AG Tempelhof-Kreuzberg, 2019-02-13, 24 C 220/18

24 C 220/18Court of First InstanceFeb 13, 2019

Regest

1. Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage liegt vor, wenn das Nichtbestehen eines Anspruchs des Vermieters festgestellt und dadurch die Gefahr mietrechtlicher Konsequenzen beseitigt werden soll. Eine Leistungsklage ist nicht vorrangig zu erheben.(Rn.14) 2. Eine Staffelmietvereinbarung, die lediglich einen Prozentsatz und keine betragsmäßig bestimmbaren Staffelbeträge ausweist, ist zumindest teilweise nichtig. Bei § 557a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Es ist von einer bloßen Teilnichtigkeit auszugehen, wenn die Parteien die Staffelmietvereinbarung auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.(Rn.19) 3. Bei einem Streit über (künftige) Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO anzuwenden. Der Streitwert ist folglich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Erhöhungsbetrags, also dem 42-fachen Monatsbetrag zu berechnen.(Rn.27)

Full text

AG Tempelhof-Kreuzberg — 24 C 220/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-13

Aktenzeichen: 24 C 220/18

ECLI: ECLI:DE:AGBETK:2019:0213.24C220.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 139 BGB, § 557 Abs 1 BGB, § 557 Abs 5 BGB, § 557a Abs 1 BGB, § 9 ZPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage liegt vor, wenn das Nichtbestehen eines Anspruchs des Vermieters festgestellt und dadurch die Gefahr mietrechtlicher Konsequenzen beseitigt werden soll. Eine Leistungsklage ist nicht vorrangig zu erheben.(Rn.14)

  2. Eine Staffelmietvereinbarung, die lediglich einen Prozentsatz und keine betragsmäßig bestimmbaren Staffelbeträge ausweist, ist zumindest teilweise nichtig. Bei § 557a Abs. 1 BGB handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Es ist von einer bloßen Teilnichtigkeit auszugehen, wenn die Parteien die Staffelmietvereinbarung auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.(Rn.19)

  3. Bei einem Streit über (künftige) Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO anzuwenden. Der Streitwert ist folglich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Erhöhungsbetrags, also dem 42-fachen Monatsbetrag zu berechnen.(Rn.27)

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