Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2022-09-21, L 7 KA 44/18

L 7 KA 44/18Social Insurance Court / Division 7Sep 21, 2022

Regest

§ 6 Abs 2 der Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung sperrt eine Zufälligkeitsprüfung nicht, wenn in dem dieser Zufälligkeitsprüfung unmittelbar vorangegangenen Quartal eine Auffälligkeitsprüfung auf Antrag von Krankenkassen und KZV vorgenommen worden ist. Die Norm will nur verhindern, dass eine Zahnarztpraxis "zufällig" in einem Abstand von weniger als zwei Jahren wiederholt der Zufälligkeitsprüfung unterzogen wird. (Rn.77)

Full text

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — L 7 KA 44/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-21

Aktenzeichen: L 7 KA 44/18

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2022:0921.L7KA44.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 106 Abs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 2 S 1 Nr 2 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 2b S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 106 Abs 3 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003 ... mehr

Leitsatz

§ 6 Abs 2 der Richtlinien der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung sperrt eine Zufälligkeitsprüfung nicht, wenn in dem dieser Zufälligkeitsprüfung unmittelbar vorangegangenen Quartal eine Auffälligkeitsprüfung auf Antrag von Krankenkassen und KZV vorgenommen worden ist. Die Norm will nur verhindern, dass eine Zahnarztpraxis "zufällig" in einem Abstand von weniger als zwei Jahren wiederholt der Zufälligkeitsprüfung unterzogen wird. (Rn.77)

Orientierungssatz

Zur Statthaftigkeit und Rechtmäßigkeit der statistischen Vergleichsprüfung auf Grundlage der im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Brandenburg in den Jahren 2011/2012 geltenden Prüfungsvereinbarung. (Rn.55) (Rn.66)

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