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OVG 60 PV 1.18•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), 2019-01-17, OVG 60 PV 1.18
OVG 60 PV 1.18Administrative CourtJan 17, 2019
1. Die Auflösung der Meldestelle in einem Finanzamt ohne vorherige Zustimmung des Personalrats verletzt dessen Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin.(Rn.22) 2. Für das Merkmal „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an.(Rn.24) 3. Ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung aber auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung abzielende Maßnahmen, d.h. solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne weiteres feststellbar ist.(Rn.26) 4. Einzelfall, in dem mit der Auflösung der Meldestelle im Finanzamt Berlin-Reinickendorf und Verlagerung der Aufgaben der Meldestelle auf die F/E-Plätze unausweichlich eine Verdichtung der Arbeitsleistung einhergeht, die weder durch konkrete Entlastungsmaßnahmen noch durch anheimgestellten Ausgleich bei Qualität oder Quantität der sonstigen Arbeiten der F/E-Plätze kompensiert wird.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2019-01-17
Aktenzeichen: OVG 60 PV 1.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0117.OVG60PV1.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Auflösung der Meldestelle in einem Finanzamt ohne vorherige Zustimmung des Personalrats verletzt dessen Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin.(Rn.22)
Für das Merkmal „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an.(Rn.24)
Ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung aber auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung abzielende Maßnahmen, d.h. solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne weiteres feststellbar ist.(Rn.26)
Einzelfall, in dem mit der Auflösung der Meldestelle im Finanzamt Berlin-Reinickendorf und Verlagerung der Aufgaben der Meldestelle auf die F/E-Plätze unausweichlich eine Verdichtung der Arbeitsleistung einhergeht, die weder durch konkrete Entlastungsmaßnahmen noch durch anheimgestellten Ausgleich bei Qualität oder Quantität der sonstigen Arbeiten der F/E-Plätze kompensiert wird.(Rn.27)
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