020 – StB 17/17, BeckRS 2020, 12226, beck-online). Dem hier angefochtenen Beschluss waren nämlich bereits mehrere Fixierungsbeschlüsse vorangegangen, und in dem Verfahren zum Aktenzeichen 53 XIV 12/24 L wurde die intermittierende Fixierung der Betroffenen bis zum 11.01.2024, 10:00 Uhr verlängert. Die manische Phase der Betroffenen bestand fort, und sie ist gegenwärtig noch bis zum 21.02.2024 in der Klinik untergebracht.
12 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn die Fixierungsgenehmigung vom 08.01.2023 unterlag einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, da die Möglichkeit von intermittierenden Fixierungen - so wie in dem Beschlusstenor angegeben - gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt.
13 Ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt darin begründet, dass die vorläufige Fixierungsmaßnahme intermittierend bzw. wiederholend angeordnet wurde, ohne dass aus dem Beschlusstenor eindeutig hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller nach einer über einen längeren Zeitraum hinweg andauernden Defixierung, die nicht nur kurzzeitig zum Zwecke einer Belastungserprobung erfolg, die Betroffene wieder fixieren kann.
14 Grundsätzlich ist aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst (BVerfG, NJW 2018, 2619 Rn. 69, beck-online). Der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Fixierung über den notwendigen Zeitraum hinaus angeordnet wird, um eine wiederholte Befassung des anordnenden Gerichts zu vermeiden (BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 19.3.2019 – 2 BvR 2638/18, BeckRS 2019, 5379 Rn. 30, beck-online). „Vorratsbeschlüsse“, die auf bloßer Lebenswahrscheinlichkeit oder Erfahrungen aus der Vergangenheit beruhen, können eine längerfristige richterliche Genehmigung nicht begründen. Soweit dies dazu führt, dass innerhalb kürzester Zeit mehrfach Entscheidungen über die Verlängerung von Fixierungsmaßnahmen zu treffen sind, so ist dies unmittelbare Folge des Schutzes der Grundrechte der Betroffenen durch den Richtervorbehalt des Art. 104 GG (AG Elmshorn Beschl. v. 20.7.2023 – 75 XVII 13263, BeckRS 2023, 28905 Rn. 17, beck-online). Eine in einer geschlossenen Einrichtung untergebrachte Person, die einer Fixierung unterzogen werden soll, ist auf verfahrensmäßige Sicherungen ihres Freiheitsrechts in besonderer Weise angewiesen. Die Geschlossenheit der Einrichtung und die dadurch für alle Beteiligten eingeschränkte Möglichkeit der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende versetzen die untergebrachte Person in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der sie besonderen Schutzes bedarf. Sie muss vor allem davor geschützt werden, dass ihre Grundrechte etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter – insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft schwierigen Patienten auftreten können –, bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt werden (BVerfG, NJW 2018, 2619 Rn. 82, beck-online).
15 Die Kammer verkennt nicht, dass bei vielen Patienten in der Akutpsychiatrie wiederkehrende Erregungszustände auftreten, die eine wiederholte Fixierung innerhalb eines bestimmten Zeitraums geboten erscheinen lassen. Allerdings ist ein Vertrauensvorschuss dahingehend, dass die Klinik von einer längerfristig ausgesprochenen Genehmigung maßvoll Gebrauch machen wird, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (so auch: AG Elmshorn, a.a.O., Rn. 19). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier - die Voraussetzungen für eine intermittierende Fixierung in dem Tenor nicht klar umrissen sind. Der von dem Amtsgericht als Bezugspunkt tenorierte „gleichbleibende Erregungszustand“ kann gerade bei einer unbehandelten manischen Phase über Wochen andauern, ohne dass eine dauerhafte Fixierung notwendig bzw. angemessen wäre. Letztlich wäre dann der Klinik die freie Entscheidungsgewalt über die Notwendigkeit einer erneuten Fixierung innerhalb des in dem Beschluss festgesetzten Zeitraums überlassen. Eine solche Vorgehensweise, die dazu führen würde, dass allein die Klinik entscheiden würde, ob einem bestimmten Verhalten des Betroffenen ein akut eigen- bzw. fremdgefährdender Charakter beizumessen wäre, welcher derart schwer wiegt, dass eine Fixierung erforderlich erscheint, ist aber mit dem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt nicht mehr vereinbar. Die Entscheidung, ob eine Fixierung in jedem Einzelfall wirklich unumgänglich ist, insbesondere ob mildere Mittel in Betracht kommen, die etwa lediglich wegen einer damit verbundenen personellen Belastung der Klinik nicht gewählt werden, muss stets in der Verantwortung des Richters bleiben und kann nicht auf die Ärzte der Klinik übertragen werden (so auch AG Elmshorn, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen es sich bei den auslösenden Verhaltensweisen nicht um gleichbleibende eigen- oder fremdaggressive Handlungen der untergebrachten Personen (zum Beispiel Zufügen von Schnittverletzungen), sondern um krankheitsbedingte Verhaltensweisen handelt, die sich in ihrer Ausführung, Gefährlichkeit und Intensität stark voneinander unterscheiden können. Hier ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob das konkrete Verhalten eine Fixierung geboten erscheinen lässt.
