Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2023-03-21, L 3 U 66/21

L 3 U 66/21Social Insurance Court / Division 3Mar 21, 2023

Regest

1. Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (vgl BSG vom 28.6.2022 – B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58, und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 16). (Rn.38) 2. Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, für die (nicht laufinteressierten) Beschäftigten kein verbindliches Programm vorgesehen wird und die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörigen Personen offensteht (vgl. BSG, Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37). (Rn.42) 3. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind nicht Teil der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen Beschäftigten, aus denen ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII generell abgeleitet werden könnte (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58). (Rn.53) 4. Für die Begründung eines inneren Zusammenhangs zu der versicherten Tätigkeit genügt es nicht, dass der Arbeitgeber die zum Unfall führende Maßnahme gemeinsam mit dem Betriebsrat organisatorisch dem betrieblichen Gesundheitsmanagement oder der betrieblichen Gesundheitsförderung zuordnet und finanziell unterstützt. Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37). (Rn.54)

Full text

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — L 3 U 66/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-21

Aktenzeichen: L 3 U 66/21

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2023:0321.L3U66.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 20 Abs 4 Nr 1 SGB 5, § 20b Abs 1 SGB 5, § 20c Abs 1 SGB 5

Leitsatz

  1. Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (vgl BSG vom 28.6.2022 – B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58, und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 16). (Rn.38)

  2. Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, für die (nicht laufinteressierten) Beschäftigten kein verbindliches Programm vorgesehen wird und die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörigen Personen offensteht (vgl. BSG, Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37). (Rn.42)

  3. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind nicht Teil der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen Beschäftigten, aus denen ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII generell abgeleitet werden könnte (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58). (Rn.53)

  4. Für die Begründung eines inneren Zusammenhangs zu der versicherten Tätigkeit genügt es nicht, dass der Arbeitgeber die zum Unfall führende Maßnahme gemeinsam mit dem Betriebsrat organisatorisch dem betrieblichen Gesundheitsmanagement oder der betrieblichen Gesundheitsförderung zuordnet und finanziell unterstützt. Das jeweilige Unternehmen und seine Beschäftigten haben es nicht in der Hand den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tatbestände auszuweiten, die außerhalb der individuell getroffenen Vereinbarungen über den Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses liegen und damit grundsätzlich unversichert sind (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37). (Rn.54)

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