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19 L 277/23 A•VG Berlin 19. Kammer, 2023-09-07, 19 L 277/23 A
19 L 277/23 AAdministrative Court / Chamber 19Sep 7, 2023
Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. (Rn.6) (Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2023-09-07
Aktenzeichen: 19 L 277/23 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2023:0907.VG19L277.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 34 AsylG, § 36 Abs 3 AsylG, § 67 Abs 1 Nr 4 AsylG, § 75 Abs 1 S 1 AsylG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Benennung des - noch ungeklärten - "Herkunftsstaates" als Zielstaat der Abschiebung hat keinen Regelungscharakter. Solange eine Konkretisierung des Zielstaats nicht erfolgt ist, kann eine Abschiebung nicht vorgenommen werden. Dementsprechend kann auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise erst dann gestellt werden, wenn dem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung im Hinblick auf ein konkretes Ziel angedroht worden ist. (Rn.6) (Rn.8)
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