16 Allerdings ist nicht auszuschließen, dass bei sich wiederholenden selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltensweisen eines Betroffenen, bei welchen es sich um eindeutig wiederkehrende Verhaltensmuster handelt, eine auch intermittierende Fixierung genehmigungsfähig erscheint. In einem solchen Fall muss aber im Tenor des Genehmigungsbeschlusses das wiederkehrende Verhaltensmuster so hinreichend bestimmt umschrieben sein, dass für die Klinik kein Zweifel daran bestehen kann, welches Verhalten innerhalb des Genehmigungszeitraumes eine wiederholte Fixierung ermöglichen soll.
17 Nichts anderes ergibt sich aus einem Vergleich mit der Vorschrift in § 1831 Abs. 4 BGB. § 1831 Abs. 4 BGB regelt u.a. die Genehmigung regelmäßiger freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB, wozu mechanische Vorrichtungen (v. a. Gitter, Fesseln, Schließvorrichtungen und Trickschlösser) und Medikamente (v. a. Schlafmittel und Sedativa) gehören (MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1831 Rn. 46). Solche freiheitsentziehenden Maßnahmen können bereits dann genehmigt werden, wenn sie „regelmäßig“ erforderlich sind. Da aber die Eingriffsintensität von Fixierungen ungleich höher ist, kann diese Regelung zum einen nicht für die Genehmigung von intermittierenden Fixierungen herangezogen werden (AG Elmshorn, a.a.O., Rn. 18); vielmehr ist ein besonders strenger Maßstab an den Zeitraum der Fixierung anzusetzen (BVerfG, a.a.O., Rn. 69 ff.). Zum anderen sind die Umstände, die zu „regelmäßigen“ freiheitsentziehenden Maßnahmen im Sinne von § 1831 Abs. 4 BGB führen, im Voraus ausreichend bestimmbar. Regelmäßigkeit liegt vor, wenn die freiheitsentziehende Maßnahme entweder stets zu gleichen Zeitpunkten, über gleiche Zeiträume wiederholt (etwa Absperren der Tür jeweils zur Nachtzeit) oder aus wiederkehrendem Anlass (zum Beispiel jedes Mal, wenn der Betreute die Nachtruhe stört) erfolgen oder erfolgen sollen (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 119; MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1831 Rn. 56).
18 Dagegen sind innerhalb eines richterlich genehmigten Zeitraums kurzfristige Entfixierungen möglich und wünschenswert (AG Elmshorn, a.a.O., Rn. 21). Solche stehen als Vollzugsangelegenheiten im Sinne von § 327 FamFG im Ermessen der Klinik und dienen, wie auch die Gewährung von Ausgängen oder die Verlegung auf eine offene Station im Falle einer zwangsweisen Unterbringung, der Belastungserprobung.
19 Es kann dahinstehen, ob noch ein zusätzlicher schwerwiegender Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gegeben ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen hatte sich in dem Verfahren des Amtsgerichts zu den Aktenzeichen 53 XIV 4/24 L und 53 XIV 5/24 L mit Schriftsatz vom 04.01.2024 als anwaltlicher Vertreter der Betroffenen gemeldet. Aus der beigefügten Vollmacht ging klar hervor, dass sein Tätigkeitsbereich u. a. Fixierungen in Eilt- oder Hauptsacheverfahren umfassen sollte. Zwar wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen trotz Vorliegens dieser Vollmacht nicht über den Anhörungstermin am 08.01.2024 benachrichtigt. Dabei garantiert der Grundsatz des fairen Verfahrens einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Unterbringungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies zu der Rechtswidrigkeit der Unterbringung (LG Berlin 87 T 354/18; vgl. dazu auch die Rechtsprechung des BGH in Freiheitsentziehungsverfahren bei Abschiebungs- oder Rückführungshaft: BGH, NVwZ-RR 2014, 864 Rn. 8, beck-online; BGH Beschl. v. 6.4.2017 – V ZB 59/16, BeckRS 2017, 111044 Rn. 7, beck-online; BGH Beschl. v. 8.2.2018 – V ZB 92/17, BeckRS 2018, 2887 Rn. 6, beck-online). Jedoch kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht ein Organisationsverschulden trifft, indem es die zuständige Pool-Richterin nicht über die anwaltliche Vertretung der Betroffenen rechtzeitig vor Beschlusserlass informierte, ihrem Verfahrensbevollmächtigten deswegen verwehrt war, an der Anhörung am 08.01.2024 teilzunehmen und somit die Entscheidung einem schwerwiegenden Verfahrensfehler unterliegt. Denn jedenfalls stellt bereits der oben ausgeführte Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz einen derart gravierenden Verfahrensfehler dar, dass bereits allein deswegen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung festzustellen war.
20 Eine persönliche Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erforderlich.
21 Die Entscheidung über die Kostenerstattung folgt aus der Vorschrift des § 337 Abs. 1 FamFG, die in Fällen, in denen eine Unterbringungsmaßnahme wegen eines gerichtlichen Verfahrensfehlers für rechtswidrig erklärt wird, entsprechende Anwendung findet.
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