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64 S 260/22•LG Berlin 64. Zivilkammer, 2023-07-19, 64 S 260/22
64 S 260/22Cantonal CourtJul 19, 2023
Eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigungserklärung kann als im Sinne des § 242 BGB missbräuchlich einzuordnen sein, wenn nicht die Auswahl der Wohnung und des zu kündigenden Mietverhältnisses den tatsächlichen Bedürfnissen und Wünschen der Bedarfsperson folgte, sondern umgekehrt die Bedürfnisse und Wünsche der Bedarfsperson erst durch die Auswahl der Wohnung geweckt und bestimmt wurden.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2023-07-19
Aktenzeichen: 64 S 260/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2023:0719.64S260.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 242 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 573 Abs 3 BGB
Rechtskraft: ja
Eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigungserklärung kann als im Sinne des § 242 BGB missbräuchlich einzuordnen sein, wenn nicht die Auswahl der Wohnung und des zu kündigenden Mietverhältnisses den tatsächlichen Bedürfnissen und Wünschen der Bedarfsperson folgte, sondern umgekehrt die Bedürfnisse und Wünsche der Bedarfsperson erst durch die Auswahl der Wohnung geweckt und bestimmt wurden.(Rn.2)
Zwar kann es bei der Entscheidung eines Vermieters, welche seiner Wohnungen er seinem Enkel überlassen will - sei es im Wege endgültiger Entäußerung durch Schenkung, sei es durch verbilligte Vermietung - sicherlich sinnvoll sein, auch eine noch nicht absehbare aber wünschenswerte zukünftige Familiengründung der Bedarfsperson mit in den Blick zu nehmen. Mangels Konkretisierung und Verfestigung einer Familienplanung genügen solche abstrakten Erwägungen aber für sich genommen nicht, den eine Kündigung wegen Eigenbedarfs tragenden Bedarf an zusätzlichen Wohnräumen erst zu begründen.(Rn.6)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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