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4 K 677.16•VG Berlin 4. Kammer, 2019-03-27, 4 K 677.16
4 K 677.16Administrative Court / Chamber 4Mar 27, 2019
1.Eine Maut ist für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt waren oder eingesetzt wurden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt, zu entrichten.(Rn.17) Für die Erfüllung der Voraussetzungen, in diesem Fall das Vorliegen eines mautpflichtigen Fahrzeugs, ist auf den Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Handlung, also der Benutzung des mautpflichtigen Streckenabschnitts abzustellen, weshalb die spätere Eintragung einer Änderung des zulässigen Gesamtgewichts durch Ablastung ohne technische Änderung in die Zulassungsbescheinigung für die Mautpflicht unerheblich ist.(Rn.20) (Rn.21) 2. Von dem zulässigen Gesamtgewicht ist das technisch zulässige Gesamtgewicht zu unterscheiden. Dieses ist für die Mautpflicht nicht heranzuziehen.(Rn.22) 3. Die Bemessung der zurückgelegten Gesamtstrecke mit 500 km für die nachträgliche Berechnung im Rahmen der Mauterhebung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2019-03-27
Aktenzeichen: 4 K 677.16
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2019:0327.VG4K677.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 34 Abs 3 S 2 StVZO, § 11 FZV, § 2 BGebG, § 1 BFStrMG, § 7 Abs 1 BFStrMG ... mehr
1.Eine Maut ist für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt waren oder eingesetzt wurden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt, zu entrichten.(Rn.17) Für die Erfüllung der Voraussetzungen, in diesem Fall das Vorliegen eines mautpflichtigen Fahrzeugs, ist auf den Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Handlung, also der Benutzung des mautpflichtigen Streckenabschnitts abzustellen, weshalb die spätere Eintragung einer Änderung des zulässigen Gesamtgewichts durch Ablastung ohne technische Änderung in die Zulassungsbescheinigung für die Mautpflicht unerheblich ist.(Rn.20) (Rn.21)
Von dem zulässigen Gesamtgewicht ist das technisch zulässige Gesamtgewicht zu unterscheiden. Dieses ist für die Mautpflicht nicht heranzuziehen.(Rn.22)
Die Bemessung der zurückgelegten Gesamtstrecke mit 500 km für die nachträgliche Berechnung im Rahmen der Mauterhebung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.24)
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