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OVG 1 B 6.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2020-05-13, OVG 1 B 6.19
OVG 1 B 6.19Administrative Court / Division 1May 13, 2020
1. Dem Berliner Gesetzgeber kommt im Hinblick auf das Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) (juris: LÖG BE) und das darin enthaltene Schutzkonzept ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dessen Verletzung kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen wurden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. (Rn.46) (Rn.53) 2. Die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs 1 Satz BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) soll angesichts der Struktur und Größe Berlins im Wege einer „flächendeckende(n) Freigabe der Ladenöffnung … ohne warengruppenspezifische Beschränkungen“ erfolgen.(Rn.58) 3. Die „Internationale Grüne Woche“ (IGW), zeitgleich mit dem 107. „Berliner Sechstagerennen“, die „Internationalen Filmfestspiele“ (Berlinale) und die „Internationale Tourismus-Börse“ (ITB) sind herausragend bedeutsame Ereignisse für die ganze Stadt, die im öffentlichen Interesse die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag ausnahmsweise rechtfertigen. (Rn.43) 4. Das bereits durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (BVerfGE 125, 39 ff.) verfassungskonform ausgelegte Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) bedarf keiner ergänzenden Heranziehung der aus der sog. Anlass-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das öffentliche Interesse bei der Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntags inhaltlich an eine Veranstaltung anknüpft. Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183-192) sind auf § 6 Abs 1 Satz 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) nicht übertragbar.(Rn.53) (Rn.76)
Entscheidungsdatum: 2020-05-13
Aktenzeichen: OVG 1 B 6.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0513.1B6.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 140 GG, Art 139 WRV, § 6 Abs 1 S 1 LÖG BE
Dem Berliner Gesetzgeber kommt im Hinblick auf das Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) (juris: LÖG BE) und das darin enthaltene Schutzkonzept ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dessen Verletzung kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen wurden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. (Rn.46) (Rn.53)
Die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs 1 Satz BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) soll angesichts der Struktur und Größe Berlins im Wege einer „flächendeckende(n) Freigabe der Ladenöffnung … ohne warengruppenspezifische Beschränkungen“ erfolgen.(Rn.58)
Die „Internationale Grüne Woche“ (IGW), zeitgleich mit dem 107. „Berliner Sechstagerennen“, die „Internationalen Filmfestspiele“ (Berlinale) und die „Internationale Tourismus-Börse“ (ITB) sind herausragend bedeutsame Ereignisse für die ganze Stadt, die im öffentlichen Interesse die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag ausnahmsweise rechtfertigen. (Rn.43)
Das bereits durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 - (BVerfGE 125, 39 ff.) verfassungskonform ausgelegte Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Interesses in § 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) bedarf keiner ergänzenden Heranziehung der aus der sog. Anlass-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestschutz Rechnung zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn das öffentliche Interesse bei der Festlegung eines verkaufsoffenen Sonntags inhaltlich an eine Veranstaltung anknüpft. Gerichtsentscheidungen zu anlassbezogenen Sonntagsöffnungen nach den Ladenschlussgesetzen anderer Bundesländer (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183-192) sind auf § 6 Abs 1 Satz 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) nicht übertragbar.(Rn.53) (Rn.76)
Festhaltung an bisheriger Rspr. des Senats (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 1 S 4.18 -).(Rn.44)
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