Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2020-10-30, OVG 5 NC 15/20

OVG 5 NC 15/20Administrative Court / Division 5Oct 30, 2020

Regest

1. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8) 2. Die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO ist nicht zu beanstanden.(Rn.12)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 NC 15/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-30

Aktenzeichen: OVG 5 NC 15/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1030.OVG5NC15.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17a Abs 1 KapV BE 1994, § 17a Abs 2 KapV BE 1994, § 146 Abs 4 S 6 VwGO

Orientierungssatz

  1. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom WS 2019/20.(Rn.8)

  2. Die nur vorübergehende Zugrundelegung der Mitternachtszählung bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten im Rahmen der Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO ist nicht zu beanstanden.(Rn.12)

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