VG Berlin 29. Kammer, 2021-06-25, 29 K 130.16

29 K 130.16Administrative Court / Chamber 29Jun 25, 2021

Regest

Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG greift nicht bereits dann, wenn die mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte geänderte Nutzung und das öffentliche Interesse daran zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, sondern auch der erhebliche bauliche Aufwand muss weiterhin vorhanden sein. Dies setzt bei der nach der Schädigung erfolgten Neuerrichtung eines Gebäudes voraus, dass wesentliche Teile des Gebäudes noch vorhanden sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Gebäude zwischenzeitlich vollständig abgerissen und - wenn auch in alter Form - neu errichtet wurde.

Full text

VG Berlin 29. Kammer — 29 K 130.16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-25

Aktenzeichen: 29 K 130.16

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0910.29K130.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 S 4 VermG, § 5 Abs 1a VermG

Leitsatz

Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG greift nicht bereits dann, wenn die mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte geänderte Nutzung und das öffentliche Interesse daran zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestehen, sondern auch der erhebliche bauliche Aufwand muss weiterhin vorhanden sein. Dies setzt bei der nach der Schädigung erfolgten Neuerrichtung eines Gebäudes voraus, dass wesentliche Teile des Gebäudes noch vorhanden sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Gebäude zwischenzeitlich vollständig abgerissen und - wenn auch in alter Form - neu errichtet wurde.

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