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OVG 3 K 76.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2020-08-25, OVG 3 K 76.18
OVG 3 K 76.18Administrative Court / Division 3Aug 25, 2020
1. Zwar sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs 2 S 1 VwGO grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist.(Rn.9) 2. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.(Rn.9) 3. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenn eine Behörde in einer Situation der außergewöhnlichen Belastung mit einer Vielzahl ähnlich oder gleich gelagerter Fälle, um diese zeitnah und effektiv bewältigen zu können, auf externe, anwaltliche Hilfe zurückgreift.(Rn.11) 4. Aber jedenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts klar erkennbar ist, dass in einzelnen Fällen kein Anlass zum Tätigwerden besteht, ist die Einschaltung des Rechtsanwalts für diese Fälle nicht mehr als notwendig im Sinne des § 162 Abs 2 S 1 VwGO anzusehen.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2020-08-25
Aktenzeichen: OVG 3 K 76.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0825.3K76.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 75 VwGO, § 165 VwGO, § 162 VwGO, § 161 VwGO, § 151 VwGO
Zwar sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs 2 S 1 VwGO grundsätzlich auch dann erstattungsfähig, wenn in einem Verfahren, für das kein Vertretungszwang besteht, der Beklagte bzw. Antragsgegner eine Behörde ist.(Rn.9)
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.(Rn.9)
Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenn eine Behörde in einer Situation der außergewöhnlichen Belastung mit einer Vielzahl ähnlich oder gleich gelagerter Fälle, um diese zeitnah und effektiv bewältigen zu können, auf externe, anwaltliche Hilfe zurückgreift.(Rn.11)
Aber jedenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts klar erkennbar ist, dass in einzelnen Fällen kein Anlass zum Tätigwerden besteht, ist die Einschaltung des Rechtsanwalts für diese Fälle nicht mehr als notwendig im Sinne des § 162 Abs 2 S 1 VwGO anzusehen.(Rn.11)
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