KG Berlin 4. Strafsenat, 2019-08-27, (4) 161 Ss 123/19 (149/19)

(4) 161 Ss 123/19 (149/19)Supreme Court / Criminal Chamber 4Aug 27, 2019

Regest

Geeignet zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen ist auch eine handelsübliche Nagelschere, wenn sie als Stichwerkzeug verwendet wird. Solche Taten haben sich auch bereits tatsächlich mit schwersten Folgen für das Opfer ereignet. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 28. Mai 2019, (261b Ds) 283 Js 5553/18 (6/19)

Full text

KG Berlin 4. Strafsenat — (4) 161 Ss 123/19 (149/19) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-08-27

Aktenzeichen: (4) 161 Ss 123/19 (149/19)

ECLI: ECLI:DE:KG:2019:0827.4.161SS123.19.149.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Geeignet zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen ist auch eine handelsübliche Nagelschere, wenn sie als Stichwerkzeug verwendet wird. Solche Taten haben sich auch bereits tatsächlich mit schwersten Folgen für das Opfer ereignet.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 28. Mai 2019, (261b Ds) 283 Js 5553/18 (6/19)

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Mai 2019 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Nur ergänzend merkt der Senat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2013 (NStZ-RR 2014, 92) an, dass eine Nagelschere nach ihrer objektiven Beschaffenheit nicht nur abstrakt geeignet ist, einem Opfer – etwa bei einer Verwendung als Stichwerkzeug – erhebliche Verletzungen zuzufügen, sondern sich derartige Taten bereits tatsächlich mit schwersten Folgen für das Opfer ereignet haben.

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