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4 L 46.18•VG Berlin 4. Kammer, 2019-03-21, 4 L 46.18
4 L 46.18Administrative Court / Chamber 4Mar 21, 2019
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Versagung einer Spielhallenerlaubnis für ein Bestandsunternehmen ist grundsätzlich statthaft, da mit der Versagung die gesetzlich vorgesehene Legalisierungswirkung der ursprünglichen Erlaubnis entfällt.(Rn.16) 2. Hält die Spielhalle nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer Einrichtung, die von Kindern und Jugendlichen genutzt wird, in diesem Fall zu einem Gymnasium, nicht ein, so ist eine Spielhallenerlaubnis für ein Bestandsunternehmen grundsätzlich nicht zu erteilen. Das ist der Fall, wenn die Spielhalle nur 177m von der Schule entfernt liegt. Dabei ist es unbedenklich, wenn für die Abstandsmessung auf diejenige Grundstücksecke des Gymnasiums sowie auf diejenige Gebäudeecke der Spielhalle abgestellt wird, die zueinander am nächsten liegen. Es muss dabei nicht auf den Eingang oder ein Gebäudeteil des Gebäudes abgestellt werden, in dem sich die Spielhalle befindet.(Rn.21) (Rn.23) Die Regelungen des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen sind insoweit weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich.(Rn.22) 3. Ob ein Ausnahmefall von dem als Regelfall normierten Abstandserfordernis vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.(Rn.28) Der Umstand, dass es sich bei der Spielhalle um ein Eckgebäude handelt, begründet nicht bereits für sich genommen einen Ausnahmefall.(Rn.30)
Entscheidungsdatum: 2019-03-21
Aktenzeichen: 4 L 46.18
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0321.VG4L46.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 2 VwGO, § 2 Abs 3 MindAbstUmsG BE, § 5 Abs 1 S 1 MindAbstUmsG BE, § 5 Abs 2 S 2 MindAbstUmsG BE ... mehr
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Versagung einer Spielhallenerlaubnis für ein Bestandsunternehmen ist grundsätzlich statthaft, da mit der Versagung die gesetzlich vorgesehene Legalisierungswirkung der ursprünglichen Erlaubnis entfällt.(Rn.16)
Hält die Spielhalle nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer Einrichtung, die von Kindern und Jugendlichen genutzt wird, in diesem Fall zu einem Gymnasium, nicht ein, so ist eine Spielhallenerlaubnis für ein Bestandsunternehmen grundsätzlich nicht zu erteilen. Das ist der Fall, wenn die Spielhalle nur 177m von der Schule entfernt liegt. Dabei ist es unbedenklich, wenn für die Abstandsmessung auf diejenige Grundstücksecke des Gymnasiums sowie auf diejenige Gebäudeecke der Spielhalle abgestellt wird, die zueinander am nächsten liegen. Es muss dabei nicht auf den Eingang oder ein Gebäudeteil des Gebäudes abgestellt werden, in dem sich die Spielhalle befindet.(Rn.21) (Rn.23) Die Regelungen des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen sind insoweit weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich.(Rn.22)
Ob ein Ausnahmefall von dem als Regelfall normierten Abstandserfordernis vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.(Rn.28) Der Umstand, dass es sich bei der Spielhalle um ein Eckgebäude handelt, begründet nicht bereits für sich genommen einen Ausnahmefall.(Rn.30)
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