LG Berlin II 67. Zivilkammer, 2024-03-11, 67 S 289/23

67 S 289/23Cantonal CourtMar 11, 2024

Regest

1. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ nicht anders als bei § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen nicht nur die „grundsätzlichen“, sondern auch die konkreten Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 12. November 2003 - 1 BvR 1424/02, ZMR 2004, 95, juris Tz. 16).(Rn.8) 2. Zur Berücksichtigung fehlender Bemühungen des Vermieters um Abmilderung der - sozialen und wirtschaftlichen - Kündigungsfolgen durch Unterbreitung eines an den Mieter gerichteten und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflichen Angebots zur Anmietung von Ersatzwohnraum.(Rn.13)

Full text

LG Berlin II 67. Zivilkammer — 67 S 289/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-11

Aktenzeichen: 67 S 289/23

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0311.67S289.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 573 Abs 2 Nr 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 3 BGB, Art 14 Abs 1 S 1 GG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ nicht anders als bei § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen nicht nur die „grundsätzlichen“, sondern auch die konkreten Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 12. November 2003 - 1 BvR 1424/02, ZMR 2004, 95, juris Tz. 16).(Rn.8)

  2. Zur Berücksichtigung fehlender Bemühungen des Vermieters um Abmilderung der - sozialen und wirtschaftlichen - Kündigungsfolgen durch Unterbreitung eines an den Mieter gerichteten und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflichen Angebots zur Anmietung von Ersatzwohnraum.(Rn.13)

Orientierungssatz

  1. Nur wenn der Vermieter einen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen anbietet oder vermittelt, ist möglicherweise ein für den Vermieter hinsichtlich der Verwertungskündigung günstigeres Abwägungsergebnis gerechtfertigt. Dazu bedarf es der Unterbreitung eines bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflichen Angebots zur Anmietung von Ersatzwohnraum.(Rn.13)

  2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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