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OVG 5 NC 20.19•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2020-03-06, OVG 5 NC 20.19
OVG 5 NC 20.19Administrative Court / Division 5Mar 6, 2020
1. § 17a KapVO in der Fassung der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 ist aufgrund einer unschlüssigen Berechnung des darin für die Kapazitätsberechnung bezüglich des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Charité Berlin festgesetzten Prozentwerts von 17,1 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten ab dem Wintersemester 2018/2019 unwirksam.(Rn.24) (Rn.33) Der Normgeber ist, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft, auch und gerade bei der Bestimmung der Ausbildungskapazität durch Zahlenwerte und Formeln gehalten, diese und die entsprechenden Ableitungszusammenhänge nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.(Rn.31) 2. Ein Rückgriff auf die für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 KapVO oder auf die Vorgängerregelung des § 17a KapVO kommt insoweit für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs - unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1a KapVO - nicht in Betracht.(Rn.38) 3. Beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität ist es nicht Aufgabe der Gerichte die vermeintliche Kapazitätsgrenze selbst zu bestimmen.(Rn.44) 4. In Ermangelung einer zulassungsbeschränkenden Norm, kommt eine Versagung der Zulassung zum Studium nur dann in Betracht, wenn durch die Aufnahme weiterer Studienbewerber die Funktionsunfähigkeit im Modellstudiengang Humanmedizin einträte (sog. Grenze der Funktionsfähigkeit). (Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2020-03-06
Aktenzeichen: OVG 5 NC 20.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0306.OVG5NC20.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 12 Abs 1 GG, § 16 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 Abs 3 ÄApprO, § 2 Abs 41 ÄApprO, § 17a KapVO BE ... mehr
§ 17a KapVO in der Fassung der 27. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 19. Juni 2018 ist aufgrund einer unschlüssigen Berechnung des darin für die Kapazitätsberechnung bezüglich des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Charité Berlin festgesetzten Prozentwerts von 17,1 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten ab dem Wintersemester 2018/2019 unwirksam.(Rn.24) (Rn.33) Der Normgeber ist, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft, auch und gerade bei der Bestimmung der Ausbildungskapazität durch Zahlenwerte und Formeln gehalten, diese und die entsprechenden Ableitungszusammenhänge nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.(Rn.31)
Ein Rückgriff auf die für den klinischen Teil des Regelstudiengangs geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 KapVO oder auf die Vorgängerregelung des § 17a KapVO kommt insoweit für die Kapazitätsberechnung des Modellstudiengangs - unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1a KapVO - nicht in Betracht.(Rn.38)
Beim Fehlen einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ausbildungskapazität ist es nicht Aufgabe der Gerichte die vermeintliche Kapazitätsgrenze selbst zu bestimmen.(Rn.44)
In Ermangelung einer zulassungsbeschränkenden Norm, kommt eine Versagung der Zulassung zum Studium nur dann in Betracht, wenn durch die Aufnahme weiterer Studienbewerber die Funktionsunfähigkeit im Modellstudiengang Humanmedizin einträte (sog. Grenze der Funktionsfähigkeit). (Rn.44)
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