Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-03-10, OVG 11 S 10/20

OVG 11 S 10/20Administrative Court / Division 11Mar 10, 2020

Regest

Besteht nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, hat der Antrag auf Erlass einer Zwischenanordnung keinen Erfolg.(Rn.1)

Full text

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 S 10/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-10

Aktenzeichen: OVG 11 S 10/20

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0310.OVG11S10.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 44 Abs 2 Nr 5 VwVfG, § 3 VwVG BB, § 44 Abs 1 BNatSchG

Orientierungssatz

Besteht nicht die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, hat der Antrag auf Erlass einer Zwischenanordnung keinen Erfolg.(Rn.1)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.