Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2019-09-11, 3 K 3090/19

3 K 3090/19Tax Court / Division 3Sep 11, 2019

Regest

Der nach der Betriebsprüfungsordnung ohne besondere Begründung maximal zulässige Prüfungszeitraum von drei Jahren bestimmt sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Zwischen Anordnung und Einspruchsentscheidung abgeschlossene Prüfungen vorheriger Zeiträume können daher keine Begründungspflicht mehr hervorrufen (Rn.25) (Rn.26) (Rn.31) .

Full text

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — 3 K 3090/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-11

Aktenzeichen: 3 K 3090/19

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2019:0911.3K3090.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 193 AO, § 4 Abs 3 S 2 BpO, § 102 FGO, § 126 Abs 1 Nr 2 AO, § 126 Abs 2 AO

Leitsatz

Der nach der Betriebsprüfungsordnung ohne besondere Begründung maximal zulässige Prüfungszeitraum von drei Jahren bestimmt sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Zwischen Anordnung und Einspruchsentscheidung abgeschlossene Prüfungen vorheriger Zeiträume können daher keine Begründungspflicht mehr hervorrufen (Rn.25) (Rn.26) (Rn.31) .

Orientierungssatz

Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 32/19).

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